Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Fahrerlaubnisentzug: Wann ist die Maßnahme rechtens und stufenweise gerechtfertigt?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Maßnahmen müssen vor Entziehung der Fahrerlaubnis ergriffen werden?
- Ist ein Aufbauseminar verpflichtend, bevor die Fahrerlaubnis entzogen werden kann?
- Kann die Fahrerlaubnis ohne ausreichende Gründe entzogen werden?
- Welche Rolle spielt die Einzelfallbetrachtung bei der Fahrerlaubnisentziehung?
- Welche Rechte habe ich, wenn mir die Fahrerlaubnis entzogen wurde?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben.
- Der Kläger hatte vor der Entziehung mehrfach an Aufbauseminaren teilgenommen, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
- Die Beklagte war verpflichtet, vor dem Entzug auf die Möglichkeit des Punktabzugs hinzuweisen.
- Mangelnde Information über ein alternatives Fahreignungsseminar führte zu rechtlichen Schwierigkeiten im Verfahren.
- Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Entziehung nicht ausreichend nachgewiesen hatte.
- Es gab Irritationen und Unklarheiten über die Punktebewertung im Verkehrszentralregister.
- Die Entscheidung hat Auswirkungen für den Kläger in Bezug auf seine Fahrerlaubnis und mögliche zukünftige Verfahren.
- Der Kläger bleibt weiterhin berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
- Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt, was in solchen Fällen üblich ist.
- Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Informationspflicht der Behörde gegenüber betroffenen Fahrern.
Fahrerlaubnisentzug: Wann ist die Maßnahme rechtens und stufenweise gerechtfertigt?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine immens schwerwiegende Maßnahme, die gravierende Auswirkungen auf den Alltag eines Menschen hat. Doch wann ist sie überhaupt rechtens und welche Schritte führen dazu? Das Gesetz sieht eine stufenweise Vorgehensweise vor, um einen Fahrerlaubnisentzug zu rechtfertigen. Es beginnt mit Verwarnungen und anderen Maßnahmen, die dem Fahrer ermöglichen, sein Verhalten zu ändern. Erst wenn diese ergebnislos bleiben, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Dabei gilt es verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, etwa die Art und Schwere des Verkehrsdelikts, das Vorliegen einer Verkehrsstraftat, die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern und das Verhalten des Betroffenen selbst. Für die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Fahrerlaubnisentzugs spielen diese und weitere Umstände eine entscheidende Rolle. In einem aktuellen Gerichtsfall hat sich nun die Frage gestellt, ob die vorgeschriebenen Maßnahme-Stufen ordnungsgemäß durchlaufen wurden, bevor die Fahrerlaubnis schließlich entzogen wurde.
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Der Fall vor Gericht
Fahrerlaubnisentzug nach Punktesystem rechtswidrig – Gericht hebt Bescheid auf
Der Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis eines Kraftfahrers wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgehoben. Die Behörde hatte dem Fahrer aufgrund wiederholter Verkehrsverstöße und der Erreichung von 8 Punkten im Fahreignungsregister die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht sah dies jedoch als rechtswidrig an, da die vorgeschriebenen Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht vollständig durchlaufen wurden.
Fehlender Hinweis auf Aufbauseminar als entscheidender Mangel
Ein zentraler Punkt in der Urteilsbegründung war, dass die Behörde den Fahrer bei einer früheren Verwarnung nicht auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen hatte. Dieser Hinweis ist laut Straßenverkehrsgesetz jedoch verpflichtend und kann nicht einfach ausgelassen werden. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Hinweis auch dann erforderlich ist, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Im vorliegenden Fall hätte eine erneute Seminarteilnahme durchaus zu einer Punktereduzierung führen können.
Stufensystem des Fahreignungs-Bewertungssystems muss eingehalten werden
Das Gericht betonte in seinem Urteil die Bedeutung des mehrstufigen Fahreignungs-Bewertungssystems. Dieses sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen ergriffen werden müssen, bevor es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Ziel ist es, Fahrern die Möglichkeit zu geben, ihr Verhalten zu überdenken und zu verbessern. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Durchlaufen dieser Stufen ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Das Gericht sah im vorliegenden Fall keine ausreichenden Gründe für ein Abweichen von diesem System, auch wenn der Fahrer wiederholt gegen Verkehrsregeln verstoßen hatte.
