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Deutsche Fahrerlaubnis aufgrund im Nicht-EU-Ausland erbrachter Prüfungsleistungen

Ein Autofahrer, der in Deutschland wegen Drogen am Steuer seinen Führerschein verlor, scheiterte mit dem Versuch, die deutsche MPU durch eine Schweizer Fahreignungsprüfung zu umgehen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte klar, dass ausländische Prüfungen nicht automatisch in Deutschland anerkannt werden und die strengen Anforderungen der MPU weiterhin gelten. Der Fall beleuchtet die komplexen Regeln zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse und die Hürden für Verkehrssünder, die versuchen, deutsche Auflagen zu umgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 11.11.2024
  • Aktenzeichen: 13 S 1335/23
  • Verfahrensart: Beschlussverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger versuchte, die Zulassung der Berufung gegen ein vorangegangenes Urteil zu beantragen. Seine Argumentation zielt darauf ab, dass die deutschen Behörden verpflichtet sind, die im Ausland – in seinem Fall in der Schweiz – durchgeführten Fahreignungsprüfungen anzuerkennen, um den Anforderungen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu umgehen.
  • Beklagter: Landratsamt Waldshut, das die Fahreignungsprüfung des Klägers in der Schweiz nicht berücksichtigt hat und auf die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bestanden hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte in der Schweiz nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss eine Fahrerlaubnis erworben und war dort am Verkehr beteiligt. Er beantragte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis, wobei er auf das in der Schweiz durchlaufene Fahreignungsprüfungsverfahren verwies.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich darum, ob die deutschen Behörden verpflichtet sind, eine im Ausland erfolgte Fahreignungsprüfung anzuerkennen und ob diese als Ersatz für ein in Deutschland vorgeschriebenes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) gelten kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag zur Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
  • Begründung: Die hohen Anforderungen für den Nachweis der Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens können nicht durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis außerhalb der EU oder des EWR umgangen werden. Deutsche Behörden sind nicht verpflichtet, das Ergebnis eines im Ausland durchgeführten Fahreignungsprüfungsverfahrens pauschal zu übernehmen.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen und es wurde festgestellt, dass ausländische Fahreignungsprüfungen nicht die deutschen Anforderungen an ein MPU ersetzen können.

Komplexe Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse: Ein aufschlussreicher Fall

In Deutschland ist die Fahrerlaubnis ein wichtiges Dokument, das es erlaubt, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dabei gelten für die Erteilung und Anerkennung von Fahrerlaubnissen strenge gesetzliche Vorgaben. Besonders relevant wird dies, wenn es um Prüfungsleistungen geht, die im Nicht-EU-Ausland erbracht wurden. Hier stellt sich oft die Frage, ob eine ausländische Fahrerlaubnis anerkannt werden kann und welche Verfahren nötig sind, um eine Umschreibung der Fahrerlaubnis vorzunehmen.

Die Regelungen zur Führerscheinerteilung in Deutschland sind komplex und beinhalten Aspekte wie die EU-Führerschein Richtlinie und die Anerkennung ausländischer Prüfungen. Viele Menschen sind unsicher, wie sie vorgehen sollen, wenn sie ihre Fahrerlaubnis aufgrund im Ausland abgelegter Prüfungen in Deutschland umschreiben lassen möchten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der interessante Einblicke in die Herausforderungen und Lösungen des Anerkennungsverfahrens zur Fahrerlaubnis bietet.

Der Fall vor Gericht


Ausländische Fahreignungsprüfungen ersetzen keine deutsche MPU

Mann wartet auf MPU-Prüfung
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Position deutscher Fahrerlaubnisbehörden bestätigt, wonach eine im Ausland durchgeführte Fahreignungsprüfung nicht automatisch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) in Deutschland ersetzen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Fahreignungsprüfung in der Schweiz stattgefunden hat.

