Wegen der kurzen Bedienung einer E-Zigarette mit Display im Auto erhielt ein Vaper ein Bußgeld von 150 Euro. Vor Gericht musste geklärt werden, ob das Kleingerät rechtlich wie ein Handy oder ein Informationssystem am Steuer behandelt werden darf.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Darf man eine E-Zigarette mit Display im Auto bedienen? Ein Urteil schafft Klarheit
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt meine E-Zigarette als elektronisches Gerät im Sinne der StVO?
- Welche Strafe droht mir für das Bedienen des E-Zigaretten Displays während der Fahrt?
- Wann begehe ich eine Ordnungswidrigkeit, wenn ich mein Dampfgerät nur halte?
- Welche anderen Geräte mit Touchscreen sind während der Autofahrt noch verboten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 139/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 25.09.2025
- Aktenzeichen: 1 ORbs 139/25
- Verfahren: Einspruch gegen Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten
- Das Problem: Ein Autofahrer benutzte beim Fahren eine E-Zigarette mit Display, um die Dampfstärke einzustellen. Er bekam dafür ein Bußgeld (150 Euro), weil er angeblich ein verbotenes elektronisches Gerät bedient hatte.
- Die Rechtsfrage: Zählt eine E-Zigarette mit Touchscreen, die zur Einstellung der Dampfstärke dient, als „elektronisches Gerät“, dessen Bedienung während der Fahrt verboten ist?
- Die Antwort: Ja, die Geldbuße bleibt bestehen. Das Gerät gilt wegen seines Touchscreens und der Anzeige von Einstellungen als verbotenes elektronisches Gerät zur Information.
- Die Bedeutung: Dieses Urteil stellt klar: Alle Geräte mit Display und Touchscreen, die Informationen anzeigen oder Einstellungen erlauben, sind während der Fahrt verboten. Die Hauptfunktion des Geräts (hier: Dampfproduktion) ist dabei unerheblich.
Darf man eine E-Zigarette mit Display im Auto bedienen? Ein Urteil schafft Klarheit

Ein kurzer Griff, ein Tippen auf dem kleinen Display, um die Dampfstärke anzupassen – für viele Nutzer von E-Zigaretten ein alltäglicher Handgriff. Doch kann diese scheinbar harmlose Handlung am Steuer eines fahrenden Autos ein Bußgeld von 150 Euro nach sich ziehen? Mit dieser Frage, die an der Schnittstelle von moderner Technik und Verkehrssicherheit liegt, befasste sich das Oberlandesgericht Köln. In einem grundlegenden Beschluss vom 25. September 2025 (Az. 1 ORbs 139/25) lieferte es eine Antwort, die für viele Autofahrer überraschend sein dürfte und die Definition eines „elektronischen Geräts“ im Straßenverkehrsrecht neu schärft.
Was genau war geschehen?
Der Fall begann mit einer alltäglichen Verkehrskontrolle auf der Autobahn A59 bei Köln. Ein Autofahrer wurde dabei beobachtet, wie er während der Fahrt ein kleines Gerät in Brusthöhe hielt und darauf Tippbewegungen ausführte. Sein Blick war dabei sichtlich vom Verkehrsgeschehen abgewandt. Die Beamten vermuteten ein klassisches Handyvergehen.
Bei der Anhaltung stellte der Fahrer die Situation jedoch anders dar: Er habe kein Mobiltelefon bedient, sondern lediglich an seiner E-Zigarette mit Display die Dampfstärke verändert. Er gab die Handlung offen zu, war sich aber offenbar keiner Schuld bewusst. Das Amtsgericht L. sah dies anders. Es wertete die Bedienung der E-Zigarette als verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts und verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 150 Euro. Der Fahrer wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Rechtsbeschwerde ein, sodass der Fall zur Klärung einer bislang unentschiedenen Rechtsfrage vor dem Oberlandesgericht landete.
Welche Regel verbietet die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer?
