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Einlassung eines bevollmächtigten Verteidigers nach Entbindungsantrag in Hauptverhandlung

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 406/14 – 122 Ss 121/14 – Beschluss vom 29.07.2014

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2014 zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das genannte Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Mit Bußgeldbescheid vom 25. Juli 2014 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 120,- Euro festgesetzt. Zu dem auf seinen Einspruch anberaumten Hauptverhandlungstermin ist der Betroffene nicht erschienen, wohl aber sein Verteidiger. Dieser hat beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung, persönlich erscheinen zu müssen, zu entbinden. Zugleich hat er erklärt, sein Mandant räume ein, das gemessene Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Das Amtsgericht hat den Entbindungsantrag mit der Begründung abgelehnt, es liege „keine im Vorfeld der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, die nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG verwertbar wäre, vor“. Der Verteidiger könne die Erklärung, der Betroffene habe das Kraftfahrzeug geführt, nicht beweiskräftig abgeben. Daraufhin hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen durch auf § 74 Abs. 2 OWiG gestütztes Urteil verworfen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zu. Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Antrag des Betroffenen, in der Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen zu müssen, abgelehnt und seinen Einspruch in der Folge ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat.

1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, zu Unrecht abgelehnt und durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist ordnungsgemäß ausgeführt.

a) Die Rechtsmittelschrift legt dar, welcher Vorwurf gegen den Betroffenen erhoben wird. Auch führt sie aus, dass der Betroffene seinen Verteidiger zu seiner Verteidigung und Vertretung ermächtigt hat und dass der Verteidiger im Namen des Betroffenen die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hat, zur Sache keine weiteren Angaben zu machen. Ferner teilt sie den Entbindungsantrag und den Gerichtsbeschluss jeweils im Wortlaut mit.

b) Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht. Denn aus den Darlegungen ergibt sich bereits, dass von der Anwesenheit des Betroffenen keine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 3 Ws (B) 202/13 – [juris]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 2 (6) SsRs 279/12 – [juris]). Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es hier nicht, weil der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 3 Ws (B) 288/14 – und vom 8. Juni 2011 – 3 Ws (B) 283/11 -; Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).

2. Die Rüge ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte den Betroffenen von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung persönlich erscheinen zu müssen, entbinden müssen. Dazu ist das Gericht nach § 73 Abs. 2 OWiG verpflichtet, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung nicht im Ermessen des Gerichts; vielmehr ist dem Antrag zu entsprechen (vgl. Senat in std. Rspr., Beschlüsse vom 5. Juni 2014 und vom 8. Juni 2011 jeweils aaO sowie VRS 111, 146; Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 – 3 Ws (B) 522/07 – und 2. August 2006 – 3 Ws (B) 395/06 -; OLG Dresden DAR 2005, 460).

Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG lagen hier vor.

a) Der Verteidiger hat im Rahmen seiner durch Vollmacht nachgewiesenen Vertretungsmacht beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach §§ 73, 74 OWiG zu entbinden. Der Antrag konnte auch noch in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2014, 12. Juni 2013 und 8. Juni 2011 jeweils aaO; OLG Hamm VRS 111, 370; OLG Celle VRS 116, 451; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 3. Auflage, § 73 Rn. 18).

b) Indem der Verteidiger für den Betroffenen die Fahrereigenschaft eingeräumt hat, hat er sich kurz, aber ausdrücklich abschließend für den Betroffenen zur Sache eingelassen. Damit stand fest, dass die Anwesenheit des Betroffenen zu keiner verbesserten Sachverhaltsaufklärung geführt hätte und mithin nicht erforderlich war.

