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Eingeschränkten Haltverbot und Parken für Ladetätigkeit

Zeitschriftenlieferung im Haltverbot? Ein Hamburger Zusteller parkte länger als erlaubt, um seine Arbeit zu erledigen und bekam dafür einen Bußgeldbescheid. Doch das Amtsgericht Hamburg sprach ihn frei, da die Ausnahmeregelung für Ladetätigkeiten im Verkehrsrecht keine zeitliche Begrenzung kennt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg
  • Datum: 27.09.2024
  • Aktenzeichen: 249 OWi 97/24
  • Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Führer eines PKW Volkswagen, dem vorgeworfen wurde, im eingeschränkten Haltverbot geparkt zu haben, um Zeitschriftenpakete an Abonnementkunden auszuliefern.
  • Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport: Erließ den Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen Parkens im eingeschränkten Haltverbot.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene parkte von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr im eingeschränkten Haltverbot, um Zeitschriftenpakete auszuliefern. Der Vorgang dauerte zwischen 6 und 8 Minuten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob das Parken zum Zwecke der Ladetätigkeit im eingeschränkten Haltverbot erlaubt ist, auch wenn die Parkdauer die Grenze von drei Minuten überschreitet.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Betroffene wurde freigesprochen.
  • Begründung: Das Verkehrszeichen erlaubt das Parken im eingeschränkten Haltverbot zum Be- und Entladen, ohne zeitliche Einschränkung, was die Überschreitung der 3-Minuten-Grenze erlaubt. Somit war die Handlung des Betroffenen rechtmäßig.
  • Folgen: Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Das Urteil stellt klar, dass das Parken zum Zwecke der Ladetätigkeit im eingeschränkten Haltverbot unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig ist.

Herausforderungen und rechtliche Aspekte des eingeschränkten Haltverbots für Ladetätigkeiten

Das eingeschränkte Haltverbot ist ein wichtiges Element der Verkehrsordnung, das sicherstellen soll, dass Straßen und Plätze für den Verkehr und insbesondere für Lade- und Entladevorgänge jederzeit zugänglich sind. In Halteverbotszonen dürfen Fahrzeuge nur unter bestimmten Bedingungen stehen bleiben, sodass beispielsweise in Ladezonen das Parken zum Be- und Entladen erlaubt ist. Die entsprechenden Regelungen sind häufig durch spezielle Beschilderung für Haltverbote definiert, die auch temporäre Haltverbote umfassen kann.

Diese Regelungen sollen nicht nur den Verkehrsfluss erleichtern, sondern auch der Luftreinhalteverordnung Rechnung tragen, indem sie effektive Ladezeiten für gewerbliche Parkgenehmigungen schaffen. Ein sicherer Ladebereich ist essenziell, damit Lieferungen effizient abgewickelt werden können und gleichzeitig Anwohner und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, der sich mit den Herausforderungen und rechtlichen Aspekten des Parkens für Ladetätigkeiten befasst.

Der Fall vor Gericht


Lieferservice im Haltverbot: Freispruch für Zeitschriftenzusteller in Hamburg

Zeitungszusteller entlädt Zeitungspakete aus Lieferwagen im eingeschränkten Halteverbot
Freispruch für Zeitschriftenzusteller im Haltverbot (Symbolfoto: Mystic gen.)

Ein Zeitschriftenzusteller parkte seinen Volkswagen am 6. März 2024 zwischen 10:30 und 10:35 Uhr in einem eingeschränkten Haltverbot in Hamburg, um Zeitschriftenpakete an Abonnementkunden in der unmittelbaren Umgebung auszuliefern. Die Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid gegen den Fahrer.

Parkdauer von 6-8 Minuten war rechtmäßig

Der Betroffene hielt sich für seine Zustelltätigkeit zwischen sechs und acht Minuten an der besagten Örtlichkeit auf. Das Gericht stellte fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Ladegeschäfte nicht zügig durchgeführt worden wären. Der Zeitschriftenzusteller kehrte nach Beendigung seiner Auslieferung umgehend zu seinem Fahrzeug zurück.

Gericht bestätigt Ausnahme für Ladetätigkeiten

Das Amtsgericht Hamburg sprach den Betroffenen aus rechtlichen Gründen frei. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die Anlage 2 StVO, wonach das Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) zwar grundsätzlich das Halten länger als drei Minuten verbietet, jedoch ausdrückliche Ausnahmen für das Ein- oder Aussteigen sowie das Be- und Entladen vorsieht.

