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Cannabisfahrt – § 24a StVG – gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC

Amtsgericht Dortmund spricht Autofahrer frei, obwohl dieser unter Cannabiseinfluss stand. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Wirkung von THC stellen den bisherigen Grenzwert von 1 ng/ml in Frage und könnten weitreichende Folgen für die Bewertung von Cannabis-Fahrten haben. Das Gericht setzt einen neuen Maßstab und sorgt damit für Aufsehen in der Justiz.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es ging um den Vorwurf, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt habe.
  • Der Betroffene wurde angeklagt, § 24a StVG verletzt zu haben, da er mit einer THC-Konzentration im Blut gefahren sei.
  • Die Schwierigkeit lag darin, dass die gemessene THC-Konzentration knapp unter dem gesetzlichen Grenzwert lag.
  • Das Gericht entschied, den Betroffenen freizusprechen.
  • Der Freispruch erfolgte, weil die THC-Konzentration im Blut unter der festgelegten gesetzlichen Grenze lag.
  • Laut Gutachten des Sachverständigen wurde bestätigt, dass der THC-Wert unter dem erforderlichen Grenzwert war.
  • Der gesetzliche Grenzwert für THC im Blut ist entscheidend, um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nachzuweisen.
  • Diese Entscheidung zeigt die Bedeutung einer exakten Einhaltung des gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes.
  • Die Staatskasse übernimmt die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass selbst geringfügige Abweichungen vom Grenzwert zu einem Freispruch führen können.

Amtsgericht hebt THC-Grenzwert für Drogenfahrt an

Cannabis am Steuer ist ein Thema, das die Gesellschaft immer wieder beschäftigt. Viele Menschen sind sich der rechtlichen Folgen eines Cannabis-Konsums vor dem Autofahren nicht bewusst. Der Gesetzgeber hat daher den § 24a StVG eingeführt, der eine Grenze für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut festlegt. Dieser sogenannte „Wirkungsgrenzwert“ liegt bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut. Wer diese Grenze überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld, Punkten im Fahreignungsregister (FAER) und einem Fahrverbot geahndet werden kann. Die rechtliche Beurteilung einer Cannabisfahrt ist jedoch nicht immer einfach, da die Wirkung von Cannabis individuell sehr unterschiedlich sein kann.

Es stellt sich daher die Frage, inwiefern der gesetzlich festgelegte Wirkungsgrenzwert tatsächlich den tatsächlichen Einfluss von Cannabis auf die Fahrfähigkeit widerspiegelt. Dies ist umso wichtiger, da auch geringe Mengen Cannabis die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Die unterschiedlichen Auswirkungen von Cannabis auf verschiedene Menschen und die Frage, wie lange Cannabis im Blut nachweisbar ist, stellen die Gerichte vor komplexe Herausforderungen. Um einen tieferen Einblick in diese Rechtsmaterie zu gewinnen, soll im Folgenden ein konkretes Gerichtsurteil analysiert werden, in dem es um die Frage geht, ob der bloße Nachweis von THC im Blut allein ausreicht, um eine Straftat nach § 24a StVG zu begründen.

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Der Fall vor Gericht


Freispruch bei Cannabis-Fahrt: Gericht prüft neuen THC-Grenzwert

Der Fall, der vor dem Amtsgericht Dortmund verhandelt wurde, dreht sich um einen Autofahrer, der am Steuer seines Pkw N. mit dem Kennzeichen N01 in Dortmund unterwegs war. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass der Fahrer unter dem Einfluss von Cannabis stand. Eine daraufhin durchgeführte Blutprobe ergab einen THC-Wert von 3,1 Nanogramm pro Milliliter Blut.

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, gegen § 24a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verstoßen zu haben. Diese Vorschrift verbietet das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel, zu denen auch Cannabis gehört. Bislang galt für THC im Blut ein Grenzwert von 1,0 ng/ml als Nachweis einer möglichen Wirkung.

