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Dashcam-Aufnahmen trotz Datenschutzverstoß verwertbar

Auf der Abbiegespur in Magdeburg kracht es – kein Zeuge weit und breit. Nur die Dashcam des Fahrers zeichnete den Unfall minutiös auf. Problem: Die Kamera filmte pausenlos, ohne jeden Anlass – ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Dürfen die Aufnahmen dennoch als Beweis dienen? Der BGH musste abwägen.
Dashcam an einer Windschutzscheibe filmt einen seitlichen Zusammenstoß zweier Autos auf einer Kreuzung.
Der BGH entschied über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in Zivilprozessen nach Verkehrsunfällen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 233/17

Das Wichtigste im Überblick

BGH erlaubt Dashcam-Aufnahme als Beweis und verweist den Unfallstreit zurück.
  • Das Landgericht muss den Unfall neu prüfen und die Videoaufnahme berücksichtigen.
  • Der BGH sagt: Kein automatisches Verwertungsverbot trotz rechtswidriger Daueraufnahme.
  • Der Kläger darf sich auf die Dashcam stützen, weil Beweisnot im Straßenverkehr zählt.
  • Die Aufnahme verletzt zwar Persönlichkeitsrechte, doch hier überwiegt das Aufklärungsinteresse.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 15.05.2018
  • Aktenzeichen: VI ZR 233/17
  • Verfahren: Revision in einem Verkehrsunfallprozess
  • Rechtsbereiche: Zivilprozess, Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Anwälte, Versicherer

Sind Dashcam-Aufnahmen vor Gericht verwertbar?

Die Zivilprozessordnung beinhaltet für rechtswidrig erlangte Beweismittel kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot. Das bedeutet konkret: Es gibt kein Gesetz, das automatisch vorschreibt, dass illegal beschaffte Beweise vor Gericht nicht verwendet werden dürfen. Um über die Zulässigkeit einer gerichtlichen Nutzung zu entscheiden, müssen Gerichte eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vornehmen. Auf der einen Seite steht das grundrechtlich geschützte Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie das Gebot einer effektiven Rechtspflege. Auf der anderen Seite muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere das Recht auf eine informationelle Selbstbestimmung – also das Recht jedes Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, welche persönlichen Daten über ihn erhoben und gespeichert werden –, gewichtet werden.

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 233/17) wandte diese Abwägungsregeln nach einem Verkehrsunfall in Magdeburg an und traf eine weitreichende Entscheidung. Ein Autofahrer wollte nach einem Zusammenstoß die permanente Videoaufzeichnung seiner Front-Kamera nutzen, um die Schuld des Unfallgegners zu beweisen. Das Landgericht Magdeburg (Az. nicht genannt) hatte die Verwertung des Videos in der Berufungsinstanz zuvor strikt abgelehnt. Die Karlsruher Richter bewerteten die Situation jedoch anders: Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurück. Die Revision des betroffenen Fahrers war damit erfolgreich – eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem der BGH nur prüft, ob das vorherige Gericht Rechtsfehler gemacht hat, ohne den Sachverhalt wie den Unfallhergang selbst neu zu untersuchen. Deshalb muss das Landgericht den Fall nun neu verhandeln. Auch wenn die Richter in Karlsruhe noch keine abschließende Sachentscheidung über den Schadensersatzanspruch trafen, da die Beweisauswertung nun durch die Vorinstanz erfolgen muss.

Der Unfall auf der Abbiegespur

Im September 2014 war der Fahrer eines VW Tiguan in Magdeburg auf der Johannisbergstraße unterwegs und ordnete sich auf der Linksabbiegerspur ein, um in die Jakobstraße zu fahren. Hinter ihm fuhr der spätere Unfallgegner in einem Fiat Bravo, der sich rechts daneben auf einer kombinierten Links- und Rechtsabbiegerspur einreihte. Als beide Fahrzeuge nach links in die fünfspurige Jakobstraße einbogen, kam es zu einem seitlichen Zusammenstoß. Der Tiguan wurde vorne rechts beschädigt, der Fiat hinten links. Da jede Seite der anderen vorwarf, die eigene Fahrspur verlassen zu haben, blieben wesentliche Schadensersatzforderungen offen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein datenschutzrechtlicher Verstoß durch den dauerhaften und anlasslosen Betrieb einer Dashcam führt im Zivilprozess nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot, sondern erfordert stets eine umfassende Interessen- und Güterabwägung.
  2. Bei Verkehrsunfällen im öffentlichen Straßenraum überwiegt regelmäßig das Interesse an der zivilrechtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Unfallgegners, da dieser in dieser Umgebung lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist und bei solchen Unfällen üblicherweise eine Beweisnot besteht.
  3. Die alleinige Vorlage einer Videoaufzeichnung als Beweismittel vor Gericht sowie deren anschließende Verwertung in einem Zivilprozess erfüllen nicht den Tatbestand eines unzulässigen Verbreitens von Bildnissen nach dem Kunsturhebergesetz (KUG).
Infografik (Gegenüberstellung): Dashcam-Beweislast. Zeigt Abwägung zwischen Datenschutz und Beweisnot nach BGH-Urteil.
Dashcam im Zivilprozess: So wertet der BGH das