Einzelfallbetrachtung statt pauschaler Entziehung
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils ist die Betonung der Einzelfallbetrachtung. Das Gericht stellte fest, dass die bloße Anzahl von Verkehrsverstößen nicht automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen darf. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Fahrer auch nach Durchlaufen der vorgesehenen Maßnahmen kein verkehrsgerechtes Verhalten zeigen wird. Im konkreten Fall sah das Gericht solche Umstände nicht als gegeben an. Es verwies darauf, dass der Fahrer nach früheren Verstößen und der Teilnahme an einem Aufbauseminar zeitweise keine weiteren Auffälligkeiten gezeigt hatte. Dies deutete nach Ansicht des Gerichts darauf hin, dass der erzieherische Ansatz des Systems durchaus Wirkung zeigen könnte.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterstreicht die strikte Einhaltung des Fahreignungs-Bewertungssystems als rechtliche Voraussetzung für den Fahrerlaubnisentzug. Die Behörden müssen alle vorgeschriebenen Stufen, einschließlich des Hinweises auf Aufbauseminare, durchlaufen, bevor sie die Fahrerlaubnis entziehen können. Eine pauschale Entziehung allein aufgrund der Punktezahl ist unzulässig; stattdessen ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich, die auch das Potenzial zur Verhaltensänderung des Fahrers berücksichtigt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Fahrerlaubnisinhaber erheblich. Selbst wenn Sie mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen haben, darf Ihnen die Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres entzogen werden. Die Behörde muss das gesetzlich vorgeschriebene Stufensystem einhalten, einschließlich der Verwarnung und des Hinweises auf Aufbauseminare. Besonders wichtig: Auch wenn Sie in der Vergangenheit bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen haben, muss die Behörde Sie erneut darauf hinweisen. Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, ohne dass diese Schritte ordnungsgemäß durchgeführt wurden, haben Sie gute Chancen, den Entzug rechtlich anzufechten. Das Urteil betont zudem, dass Ihre individuelle Situation berücksichtigt werden muss und nicht allein die Anzahl der Punkte ausschlaggebend ist.
FAQ – Häufige Fragen
Ihr Führerschein wurde entzogen und Sie sind sich nicht sicher, ob dies rechtmäßig war? Fahrerlaubnisentzug und Rechtmäßigkeit sind komplexe Themen, die oft zu Unsicherheiten führen. In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir Ihre wichtigsten Fragen rund um den Führerscheinentzug und klären Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten auf.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Maßnahmen müssen vor Entziehung der Fahrerlaubnis ergriffen werden?
- Ist ein Aufbauseminar verpflichtend, bevor die Fahrerlaubnis entzogen werden kann?
- Kann die Fahrerlaubnis ohne ausreichende Gründe entzogen werden?
- Welche Rolle spielt die Einzelfallbetrachtung bei der Fahrerlaubnisentziehung?
- Welche Rechte habe ich, wenn mir die Fahrerlaubnis entzogen wurde?
Welche Maßnahmen müssen vor Entziehung der Fahrerlaubnis ergriffen werden?
Das Fahreignungs-Bewertungssystem sieht vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrere Maßnahmen vor, die stufenweise umgesetzt werden. Dieses System dient dazu, Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Verhalten zu korrigieren.
Die erste Maßnahme ist die Ermahnung, die bei einem Punktestand von vier oder fünf Punkten im Fahreignungsregister erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde informiert den Betroffenen schriftlich über seinen Punktestand und die möglichen Konsequenzen bei weiteren Verstößen. In dieser Phase besteht noch die Möglichkeit, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abzubauen.
Erreicht der Punktestand sechs oder sieben Punkte, folgt als nächste Stufe die Verwarnung. Auch diese erfolgt schriftlich und weist nachdrücklich auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis hin. Zu diesem Zeitpunkt kann zwar noch ein Fahreignungsseminar besucht werden, allerdings ist ein Punkteabbau nicht mehr möglich.
Bei acht Punkten oder mehr greift die letzte Stufe vor der Entziehung: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet in der Regel eine Überprüfung der Fahreignung an. Dies kann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) beinhalten. Die MPU dient dazu, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festzustellen.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Maßnahmen zwingend durchlaufen werden müssen, bevor eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen kann. Die Behörden sind verpflichtet, dieses Stufensystem einzuhalten, um den Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten zu ändern.