Im Zentrum des Konflikts steht eine Vorschrift, die jeder Autofahrer kennen sollte: § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dieses Gesetz soll die wohl größte Gefahr im modernen Straßenverkehr eindämmen: die Ablenkung. Der erste Satz der Vorschrift verbietet es Fahrzeugführern, ein elektronisches Gerät zu benutzen, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, wenn es hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss.
Der Gesetzgeber wusste jedoch, dass die Technik sich rasant entwickelt. Deshalb wurde ein zweiter Satz hinzugefügt, der eine nicht abschließende Liste von Geräten und Funktionen nennt, die unter dieses Verbot fallen. Ausdrücklich erwähnt werden hier unter anderem „Geräte der Unterhaltungselektronik“ sowie „Berührungsbildschirme“ (Touchscreens). Genau dieser Begriff des Berührungsbildschirms sollte im Kölner Fall zum juristischen Dreh- und Angelpunkt werden. Die entscheidende Frage war also: Fällt eine moderne E-Zigarette mit Einstellmöglichkeiten via Touchscreen unter diese Definition, obwohl ihr Hauptzweck das Dampfen und nicht die Kommunikation ist?
Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und verwarf die Beschwerde des Autofahrers als unbegründet. Die Richter zerlegten das Problem in seine juristischen Einzelteile und kamen zu einem klaren Ergebnis. Ihre Argumentation folgte einer stringenten Logik, die sich auf den Wortlaut, den Sinn und den Zweck des Gesetzes stützte.
Der Berührungsbildschirm als entscheidendes Merkmal
Den Kern der richterlichen Begründung bildet die explizite Nennung des „Berührungsbildschirms“ in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Der Autofahrer hatte zugegeben, auf dem Display seiner E-Zigarette getippt zu haben, um eine Einstellung zu ändern. Damit hatte er unstrittig einen Touchscreen bedient. Für das Gericht war dies der entscheidende Anknüpfungspunkt. Ob dieser Bildschirm fest im Auto verbaut ist, wie bei einem Navigationssystem, oder Teil eines mobilen Geräts ist, spielt nach herrschender Meinung keine Rolle. Der Gesetzestext stellt auf die Technologie selbst ab – und die war hier eindeutig gegeben.
Warum die Anzeige der Dampfstärke eine „Informationsfunktion“ ist
Das zentrale Gegenargument des Fahrers zielte auf den Zweck des Geräts ab: Eine E-Zigarette diene primär dem Konsum von Dampf, nicht der Information oder Kommunikation. Doch diesem Argument erteilte das Gericht eine klare Absage. Es sei nicht erforderlich, dass die Informationsvermittlung der Hauptzweck des Geräts ist. Es genügt, wenn das Gerät diese Funktion auch erfüllt.
Die Richter argumentierten, dass das Display der E-Zigarette dem Nutzer sehr wohl Informationen anzeigt: nämlich die aktuell eingestellte Dampfstärke. Nach dem Tippen auf dem Bildschirm wird die neue, veränderte Einstellung angezeigt. Diese simple Statusanzeige wertete das Gericht als eine Form der Information im Sinne des Gesetzes. Zur Stützung dieser weiten Auslegung zog es Vergleiche zu früheren Urteilen: So wurde bereits entschieden, dass selbst die Ladestandsanzeige einer Powerbank oder die Statusinformation auf einem modernen Autoschlüssel („Smartkey“) ausreichen, um ein Gerät unter die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO fallen zu lassen.
Was genau bedeutet „Benutzen“ im Sinne des Gesetzes?
Schließlich befasste sich das Gericht mit dem Merkmal des „Benutzens“. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Begriff jede Form der Handhabung des Geräts zwischen dem Aufnehmen und dem Ablegen. Der Fahrer hatte die E-Zigarette in der Hand gehalten, seinen Blick darauf gerichtet und mit dem Finger eine Funktion gesteuert. Dies ist der klassische Fall eines „Benutzens“, den das Gesetz unterbinden will. Der Zweck des Verbots ist es, genau jenes Ablenkungspotenzial zu minimieren, das durch die Kombination aus „Hand vom Lenkrad“ und „Blick von der Straße“ entsteht. Ob dabei eine Nachricht getippt, ein Lied ausgewählt oder eben die Dampfstärke reguliert wird, macht für das daraus resultierende Sicherheitsrisiko keinen Unterschied.
