Ein Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen Mo – Fr, 6 – 18 h, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt, gilt auch dann, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag (Mo – Fr) fällt. Da die für Montag bis Freitag getroffene geschwindigkeitsbegrenzende Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung umfassend (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).