Das System berücksichtigt dabei verschiedene Arten von Verstößen. Schwere Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt bewertet, besonders schwere Ordnungswidrigkeiten und bestimmte Straftaten mit zwei Punkten. Die höchste Kategorie mit drei Punkten ist für Straftaten vorgesehen, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperrfrist führen.
Betroffene sollten beachten, dass Punkte nicht unbegrenzt im Register verbleiben. Je nach Schwere des Verstoßes werden die Eintragungen nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren gelöscht. Dies ermöglicht es Verkehrsteilnehmern, durch vorbildliches Verhalten über einen längeren Zeitraum ihre Punktebilanz zu verbessern.
Die stufenweise Umsetzung der Maßnahmen gibt den Betroffenen die Chance, ihr Fahrverhalten zu reflektieren und zu verbessern. Gleichzeitig dient es dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer, indem es sicherstellt, dass nur geeignete Personen am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Das System balanciert somit die Interessen des Einzelnen mit denen der Allgemeinheit aus.
Für Verkehrsteilnehmer ist es ratsam, ihren Punktestand regelmäßig beim Kraftfahrt-Bundesamt abzufragen. So können sie frühzeitig erkennen, ob Handlungsbedarf besteht, und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Die Kenntnis des eigenen Punktestands ermöglicht es, rechtzeitig das eigene Fahrverhalten anzupassen und somit aktiv zur Verkehrssicherheit beizutragen.
Ist ein Aufbauseminar verpflichtend, bevor die Fahrerlaubnis entzogen werden kann?
Das Aufbauseminar für Fahranfänger ist ein wichtiges Instrument zur Verkehrserziehung und spielt eine entscheidende Rolle im Prozess möglicher Konsequenzen bei Verstößen in der Probezeit. Die Teilnahme an einem solchen Seminar ist in bestimmten Fällen verpflichtend, bevor die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
Gemäß § 2a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird ein Aufbauseminar angeordnet, wenn ein Fahranfänger innerhalb der Probezeit einen schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße (B-Verstöße) begeht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet, den Betroffenen über diese Anordnung zu informieren und eine Frist zur Teilnahme zu setzen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Teilnahme am Aufbauseminar eine Vorstufe zur Entziehung der Fahrerlaubnis darstellt. Die Behörde muss dem Fahranfänger die Möglichkeit geben, durch die Teilnahme am Seminar sein Verkehrsverhalten zu reflektieren und zu verbessern. Erst wenn der Betroffene der Anordnung zur Teilnahme nicht nachkommt, kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Schritte einleiten.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 4 Abs. 5 StVG. Demnach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Inhaber der Aufforderung zur Teilnahme am Aufbauseminar nicht fristgerecht nachkommt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung und angemessene Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar in der Regel nicht rechtmäßig wäre.
Es ist hervorzuheben, dass die Behörde den Betroffenen ausreichend über die Pflicht zur Teilnahme und die möglichen Konsequenzen bei Nichtteilnahme informieren muss. Eine mangelhafte oder fehlende Information kann dazu führen, dass eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich angreifbar wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnisbehörde zunächst einen Bescheid erlässt, in dem sie die Teilnahme am Aufbauseminar anordnet und eine Frist zur Vorlage des Teilnahmenachweises setzt. Diese Frist beträgt in der Regel zwei Monate. Erst wenn diese Frist verstreicht, ohne dass der Betroffene einen Nachweis über die Teilnahme erbringt, kann die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht ziehen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass das Aufbauseminar nicht als Strafe konzipiert ist, sondern als pädagogische Maßnahme zur Verbesserung der Fahrkompetenz. Ziel ist es, Fahranfänger für Gefahren im Straßenverkehr zu sensibilisieren und ihr Risikobewusstsein zu schärfen.
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Aufbauseminar vor einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis dient somit dem Schutz der Fahranfänger und gibt ihnen die Chance, ihr Fahrverhalten zu korrigieren. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis als ultima ratio nur dann erfolgt, wenn mildere Mittel ausgeschöpft sind.
Für Fahranfänger ist es daher ratsam, einer Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar unbedingt Folge zu leisten. Die aktive Teilnahme und Reflexion während des Seminars kann nicht nur helfen, die Fahrerlaubnis zu behalten, sondern auch dazu beitragen, ein sicherer und verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer zu werden.
