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Drogenfahrt – THC-Carbonsäure im Blut gibt keinen Aufschluss über Drogenfahrt

OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss-OWi 23/11 – Beschluss vom 02.03.2011

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 27. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Dillenburg zurückverwiesen.

Gründe

Drogenfahrt - THC-Carbonsäure im Blut gibt keinen Aufschluss über Drogenfahrt
(Symbolfoto: Von AP Group of Photographers/Shutterstock.com)

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am …. April 2009 die Bundesautobahn A …mit einem PKW X, amtliches Kennzeichen … aus Fahrtrichtung Stadt1 kommend in Fahrtrichtung Stadt2. In der Höhe der Anschlussstelle Stadt3 wurde der Betroffene von der Zivilstreife um 11:15 Uhr aus dem Verkehr gezogen um eine Fahrzeug- und Personenkontrolle vorzunehmen. Bei der freiwilligen Durchführung eines Urintestes reagierte dieser positiv auf den Wirkstoff THC was dazu führte, dass der Polizeibeamte eine Blutentnahme bei dem Betroffenen zur Feststellung von Drogen im Blut anordnete. Ein Versuch vorher eine richterliche Genehmigung zu erreichen wurde nicht unternommen. Nach Durchführung der Blutentnahme durch den Facharzt bei dem der Betroffene nicht ausdrücklich widersprochen hatte erbrachte das untersuchte Blut das stark positive Ergebnis bei Cannabinoiden mit 60,6 ng/ml THC-Carbonsäure

Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2011 ausgeführt hat, liegt der gerügte Verstoß gegen § 81 a StPO nicht vor.

Das Urteil kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht den THC-Carbonsäure-Wert zugrunde gelegt hat und nicht den THC-Wert selbst.

Die THC-Carbonsäure ist ein Metabolit, d. h. ein rauschunwirksames Abbauprodukt von THC das bei dauerndem oder gewohnheitsmäßigem Konsum von Cannabis im Blut angereichert und nur sehr langsam abgebaut wird. Dieser Wert lässt lediglich Rückschlüsse darauf zu, inwieweit der Betroffene dauerhaft Cannabis konsumiert, nicht aber ob er zum Zeitpunkt der Fahrt unter der Wirkung von Cannabis gestanden hat.

Da davon auszugehen ist, dass wie sonst auch, die gewonnene Blutprobe durch ein amtliches Gutachten analysiert worden ist, kann der sogenannte aktive THC-Wert durch entsprechende nachträgliche Verwendung des Gutachtens noch ermittelt werden, so dass die notwendigen Feststellungen, ob der Betroffene bei der Fahrt tatsächlich unter Drogeneinfluss stand, in einer neuen Verhandlung geklärt werden können.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch die von der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten Hinweise zur Feststellung von Fahrlässigkeit zu beachten seien dürften.

 

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