Fahrerlaubnisentziehung nach Drogenfahrt als Auslöser

Ein Autofahrer hatte nach einer Fahrt unter Einfluss von Kokain, Amphetamin und Cannabis im Dezember 2012 seine deutsche Fahrerlaubnis verloren. In der Schweiz absolvierte er später ein Eignungsüberprüfungsverfahren und erhielt dort eine Fahrerlaubnis. Als er wieder nach Deutschland zurückkehrte, beantragte er die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. Das Landratsamt Waldshut forderte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, was der Betroffene ablehnte.

Differenzierte Regelungen für ausländische Fahrerlaubnisse

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Entscheidung die klare Unterscheidung zwischen EU/EWR-Fahrerlaubnissen und solchen aus Drittstaaten wie der Schweiz. Während Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten grundsätzlich ohne erneute Eignungsprüfung anerkannt werden, gilt dies für schweizerische Fahrerlaubnisse nicht in gleichem Maße. Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis dürfen in Deutschland nur dann dauerhaft fahren, wenn sie hier keinen Wohnsitz haben.

Strenge Anforderungen an Eignungsnachweis bleiben bestehen

Das Gericht stellt klar: Die hohen Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten können nicht durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis außerhalb der EU und des EWR umgangen werden. Ein anderweitiger Nachweis der Fahreignung ohne positives MPU-Gutachten käme allenfalls dann in Betracht, wenn die ausländische Eignungsprüfung nachweislich den deutschen Standards entspricht.

Beweislast liegt beim Antragsteller

Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht, dass es nicht Aufgabe deutscher Behörden ist, Ermittlungen zum Ablauf und den Ergebnissen eines im Ausland durchgeführten Fahreignungsüberprüfungsverfahrens vorzunehmen. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit der ausländischen Prüfung liegt beim Antragsteller. Die bloße Vorlage ausländischer Verwaltungsakten reicht dafür nicht aus.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass eine im Ausland – auch in der Schweiz – erworbene Fahrerlaubnis nach Führerscheinentzug in Deutschland nicht automatisch als Nachweis der Fahreignung anerkannt wird. Die hohen Anforderungen an den Eignungsnachweis durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) können nicht durch den Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis umgangen werden. Die deutschen Behörden sind auch nicht verpflichtet, selbst Nachforschungen über ausländische Eignungsprüfungen anzustellen – die Beweislast liegt beim Antragsteller.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihnen in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen Drogen am Steuer entzogen wurde, reicht es für eine Neuerteilung nicht aus, zwischenzeitlich in der Schweiz oder einem anderen Nicht-EU-Land einen Führerschein gemacht zu haben. Sie müssen in Deutschland ein positives MPU-Gutachten vorlegen – auch wenn Sie im Ausland bereits Eignungsprüfungen bestanden und dort jahrelang unfallfrei gefahren sind. Die ausländischen Unterlagen können die MPU nur dann ersetzen, wenn Sie selbst detailliert nachweisen können, dass die dortige Prüfung genauso streng war wie die deutsche. Ein einfacher Verweis auf bestandene Tests oder unfallfreies Fahren im Ausland genügt dafür nicht.

Sind Sie betroffen, sollten Sie sich frühzeitig auf die Anforderungen der MPU vorbereiten, statt zu versuchen, diese durch eine ausländische Fahrerlaubnis zu umgehen. Das spart Zeit und Geld, da der Weg über das Ausland am Ende trotzdem in der MPU mündet.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie von einem Führerscheinentzug betroffen sind, stehen Sie vor komplexen rechtlichen Herausforderungen – besonders wenn Sie bereits eine ausländische Fahrerlaubnis erworben haben. Unsere Experten verfügen über langjährige Erfahrung mit der rechtlichen Bewertung von MPU-Anforderungen und ausländischen Fahrerlaubnissen. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen gangbare Wege auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Unterschiede bestehen bei der Anerkennung von EU- und Nicht-EU-Führerscheinen in Deutschland?

EU- und EWR-Führerscheine

Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten genießen in Deutschland eine uneingeschränkte Anerkennung ohne Übersetzung oder Umschreibung. Die Fahrerlaubnis gilt mit allen Auflagen und Beschränkungen, die auch im Ausstellungsland bestehen.