Geständnis des Fahrers und gerichtliche Beweisaufnahme

Der Betroffene zeigte sich vor Gericht geständig und räumte den Sachverhalt vollumfänglich ein. Zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Aussage verlas das Gericht ein Gutachten des Sachverständigen Prof. L. Dieser hatte die Blutprobe des Fahrers untersucht und war zu dem Ergebnis gekommen, dass tatsächlich eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml vorlag.

Freispruch trotz nachgewiesenem Cannabis-Konsum

Trotz des eindeutigen Nachweises von THC im Blut des Fahrers entschied sich das Amtsgericht Dortmund für einen Freispruch. Die Begründung dafür liegt in einer Neubewertung des bisher geltenden THC-Grenzwerts. Das Gericht stellte fest, dass der bisherige Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blut für die Anwendung von § 24a StVG nicht mehr als ausreichend angesehen werden kann.

Gerichtliche Neuinterpretation des THC-Grenzwerts

In seiner Urteilsbegründung bezieht sich das Amtsgericht Dortmund auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zur Wirkung von THC. Demnach sei erst ab einem Wert von 3,5 ng/ml THC im Blut von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen. Da der gemessene Wert des Betroffenen mit 3,1 ng/ml unter dieser Schwelle lag, konnte ihm keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nachgewiesen werden.

Diese Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund könnte weitreichende Folgen für die Bewertung von Cannabis-Fahrten haben. Sie stellt den bisher geltenden Grenzwert in Frage und orientiert sich an neueren wissenschaftlichen Studien zur Wirkung von THC im Straßenverkehr. Ob sich diese Rechtsauffassung auch in anderen Gerichten durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Für Autofahrer bedeutet dieses Urteil, dass künftig möglicherweise erst bei höheren THC-Werten mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. Dennoch ist weiterhin Vorsicht geboten, da das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss grundsätzlich gefährlich und strafbar bleibt.

Das Gericht entschied zudem, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu tragen sind. Dies ist eine übliche Folge eines Freispruchs und entlastet den Betroffenen von den finanziellen Folgen des Verfahrens.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund markiert eine bedeutende Neuinterpretation des THC-Grenzwerts im Straßenverkehr. Basierend auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen wird der Grenzwert für eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml THC im Blut angehoben. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von Cannabis-Konsum im Straßenverkehr haben und eine Anpassung der bisherigen Rechtsprechung nach sich ziehen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund könnte für Cannabis-Konsumenten, die Auto fahren, von Bedeutung sein. Bisher galt ein THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml, ab dem man als fahruntüchtig galt. Das Gericht hat diesen Wert nun auf 3,5 ng/ml angehoben, da neuere Studien zeigen, dass erst ab dieser Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wahrscheinlich ist.

Konkret bedeutet das: Wenn Sie Cannabis konsumiert haben und Auto fahren, ist nicht automatisch davon auszugehen, dass Sie den Grenzwert überschreiten und sich strafbar machen. Liegt Ihr THC-Wert unter 3,5 ng/ml, ist es unwahrscheinlich, dass Ihnen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorgeworfen werden kann.

Aber Achtung: Das bedeutet nicht, dass Fahren unter Cannabiseinfluss generell erlaubt ist. Jeder Fall wird individuell geprüft, und auch niedrigere THC-Werte können zu einer Verurteilung führen, wenn Ihre Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt war. Fahren Sie also niemals, wenn Sie sich durch Cannabis berauscht fühlen!

Wichtig zu wissen: Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und gilt nur für diesen Einzelfall. Ob andere Gerichte dieser neuen Rechtsprechung folgen werden, bleibt abzuwarten.


FAQ – Häufige Fragen

Cannabis im Straßenverkehr – Eine heikle Angelegenheit! Wie hoch ist der THC-Grenzwert? Was droht bei einer Kontrolle? Und darf ich überhaupt noch Auto fahren, nachdem ich Cannabis konsumiert habe? Diese und weitere Fragen beantworten wir in unserer FAQ-Rubrik.