Weshalb die Argumente des Fahrers nicht überzeugten
Der Fahrer hatte neben seinem Hauptargument auch formale Mängel im erstinstanzlichen Urteil gerügt. So sei ein Foto der E-Zigarette vom Amtsgericht nicht korrekt in die Urteilsgründe aufgenommen worden. Das Oberlandesgericht wies dies jedoch als unerheblich zurück. Entscheidend war nicht das Foto, sondern das eigene Geständnis des Mannes, auf dem Display getippt zu haben. Seine Einlassung allein belegte den entscheidenden Sachverhalt. Auch eine angebliche Abweichung zwischen der mündlichen Verkündung und dem schriftlichen Urteil des Amtsgerichts half ihm nicht weiter, da ihm daraus letztlich kein rechtlicher Nachteil entstanden war.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist mehr als nur eine Entscheidung über einen Einzelfall. Er verdeutlicht grundlegende Prinzipien des Verkehrsrechts im digitalen Zeitalter, die jeder Fahrzeugführer verstehen sollte.
Die erste und wichtigste Lehre lautet: Es kommt auf die Funktion an, nicht auf den Namen des Geräts. Das Gesetz zielt nicht auf das „Handy“ als solches ab, sondern auf bestimmte gefährliche Technologien und Bedienweisen. Sobald ein Gerät über ein Display verfügt, das Informationen anzeigt, und über einen Touchscreen bedient wird, fällt es mit hoher Wahrscheinlichkeit unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO. Der primäre Verwendungszweck des Geräts ist dabei zweitrangig.
Zweitens zeigt das Urteil, wie weit der Begriff der „Information“ zu fassen ist. Es geht nicht nur um komplexe Daten wie E-Mails oder Navigationsanweisungen. Bereits die simple Anzeige eines Betriebszustands – sei es der Akkustand, die Lautstärke oder eben die Dampfintensität – genügt, um die Informationsfunktion zu begründen. Jede Anzeige, die den Blick des Fahrers auf sich zieht, um einen Zustand abzulesen oder eine Einstellung zu kontrollieren, erfüllt dieses Kriterium.
Drittens wird der Kern des Verbots noch einmal unterstrichen: Es geht um die Vermeidung kognitiver und motorischer Ablenkung. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Fahrer ihre Hände vom Steuer und ihre Aufmerksamkeit vom Verkehr nehmen, um ein Gerät in der Hand zu bedienen. Die konkrete Handlung oder der damit verfolgte Zweck ist dabei unerheblich. Die Gefahr liegt im Akt des Hantierens selbst. Die Entscheidung macht unmissverständlich klar, dass die Gerichte bereit sind, die Vorschrift weit auszulegen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Die Urteilslogik
Die Vorschriften zur Ablenkung im Straßenverkehr dehnen ihren Anwendungsbereich konsequent aus, um die Bedienung jeder Art von tragbarem Gerät zu unterbinden, das Funktionen zur Information oder Organisation bietet.
- Die Funktion definiert das Gerät: Der primäre Verwendungszweck eines tragbaren Geräts ist unerheblich; maßgeblich ist, ob es Funktionen zur Information, Organisation oder Unterhaltung erfüllt oder über einen Berührungsbildschirm bedient wird.
- Statusanzeigen sind Informationen: Bereits die simple Darstellung eines Betriebszustands, wie der Akkustand, die Lautstärke oder eine Intensitätseinstellung, erfüllt die Informationsfunktion im Sinne der Verbotsnorm.