Nicht-EU-Führerscheine

Bei Führerscheinen aus Drittstaaten gelten deutlich strengere Regelungen:

  • Bei vorübergehendem Aufenthalt ist die ausländische Fahrerlaubnis zunächst gültig.
  • Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland erlischt die Gültigkeit nach sechs Monaten.
  • Eine Übersetzung des Führerscheins ist in der Regel erforderlich, außer die Führerscheinstelle verzichtet ausdrücklich darauf.

Umschreibung von Drittstaaten-Führerscheinen

Die Umschreibung eines Nicht-EU-Führerscheins richtet sich nach der Staatenliste in Anlage 11 zu § 31 FeV:

  • Für bestimmte Staaten ist eine prüfungsfreie Umschreibung möglich.
  • Bei anderen Ländern müssen theoretische und praktische Prüfungen abgelegt werden.

Besondere Regelungen

Für bestimmte Personengruppen gelten Sonderregelungen:

  • Studierende und Schüler können während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts im Ausstellungsland erworbene Führerscheine auch ohne ständigen Wohnsitz anerkennen lassen.
  • Für ukrainische Flüchtlinge gilt aktuell eine Sonderregelung – ihre Führerscheine werden für die Dauer ihres Schutzstatus anerkannt.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem nicht mehr anerkannten ausländischen Führerschein wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet.


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Wie wird die Gleichwertigkeit ausländischer Fahreignungsprüfungen mit deutschen Standards nachgewiesen?

Die Gleichwertigkeit ausländischer Fahreignungsprüfungen wird durch ein mehrstufiges Prüfverfahren nachgewiesen. Wenn Sie einen ausländischen Führerschein besitzen, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Fahrerlaubnis mit deutschen Standards belegen.

Grundsätzliche Unterscheidung nach Herkunftsland

Bei EU- und EWR-Führerscheinen erfolgt eine automatische Anerkennung ohne zusätzliche Gleichwertigkeitsprüfung. Diese Führerscheine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.

Für Führerscheine aus Nicht-EU-Ländern gilt ein strengeres Verfahren. Hier muss die Gleichwertigkeit der Ausbildungs- und Prüfungsstandards explizit nachgewiesen werden.

Nachweis der Gleichwertigkeit

Der Nachweis der Gleichwertigkeit erfolgt durch:

  • Eine amtlich beglaubigte Übersetzung des ausländischen Führerscheins
  • Dokumentation der absolvierten Fahrausbildung
  • Nachweise über die abgelegten Prüfungen im Ausland

Beweislastverteilung

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit trägt der Antragsteller die volle Beweislast. Sie müssen als Inhaber eines ausländischen Führerscheins nachweisen, dass Ihre Fahrausbildung und -prüfung den deutschen Standards entspricht.

Praktische Konsequenzen

Wenn die Gleichwertigkeit nicht vollständig nachgewiesen werden kann, müssen Sie:

  • Eine theoretische Prüfung ablegen
  • Eine praktische Fahrprüfung bestehen
  • Einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren

Dies gilt besonders für Führerscheine aus Nicht-EU-Ländern wie Albanien oder dem Kosovo.

Die Prüfung der Gleichwertigkeit kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen, da die ausländischen Ausbildungsordnungen mit den deutschen Standards verglichen werden müssen.


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Welche Bedeutung hat der Wohnsitz in Deutschland für die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse?

Der ordentliche Wohnsitz in Deutschland ist entscheidend für die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Ein ordentlicher Wohnsitz liegt vor, wenn Sie während mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland wohnen und hier persönliche oder berufliche Bindungen haben.

Zeitliche Beschränkungen nach Wohnsitznahme

Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland gilt eine ausländische Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU/EWR-Staat nur noch sechs Monate. In Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie nicht länger als zwölf Monate in Deutschland bleiben werden.