Rechtliche Grundlagen sprechen für den Zusteller

Das Gericht stellte klar, dass diese Ausnahmereglung keiner zeitlichen Einschränkung unterliegt. Zum Zweck der Ladetätigkeit darf demnach auch im Sinne von § 12 Abs. 2 StVO geparkt werden. Dies bedeutet konkret, dass die Drei-Minuten-Grenze für Be- und Entladevorgänge überschritten werden darf und das Fahrzeug dabei auch verlassen werden kann. Das Gericht stützte sich dabei auf die aktuelle Fachliteratur (Burmann u.a./Feggener, StVR, 28. Aufl., § 12 Rn. 24).

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Die Entscheidung basiert auf den §§ 46 OWiG in Verbindung mit 467 StPO.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Gericht stellt klar, dass im eingeschränkten Haltverbot Ladetätigkeiten auch über die übliche Drei-Minuten-Grenze hinaus erlaubt sind. Entscheidend ist dabei nicht die Zeit, sondern dass das Be- und Entladen zügig und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt wird. Die Ausnahme für Ladetätigkeiten berechtigt auch dazu, das Fahrzeug zu verlassen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie zum Be- oder Entladen in einem eingeschränkten Haltverbot parken müssen, dürfen Sie dafür auch länger als drei Minuten stehen bleiben und Ihr Fahrzeug verlassen. Wichtig ist nur, dass Sie die Ladetätigkeit zügig und ohne Unterbrechungen durchführen. Dies gilt für alle Arten von Ladetätigkeiten – ob Sie Einkäufe ausladen, Pakete zustellen oder gewerblich Waren liefern. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie sich erfolgreich wehren, wenn Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich und ohne Verzögerung Lade- oder Entladetätigkeiten durchgeführt haben.


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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange darf man zum Be- und Entladen im eingeschränkten Haltverbot parken?

Im eingeschränkten Halteverbot gilt grundsätzlich eine maximale Haltezeit von 3 Minuten. Für das Be- und Entladen gelten jedoch besondere Regelungen, die eine längere Haltezeit ermöglichen.

Zeitliche Vorgaben für Be- und Entladevorgänge

Die erlaubte Dauer richtet sich nach der konkreten Situation und Art der Ladung. Bei schweren Möbelstücken oder der Entladung eines LKWs wird naturgemäß mehr Zeit eingeräumt als bei kleineren Gegenständen.

Voraussetzungen für längeres Halten

Der Be- und Entladevorgang muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Verladevorgang muss ohne Verzögerung und größere Pausen durchgeführt werden
  • Die Ladetätigkeit muss klar erkennbar sein
  • Sie müssen jederzeit bereit sein, das Fahrzeug bei Verkehrsbehinderungen wegzufahren

Wichtige Einschränkungen

Nicht jede Art von Be- und Entladen ist im eingeschränkten Halteverbot zulässig. Die Waren müssen bestimmte Kriterien erfüllen:

Der Transport muss zu Fuß unzumutbar sein, was sich nach Größe, Gewicht, Empfindlichkeit und Wert der Ware richtet. Ein kurzer Halt zum Brötchenholen ist beispielsweise nicht gestattet. Bei einer wertvollen Antiquität ist das Halten hingegen erlaubt, da der Warenwert die Parkberechtigung bestimmt.

Nach Abschluss des Be- und Entladevorgangs muss das Fahrzeug unverzüglich weggefahren werden. Ein stehengelassenes Fahrzeug ohne erkennbare Ladetätigkeit gilt bereits als widerrechtliches Parken.


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Welche Ausnahmen gelten im eingeschränkten Haltverbot für Lieferdienste?

Im eingeschränkten Halteverbot dürfen Lieferdienste grundsätzlich maximal 3 Minuten halten. Diese Zeit verlängert sich jedoch, wenn ein tatsächlicher Be- oder Entladevorgang stattfindet.

Voraussetzungen für längeres Halten

Der Be- und Entladevorgang muss unverzüglich beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die Ladezone darf ausschließlich für sperrige Gegenstände und Waren genutzt werden, die nicht einfach zu Fuß transportiert werden können.

Besondere Regelungen für Ladezonen

In speziell gekennzeichneten Ladezonen gelten unterschiedliche Bestimmungen:

  • Bei einem Balken dürfen alle Fahrzeughalter zum Be- und Entladen halten
  • Bei zwei Balken ist die Nutzung nur für gewerbliche Be- und Entladevorgänge gestattet

Wichtige Einschränkungen

Das Parken in der zweiten Reihe ist auch für Lieferdienste grundsätzlich nicht erlaubt – selbst beim Be- und Entladen. Wenn das Fahrzeug länger als drei Minuten in zweiter Reihe steht, liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO vor.


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Was muss beim Be- und Entladen im Haltverbot beachtet werden?

Im eingeschränkten Haltverbot ist das Be- und Entladen grundsätzlich erlaubt, während es im absoluten Haltverbot komplett untersagt ist.