- Jede Handhabung ist Benutzung: Das Verbot zielt auf die Vermeidung jeglicher kognitiver und motorischer Ablenkung ab und erfasst jede Form des Haltens, Aufnehmens und Steuerns einer Funktion, die den Fahrer vom Verkehrsgeschehen abwendet.
Das Straßenverkehrsrecht stellt die Minimierung des Ablenkungspotenzials über den konkreten Zweck der Gerätebedienung.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Jeder glaubt, er wisse, was das Handyverbot am Steuer bedeutet. Doch dieses Urteil zeigt, dass das Gesetz wesentlich weiter greift, als viele annehmen: Die Richter stellen nicht auf den Zweck des Geräts ab, sondern allein auf die Technologie – nämlich den Touchscreen und die Anzeige von Informationen. Wenn ein Gerät, das man halten muss, Ihnen während der Fahrt auch nur den simpelsten Status (wie die Dampfstärke) liefert, ist die Grenze überschritten. Die klare praktische Konsequenz ist, dass Autofahrer alle Kleingeräte mit Display, vom Vaping-Modell bis zum Smartkey, während der Fahrt komplett ignorieren müssen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt meine E-Zigarette als elektronisches Gerät im Sinne der StVO?
Ja, moderne E-Zigaretten mit einem Display können laut Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln unter das strenge Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen. Entscheidend ist dabei die technische Beschaffenheit des Geräts: Sobald die E-Zigarette über einen Berührungsbildschirm (Touchscreen) bedient wird, gilt sie als verbotenes elektronisches Gerät. Der juristische Fokus liegt auf der Bedienweise und der potenziellen Ablenkung, nicht auf dem primären Zweck des Dampfens.
Die Straßenverkehrs-Ordnung zielt darauf ab, jegliche Ablenkung zu unterbinden, die durch das Hantieren mit mobilen Bildschirmen entsteht. Das Gericht begründet die Einstufung damit, dass der Gesetzgeber explizit die Bedienung von Berührungsbildschirmen im fahrenden Auto verbietet. Es ist dabei unerheblich, ob die E-Zigarette hauptsächlich dem Konsum dient. Bereits die Anzeige der aktuellen Dampfstärke oder des Akkustands erfüllt das Kriterium der Informationsfunktion, welches das Gesetz voraussetzt.
Richter legen den Begriff „Information“ extrem weit aus. Es ist nicht notwendig, dass es sich um komplexe Kommunikation handelt; die simple Anzeige eines Betriebszustands oder einer Einstellungsänderung genügt bereits. Wenn Sie während der Fahrt auf das Display Ihrer E-Zigarette tippen, um die Leistung zu regulieren, verstoßen Sie gegen das Gesetz. Diese weite juristische Auslegung stellt sicher, dass das umfassende Verbot des Hantierens am Steuer konsequent durchgesetzt wird.
Überprüfen Sie die Bedienung Ihrer E-Zigarette: Lässt sie sich nur über einen Touchscreen steuern, muss die Einstellung vor Fahrtantritt erfolgen, um ein Bußgeld zu vermeiden.
Welche Strafe droht mir für das Bedienen des E-Zigaretten Displays während der Fahrt?
Die Regelgeldbuße für die verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts am Steuer beträgt 150 Euro. Zusätzlich zieht dieser Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Regel einen Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg) nach sich. Das Bedienen des E-Zigaretten Displays wird rechtlich genauso behandelt wie das Bedienen eines Mobiltelefons. Die Bedienung des Geräts stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährdet.
Dieser Strafrahmen resultiert daraus, dass Gerichte die Ablenkungsgefahr durch das Hantieren und den abgewandten Blick als identisch einstufen. Richter betonen, die Hantierung mit der E-Zigarette gefährdet die Verkehrssicherheit genauso stark wie die Nutzung eines Handys. Es spielt keine Rolle, dass das Gerät vermeintlich weniger ablenkend ist als ein Kommunikationsmittel. Juristisch werten die Behörden die Bedienung des Displays als Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Aufmerksamkeit.
