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Dysfunktionales Absehen vom Fahrverbot

Ein Rechtsanwalt rast mit seinem Oldtimer durch einen Berliner Tunnel und übertritt die Geschwindigkeit um 42 km/h – doch die Strafe fällt überraschend milde aus. Das Kammergericht Berlin hebt das Urteil nun auf und zwingt den Raser erneut vor Gericht, da die Begründung des Amtsgerichts für die geringe Strafe nicht ausreicht. Muss der Jurist nun doch mit einem Fahrverbot rechnen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 11.09.2024
  • Aktenzeichen: 3 ORbs 165/24 – 162 SsBs 25/24
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich eines Ordnungswidrigkeitenurteils
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Ein verheirateter Rechtsanwalt mit zwei Kindern, der gegen die verhängte Geldbuße und das Fahrverbot Einspruch eingelegt hat. Der Betroffene argumentierte, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch technische Probleme mit seinem Oldtimer verursacht wurde.
  • Amtsanwaltschaft Berlin: Rechtsmittelinstanz, die die Verletzung sachlichen Rechts durch das Amtsgericht Tiergarten rügte, insbesondere die Absehung vom Fahrverbot trotz erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene überschritt die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h und erhielt einen Bußgeldbescheid über 800 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Das Amtsgericht Tiergarten reduzierte die Geldbuße auf 55 Euro und sah von einem Fahrverbot aufgrund des Geständnisses, der technischen Umstände und der persönlichen Situation des Betroffenen ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Aufhebung des Fahrverbots durch das Amtsgericht Tiergarten gerechtfertigt war, insbesondere angesichts der behaupteten technischen Umstände und persönlichen Situation des Betroffenen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.
  • Begründung: Die Entscheidung, vom Fahrverbot abzusehen, war nicht ausreichend begründet. Es fehlten nachvollziehbare Tatsachen, die die Abweichung vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnten. Ein Gutachten zur Plausibilität der technischen Probleme wurde aus Kostengründen nicht erstellt, was gegen eine sorgfältige Beweisaufnahme spricht. Die Tatsache, dass der Betroffene lange Zeit keine Voreintragungen hatte, konnte ebenfalls nicht als mildernder Umstand gewertet werden.
  • Folgen: Das Amtsgericht Tiergarten muss den Fall neu verhandeln und dabei eine umfassende Prüfung und Darstellung der Tatsachen sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der besonderen Umstände, auf die sich der Betroffene beruft. Das Urteil hat keine abschließende Wirkung, weitere Rechtsmittel sind möglich.

Fahrverbot aufheben: Rechte und Möglichkeiten im Einzelfall analysiert

Kammergericht kippt mildes Fahrverbot Urteil
Das Kammergericht Berlin kippte eine milde Strafe bezüglich einer Geschwindigkeitsüberschreitung und forderte eine erneute Prüfung des Fahrverbots.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Fahrverbot ist eine der härtesten Sanktionen im Verkehrsrecht, die nach Verkehrsstraftaten verhängt werden kann. Die rechtlichen Konsequenzen eines Fahrverbots sind weitreichend, da sie nicht nur die Mobilität des Betroffenen einschränken, sondern auch zu einem Bußgeldbescheid führen können. In bestimmten Fällen gibt es jedoch die Möglichkeit, ein Fahrverbot aufzuheben oder sogar davon abzusehen. Hierbei spielt die Einzelfallprüfung eine entscheidende Rolle, wobei mildernde Umstände und die Ermessensentscheidung der Behörden berücksichtigt werden.