Zeitliche Vorgaben

Beim eingeschränkten Haltverbot gilt die Drei-Minuten-Grundregel. Diese wird jedoch beim Be- und Entladen flexibler ausgelegt, wenn der Vorgang erkennbar länger dauert. Der Ladevorgang muss allerdings ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Voraussetzungen für zulässiges Be- und Entladen

Der Transport der Waren muss aufgrund von Größe, Gewicht oder Wert gerechtfertigt sein. Ein Fußtransport darf nicht zumutbar sein. Eine teure Antiquität rechtfertigt beispielsweise das Halten, während das kurze Abholen von Brötchen nicht erlaubt ist.

Verhaltenspflichten

Bei der Ladetätigkeit müssen Sie:

  • Jederzeit abfahrbereit bleiben
  • Den Verkehr im Blick behalten
  • Das Fahrzeug unverzüglich wegfahren, wenn es den Verkehr behindert
  • Den Ladevorgang deutlich erkennbar durchführen

Besondere Regelungen

In der zweiten Reihe ist das Be- und Entladen nur in Ausnahmefällen für schwere Güter gestattet, sofern keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert werden. Im geschäftlichen Lieferverkehr gelten teilweise gelockerte Bestimmungen, etwa beim Transport leichterer Gegenstände.


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Wie kann man einen Bußgeldbescheid wegen Parkens im Haltverbot anfechten?

Gegen einen Bußgeldbescheid wegen Parkens im Haltverbot können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Bußgeldstelle eingegangen sein.

Formelle Anforderungen

Der Einspruch sollte schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Das Aktenzeichen des Bußgeldbescheids
  • Das Datum des Bescheids
  • Eine klare Erklärung des Einspruchs

Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich, kann aber bereits im Einspruchsschreiben angegeben werden. Der Einspruch muss auch keine Unterschrift tragen, solange erkennbar ist, von wem er stammt.

Dokumentation und Beweissicherung

Wenn Sie der Meinung sind, dass der Bußgeldbescheid zu Unrecht ausgestellt wurde, sollten Sie Beweise sichern. Fotografieren Sie beispielsweise defekte Parkautomaten oder unleserliche Verkehrsschilder.

Rechtliche Besonderheiten

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen Behörden nicht mehr allein aufgrund der Haltereigenschaft einen Bußgeldbescheid erlassen. Die Behörde muss nachweisen, dass Sie tatsächlich derjenige waren, der das Fahrzeug geparkt hat.

Wichtige Hinweise

Bei einem Einspruch sollten Sie das Bußgeld noch nicht bezahlen. Die Behörde prüft nach Ihrem Einspruch den Fall erneut. Entweder wird der Bescheid aufgehoben oder Ihr Einspruch wird abgelehnt.

Sollten Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs, können Sie eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen.


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Welche Beweise sollten für rechtmäßiges Be- und Entladen dokumentiert werden?

Fotodokumentation

Eine digitale Fotodokumentation der Ladungssicherung ist ein wichtiges Beweismittel. Die Aufnahmen sollten die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung aus verschiedenen Perspektiven zeigen. Dies ist besonders wertvoll, wenn später Aussage gegen Aussage steht.

Schriftliche Dokumentation

Der Be- und Entladevorgang sollte durch standardisierte Checklisten dokumentiert werden. Diese erfassen die wesentlichen Sicherheitsaspekte der Ladungssicherung und dienen als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften.

Vier-Augen-Prinzip

In der Praxis hat sich das Vier-Augen-Prinzip bewährt: Nach der Beladung und Sicherung durch den Fahrer erfolgt eine zusätzliche Kontrolle durch den Verlader oder dessen Beauftragten. Erst dann werden die Frachtpapiere ausgehändigt.

Zeitliche Dokumentation

Bei Ladevorgängen im eingeschränkten Halteverbot ist die Dokumentation des zeitlichen Ablaufs wichtig. Der Be- und Entladevorgang muss ohne Verzögerung und größere Pausen durchgeführt werden. Notieren Sie:

  • Beginn des Ladevorgangs
  • Art der transportierten Güter
  • Ende des Ladevorgangs

Die Dokumentation sollte besonders sorgfältig erfolgen, wenn der Ladevorgang die übliche Drei-Minuten-Grenze überschreitet. Dies ist bei schweren oder sperrigen Gütern häufig der Fall und grundsätzlich zulässig, solange der Vorgang kontinuierlich durchgeführt wird.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ein offizielles Dokument einer Behörde, mit dem eine Geldstrafe für eine Ordnungswidrigkeit verhängt wird. Er enthält die Beschreibung des Verstoßes, die Höhe des Bußgeldes und Informationen zu Rechtsmitteln. Grundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Der Empfänger kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Beispiel: Ein Autofahrer erhält einen Bußgeldbescheid über 50 Euro wegen Parkens im Halteverbot.