Die Basisstrafe gilt, solange keine weiteren Konsequenzen eintreten. Bei einer zusätzlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder bei einer Sachbeschädigung kann die Geldbuße jedoch auf bis zu 200 Euro erhöht werden. In schwerwiegenden Fällen droht schlimmstenfalls sogar ein Fahrverbot. Konkret verurteilte das Amtsgericht L. den betroffenen Fahrer im Präzedenzfall des OLG Köln zu einer Geldbuße von 150 Euro.
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, prüfen Sie die Rechtsgrundlage mithilfe des Aktenzeichens OLG Köln (Az. 1 ORbs 139/25).
Wann begehe ich eine Ordnungswidrigkeit, wenn ich mein Dampfgerät nur halte?
Die juristische Auslegung des Begriffs „Benutzung“ ist sehr weit gefasst und lässt kaum Grauzonen zu. Eine Ordnungswidrigkeit begehen Sie bereits in dem Moment, in dem Sie das elektronische Gerät in die Hand nehmen. Es reicht nicht aus, das Gerät nur zu halten, ohne aktiv zu tippen oder zu wischen, solange es griffbereit ist. Gerichte definieren Benutzung als jede Form der Handhabung, die vom Aufnehmen bis zum Ablegen des Geräts reicht.
Das Gesetz beschränkt die verbotene Handlung bewusst nicht auf die aktive Steuerung über den Berührungsbildschirm. Die primäre Intention der Vorschrift ist die Vermeidung jeglicher motorischer und kognitiver Ablenkung. Sobald Sie das Gerät hochnehmen, lösen Sie Ihre Hände vom Lenkrad und riskieren, Ihren Blick von der Fahrbahn abzuwenden. Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass die bloße Handhabung des Geräts diese Gefahren bereits begründet, unabhängig davon, ob man Einstellungen vornimmt.
Halten Sie die E-Zigarette etwa in Brusthöhe, um lediglich den Akkustand oder die eingestellte Dampfstärke abzulesen, gilt diese Handlung bereits als Nutzung einer Informationsfunktion des Geräts. Die Nutzung wird juristisch in dem Moment abgeschlossen, in dem die Information aufgenommen oder der Betriebszustand kontrolliert wird. Wer vor Gericht argumentiert, er habe das Gerät „nur kurz gehalten“, liefert damit den Beweis, dass er eine Informationsfunktion genutzt und die Regel verletzt hat.
Um den Anschein einer verbotenen Benutzung zu vermeiden, legen Sie das Gerät außerhalb Ihrer unmittelbaren Griffhöhe in eine sichere Ablage oder auf den Beifahrersitz.
Welche anderen Geräte mit Touchscreen sind während der Autofahrt noch verboten?
Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO ist sehr weit gefasst und beschränkt sich nicht nur auf Mobiltelefone. Potenziell verboten ist jedes mobile Gerät, das Sie zur Bedienung in die Hand nehmen müssen und das einen Berührungsbildschirm oder eine Statusanzeige besitzt. Dazu zählen tragbare Musikplayer, Powerbanks mit Display-Anzeige oder elektronische Notizbücher. Entscheidend ist die Kombination aus Display und Handhabung während der Fahrt.
Der Gesetzgeber zielt darauf ab, jede Ablenkung zu verhindern, die durch das Hantieren und den abgewandten Blick entsteht. Die juristische Definition erfasst alle Geräte der Unterhaltungselektronik, sobald diese Informationen anzeigen und zur Benutzung in die Hand genommen werden müssen. Die Gerichte sehen den primären Verwendungszweck des Geräts als zweitrangig an; maßgeblich ist das Ablenkungspotenzial, das durch die Nutzung eines Touchscreens entsteht.
Konkret fallen auch moderne Autoschlüssel, sogenannte Smartkeys, unter dieses Verbot, wenn sie über ein Display Statusinformationen liefern und in der Hand bedient werden. Das Bedienen eines solchen Geräts erfüllt bereits das Kriterium der Nutzung einer Informationsfunktion. Selbst die simple Anzeige des Ladestands einer Powerbank genügt, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen, wenn der Fahrer diese während der Fahrt in die Hand nimmt und abliest.