Besonders kompliziert wird es, wenn es um das dysfunktionale Absehen vom Fahrverbot geht. Dieses Konzept erfordert eine eingehende Analyse der jeweiligen Situation und der Verkehrsicherheit, um festzustellen, ob alternative Sanktionsmodelle sinnvoll erscheinen. Die rechtlichen Möglichkeiten zur Anfechtung eines Fahrverbots sind vielfältig und sollten mit einer juristischen Beratung gründlich erörtert werden, um die Chancen auf eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu maximieren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Aspekte des dysfunktionalen Absehens vom Fahrverbot veranschaulicht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Kammergericht Berlin kippt milde Strafe für Oldtimer-Raser im Tunnel

Ein Berliner Rechtsanwalt muss sich wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung erneut vor Gericht verantworten. Das Kammergericht Berlin hob ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf, das bei einer Tempoüberschreitung von 42 km/h innerorts nur eine minimale Geldbuße verhängt und auf ein Fahrverbot verzichtet hatte.

Ursprüngliche Strafe drastisch reduziert

Die Polizei Berlin hatte zunächst per Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 800 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Das Amtsgericht reduzierte die Strafe nach Einspruch des Betroffenen auf lediglich 55 Euro und sah vom Fahrverbot ab. Der verheiratete Rechtsanwalt und Vater zweier Kinder hatte angegeben, sein Oldtimer aus dem Baujahr 1965 habe im Tunnel Motorprobleme bekommen. Um ein gefährliches Liegenbleiben zu verhindern, habe er kurzzeitig beschleunigen müssen.

Rechtliche Mängel im Urteil

Das Kammergericht bemängelte die Entscheidung in mehreren Punkten. Die Begründung des Amtsgerichts, der Betroffene sei seit 26 Jahren unfallfrei gefahren und besonders auf seinen Führerschein angewiesen, reiche nicht aus. Auch die Behauptung, die Verkehrssicherheit sei nicht beeinträchtigt worden, bezeichneten die Richter als nicht nachvollziehbar.

Technische Begründung nicht stichhaltig

Besonders kritisch sah das Kammergericht die Erklärung des Betroffenen zu den technischen Problemen seines Oldtimers. Ein Fahrzeug, dessen bekannte Schadhaftigkeit zu erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwinge, dürfe nicht am Verkehr teilnehmen. Das Gericht stellte zudem fest, dass die technische Begründung des Betroffenen ohne sachverständige Überprüfung nicht hätte akzeptiert werden dürfen.

Neue Verhandlung erforderlich

Das Kammergericht verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück ans Amtsgericht Tiergarten. Die Richter betonten, dass bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h innerorts besondere Gründe vorliegen müssten, um vom vorgesehenen Regelfahrverbot abzusehen. Berufliche oder familiäre Härten durch ein Fahrverbot müssten konkret belegt und kritisch geprüft werden. Die bloße Behauptung einer besonderen Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis reiche dafür nicht aus.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h innerorts reichen weder langjähriger Führerscheinbesitz noch berufliche oder familiäre Gründe automatisch aus, um von einem Regelfahrverbot abzusehen. Gerichte müssen für eine Abweichung vom Regelfahrverbot konkrete und belegte Härtefälle nachweisen, nicht bloße Behauptungen. Ein defektes Fahrzeug, das zu Geschwindigkeitsübertretungen zwingt, darf grundsätzlich nicht am Straßenverkehr teilnehmen – technische Probleme rechtfertigen keine Geschwindigkeitsüberschreitung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie innerorts mehr als 40 km/h zu schnell fahren, müssen Sie in der Regel mit einem Fahrverbot rechnen. Die Aussage „Ich brauche den Führerschein dringend für Beruf und Familie“ reicht vor Gericht nicht aus – Sie müssen konkret nachweisen, dass Ihnen durch das Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes oder Ihre wirtschaftliche Existenz droht. Auch technische Probleme am Fahrzeug sind keine Entschuldigung für stark überhöhte Geschwindigkeit. Wer ein defektes Auto fährt, das zu Geschwindigkeitsüberschreitungen zwingt, muss dieses reparieren lassen oder stehen lassen.


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Ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann weitreichende Konsequenzen für Ihre berufliche und private Situation haben. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass jeder Fall individuelle Besonderheiten aufweist, die eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfordern. Wir analysieren die konkreten Umstände Ihres Falls und entwickeln zielgerichtete Strategien, um drohende Fahrverbote abzuwenden oder deren Auswirkungen zu minimieren. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf ein Gericht vom Regelfahrverbot absehen?