Wann erlaubt der BGH Dashcam-Beweise?

Eine Videoaufzeichnung im öffentlichen Straßenraum fällt unweigerlich unter das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sobald personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG verarbeitet werden. Eine dauerhafte und anlasslose filmische Erfassung des Umfelds verstößt grundsätzlich gegen § 4 Abs. 1 BDSG und wird weder durch eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 6b Abs. 1 BDSG noch durch § 28 Abs. 1 BDSG abgedeckt. Die ungefragte Speicherung von Kennzeichen und fremden Fahrvorgängen stellt rechtlich einen unmittelbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beobachteten Verkehrsteilnehmer dar.

Für Dashcam-Nutzer bedeutet das: Wer seine Kamera im Dauerlauf betreibt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz und riskiert ein Bußgeld durch die Datenschutzbehörde. Die Aufnahme können Sie im Zivilprozess dennoch als Beweis einreichen – der Datenschutzverstoß führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot.

Die umstrittene Kamera des Tiguan-Fahrers dokumentierte das Geschehen über einen Zeitraum von etwa vier Stunden ununterbrochen. Der Fiat-Fahrer und seine Haftpflichtversicherung rügten dieses Vorgehen im Prozess scharf, da die Aufzeichnung komplett anlasslos, ohne eine konkrete Verdachtslage und ohne schützende technische Mechanismen wie eine automatische Löschung erfolgt sei. Der Senat des Bundesgerichtshofs bestätigte diese Kritik in einem wesentlichen Punkt und stufte die permanente Kamerafahrt datenschutzrechtlich als unzulässig ein. Gleichzeitig stellten die Bundesrichter jedoch klar, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz nicht automatisch zu einem zivilprozessualen Beweisverwertungsverbot führt. Das Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kann den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht überlagern.

Die Zivilprozessordnung beinhaltet für rechtswidrig erlangte Beweismittel kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot. […] Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. – so der Bundesgerichtshof

Warum überwog hier die Dashcam-Verwertung?

Ein Überwiegen der Interessen für eine Nutzung von Videomaterial ist oft dann anzunehmen, wenn sich ein Vorfall im öffentlichen Straßenraum und damit in der bloßen Sozialsphäre abspielt. Gerichte berücksichtigen zudem die typische Beweisnot bei einem Verkehrsunfall, bei dem neutrale Zeugen häufig fehlen oder eine nur eingeschränkte Aussagekraft besitzen. Darüber hinaus misst die Rechtsordnung dem Interesse an der Aufklärung von Unfallgeschehen durch Vorgaben wie § 142 StGB und § 34 StVO ein besonders hohes Gewicht bei.

Der Begriff Sozialsphäre ist hier entscheidend: Damit ist der Lebensbereich gemeint, in dem sich Menschen öffentlich bewegen und für andere sichtbar sind – etwa als Teilnehmer am Straßenverkehr.Das deutsche Recht kennt abgestufte Schutzniveaus: Die Intimsphäre genießt den stärksten Schutz, die Privatsphäre einen mittleren und die Sozialsphäre den geringsten. Wer sich im öffentlichen Verkehr bewegt, muss daher damit rechnen, beobachtet zu werden – was die Hürde für die Verwertung von Aufnahmen deutlich senkt.

Die Beweisnot nach der Kollision

Bei dem unübersichtlichen Abbiegemanöver in Magdeburg zeigte sich precisely diese klassische Beweisnot. Der Fahrer des Tiguan verlangte den vollständigen Ersatz seines Gesamtschadens von 2.740,44 Euro. Da die gegnerische Haftpflichtversicherung vorgerichtlich lediglich 1.076,62 Euro reguliert hatte, musste das Amtsgericht Magdeburg (Az. nicht genannt) über den Restbetrag entscheiden. Ohne die Berücksichtigung des Videos ging das Gericht von einer unklaren Verursachung aus, wandte eine Haftungsquote von 50 Prozent an und sprach nur weitere 293,60 Euro zu. Der Bundesgerichtshof betonte bei seiner anschließenden Überprüfung, dass der Fahrer des Fiat durch die Fahrt im öffentlichen Raum nur in seiner Sozialsphäre betroffen war, da er sich freiwillig der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt hatte. Die Richter hoben überdies hervor, dass eine derartige Kameraaufzeichnung nicht einseitig wirkt: Sie dokumentiert zwangsläufig auch das Fahrverhalten des filmenden Fahrers und kann damit grundsätzlich genauso zugunsten des Unfallgegners verwertbar sein.