Kann die Fahrerlaubnis ohne ausreichende Gründe entzogen werden?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit dar und unterliegt daher strengen rechtlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich darf die Fahrerlaubnis nicht ohne ausreichende Gründe entzogen werden. Die zuständige Behörde muss stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Rechtsgrundlage für die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Demnach muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit kann sich aus körperlichen, geistigen oder charakterlichen Gründen ergeben.
Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung können beispielsweise schwere Erkrankungen, wiederholte Verkehrsverstöße oder Alkohol- und Drogenkonsum im Straßenverkehr sein. Auch die Überschreitung der 8-Punkte-Grenze im Fahreignungsregister führt zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Behörde darf jedoch nicht willkürlich handeln. Sie muss den Sachverhalt sorgfältig aufklären und ihre Entscheidung auf nachvollziehbare Gründe stützen. Hierfür kann sie ärztliche Gutachten oder medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) anordnen. Verweigert der Betroffene die Vorlage eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens, darf die Behörde daraus auf die fehlende Eignung schließen.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Die Behörde muss also prüfen, ob es mildere Mittel gibt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Eine sofortige Entziehung ist nur bei schwerwiegenden Verstößen oder offensichtlicher Ungeeignetheit zulässig.
In der Praxis durchläuft die Behörde oft mehrere Stufen, bevor sie zur Entziehung der Fahrerlaubnis greift. Dies kann Verwarnungen, Auflagen oder die Anordnung von Nachschulungen umfassen. Erst wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, kommt die Entziehung als letztes Mittel in Betracht.
Gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen. Im Verwaltungsrechtsweg kann er Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage erheben. Dabei wird gerichtlich überprüft, ob die Behörde die rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung eingehalten und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet hat.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis kein Selbstzweck ist, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern dient. Die Behörde muss in jedem Einzelfall sorgfältig abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und dem persönlichen Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner Fahrerlaubnis.
Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Neuerteilung muss beantragt werden und erfolgt nicht automatisch. Je nach Grund der Entziehung kann eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten gelten, bevor eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Welche Rolle spielt die Einzelfallbetrachtung bei der Fahrerlaubnisentziehung?
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis spielt die Einzelfallbetrachtung eine zentrale Rolle. Die zuständigen Behörden und Gerichte müssen stets die individuellen Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigen, bevor sie eine so einschneidende Maßnahme wie den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen.
Die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht prüft zunächst, ob der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist. Hierbei werden verschiedene Faktoren in Betracht gezogen. Dazu gehören die Art und Schwere des Verstoßes, das bisherige Verhalten im Straßenverkehr sowie persönliche Umstände des Fahrers.
Ein wichtiger Aspekt der Einzelfallbetrachtung ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Es muss abgewogen werden, ob der Entzug der Fahrerlaubnis im konkreten Fall angemessen und erforderlich ist. Dabei wird auch geprüft, ob möglicherweise mildere Mittel ausreichen würden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Die Behörden und Gerichte müssen zudem berücksichtigen, ob es sich um einen einmaligen Vorfall oder um wiederholte Verstöße handelt. Bei einem erstmaligen Fehlverhalten kann unter Umständen von einer Entziehung abgesehen werden, wenn keine grundsätzlichen Zweifel an der Eignung des Fahrers bestehen.
Auch die persönlichen Lebensumstände des Betroffenen fließen in die Entscheidung ein. Beispielsweise kann die berufliche Situation eine Rolle spielen, wenn der Führerschein für die Ausübung des Berufs zwingend erforderlich ist. In solchen Fällen wird besonders sorgfältig abgewogen, ob alternative Maßnahmen wie ein befristetes Fahrverbot ausreichen könnten.
Die Einzelfallbetrachtung ermöglicht es, die Prognose für das zukünftige Verhalten des Fahrers zu berücksichtigen. Zeigt der Betroffene Einsicht und die Bereitschaft, sein Verhalten zu ändern, kann dies positiv in die Entscheidung einfließen.
In bestimmten Fällen kann die Behörde auch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, um die Fahreignung genauer zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Untersuchung fließt ebenfalls in die Einzelfallbetrachtung ein und kann ausschlaggebend für die Entscheidung über den Erhalt oder Entzug der Fahrerlaubnis sein.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Einzelfallbetrachtung kein Freibrief für Verkehrssünder ist. Bei schwerwiegenden Verstößen, wie etwa Fahren unter Alkoholeinfluss oder grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten, wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen. Dennoch gewährleistet die individuelle Prüfung, dass die Entscheidung nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände getroffen wird.