Führen Sie deshalb eine „Ablenkungs-Inventur“ durch und stellen Sie sicher, dass alle mobilen Geräte mit Display während der Fahrt unerreichbar verstaut sind.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Berührungsbildschirm
Ein Berührungsbildschirm ist im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) jede Technologie, die es dem Fahrer ermöglicht, das Gerät über eine Berührung oder Tippbewegung direkt auf dem Display zu steuern.
Der Gesetzgeber nennt dieses Merkmal explizit, weil die Bedienung solcher Oberflächen eine erhöhte motorische und kognitive Ablenkung verursacht. Die Regelung stellt auf die Technologie selbst ab, unabhängig vom Hauptzweck des Geräts.
Beispiel: Im konkreten Fall stellte das Oberlandesgericht fest, dass die E-Zigarette einen Berührungsbildschirm besaß, da der Autofahrer die Dampfstärke durch aktives Tippen auf dem Display veränderte.
Benutzung
Juristen legen den Begriff Benutzung in § 23 Abs. 1a StVO extrem weit aus; er umfasst jede Form der Handhabung eines elektronischen Geräts vom Aufnehmen bis zum Ablegen.
Diese strenge Auslegung soll verhindern, dass der Fahrer seine Hände vom Lenkrad nimmt oder seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwendet, selbst wenn er keine aktive Eingabe vornimmt. Die Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt bereits im Akt des Hantierens selbst.
Beispiel: Die Richter des OLG Köln stuften das bloße Halten der E-Zigarette in Brusthöhe, um die Einstellungen abzulesen, bereits als verbotene Benutzung eines elektronischen Geräts ein.
Informationsfunktion
Die Informationsfunktion bezeichnet ein Kriterium, das erfüllt ist, sobald ein elektronisches Gerät dem Nutzer Betriebszustände oder Statusmeldungen anzeigt, wie etwa den Akkustand oder die aktuell eingestellte Leistung.
Das Gesetz verlangt diese Funktion, um das Verbot auf jene mobilen Geräte zu beschränken, deren Nutzung den Fahrer dazu zwingt, seinen Blick von der Fahrbahn abzuwenden. Es ist nicht erforderlich, dass die Informationsvermittlung den Hauptzweck des Geräts darstellt.
Beispiel: Die Anzeige der eingestellten Dampfstärke auf dem Display der E-Zigarette galt für das Gericht als eine ausreichende Informationsfunktion im Sinne der StVO.
Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsordnung, die in der Regel mit einer Geldbuße und eventuell Punkten in Flensburg, aber niemals mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird.
Im Gegensatz zur Straftat dient die Ordnungswidrigkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten, wie sie beispielsweise die Straßenverkehrs-Ordnung festlegt. Dieser Rechtsbereich zielt auf eine schnelle und effektive Ahndung leichter Vergehen ab.
Beispiel: Das verbotswidrige Bedienen der E-Zigarette am Steuer stellte eine Ordnungswidrigkeit dar, die das Amtsgericht L. gemäß Bußgeldkatalog mit 150 Euro sanktionierte.
Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenverfahren, mit dem Verfahrens- und Rechtsfehler eines Urteils der Vorinstanz durch ein höheres Gericht überprüft werden können.
Dieses Instrument soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherstellen und ist oft der letzte Weg, um juristisch komplexe oder bislang unentschiedene Rechtsfragen durch ein Oberlandesgericht klären zu lassen.
Beispiel: Nachdem das Amtsgericht L. den Autofahrer verurteilt hatte, legte dieser Rechtsbeschwerde ein, um die grundsätzliche juristische Bewertung der E-Zigarette klären zu lassen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Köln – Az.: 1 ORbs 139/25 – Beschluss vom 25.09.2025
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