AG Göttingen, Aktenzeichen: 33 OWi 79/15, 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15), Beschluss vom 21.05.2015 Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst. Gründe Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Ihm wurde vorgeworfen, am 18.02.2014 um 9.44 Uhr in H als Fahrer eines PKWs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses aufnahm oder hielt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene, während […]