OLG Oldenburg, Az: 2 Ss (OWi) 269/15, 2 Ss OWi 269/15, Beschluss vom 05.11.2015 Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2015 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Da gegen ihn nur eine Geldbuße von 85,00 € verhängt worden ist, käme eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn geboten wäre, die Nachprüfung des […]