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Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die im Gegensatz zu Straftaten weniger schwerwiegend ist und mit einer Geldbuße geahndet wird. Sie ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Im Straßenverkehr sind typische Beispiele Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Parkverstöße. Anders als bei Straftaten wird kein kriminelles Unrecht begangen, sondern nur eine Ordnungsvorschrift verletzt.


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StVO (Straßenverkehrsordnung)

Die Straßenverkehrsordnung ist das zentrale Regelwerk für das Verhalten im Straßenverkehr in Deutschland. Sie regelt unter anderem Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Halte- und Parkvorschriften (§12 StVO) sowie Pflichten aller Verkehrsteilnehmer. Die StVO basiert auf dem Straßenverkehrsgesetz und wird durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Ein wichtiger Teil sind die Anlagen, die beispielsweise die Bedeutung der Verkehrszeichen festlegen.


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Notwendige Auslagen

Notwendige Auslagen sind Kosten, die einer Partei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entstanden sind und bei einem erfolgreichen Verfahrensausgang von der Gegenseite erstattet werden müssen. Dazu gehören nach §§ 464 ff. StPO beispielsweise Anwaltskosten, Fahrtkosten zum Gericht oder Verdienstausfall. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht im Urteil. Im Fall eines Freispruchs trägt meist die Staatskasse diese Kosten.


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OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)

Das Ordnungswidrigkeitengesetz regelt das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten sowie deren Verfolgung und Ahndung. Es definiert die rechtlichen Grundlagen für Bußgeldbescheide und deren Vollstreckung. Nach § 46 OWiG gelten für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. Das Gesetz unterscheidet sich vom Strafrecht durch mildere Sanktionen und ein vereinfachtes Verfahren. Ein Beispiel ist das Bußgeldverfahren bei Verkehrsverstößen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 12 Abs. 2 StVO: Dieser Paragraph regelt das Halten und Parken im öffentlichen Straßenraum legt fest, dass das Halten zum Be- und Entladen von Waren erlaubt ist. Die Regelung sieht vor, dass in bestimmten Situationen, wie beim Be- und Entladen, von den üblichen Parkvorschriften abgewichen werden darf. Im vorliegenden Fall wird diese Ausnahme herangezogen, um die Rechtmäßigkeit des Parkens des Betroffenen, der Zeitschriftenpakete ausliefert, zu rechtfertigen.
  • Verkehrszeichen 286 StVO: Dieses Verkehrszeichen steht für ein eingeschränktes Haltverbot, das in der Regel das Halten für längere Zeit untersagt, jedoch bestimmte Ausnahmen zulässt. Es verdeutlicht, dass das Halten bis zu drei Minuten zulässig sein kann, wenn es zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen geschieht. Im Fall des Betroffenen wurde entschieden, dass die Ladetätigkeit, die er durchführte, in dieser Ausnahme fällt und daher das Parken während dieser kurzen Zeitspanne rechtmäßig war.
  • § 46 OWiG: Der Paragraph regelt die Kostenentscheidung im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und besagt, dass die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse getragen werden können, wenn der Betroffene freigesprochen wird. Dies ist im konkreten Fall zutreffend, da der Betroffene wegen des fehlerhaften Bußgeldbescheids ohne rechtliche Grundlage freigesprochen wurde.
  • § 467 StPO: Dieser Paragraph regelt die Kosten der Verfahrensführung im Bereich Strafprozessordnung und wird hier in Verbindung mit dem OWiG zitiert. In diesem Zusammenhang stellt er sicher, dass keine Kosten dem Betroffenen auferlegt werden, wenn er freigesprochen wird. Diese Regelung schützt den Betroffenen vor unnötigen finanziellen Belastungen aufgrund eines fehlerhaften Bußgeldbescheids.
  • Burmann u.a./Feggener, StVR, § 12 Rn. 24: Dieser Kommentar zum Straßenverkehrsrecht bietet eine Auslegung des § 12 StVO, insbesondere in Bezug auf die Ausnahmebestimmungen für das Parken zum Be- und Entladen. Der zitierte Kommentar unterstützt die Interpretation, dass die Ladetätigkeit des Betroffenen rechtlich legitim war, da diese auch die Möglichkeit zulässt, längere Haltezeiten für das Be- und Entladen in Anspruch zu nehmen. Dies ist entscheidend für die Argumentation, die zu seinem Freispruch geführt hat.

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Das vorliegende Urteil

AG Hamburg – Az.: 249 OWi 97/24 – Urteil vom 27.09.2024


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