Was ist der aktuelle gesetzliche THC-Grenzwert im Blut für Autofahrer?

Der aktuelle gesetzliche THC-Grenzwert im Blut für Autofahrer in Deutschland beträgt 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Dieser Wert wurde kürzlich vom Bundestag beschlossen und stellt eine deutliche Anhebung gegenüber dem vorherigen Grenzwert dar. Die neue Regelung gilt für alle Formen des Cannabiskonsums, einschließlich des Rauchens von Joints sowie der Einnahme von THC-haltigen Lebensmitteln, Getränken oder Ölen.

Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gelten allerdings strengere Vorschriften. Bei diesen Gruppen ist jeglicher Cannabiskonsum im Straßenverkehr untersagt. Der Gesetzgeber hat hier einen Nulltoleranz-Ansatz gewählt, um dem erhöhten Unfallrisiko bei jungen und unerfahrenen Fahrern Rechnung zu tragen.

Es ist wichtig zu betonen, dass der neue Grenzwert nicht als Freibrief für den Konsum von Cannabis vor dem Autofahren missverstanden werden sollte. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis bleibt grundsätzlich verboten. Der Grenzwert dient lediglich dazu, eine Grenze zu definieren, ab der eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Bei Überschreitung des Grenzwertes drohen empfindliche Strafen. Erstmalige Verstöße werden mit einem Bußgeld von 500 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet. Bei wiederholten Verstößen können die Strafen deutlich höher ausfallen.

Besonders streng geht der Gesetzgeber mit dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol um. Wer sowohl THC als auch Alkohol im Blut hat, muss mit noch härteren Sanktionen rechnen. In diesen Fällen kann das Bußgeld auf bis zu 1000 Euro steigen.

Die Feststellung des THC-Gehalts im Blut erfolgt in der Regel durch eine Blutentnahme. Diese wird von der Polizei angeordnet, wenn der Verdacht auf Drogenkonsum besteht. Vorausgehen kann ein Drogenvortest, der Hinweise auf einen möglichen Cannabiskonsum liefert.

Es ist zu beachten, dass THC im Körper länger nachweisbar sein kann als die berauschende Wirkung anhält. Bei regelmäßigem Konsum kann der Wirkstoff noch Tage nach dem letzten Konsum im Blut nachgewiesen werden. Autofahrer sollten daher besonders vorsichtig sein und im Zweifelsfall auf das Führen eines Fahrzeugs verzichten.

Der neue Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum wurde von einer Expertenkommission empfohlen. Er soll einen Ausgleich zwischen der Verkehrssicherheit und den Rechten von Cannabiskonsumenten schaffen. Die Experten gehen davon aus, dass bei diesem Wert eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung möglich, aber nicht zwingend ist.

Trotz der Anhebung des Grenzwertes raten Verkehrsexperten dringend davon ab, nach dem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug zu führen. Die Wirkung von THC kann individuell sehr unterschiedlich ausfallen und die Fahrtüchtigkeit auch bei Werten unterhalb des Grenzwertes beeinträchtigen.

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Welche rechtlichen Folgen drohen bei einer Überschreitung des THC-Grenzwerts?

Bei einer Überschreitung des THC-Grenzwerts von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum drohen Autofahrern in Deutschland empfindliche rechtliche Konsequenzen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz dar.

Als Standardsanktion wird bei einem Erstverstoß ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro verhängt. Zusätzlich müssen Betroffene mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet außerdem die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg an.

Bei wiederholten Verstößen innerhalb eines Jahres verschärfen sich die Sanktionen deutlich. Das Bußgeld kann dann auf bis zu 1500 Euro ansteigen. Auch eine Verlängerung des Fahrverbots auf bis zu drei Monate ist möglich.