Ein Gericht kann vom Regelfahrverbot absehen, wenn ganz besondere Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art vorliegen. Diese Ausnahmen sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Existenzgefährdung als Hauptgrund

Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot kommt in Betracht, wenn dem Betroffenen der Verlust des Arbeitsplatzes oder seiner wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann. Dies muss durch konkrete Nachweise belegt werden, bloße Behauptungen reichen nicht aus.

Besondere Umstände des Einzelfalls

Das Gericht berücksichtigt auch außergewöhnliche persönliche Umstände:

  • Schwere gesundheitliche Einschränkungen, die die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen
  • Fehlende Alternativen zur Beförderung, etwa bei regelmäßigen Arztbesuchen
  • Erstmaliges Fehlverhalten in Verbindung mit besonderen Tatumständen

Rechtliche Konsequenzen

Wenn das Gericht vom Regelfahrverbot absieht, wird in der Regel die Geldbuße angemessen erhöht. Die Entscheidung muss vom Gericht ausführlich begründet werden und darf nicht allein auf ungeprüften Behauptungen des Betroffenen basieren.

Einschränkungen der Ausnahmemöglichkeit

Ein Absehen vom Regelfahrverbot ist nicht möglich bei:

  • Wiederholungstätern mit einschlägigen Vorbelastungen
  • Besonders schweren Verstößen, die auf grober Rücksichtslosigkeit beruhen
  • Verkehrsverstößen, die im beruflichen Kontext begangen wurden

Stattdessen kann in bestimmten Fällen eine Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten in Betracht kommen, wenn sich diese nach Verwendungszweck, Bauart oder Ausrüstung unterscheiden.


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Welche Nachweise sind für besondere Härtefälle beim Fahrverbot erforderlich?

Für die Anerkennung eines Härtefalls beim Fahrverbot müssen Sie konkrete und stichhaltige Nachweise vorlegen, die Ihre besondere Situation belegen.

Berufliche Härtefälle

Bei beruflich bedingten Härtefällen benötigen Sie eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers. Diese muss detailliert darlegen, dass Sie zwingend auf den Führerschein angewiesen sind und keine alternativen Transportmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Die Arbeitgeberbescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Beschreibung Ihrer Tätigkeit
  • Die Bestätigung, dass der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist
  • Eine Erklärung, warum keine alternativen Einsatzmöglichkeiten bestehen

Gesundheitliche und familiäre Härtefälle

Bei gesundheitlichen oder pflegerischen Gründen sind ärztliche Atteste erforderlich. Diese müssen die Notwendigkeit regelmäßiger Fahrten und das Fehlen zumutbarer Alternativen bestätigen.

Weitere Nachweismöglichkeiten

Je nach individueller Situation können weitere Dokumente relevant sein:

  • Pflegegutachten bei der Betreuung von Angehörigen
  • Wohnortbescheinigung bei schlechter Infrastruktur
  • Terminbestätigungen bei wichtigen einmaligen Ereignissen

Die eingereichten Unterlagen müssen aktuell sein und einen unmittelbaren Bezug zu Ihrer persönlichen Situation aufweisen. Pauschale oder allgemeine Bescheinigungen werden von den Gerichten nicht akzeptiert.


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Ab welcher Geschwindigkeitsüberschreitung droht ein Regelfahrverbot?

Ein Regelfahrverbot wird bei folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt:

Innerorts droht ein einmonatiges Fahrverbot ab einer Überschreitung von 31 km/h, während außerorts ein Fahrverbot ab 41 km/h über dem Tempolimit ausgesprochen wird.