Die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung zeigt sich auch darin, dass Gerichte die Möglichkeit haben, bestimmte Ausnahmen vom Fahrerlaubnisentzug zu gewähren. So kann beispielsweise das Führen bestimmter Fahrzeugarten von der Entziehung ausgenommen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Durch die sorgfältige Abwägung aller Faktoren im Einzelfall wird sichergestellt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis als ultima ratio eingesetzt wird. Dies trägt dazu bei, dass die Maßnahme nicht nur rechtmäßig, sondern auch gerecht und zielführend im Sinne der Verkehrssicherheit ist.
Welche Rechte habe ich, wenn mir die Fahrerlaubnis entzogen wurde?
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis stehen dem Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst kann gegen den Entziehungsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat.
Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht die Option, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Auch hierfür gilt üblicherweise eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage muss begründet werden und darlegen, warum die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist.
Ein wichtiger Aspekt ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entziehung. Die Behörde muss vor einer Entziehung zunächst mildere Maßnahmen in Betracht ziehen. Dazu können Auflagen, Beschränkungen oder eine Neuerteilung unter Vorbehalt gehören. Wurde dieser Grundsatz missachtet, kann dies ein Ansatzpunkt für rechtliche Schritte sein.
Neben dem Rechtsweg gibt es die Möglichkeit, nach Ablauf einer eventuell verhängten Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Häufig ist der Nachweis der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) erforderlich. Die genauen Anforderungen hängen vom Grund der Entziehung ab.
Bei einer Entziehung wegen Alkohol- oder Drogenkonsums kann der Nachweis der Abstinenz oder des kontrollierten Konsums notwendig sein. Dies erfolgt meist durch regelmäßige medizinische Untersuchungen über einen längeren Zeitraum.
Wurde die Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen entzogen, ist oftmals ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das die Fahreignung bestätigt. In manchen Fällen können auch Auflagen erteilt werden, wie das regelmäßige Vorlegen ärztlicher Bescheinigungen.
Es ist zu beachten, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht automatisch erfolgt. Sie muss aktiv beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob die Gründe für die Entziehung weggefallen sind und ob von einer wiedererlangten Fahreignung ausgegangen werden kann.
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist zu beantragen. Dies kommt in Betracht, wenn sich die Umstände, die zur Entziehung geführt haben, wesentlich geändert haben. Der Antrag muss gut begründet sein und nachweisen, dass keine Gefahr für die Verkehrssicherheit mehr besteht.
Bei einer gerichtlich angeordneten Entziehung im Rahmen eines Strafverfahrens gelten teilweise andere Regeln. Hier kann unter Umständen eine Berufung oder Revision gegen das Urteil eingelegt werden, wenn rechtliche Fehler vorliegen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine einschneidende Maßnahme ist, die nur bei schwerwiegenden Verstößen oder Zweifeln an der Fahreignung verhängt wird. Die rechtlichen Möglichkeiten zielen darauf ab, ungerechtfertigte Entziehungen zu korrigieren oder die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu ermöglichen, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fahreignungsregister (FAER): Das Fahreignungsregister ist eine Art Punktesystem für Verkehrsverstöße. Jeder Verstoß wird mit einer bestimmten Anzahl von Punkten bewertet, und bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl drohen Maßnahmen wie Verwarnungen, Aufbauseminare oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.
- Fahreignungs-Bewertungssystem: Dieses System legt fest, welche Maßnahmen bei welcher Punktzahl im Fahreignungsregister ergriffen werden müssen. Es dient dazu, Verkehrssünder zu einem verkehrsgerechten Verhalten zu bewegen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.
- Bescheid: Ein Bescheid ist eine schriftliche Entscheidung einer Behörde, die eine bestimmte Rechtsfolge festlegt, wie zum Beispiel die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Bescheid muss bestimmten Formerfordernissen entsprechen und kann gerichtlich überprüft werden.
- Verwaltungsgericht: Ein Verwaltungsgericht ist ein Gericht, das Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden entscheidet. Es prüft, ob die Behörden ihre Befugnisse rechtmäßig ausgeübt haben und ob die Rechte der Bürger gewahrt wurden.
- Aufhebung eines Bescheides: Wenn ein Gericht einen Bescheid aufhebt, bedeutet dies, dass die Entscheidung der Behörde rechtswidrig war und keine Gültigkeit mehr hat. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben, weil die Behörde das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht korrekt angewendet hatte.