c) Der Verteidiger war durch die zu den Akten gereichte Vollmacht vom 10. Juli 2013 nicht nur bevollmächtigt, den Entbindungsantrag zu stellen, sondern auch dazu, die Sacherklärung für den Betroffenen abzugeben. Zutreffend weist die Rechtsmittelschrift darauf hin, der Rechtsanwalt sei nicht nur zur Verteidigung, sondern auch zur Vertretung des Betroffenen ermächtigt gewesen. Denn der zur Vertretung des Betroffenen schriftlich bevollmächtigte Verteidiger ist befugt, für den Betroffenen mit bindender Wirkung Erklärungen abzugeben und sich zur Sache einzulassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 und 8. Juni 2011 jeweils aaO). Bei Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung übernimmt er für diesen die Funktion des Aussagemittlers; Erklärungen, die er als Vertreter des Betroffenen abgegeben hat, muss der Betroffene als eigene gegen sich gelten lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 und 8. Juni 2011 jeweils aaO.; OLG Naumburg aaO; OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; OLG Frankfurt NZV 1993, 281). Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, der Betroffene müsse Erklärungen höchstpersönlich abgeben, ist unzutreffend und übersieht die Vorschrift des § 73 Abs. 3 OWiG.

d) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts musste sich der Betroffene nicht vor Beginn der Hauptverhandlung zur Sache geäußert oder erklärt haben, dass er sich nicht zur Sache äußern werde (§ 73 Abs. 2 OWiG). Eine entsprechende Erklärung kann durch den vertretungsberechtigten Verteidiger auch noch in der Hauptverhandlung abgegeben werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist. Insofern gilt nichts anderes als für die Stellung des Entbindungsantrags (s. o.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 aaO; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258 [Leitsatz, Volltext bei juris]; OLG Naumburg zfs 2002, 251; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG Stand März 2013, § 73 Rn. 10).

aa) Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 OWiG ist es zwar erforderlich, dass sich der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde. Dies bedeutet indes nicht, dass eine entsprechende Äußerung oder Erklärung des Betroffenen bereits vor der Hauptverhandlung zur Akte gereicht werden muss. Vielmehr genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers, dass sich der Betroffene – gleichgültig in welchem Verfahrensabschnitt und in welcher Form – zur Sache geäußert hat. Auch kann der Betroffene nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung seinen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Äußerung zur Sache verbinden (vgl. BT-Drucksache 13/5418, Seite 9; OLG Naumburg aaO). Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 73 Abs. 3 OWiG entgegen, wonach sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kann, wenn das Gericht ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hat. Zwar könnte der Wortlaut dieser Norm dafür sprechen, dass zunächst der Entbindungsbeschluss des Gerichts vorliegen muss und erst danach die Vertretung des Betroffenen durch einen bevollmächtigten Verteidiger zulässig sein soll. Es gibt aber keinen sachlichen Grund, den Fall, dass sich der Betroffene selbst oder durch einen zur Vertretung bevollmächtigten Verteidiger schriftlich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, anders zu behandeln als denjenigen, dass der Betroffene solche Erklärungen durch den Verteidiger als seinen Vertreter in der Hauptverhandlung vortragen lässt (vgl. OLG Naumburg aaO).

bb) Schließlich gibt es auch keinen einleuchtenden Grund, der nur eine vor Aufruf der Sache abgegebene Erklärung des Betroffenen genügen lassen sollte, zumal auch ein unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung eingegangener Entbindungsantrag dazu führen kann, dass sich Änderungen gegenüber der Planung der Hauptverhandlung ergeben. Das Amtsgericht muss in der Regel ohnehin damit rechnen, dass der Betroffene schweigt und nichts zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt.

cc) Dass das OLG Köln (VRS 97, 187) eine abweichende Auffassung vertreten hat, veranlasst den Senat nicht, die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung über eine Divergenz vorzulegen. Denn das OLG Köln hatte die erhobene Verfahrensrüge mangels ausreichender Darlegung bereits für unzulässig erachtet und insbesondere darauf abgestellt, dass der Rechtsmittelführer nicht dargelegt habe, dass von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung kein Aufklärungsbeitrag erwartet werden konnte. Damit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Rechtsfrage (vgl. BGH VRS 103, 383 [„Rückgabebeschluss“]).

3. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, und die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

 

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