Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31.07.1995, Az: 2 ObOWi 425/95 Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Ein Parkschein enthält selbst bei einem Aufdruck: „Parkschein von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe legen“ keine bindende Regelung, wo er anzubringen ist. Der Aufdruck stellt lediglich einen Hinweis auf die anerkannte Praxis dar, einen Parkschein hinter der Windschutzscheibe abzulegen. Grund für diese Praxis ist, dass sie dem Überwachungspersonal eine Kontrolle der Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere ohne großen […]