Besonderheiten für verschiedene Personengruppen

Studierende und Schüler genießen eine Sonderstellung: Wenn Sie während eines Studienaufenthalts in ihrem Heimatland eine Fahrerlaubnis erwerben, bleibt diese in Deutschland gültig. Voraussetzung ist ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im Ausstellerland.

Rechtliche Konsequenzen

Eine ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig, wenn:

  • Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatten
  • Die sechsmonatige Frist nach Wohnsitznahme abgelaufen ist und keine Verlängerung vorliegt
  • Sie das in Deutschland vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Fahrzeugklasse noch nicht erreicht haben

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer nicht mehr gültigen ausländischen Fahrerlaubnis wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verfolgt.

Umschreibung der Fahrerlaubnis

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben möchten, müssen Sie Ihre ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben lassen. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellt werden. Je nach Herkunftsland der Fahrerlaubnis können unterschiedliche Anforderungen für die Umschreibung gelten, etwa die Notwendigkeit einer theoretischen oder praktischen Prüfung.


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Was sind die rechtlichen Folgen, wenn eine MPU-Anforderung durch eine ausländische Fahreignungsprüfung ersetzt werden soll?

Die MPU ist eine spezifisch deutsche Einrichtung zur Sicherung der Verkehrssicherheit, die seit 1954 existiert. Eine ausländische Fahreignungsprüfung kann die MPU grundsätzlich nicht ersetzen.

Rechtliche Ausgangslage

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. April 2021 ist ein legal im EU-Ausland erworbener Führerschein in Deutschland gültig. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Die strafrechtliche Sperrfrist muss abgelaufen sein.
  • Ein nachweislicher Wohnsitz von mindestens sechs Monaten im ausstellenden EU-Land muss vorliegen.

Konsequenzen bei Missachtung

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen:

  • Der EU-Führerschein ist auf deutschen Straßen nicht gültig.
  • Das Führen eines Fahrzeugs wird als Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG gewertet.
  • Es droht eine hohe Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haftstrafe.

Behördliche Befugnisse

Deutsche Behörden haben weitreichende Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten:

  • Sie können die Vorlage eines MPU-Gutachtens anfordern, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.
  • Die Behörden sind berechtigt, durch einen Sichtvermerk im ausländischen Führerschein die Nutzung in Deutschland zu untersagen.
  • Bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung kann das Führen von Kraftfahrzeugen für das Bundesgebiet untersagt werden.

Eine MPU im Ausland durchzuführen ist nicht möglich, da ausschließlich durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zugelassene Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) diese Untersuchung durchführen dürfen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)

Eine behördlich angeordnete Untersuchung der Fahreignung, umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt. Sie wird nach schweren Verkehrsverstößen wie Alkohol- oder Drogenfahrten angeordnet und prüft, ob jemand wieder sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Die Untersuchung besteht aus medizinischen Tests, psychologischen Gesprächen und Leistungstests. Geregelt ist die MPU in §11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Beispiel: Nach einer Trunkenheitsfahrt muss ein Autofahrer durch die MPU nachweisen, dass er sein Trinkverhalten geändert hat.


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Fahreignung

Die körperliche und geistige Befähigung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Sie umfasst physische, psychische und charakterliche Voraussetzungen gemäß §§ 11-14 FeV. Ein Fahrer muss beispielsweise ausreichendes Sehvermögen haben, darf nicht drogen- oder alkoholabhängig sein und muss zuverlässig Verkehrsregeln befolgen können. Fehlt die Fahreignung, darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden.


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Fahrerlaubnisentziehung

Die behördliche oder gerichtliche Maßnahme, mit der das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Geregelt in §3 StVG und §46 FeV. Erfolgt bei schweren Verkehrsverstößen oder wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Anders als beim befristeten Fahrverbot muss nach einer Entziehung die Fahrerlaubnis komplett neu beantragt werden. Beispiel: Nach einer Drogenfahrt wird die Fahrerlaubnis entzogen und kann erst nach positiver MPU neu erteilt werden.