Neben diesen unmittelbaren Folgen kann eine THC-Fahrt weitere Konsequenzen nach sich ziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird in der Regel Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen haben. Sie kann daher die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen. Fällt dieses negativ aus oder wird es nicht fristgerecht vorgelegt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Besonders gravierend sind die Folgen, wenn zusätzlich zur Überschreitung des THC-Grenzwerts eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs festgestellt wird. In diesem Fall liegt eine Straftat nach § 315c Strafgesetzbuch vor. Es drohen dann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Auch ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass der Fahrer aufgrund des Cannabiskonsums nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies wird ab einem THC-Wert von 3 Nanogramm pro Milliliter Blutserum unwiderlegbar vermutet.

Neben strafrechtlichen Konsequenzen müssen Betroffene auch mit zivilrechtlichen Folgen rechnen. Bei einem Unfall unter Cannabiseinfluss greift in der Regel der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht. Der Fahrer muss dann persönlich für entstandene Schäden aufkommen.

Aufgrund dieser weitreichenden Folgen ist Autofahrern dringend davon abzuraten, sich unter Cannabiseinfluss hinter das Steuer zu setzen. Auch bei ärztlich verordnetem Cannabis zu therapeutischen Zwecken sollte vor Fahrtantritt unbedingt Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gehalten werden.

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Ab wann beeinträchtigt THC im Blut meine Fahrtüchtigkeit?

Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch THC im Blut hängt von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal an einem bestimmten Grenzwert festmachen. Grundsätzlich gilt: Je höher die THC-Konzentration im Blut, desto stärker die potenzielle Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

Der Gesetzgeber hat einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut festgelegt. Ab dieser Konzentration wird eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit angenommen. Dieser Wert orientiert sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Wirkung von THC auf fahrrelevante Fähigkeiten.

Bereits bei geringeren THC-Konzentrationen können jedoch Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit auftreten. THC beeinflusst die Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit. Die Einschätzung von Geschwindigkeiten und Entfernungen kann beeinträchtigt sein. Auch die Fähigkeit, auf unerwartete Situationen angemessen zu reagieren, kann leiden.

Die individuelle Wirkung von THC variiert stark. Faktoren wie Konsumhäufigkeit, Körpergewicht und Stoffwechsel beeinflussen, wie schnell THC abgebaut wird. Bei regelmäßigen Konsumenten kann THC noch Tage nach dem letzten Konsum im Blut nachweisbar sein, ohne dass zwingend eine akute Beeinträchtigung vorliegt.

Für die Verkehrssicherheit ist entscheidend, dass Fahrer ihre Fahrtüchtigkeit selbstkritisch einschätzen. Wer Cannabis konsumiert hat, sollte sicherheitshalber auf das Führen eines Fahrzeugs verzichten – auch wenn die THC-Konzentration möglicherweise unter dem gesetzlichen Grenzwert liegt. Die Risiken einer Beeinträchtigung sind zu hoch.

Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss auch versicherungsrechtliche Folgen. Im Schadensfall kann die Kfz-Versicherung Leistungen verweigern oder Regress nehmen, wenn eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird.

Für Fahranfänger und Berufskraftfahrer gelten besonders strenge Maßstäbe. Hier kann bereits der Nachweis von THC im Blut, unabhängig von der Konzentration, zu Konsequenzen führen.

Die Wirkung von THC auf die Fahrtüchtigkeit ist komplex und individuell unterschiedlich. Der gesetzliche Grenzwert von 3,5 ng/ml bietet eine Orientierung, ab wann von einer relevanten Beeinträchtigung auszugehen ist. Im Sinne der Verkehrssicherheit sollten Cannabis-Konsumenten jedoch generell auf das Führen von Fahrzeugen verzichten.

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Was passiert bei einer Verkehrskontrolle, wenn THC in meinem Blut nachgewiesen wird?

Bei einer Verkehrskontrolle mit Verdacht auf Cannabiskonsum führt die Polizei zunächst einen Drogenvortest durch. Dieser erfolgt in der Regel mittels eines Speicheltests, der auf THC reagiert. Fällt dieser Test positiv aus, ordnen die Beamten eine Blutentnahme an. Die Blutprobe wird in einem Labor auf den THC-Wirkstoff untersucht.