Bevor Sie ein Dashcam-Video als Beweis einreichen, prüfen Sie das Material kritisch: Die Aufnahme dokumentiert zwangsläufig auch Ihr eigenes Fahrverhalten. Hat die Kamera eingefangen, dass Sie selbst zu schnell fuhren, zu spät blinkten oder die Spur wechselten, kann der Unfallgegner dasselbe Video gegen Sie verwenden.

Praxis-Hinweis:

Dass der Bundesgerichtshof das Video trotz des klaren Datenschutzverstoßes als Beweis zuließ, hing maßgeblich an einem Umstand: Der Unfall ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, wo jeder Verkehrsteilnehmer ohnehin der Beobachtung durch andere ausgesetzt ist. Diese sogenannte Sozialsphäre war der entscheidende Hebel. Wenn Sie ein Dashcam-Video von einem Unfall auf einer öffentlichen Straße vorlegen und es an neutralen Zeugen fehlt, ist Ihre Ausgangslage vergleichbar. Außerhalb des öffentlichen Verkehrs greift diese Abwägung zugunsten der Dashcam jedoch nicht automatisch.

Führt Datenschutz hier zum Verwertungsverbot?

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind vom Gesetzgeber primär durch Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 43, 44 BDSG) sanktioniert sowie durch Eingriffsrechte der zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 38 Abs. 5 BDSG) geregelt. Ein zusätzliches prozessuales Verwertungsverbot ist zur Durchsetzung des Datenschutzes in einem reinen Zivilprozess nicht zwingend erforderlich. Auch die Belange unbeteiligter Dritter, wie etwa von gefilmten Fußgängern am Straßenrand, führen nicht automatisch zu einer Unverwertbarkeit in einem konkreten Schadensersatzprozess zwischen zwei Unfallbeteiligten.

Keine Sperrwirkung für den Haftungsprozess

Die gegnerische Versicherung versuchte im Revisionsverfahren vergeblich, die Verwertung des Videomaterials mit dem Hinweis auf unbeteiligte Dritte zu blockieren. Sie argumentierte, eine gerichtliche Anerkennung würde die illegale Nutzung solcher Kameras fördern und einer flächendeckenden heimlichen Überwachung Vorschub leisten. Weiterhin entspräche die Vorlage des Videos bei einem Gericht dem illegalen „Verbreiten“ von Bildnissen nach § 22 KUG. Der Bundesgerichtshof wies diese Argumente zurück und hielt fest, dass die Vorlage einer Aufnahme bei Gericht den Tatbestand des Verbreitens nicht erfüllt. Etwaige präventive Bedenken gegen eine allgemeine Kameranutzung rechtfertigen nach Ansicht des Senats kein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Das Landgericht Magdeburg muss den Fall nun unter Einbeziehung des Videos neu verhandeln und gegebenenfalls das unfallanalytische Sachverständigengutachten auf Basis der filmischen Beweismittel ergänzen lassen.

Die Vorlage der Videoaufnahme bei Gericht als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess und ihre Verwertung zu diesem Zweck erfüllen grundsätzlich nicht den Tatbestand des „Verbreitens“ im Sinne von § 22 KUG. – so der Bundesgerichtshof

Das Kunsturhebergesetz (KUG) schützt das Recht am eigenen Bild und verbietet grundsätzlich die Verbreitung von Bildern ohne Einwilligung der abgebildeten Person. Der BGH stellte jedoch klar: Wer ein Video lediglich als Beweismittel bei Gericht einreicht, „verbreitet“ es nicht im Sinne dieses Gesetzes, sondern nutzt es in einem geschützten Verfahren.