Dauer des Fahrverbots nach Überschreitung

Die Dauer des Fahrverbots steigt mit zunehmender Geschwindigkeitsüberschreitung:

Innerorts:

  • Ab 31 km/h: 1 Monat Fahrverbot
  • Ab 51 km/h: 2 Monate Fahrverbot
  • Ab 61 km/h: 3 Monate Fahrverbot

Außerorts:

  • Ab 41 km/h: 1 Monat Fahrverbot
  • Ab 61 km/h: 2 Monate Fahrverbot
  • Ab 71 km/h: 3 Monate Fahrverbot

Besondere Regelungen für Wiederholungstäter

Wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten zweimal mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h auffällig werden, droht bereits beim zweiten Verstoß ein einmonatiges Fahrverbot.

Sonderregelungen für bestimmte Fahrzeugklassen

Für Lkw über 3,5 Tonnen und Pkw mit Anhänger gelten strengere Regeln: Hier droht bereits ab 26 km/h innerorts und ab 31 km/h außerorts ein Fahrverbot.

Das Regelfahrverbot muss von den Gerichten nicht gesondert begründet werden. Nur wenn im Einzelfall vom Regelfahrverbot abgesehen werden soll, ist eine ausführliche Begründung erforderlich.


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Welche Rolle spielt die Verkehrssicherheit bei der Verhängung von Fahrverboten?

Die Verkehrssicherheit ist das zentrale Kriterium bei der Verhängung von Fahrverboten. Ein Fahrverbot dient als präventive Maßnahme, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht Fahrverbote als wirksames Instrument vor, um gravierende Verkehrsverstöße zu ahnden. Bei besonders schweren Verstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Verhältnismäßigkeit und Ermessen

Die Gerichte müssen bei der Verhängung eines Fahrverbots stets zwischen der Verkehrssicherheit und den persönlichen Umständen des Betroffenen abwägen. Ein Absehen vom Fahrverbot ist nur in außergewöhnlichen Härtefällen möglich, wenn beispielsweise der Arbeitsplatzverlust droht.

Präventive Wirkung

Fahrverbote sollen als „Denkzettel“ wirken und zukünftiges Fehlverhalten verhindern. Bei wiederholten Verstößen wird die Verhängung eines Fahrverbots wahrscheinlicher, da die beharrliche Missachtung von Verkehrsregeln eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Die Rechtsprechung hat dabei enge Grenzen für das Absehen von einem Fahrverbot entwickelt. Wenn Sie mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen, können auch schwerwiegende berufliche Folgen in Kauf genommen werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.


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Welche Rechtsmittel gibt es gegen ein verhängtes Fahrverbot?

Gegen ein verhängtes Fahrverbot stehen Ihnen zwei zentrale Rechtsmittel zur Verfügung: der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Einspruch muss schriftlich bei der Behörde eingehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, oder zur Niederschrift erklärt werden. Während des Einspruchsverfahrens wird das Fahrverbot nicht rechtskräftig und muss nicht angetreten werden.

Rechtsbeschwerde nach gerichtlicher Entscheidung

Nach einem Urteil des Amtsgerichts können Sie Rechtsbeschwerde einlegen. Diese ist ohne vorherige Zulassung statthaft, wenn:

  • eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt wurde
  • ein Fahrverbot angeordnet wurde
  • der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen wurde

Die Frist für die Rechtsbeschwerde beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung, wenn Sie bei der Verhandlung anwesend waren, andernfalls ab Zustellung des Urteils.

Besonderheiten für Ersttäter

Wenn in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, haben Sie als Ersttäter nach Rechtskraft der Entscheidung eine Schonfrist von vier Monaten, in der Sie den Zeitpunkt des Fahrverbotantritts selbst wählen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Regelfahrverbot

Eine im Bußgeldkatalog festgelegte standardmäßige Fahrerlaubnissperre bei bestimmten Verkehrsverstößen. Bei schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen wie 41 km/h innerorts ist ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Dieses kann nur in besonderen Ausnahmefällen vermieden werden, wenn schwerwiegende Härten nachgewiesen werden. Geregelt ist dies in § 4 BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung). Beispiel: Ein Berufskraftfahrer verliert ohne Führerschein seinen Job und kann seine Familie nicht mehr ernähren.