Der gesetzliche Grenzwert für THC im Blut liegt in Deutschland bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter. Wird dieser Wert überschritten, gilt der Fahrer als fahruntüchtig. Es droht ein Bußgeld von mindestens 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Zusätzlich werden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Bei Werten ab 1,0 ng/ml THC im Blut kann die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung haben. Sie fordert dann in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Diese kostenintensive Begutachtung soll klären, ob der Betroffene zwischen Cannabiskonsum und Autofahren trennen kann.

Verweigert ein Fahrer den Drogenvortest oder die Blutentnahme, wird dies wie ein positiver Befund gewertet. Die Polizei kann in diesem Fall die Weiterfahrt untersagen. Zudem drohen ein Bußgeld und ein Fahrverbot.

Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Personen unter 21 Jahren gilt eine Null-Toleranz-Grenze für THC im Blut. Hier reicht bereits der Nachweis von THC für eine Ordnungswidrigkeit aus.

Bei wiederholten Verstößen oder sehr hohen THC-Werten kann auch eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen. Dies hat härtere Strafen zur Folge, bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen.

Die Polizei darf eine Blutentnahme nur mit richterlicher Anordnung durchführen. In dringenden Fällen kann diese Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst erfolgen.

Ein Autofahrer, der regelmäßig Cannabis konsumiert, riskiert bei jeder Fahrt eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. THC lässt sich noch Tage nach dem Konsum im Blut nachweisen, auch wenn keine akute Wirkung mehr vorliegt. Daher ist besondere Vorsicht geboten.

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Hat der Konsum von Cannabis am Vorabend noch Auswirkungen auf meine Fahrtüchtigkeit am nächsten Tag?

Der Konsum von Cannabis am Vorabend kann durchaus noch Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit am nächsten Tag haben. Die psychoaktive Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) wird im Körper nur langsam abgebaut und kann auch Stunden nach dem Konsum noch im Blut nachweisbar sein.

Die Abbaugeschwindigkeit von THC variiert stark von Person zu Person und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei gelegentlichen Konsumenten sinkt der THC-Spiegel im Blut in der Regel innerhalb von 8-12 Stunden unter den gesetzlichen Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut. Bei regelmäßigen Konsumenten kann THC jedoch deutlich länger nachweisbar bleiben, teilweise sogar mehrere Tage.

Auch wenn die akute Rauschwirkung nach einigen Stunden nachlässt, können subtilere Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit noch am nächsten Tag bestehen. Dazu gehören verlangsamte Reaktionszeiten, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und eine veränderte Wahrnehmung. Diese Effekte sind für den Betroffenen oft nicht unmittelbar spürbar, können aber im Straßenverkehr zu gefährlichen Situationen führen.

Der gesetzliche Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blut gilt als Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes, unabhängig von tatsächlich feststellbaren Ausfallerscheinungen. Bei Überschreiten dieses Wertes drohen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt eine Nulltoleranz-Grenze. Hier reicht bereits der Nachweis von THC im Blut für eine Ordnungswidrigkeit aus, auch wenn der Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht erreicht wird.

Bei einer Verkehrskontrolle können Polizeibeamte einen Drogenvortest durchführen. Fällt dieser positiv aus, wird in der Regel eine Blutprobe angeordnet. Der exakte THC-Wert lässt sich nur durch eine Blutuntersuchung feststellen.

Wer am Vorabend Cannabis konsumiert hat, sollte zur Sicherheit am nächsten Tag auf das Autofahren verzichten. Die Risiken einer Verkehrskontrolle oder eines Unfalls aufgrund noch bestehender Beeinträchtigungen sind nicht zu unterschätzen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, alternative Fortbewegungsmittel zu nutzen oder sich fahren zu lassen.

Regelmäßige Cannabis-Konsumenten müssen besonders vorsichtig sein. Bei ihnen kann sich THC im Körperfett anreichern und über längere Zeit in geringen Mengen wieder ins Blut abgegeben werden. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Grenzwert auch Tage nach dem letzten Konsum noch überschritten wird.