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EU/EWR-Fahrerlaubnis

Eine in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis, die aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Richtlinie 2006/126/EG) grundsätzlich in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die gegenseitige Anerkennung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, besonders wenn im Inland Maßnahmen gegen die Fahrerlaubnis getroffen wurden. Die Regelungen finden sich in §§ 28-28b FeV.


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Wohnsitz (im Fahrerlaubnisrecht)

Der Ort, an dem jemand mindestens 185 Tage im Jahr wohnt. Der ordentliche Wohnsitz ist im Fahrerlaubnisrecht von zentraler Bedeutung für die Frage, welches nationale Recht Anwendung findet und welche Behörde zuständig ist (§7 FeV). Beispiel: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss sich grundsätzlich nach deutschen Fahrerlaubnisvorschriften richten, auch wenn er einen ausländischen Führerschein besitzt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 28 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): In diesem Paragraphen wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Dazu zählen die Überprüfung der Fahreignung und die Berücksichtigung von medizinischen und psychologischen Aspekten. Im konkreten Fall ist dieser Paragraph relevant, da er die Grundlage für die Anforderungen an die Fahreignung bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bildet, insbesondere wenn der Bewerber eine ausländische Lizenz vorweisen möchte.
  • § 29 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Hier wird die Überprüfung der Fahreignung geregelt, inklusive der Anforderungen, die ausländische Fahrerlaubnisse erfüllen müssen, um in Deutschland anerkannt zu werden. Der Fall bezieht sich darauf, dass der Kläger, der eine ausländische Fahrerlaubnis hat, nicht einfach die dortige Fahreignungsprüfung auf Deutschland übertragen kann, was die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens verdeutlicht.
  • § 31 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Dieser Paragraph befasst sich mit den Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug. In diesem Zusammenhang wird beim Kläger geprüft, ob er die erforderlichen Nachweise erbringen kann, um die deutschen Vorgaben hinsichtlich der Fahreignung zu erfüllen. Der Fall illustriert, dass auch nach dem Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland die strengen deutschen Anforderungen erfüllt sein müssen.
  • § 124a VwGO (Gesetz über das Verwaltungsgerichtsbarkeit): Absatz 4 behandelt die Zulassung der Berufung und die Anforderungen an die Begründung eines Berufungsantrags. In diesem Fall zeigt sich, dass der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für die Berufung nicht erfüllt und somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angefochten werden kann. Dies unterstreicht die Bedeutung der präzisen rechtlichen Argumentation in Berufungsverfahren.
  • BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 (1 C 7.94): Dieses Urteil behandelt die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrens und klärt, dass auch während eines gerichtlichen Verfahrens bestimmte Regelungen weiterhin Gültigkeit haben. Es ist relevant für den Fall, da es verdeutlicht, dass die verantwortliche Behörde trotz eines Umzugs des Klägers weiterhin zuständig bleibt, was auch für den weiteren Verlauf des Verfahrens von Bedeutung ist.

Weitere Beiträge zum Thema

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    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass ordnungsgemäß im EU-Ausland erworbene Führerscheine nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist in Deutschland anerkannt werden müssen, sofern das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist. Eine MPU darf in solchen Fällen nicht angeordnet werden. → → Recht auf Anerkennung ausländischer Führerscheine
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    Ein polnischer Staatsbürger verlor das Recht, seine polnische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte. Das Gericht sah hierin einen Versuch des „Führerscheintourismus“ und bestätigte die Entscheidung der deutschen Behörden. → → Entscheidung zum Führerscheintourismus
  • Kosovo-Führerschein: Umschreibung nach 14 Jahren in Deutschland
    Ein kosovarischer Führerschein konnte nach 14 Jahren Wohnsitz in Deutschland nicht prüfungsfrei umgeschrieben werden. Das Gericht betonte, dass eine lange Nichtnutzung der ausländischen Fahrerlaubnis die prüfungsfreie Umschreibung ausschließt, selbst wenn der Staat auf der Positivliste steht. → → Umschreibeverfahren für Führerscheine im Fokus

Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 13 S 1335/23 – Beschluss vom 11.11.2024


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