Der durch einen Schlaganfall linksseitig gelähmte Kläger hatte eine Befreiung von der Gurtpflicht beantragt. Diese wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es ihm einerseits möglich sei, sich den Gurt vom Fahrer oder einem anderen Dritten anlegen zu lassen, andererseits könne er dies auch selber, mit der rechten Hand tun, wenn er sich auf die Rückbank hinter den Fahrer setze. Eine Befreiung von der Gurtpflicht kommt nur in Betracht, wenn durch den Gurt erhebliche Risiken entstehen, […]