Was Unfallbeteiligte jetzt beachten müssen

Der Bundesgerichtshof hat als oberste Zivilinstanz einen bindenden Grundsatz aufgestellt: Dashcam-Aufnahmen von Unfällen im öffentlichen Straßenraum sind vor Gericht als Beweis verwertbar – selbst wenn die Kamera datenschutzrechtlich unzulässig im Dauerlauf betrieben wurde. Untere Gerichte müssen diese Abwägungsregeln in vergleichbaren Fällen anwenden. Das Urteil überträgt sich auf alle Verkehrsunfälle, bei denen keine neutralen Zeugen zur Verfügung stehen und sich der Vorfall im öffentlichen Raum ereignet.

Wer nach einem Unfall über Dashcam-Aufnahmen verfügt, sollte diese beim Gericht als Beweismittel einreichen – auch wenn die Gegenseite Datenschutzverstöße oder das Kunsturhebergesetz dagegen ins Feld führt. Außerhalb des öffentlichen Straßenraums, etwa auf Privatparkplätzen, greift diese Abwägung zugunsten der Dashcam nicht automatisch. In solchen Fällen hängt die Verwertbarkeit stärker vom Einzelfall ab.

Bei der gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Aufgezeichnet wurde ein Unfallgeschehen unter Beteiligung seines Kraftfahrzeugs. Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den er sich freiwillig begeben hat. – so der Bundesgerichtshof

Achtung Falle:

Häufig versuchen Versicherungen im Prozess, Dashcam-Aufnahmen mit dem Hinweis auf das Kunsturhebergesetz zu blockieren. Sie argumentieren, das Vorlegen des Videos vor Gericht sei ein illegales „Verbreiten“. Der Bundesgerichtshof hat dieser Schutzbehauptung explizit einen Riegel vorgeschoben: Die reine Übergabe als Beweismittel an das Gericht erfüllt diesen Tatbestand nicht. Lassen Sie sich von diesem Einwand der Gegenseite also nicht verunsichern.


Dashcam-Aufnahme nach Unfall – So setzen Sie Ihr Beweismittel durch

Versicherungen versuchen häufig, Dashcam-Aufnahmen mit Verweis auf Datenschutzverstöße zu blockieren. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall die Verwertung ermöglicht – vor allem bei Beweisnot im öffentlichen Straßenraum. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Aufnahmen gezielt auf ihre gerichtliche Verwertbarkeit und erarbeitet eine Strategie, um Ihren Schadensersatzanspruch durchzusetzen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Experten-Kommentar

Viele Versicherer nutzen das Datenschutz-Argument als reinen Bluff, um berechtigte Ansprüche im Vorfeld abzuwehren und Geschädigte einzuschüchtern. Im Gerichtssaal zeigt sich jedoch, dass Richter oft sehr dankbar für Dashcam-Aufnahmen sind. Solche präzisen Videos verkürzen die Verfahren enorm, da sie unzuverlässige Zeugenaussagen und teure Unfallrekonstruktionen überflüssig machen.

Geschädigte sollten sich daher von ablehnenden Schreiben der Gegenseite keinesfalls entmutigen lassen. Das Filmmaterial sollte frühzeitig als strategisches Druckmittel eingesetzt werden, um eine schnelle Regulierung zu erzwingen. Meist knicken Haftpflichtversicherungen sofort ein, sobald die Existenz einer verwertbaren Aufnahme schwarz auf weiß auf dem Tisch liegt.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Gegner die Verwertung verhindern, weil Passanten oder andere Kennzeichen im Bild sind?

NEIN, der Gegner kann die Verwertung nicht allein deshalb verhindern, weil Passanten oder andere Kennzeichen mitaufgezeichnet wurden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass solche Begleitaufnahmen im Unfallprozess kein automatisches Beweisverwertungsverbot auslösen.

Gerichte müssen eine Interessenabwägung vornehmen, und bei einem Verkehrsunfall im öffentlichen Straßenraum wiegt das Aufklärungsinteresse regelmäßig sehr schwer. Dass neben dem eigentlichen Unfallgeschehen auch unbeteiligte Dritte oder fremde Fahrzeuge sichtbar sind, ändert daran nichts, weil die Betroffenen sich dort nur in der Sozialsphäre bewegen. Der BGH hat das Argument der Versicherung ausdrücklich zurückgewiesen, präventive Datenschutzbedenken gegen Dashcams dürften nicht im Einzelfall den Beweis sperren. Auch die bloße Vorlage des Videos beim Gericht ist kein unzulässiges „Verbreiten“ nach § 22 KUG.

Anders kann es bei Aufnahmen aus dem rein privaten Bereich liegen, etwa auf einem abgeschirmten Privatgrundstück oder bei besonders intensiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Im normalen Haftungsprozess nach einem Verkehrsunfall auf öffentlicher Straße trägt dieses Einwand jedoch regelmäßig nicht.