- Einzelfallbetrachtung: Im Verwaltungsrecht bedeutet Einzelfallbetrachtung, dass jede Entscheidung auf den konkreten Umständen des jeweiligen Falls basieren muss. Es dürfen keine pauschalen Regeln angewendet werden, sondern es müssen alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden, um eine gerechte Entscheidung zu treffen. Im vorliegenden Fall betont das Gericht, dass nicht allein die Punktzahl im Fahreignungsregister entscheidend ist, sondern auch andere Umstände wie das Verhalten des Fahrers nach früheren Verstößen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. (Straßenverkehrsgesetz alte Fassung): Diese Vorschrift regelte die erste Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems vor der Reform im Jahr 2014. Bei Erreichen von 1 bis 3 Punkten war eine schriftliche Verwarnung vorgesehen, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Punktereduzierung. Im vorliegenden Fall wurde dieser Hinweis bei einer Verwarnung unterlassen, was das Gericht als Verstoß gegen das Gesetz wertete.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. (Straßenverkehrsgesetz neue Fassung): Diese Vorschrift legt fest, dass bei Erreichen von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister (FAER) die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, da der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger acht Punkte erreicht, was die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis veranlasste.
- § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. (Straßenverkehrsgesetz neue Fassung): Dieser Paragraph regelt das Stufensystem des Fahreignungs-Bewertungssystems. Er schreibt vor, dass Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis (Stufe 2 oder 3) erst ergriffen werden dürfen, wenn die Maßnahmen der vorherigen Stufe bereits durchgeführt wurden. Im konkreten Fall fehlte es an einer vollständigen Maßnahme der ersten Stufe, da der Hinweis auf das Aufbauseminar unterblieben war.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Diese Vorschrift bildet die Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, wie z.B. wiederholte Verkehrsverstöße oder das Erreichen einer bestimmten Punktzahl im Fahreignungsregister. Im vorliegenden Fall berief sich die Behörde auf diese Vorschrift, um die Fahrerlaubnis des Klägers zu entziehen.
- § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Dieser Paragraph regelt die Aufhebung eines Verwaltungsakts durch das Gericht, wenn dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war, da die Behörde die vorgeschriebenen Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte.
Das vorliegende Urteil
VG Gelsenkirchen – Az.: 9 K 3467/15 – Urteil vom 23.10.2015
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Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Verkehrszentralregister waren für ihn folgende Entscheidungen gespeichert:
…………….
Mit Schreiben vom 22. September 2008 ist der Kläger von der Beklagten verwarnt worden. Die Beklagte wies den Kläger auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und die damit verbundene Möglichkeit des Punkteabzugs hin. Sie teilte dem Kläger mit, er werde gestellt, als habe er 11 Punkte.
Hiernach ist für den Kläger folgende Entscheidung in das Verkehrszentralregister eingetragen worden:
………………
Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 12. Juni 2009 die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar an. Die Teilnahmebescheinigung sei bis zum 12. August 2009 einzureichen. Sie teilte dem Kläger mit, dass er so gestellt werde, als habe er 17 Punkte, obwohl im Verkehrszentralregister 19 eingetragen seien.
Danach ist für den Kläger folgende Entscheidung in das Verkehrszentralregister eingetragen worden:
……………
Im November 2009 reichte der Kläger eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar bei der Beklagten ein.
Es folgten weitere (relevante) Eintragungen in das Verkehrszentralregister:
…………..
Bei einem Stand von 10 Punkten (alt) ist der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juli 2013 verwarnt worden. Es erfolgte kein Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Sodann wurden für den Kläger im Verkehrszentralregister folgende Entscheidungen gespeichert:
………………
Die Beklagte verwarnte den Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2014 und wies ihn auf die Möglichkeit hin, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen, um sein Verkehrsverhalten zu verbessern. Ein Punktabzug werde dafür nicht gewährt.
Es folgten weitere Eintragungen in das Fahreignungsregister:
……………….
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Danach wurde noch eine weitere Ordnungswidrigkeit in das Fahreignungsregister eingetragen:
………..
Die Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 22. Juli 2015 die Fahrerlaubnis, forderte den Kläger auf, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich Auslagen für die Zustellung des Bescheides in Höhe von 3,45 EUR fest. Die Beklagte führt in den Bescheid u.a. aus, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu entziehen sei, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen, seien Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG zu ergreifen. Ergäben sich acht oder mehr Punkte, so gelte der Betroffene gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen. Die vorhergehenden Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem seien zuvor durchgeführt worden.