Bei medizinisch verordnetem Cannabis gelten Sonderregelungen. Patienten mit ärztlicher Verordnung dürfen grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen, sofern sie durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht fahruntüchtig werden. Sie sollten jedoch stets eine Kopie des Rezepts mitführen.

Die Wechselwirkungen zwischen Cannabis und Alkohol potenzieren sich gegenseitig. Selbst geringe Mengen Alkohol in Kombination mit Cannabis vom Vorabend können die Fahrtüchtigkeit am nächsten Tag erheblich beeinträchtigen. Daher ist besondere Vorsicht geboten, wenn zusätzlich zum Cannabis-Konsum auch Alkohol getrunken wurde.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • THC-Wirkungsgrenzwert: Dies ist der gesetzlich festgelegte Grenzwert für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut, ab dem eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit angenommen wird. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Dortmund diesen Wert von bisher 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml angehoben. Diese Neubewertung basiert auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Wirkung von THC. Der Wirkungsgrenzwert ist entscheidend für die rechtliche Beurteilung von Cannabiskonsum im Straßenverkehr nach § 24a StVG.
  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: Diese Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes verbietet das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel, einschließlich Cannabis. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der festgelegte THC-Wirkungsgrenzwert im Blut überschritten wird. Im Gegensatz zu einer Straftat zieht eine Ordnungswidrigkeit in der Regel mildere Sanktionen nach sich, kann aber dennoch zu einem Bußgeld, Punkten im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot führen. Die genaue rechtliche Einordnung hängt vom Einzelfall und der gemessenen THC-Konzentration ab.
  • Blutprobe: In Fällen von Verdacht auf Drogenkonsum im Straßenverkehr wird oft eine Blutprobe angeordnet. Diese dient der exakten Bestimmung der THC-Konzentration im Blut des Fahrers. Im vorliegenden Fall ergab die Blutprobe einen THC-Wert von 3,1 ng/ml. Die Entnahme und Analyse der Blutprobe muss nach strengen rechtlichen und medizinischen Standards erfolgen, um als Beweismittel vor Gericht Bestand zu haben. Die Ergebnisse der Blutprobe sind oft entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Falls.
  • Fahrtüchtigkeit: Dieser Begriff beschreibt die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Die Fahrtüchtigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden, darunter auch der Konsum von Cannabis. Bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit werden neben dem THC-Wert im Blut auch andere Faktoren wie das Fahrverhalten, körperliche Anzeichen oder die Reaktionsfähigkeit berücksichtigt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass erst ab einem THC-Wert von 3,5 ng/ml von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen ist.
  • Wissenschaftliche Erkenntnisse zur THC-Wirkung: Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund stützt sich auf aktuelle wissenschaftliche Studien zur Wirkung von THC im Straßenverkehr. Diese Forschungsergebnisse liefern neue Erkenntnisse darüber, ab welcher Konzentration THC im Blut tatsächlich eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu erwarten ist. Die Berücksichtigung solcher wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Rechtsprechung kann zu einer Anpassung bestehender Grenzwerte und einer differenzierteren rechtlichen Beurteilung von Cannabis-Konsum im Straßenverkehr führen.
  • Rechtsprechung: Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der richterlichen Entscheidungen und deren Begründungen. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Dortmund mit seiner Neuinterpretation des THC-Grenzwerts möglicherweise den Grundstein für eine veränderte Rechtsprechung in Bezug auf Cannabis im Straßenverkehr gelegt. Ob sich diese Rechtsauffassung auch in anderen Gerichten durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die Rechtsprechung entwickelt sich oft über Zeit durch verschiedene Urteile weiter und kann letztendlich zu einer Anpassung der Gesetzgebung führen. Für Betroffene ist es wichtig, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen, da sie sich auf die rechtliche Beurteilung ihres Falls auswirken kann.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt das Fahren unter Einfluss berauschender Mittel wie Cannabis. Im vorliegenden Fall wurde der Autofahrer freigesprochen, da sein THC-Wert unter dem neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml lag.
  • Wirkungsgrenzwert (3,5 ng/ml THC): Ab diesem Wert im Blut wird angenommen, dass die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein könnte. Im vorliegenden Fall lag der Wert des Fahrers unter diesem Grenzwert, was zu seinem Freispruch führte.
  • Gutachten des Sachverständigen: Im vorliegenden Fall wurde ein Gutachten eines Sachverständigen herangezogen, um den THC-Wert im Blut des Fahrers zu bestimmen. Dieses Gutachten diente als Beweismittel im Verfahren.
  • Freispruch: Der Fahrer wurde freigesprochen, da sein THC-Wert unter dem neuen Grenzwert lag und somit keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorlag.
  • Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse: Da der Fahrer freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Das vorliegende Urteil

AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 251 Js 287/24 – 27/24 – Urteil vom 11.04.2024

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, sich am 00.00.0000 um 00:00 Uhr gemäß § 24a Abs. II, Abs. III StVG ordnungswidrig verhalten zu haben.

Er habe zu dieser Zeit in Dortmund Z.-straße als Pkw-Fahrer eines Pkw N. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 befahren, obgleich er unter der Wirkung berauschender Mittel, nämlich Cannabis, gestanden habe. Es sei eine Blutprobe entnommen worden, die eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml aufgewiesen habe.

Das Gericht hat diesen Sachverhalt so auch feststellen können.

Der Betroffene war auch insoweit vollends geständig.

Das Gericht hat urkundsbeweislich zur Überprüfung der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen ein Gutachten des Sachverständigen Prof. L. verlesen können, der nach Untersuchung der Blutprobe des Betroffenen zu dem genannten Ergebnis hinsichtlich der THC-Konzentration im Blut des Betroffenen gekommen ist.

Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Der bisherige Grenzwert für § 24a Abs.

Lesen Sie jetzt weiter…

II StVG lag für Cannabis bei 1,0 ng/ml.

Dabei ist die Situation derart, dass bislang lediglich der Wirkstoff THC in der Anlage zu § 24a StVG genannt ist, jedoch nicht der im Straßenverkehr maßgebliche Grenzwert. Dieser wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung festgesetzt anhand rechtsmedizinischer Vorschläge.

Im Rahmen des Cannabis-Gesetzes und der Teillegalisierung von Cannabis hat der Gesetzgeber in § 44 KCanG ausdrücklich eine Regelung getroffen, wie weiter zu verfahren ist:

Hiernach sollte eine nach dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum 31.03.2024 den Wert einer Konzentration von THC im Blut vorschlagen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Diese Arbeitsgruppe hat – allgemein bekannt aufgrund einer Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr – den Grenzwert auf 3,5 ng/ml vorgeschlagen. In der Pressemitteilung des Ministeriums heißt es u.a.:

„… Die wissenschaftlichen Experten geben danach folgende Empfehlungen ab:

Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt….Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist….“

Das Gericht sieht hierin ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten, dass auch nicht durch anderweitige Vorschläge/Kritik aus Politik, Justiz, Medizin oder dem Bereich der Polizei infrage gestellt wird. Dies gilt umso mehr, dass ausweislich des § 44 KCanG keinerlei weiterer Schritt vorgesehen ist, der die Umsetzung des Grenzwertes in die verkehrsrechtliche Praxis vorsieht. Die aus der Gesetzesbegründung sich insoweit ergebende Absicht einer Kodifizierung des gefundenen Wertes spricht nicht gegen die Anwendung des Wertes bereits zum jetzigen Zeitpunkt.

Die Situation ist nämlich in rechtlicher Hinsicht hinsichtlich des § 24a StVG gleichgeblieben. Lediglich die Risikobewertung hat sich hinsichtlich des Cannabis geändert, so dass der neue Grenzwert von 3,5 ng/l seit dem 01.04.2024 für gerichtliche Entscheidungen maßgeblich ist.

Folgerichtig war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 StPO, 46 OWiG.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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