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Bußgeldbescheid

Ein offizieller Bescheid einer Behörde, der bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erlassen wird. Er enthält die Höhe der Geldbuße und eventuelle Nebenfolgen wie Fahrverbote. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG). Die Behörde prüft dann den Fall erneut oder gibt ihn ans Gericht ab. Beispiel: Ein Autofahrer erhält einen Bußgeldbescheid über 800 € wegen einer Geschwindigkeitsübertretung.


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Dysfunktionales Absehen

Ein rechtlicher Ermessensspielraum, bei dem trotz Vorliegen der Voraussetzungen für ein Fahrverbot ausnahmsweise darauf verzichtet wird. Dies ist nur möglich, wenn das Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde und der Verkehrssicherheit anders Rechnung getragen werden kann. Grundlage ist § 4 Abs. 4 BKatV. Beispiel: Statt eines Fahrverbots wird eine deutlich höhere Geldbuße verhängt.


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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine bewusste und gewollte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Im Gegensatz zur fahrlässigen Überschreitung weiß der Fahrer, dass er zu schnell fährt und nimmt dies billigend in Kauf. Dies wird härter bestraft als fahrlässiges Handeln. Geregelt in §§ 3, 24 StVG. Beispiel: Ein Fahrer beschleunigt absichtlich stark, obwohl er die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.


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Einspruch

Ein Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid, der innerhalb von zwei Wochen schriftlich eingelegt werden muss. Durch den Einspruch wird eine gerichtliche Überprüfung des Falls ermöglicht. Das Gericht kann den Bußgeldbescheid aufheben, ändern oder bestätigen. Geregelt in §§ 67-69 OWiG. Beispiel: Ein Betroffener legt Einspruch ein, weil er die Höhe der Geldbuße für unangemessen hält.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 4 Abs. 1 BKatV: Diese Vorschrift regelt die Festsetzung von Geldbußen bei Verkehrsverstößen, einschließlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann ein Fahrverbot angeordnet werden, was dem Schutz der Verkehrssicherheit dient. Im vorliegenden Fall war die Grundlage für die Geldbuße von 800 Euro sowie das Fahrverbot auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit gestützt, was die Anwendung dieser Vorschrift direkt relevant macht.
  • § 25 Abs. 2a StVG: Nach dieser Vorschrift kann ein Fahrverbot für bestimmte Verkehrsverstöße angeordnet werden. Die Anwendung dieser Norm zielt darauf ab, die Folgen von groben Verkehrsverstößen zu verschärfen. Im Fall wurde dem Betroffenen wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt, das somit unter die Regelungen des StVG fällt.
  • § 3 Abs. 1 BKatV: Diese Norm beschreibt die Indizwirkung der Regelbußen und stellt klar, dass das Fehlen von Voreintragungen im Fahreignungsregister nicht automatisch eine Minderung der Geldbuße rechtfertigt. Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien für Herabsetzung der Geldbuße nicht erfüllt sind, was für die rechtliche Bewertung der Entscheidung des Amtsgerichts von Bedeutung ist.
  • Strafprozessordnung (StPO) – § 46: Dieser Paragraph behandelt die Grundsätze der Strafzumessung und die Abwägung von Milderungsgründen. Er ist entscheidend für die tatrichterliche Bewertung der Argumente des Betroffenen, die auf familiäre und berufliche Härte hinweisen. In diesem Fall wurde zwar eine persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt, jedoch war die Entscheidung, vom Fahrverbot abzusehen, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt.
  • Verkehrssicherheitsgesetz: Dieses Gesetz erfasst die Vorschriften zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und definiert Parameter, die bei der Beurteilung von Verkehrsverstößen zu berücksichtigen sind. In dem Fall wurde argumentiert, dass die Verkehrssicherheit durch die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gefährdet war, was in direktem Zusammenhang mit den Anforderungen aus diesem Gesetz steht und die Relevanz der Sicherheitsaspekte im Sinne der Rechtslage verdeutlicht.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 ORbs 165/24 – 162 SsBs 25/24 – Beschluss vom 11.09.2024


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