Der Kläger hat am 10. August 2015 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor: Es werde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gegeben seien und er weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und ergänzt diese in der mündlichen Verhandlung um die Rechtsauffassung, dass der Kläger aufgrund wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften unabhängig von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet und die Entziehung der Fahrerlaubnis daher nach § 3 Abs. 1 StVG rechtmäßig sei.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 25. September 2015 übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. November 2014 (n.F.) rechtmäßig. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Die Beklagte darf gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG n.F. erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F. bereits ergriffen worden ist.
Hier fehlt es an einer vollständigen Maßnahme bereits auf der ersten Stufe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (a.F.). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen bei einem Stand von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten, schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Absatz 8 StVG a.F. hinzuweisen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 verwarnte die Beklagte den Kläger und listete in der Anlage die zu diesem Zeitpunkt im Verkehrszentralregister gespeicherten drei Eintragungen auf. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG a.F. fehlte. Er war nicht entbehrlich. In § 4 StVG a.F. ist keine Ausnahme von der Notwendigkeit dieses Hinweises enthalten. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Hinweis entbehrlich ist, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht zu einem Punkteabzug führen kann. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG a.F. ist bei einer Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 14 Punkten und der Vorlage der Teilnahmebescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars der Punktestand zu reduzieren. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 StVG a.F. nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Dass der Kläger bereits im Jahr 2009 an einem solchen Aufbauseminar teilgenommen hat, hätte einem möglichen Punkteabzug im Jahr 2013 nicht entgegengestanden. Die Teilnahme an dem Seminar im Jahr 2009 führte nicht zu einem Punkteabzug, da der Kläger damals bereits mehr als 13 Punkte erreicht hatte und die Teilnahme angeordnet war. In einem solchen Fall führt die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG a.F. zu einem Punkteabzug.
Die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. ist auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Beklagte bereits mit Schreiben vom 22. September 2008 diese Maßnahme vollständig ergriffen hat. Nach der Tilgung aller Eintragungen in das Verkehrszentralregister im Juni 2011 hat der Kläger die erste Stufe des Punktsystems nach § 4 Abs. 3 StVG a.F. im Jahr 2013 erneut aufgrund weiterer Ordnungswidrigkeiten und nicht aufgrund einer Reduzierung des Punktestands wegen Tilgungen von Eintragungen erreicht. Erreicht der Inhaber einer Fahrerlaubnis wiederholt den in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. genannten Punktestand infolge zwischenzeitlicher Reduzierung aufgrund Tilgung und erneuten Anstiegs, ist nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung die jeweils vorgesehene Maßnahme erneut zu ergreifen.
Vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. März 3003 – 19 B 337/03 – juris Rn. 9 f.
Mangels rechtmäßiger Maßnahme auf der ersten Stufe, hätte die Maßnahme auf der zweiten Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. noch nicht ergriffen werden dürfen und dementsprechend ist die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. (dritte Stufe) noch nicht rechtmäßig möglich gewesen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 22. Juli 2015 ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) rechtmäßig.
Ausnahmsweise ist das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG n.F. nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsvorschrift ergibt. Damit ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09 -, juris Rn. 5 m.w.N.
Grundsätzlich sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F. vor, dass zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit und Straßenverkehrs betreffenden Vorschriften verstoßen, die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen hat. Dieses System sorgt einerseits für eine gleichmäßige Behandlung von Mehrfachtätern, andererseits räumt es ihnen die Möglichkeit ein, aufgetretene Mängel frühzeitig zu beseitigen. Gleichzeitig nimmt der Gesetzgeber mit dem System in Kauf, dass auch Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, die sogar schwerwiegende Verkehrsverstöße begangen haben. Auch diesen soll die Fahrerlaubnis im Regelfall nicht entzogen werden, bevor ihnen die gesetzlich vorgesehenen Angebote und Hilfestellungen unterbreitet worden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 -, juris Rn. 9.
Zwar geht mit der Gesetzesänderung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 bzw. zum 5. Dezember 2014 ein Systemwechsel dergestalt einher, dass es nach dem jetzigen Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr darauf ankommt, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Es handelt sich dabei aber nicht um eine generelle Abkehr von dem Erziehungsgedanken, sondern die Erziehungswirkung soll dem Gesamtsystem (weiterhin) zugrunde liegen.