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Riskiere ich ein Bußgeld der Datenschutzbehörde, wenn ich das Video als Beweismittel einreiche?

Ja, für den anlasslosen Dauerbetrieb der Dashcam riskieren Sie ein Bußgeld der Datenschutzbehörde, die Vorlage des Videos als Beweismittel vor Gericht ist davon aber getrennt und bleibt im Zivilprozess grundsätzlich zulässig.

Der Grund ist die Trennung zwischen Datenschutzrecht und Prozessrecht: Der dauerhafte Mitschnitt im öffentlichen Straßenverkehr verarbeitet personenbezogene Daten ohne ausreichende Rechtfertigung und kann deshalb gegen das BDSG verstoßen. Dafür kommen Bußgelder der Aufsichtsbehörde in Betracht, teils nach den §§ 43, 44 BDSG. Ob das Gericht die Aufnahme dennoch verwertet, richtet sich aber nach der zivilprozessualen Interessenabwägung und nicht nach einer automatischen Sperre. Das Gericht darf das Material daher zur Unfallaufklärung verwenden, obwohl der Betrieb der Kamera datenschutzrechtlich problematisch war.

Eine gerichtliche Nutzung bedeutet also keine nachträgliche „Erlaubnis“ für den illegalen Dauerbetrieb. Wenn Sie künftige Risiken senken wollen, sollten Sie die Kamera möglichst anlassbezogen einsetzen, etwa über G-Sensor oder manuellen Start, denn dann sinkt das Datenschutzrisiko für neue Aufnahmen erheblich.


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Kann der Unfallgegner das Dashcam-Video auch gegen mich verwenden, wenn ich Fehler gemacht habe?

Ja, der Unfallgegner und das Gericht können das Dashcam-Video auch gegen Sie verwenden, wenn die Aufnahme Ihr eigenes Fahrverhalten oder einen Verkehrsverstoß zeigt.

Eine Dashcam filmt nicht nur den Gegner, sondern immer auch Ihre eigene Fahrt, also etwa Geschwindigkeit, Spurwahl, Blinkverhalten oder den Abstand zum Vordermann. Reichen Sie das Video in den Prozess ein, wird es Teil der Beweisaufnahme und darf grundsätzlich vollständig ausgewertet werden. Das Gericht kann daraus ein Mitverschulden ableiten, wenn die Aufnahme zeigt, dass Sie selbst einen Unfall mitverursacht haben. Der Bundesgerichtshof hat gerade betont, dass solche Aufnahmen nicht einseitig wirken, sondern auch zugunsten des Gegners sprechen können.

Deshalb sollten Sie das Material vor einer Einreichung Bild für Bild prüfen, weil bereits kurze Sequenzen für den Nachweis eines eigenen Verkehrsverstoßes ausreichen können. Besonders riskant sind Aufnahmen, die ein zu spätes Einordnen, fehlendes Blinken oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung dokumentieren, denn dann stärkt das Video nicht nur Ihre, sondern auch die gegnerische Position.


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Gilt die Zulässigkeit der Videoaufnahme auch bei einem Parkunfall auf einem Privatgrundstück?

Nein, die vom Bundesgerichtshof entschiedene Zulässigkeit gilt nicht automatisch für einen Unfall auf einem Privatgrundstück. Auf einem Supermarktparkplatz oder in einer Tiefgarage hängt die Verwertbarkeit der Videoaufnahme deutlich stärker vom Einzelfall ab.

Der BGH hat seine Abwägung maßgeblich darauf gestützt, dass sich der Unfall im öffentlichen Straßenraum und damit in der Sozialsphäre abgespielt hat. Dort muss ein Verkehrsteilnehmer eher damit rechnen, beobachtet zu werden, weshalb das Interesse an der Aufklärung eines Unfalls häufig überwiegt. Auf Privatgelände ist diese Ausgangslage anders, weil der Schutz der Privatsphäre stärker ins Gewicht fallen kann und kein allgemeiner Freifahrtschein für Dashcam-Aufnahmen besteht. Gerichte prüfen dann strenger, ob das Beweisinteresse die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Person tatsächlich überwiegt.

Je abgeschirmter der Ort ist, desto eher kann ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommen, etwa in einer privaten Hofeinfahrt oder einer gemieteten Garage. Umgekehrt kann auch auf Privatgelände eine Verwertung möglich sein, wenn der Bereich faktisch für Verkehrsteilnehmer offensteht und keine besonders geschützte Privatsphäre betroffen ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 233/17 – Urteil vom 15.05.2018




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