Vgl. Bundestagsdrucksache 18/2775, S. 9.
Um das Fahreignungs-Bewertungssystem zu verlassen und unabhängig von den grundsätzlich anzuwendenden drei Maßnahmenstufen die Fahrerlaubnis rechtmäßig entziehen zu können, sind Umstände notwendig, die den Schluss darauf zulassen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis auch dann nicht zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem durchlaufen hat. Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalles, die nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.
Das Erfordernis besonderer Umstände, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Einhaltung der einzelnen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG n.F. rechtfertigt, ist auch noch nach der Änderung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 bzw. zum 5. Dezember 2014 gegeben. Der Gesetzgeber hat an einem Stufensystem, das grundsätzlich vor der Entziehung einer Fahrerlaubnis einzuhalten ist, festgehalten. Damit bietet das Straßenverkehrsgesetz mit den Instrumenten des § 4 StVG weiterhin bewusst Hilfestellungen an, um dem Inhaber einer Fahrerlaubnis Gelegenheit zu geben, sein Fehlverhalten möglichst frühzeitig selbst zu überprüfen und von sich aus sein Verhalten im Verkehr zu ändern und damit einen Punkteanstieg zu vermeiden, so dass es gar nicht erst zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.
Vgl. Bundestagsdrucksache 17/12636, S. 19.
Mit der Abkehr von dem Gedanken, dass den einzelnen Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems eine individuelle Warn- und Erziehungsfunktion zukommt, ist damit nicht die Möglichkeit eröffnet, auch ohne Einhaltung dieser Maßnahmen die Fahrerlaubnis entziehen zu können, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
Solche besonderen Einzelfallumstände liegen hier nicht vor. Der Kläger hat zwar eine Vielzahl von Geschwindigkeitsverstößen sowie andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen, auffällig sind aber zum Teil größere Zeitabstände zwischen den Verstößen, auch wenn nicht bekannt ist, ob dies auf eine verkehrsordnungsgemäße Fahrweise des Klägers in der Zwischenzeit zurückzuführen ist oder auf anderen Umständen beruht. Nach der Tat am 1. April 2009 ist der Kläger erst am 2. August 2011 wieder durch zu schnelles Fahren aufgefallen. Aus dem Jahr 2012 ist keine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein anderer Verkehrsverstoß bekannt geworden, aus dem Jahr 2013 ist lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Fahreignungsregister eingetragen und erst im Jahr 2014 sind weitere Taten bekannt geworden. Dies verdeutlicht zwar eine Missachtung der Rechtsordnung insbesondere in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen, ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungssystems, das zur Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Einhaltung der Maßnahmen in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F. führt, rechtfertigt es aber nicht. Eine Mehrzahl nicht unerheblicher Verstöße gegen Verkehrsvorschriften reicht grundsätzlich nicht zur Begründung eines besonders gelagerten Einzelfalls, der ein Verlassen des Fahreignungs-Bewertungssystem rechtfertigt, aus. Die Begehung mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nämlich schon regelmäßig Voraussetzung dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber überhaupt einen Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. führen kann, erreicht.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 10 B 10387/09 – juris Rn. 10.
Insbesondere der Umstand, dass der Kläger nach der Tat am 1. April 2009 und nach der im Zeitraum von Oktober bis November 2009 erfolgten Teilnahme an einem Aufbauseminar zunächst (bis zum 2. August 2011) nicht mehr wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem anderen Verstoß aufgefallen ist, zeigt, dass nicht ohne Weiteres dem Kläger unterstellt werden kann, er werde selbst nach rechtmäßigem Durchlaufen der einzelnen Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten zurückfinden, wenn auch dies bisher nur kurzfristig der Fall war. Jedenfalls scheidet aber eine unmittelbare Annahme der Ungeeignetheit nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FEV ohne Ergreifen vorheriger Maßnahmen aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 19 B 1886/99 – juris Rn. 27 (zu dem Fall, in dem fast drei Jahre lang keine im Verkehrszentralregister zu erfassenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde).
Die festgesetzte Verwaltungsgebühr sowie die Geltendmachung der Kosten für die Zustellung des Bescheides sind ebenfalls rechtswidrig, da für eine rechtswidrige Amtshandlung – hier die Entziehung der Fahrerlaubnis – keine Kosten gefordert werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.