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Cannabis- und Amphetamin-Fahrt: Tatbestandserfüllung bei Unterschreitung des jeweiligen analytischen Grenzwerts

OLG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2012, Az: 1 Ss Bs 92/11, 1 Ss Bs 92/11 (357)

1. Das Urteil des Amtsgerichts Pößneck vom 04.07.2011 wird aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Cannabis- und Amphetamin-Fahrt: Tatbestandserfüllung bei UnterschreitungMit Urteil vom 04.07.2011 verhängte das Amtsgericht Pößneck gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges am 15.09.2010 unter Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße von 500,- € und ein einmonatiges Fahrverbot unter Anwendung der Wirksamkeitsregelung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG. Der Verurteilung lag zugrunde, dass bei Untersuchung einer dem Betroffenen nach der Fahrt entnommenen Blutprobe 0,6 ng THC und 6,9 ng Amphetamin pro ml Blut festgestellt worden waren.

Gegen das Urteil hat der Betroffene am 05.07.2011 Rechtsbeschwerde erhoben und diese nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an seine Verteidigerin am 05.08.2011 am 05.09.2011 mit der allgemeinen Sachrüge und der Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht begründet.

Mit Stellungnahme vom 06.10.2011 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft auf die Rechtsbeschwerde beantragt, den Betroffenen freizusprechen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Mit dem am 05.09.2011 eingegangenen Schriftsatz ist sie ferner fristgerecht und – jedenfalls mit der erhobenen Sachrüge – auch formgerecht begründet worden.

2. Die Rechtsbeschwerde führt schon auf die Sachrüge zum Erfolg, mit der Folge, dass es auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge und deren Zulässigkeit nicht ankommt. Denn die im Urteil enthaltenen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG nicht.

a) § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG verlangt das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr „unter der Wirkung“ eines in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten berauschenden Mittels. Eine solche Wirkung ist nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG gegeben, wenn eine der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Substanzen – im vorliegenden Fall THC und Amphetamin – im Blut nachgewiesen wird. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei Drogen – anders als bei Alkohol – keine hinreichend verlässliche Quantifizierung der Dosis-Wirkungs-Beziehung möglich ist. Die Norm bringt daher die gesetzgeberische Vorstellung zum Ausdruck, dass die Wirkungsdauer der einzelnen Mittel jeweils mit der Nachweisdauer ihrer berauschenden Substanzen überstimmt und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Rauschmittel, solange dessen psychoaktive Substanz im Blut nachweisbar ist, auf den Führer eines Kraftfahrzeuges einwirkt und damit eine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 349).

Diese gesetzgeberische Annahme der Identität von Wirkungs- und Nachweisdauer wird durch die technische Verbesserung der verwendeten Messverfahren zunehmend in Frage gestellt. Denn Spuren psychoaktiver Substanzen lassen sich nunmehr noch mehrere Tage oder sogar Wochen nach ihrer Einnahme im Blut nachweisen. Nach Ablauf derart langer Zeiträume erscheint aber eine anhaltende Fortwirkung der festgestellten Substanzen auf den Betroffenen zumindest fragwürdig. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis einer solchen Substanz im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen. Vielmehr muss diese in einer Konzentration festgestellt werden, die entsprechend dem Charakter der Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. In dieser Weise ist der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfG, a.a.O.).

b) Zur Beantwortung der Frage, ob eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Drogenwirkung überhaupt noch möglich erscheint, orientiert sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte daran, ob die für die jeweilige Substanz der von der sachverständigen Grenzwertkommission mit Beschluss vom 22.05.2007 (BA 2007, 311) empfohlenen sog. analytischen Grenzwerte – für THC 1 ng/ml und für Amphetamin 25 ng/ml – erreicht sind (vgl. Senatsbeschluss VRS 118, 298; OLG Bamberg DAR 2006, 286; OLG Karlsruhe VRS 112, 130; OLG Zweibrücken VRS 117, 208; OLG Celle VRS 117, 369; OLG Koblenz NJW 2009, 1222; OLG Stuttgart DAR 2011, 218). Daran ist festzuhalten.

Zwar bezeichnen die analytischen Grenzwerte ausweislich der Empfehlung der forensisch-medizinischen Grenzwertkommission vom 22.05.2007 lediglich diejenigen Konzentrationen, in denen ein Wirkstoff sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise bestimmt werden kann, weshalb die Bestimmungsgrenzen tauglicher analytischer Verfahren auch nicht über diesem Grenzwert liegen dürfen und Messwerte unterhalb der Grenzwerte mit dem Zusatz „circa“ versehen werden müssen. Bei den analytischen Grenzwerten handelt es sich somit aus wissenschaftlicher Sicht nicht um Wirkungsgrenzwerte, sondern um Qualitätsstandards (vgl. OLG München DAR 2006, 287; OLG Bamberg DAR 2007, 272 und BA 2007, 253). Auch lässt sich – soweit ersichtlich – aus wissenschaftlicher Sicht keine hinreichend zuverlässige Aussage des Inhalts treffen, dass der analytische Grenzwert einer Substanz stets zugleich als deren Wirkungsschwelle anzusehen wäre (vgl. BVerfG a.a.O; OLG München, a.a.O.).

Gleichwohl ist der Schluss gerechtfertigt, dass auf eine unterhalb des analytischen Grenzwerts und damit auf eine nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand unterhalb der Grenze sicherer Nachweisbarkeit liegende Konzentration einer berauschenden Substanz eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht gestützt werden kann. Dies gilt nicht deshalb, weil bei Feststellung von Wirkstoffkonzentrationen unterhalb der jeweiligen analytischen Grenzwerte eine Rauschwirkung ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist in diesem Fall ein nach wissenschaftlichen Maßstäben hinreichend zuverlässiger Nachweis der Substanz im Blut, der eine Verurteilung tragen könnte, nicht erbracht.

c) Aus diesen Überlegungen leiten sich Anforderungen an die zur Annahme des objektiven Tatbestandes nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG erforderlichen Feststellungen ab, denen das angefochtene Urteil nicht genügt.

Vorliegend hat der Tatrichter, der zutreffend davon ausgegangen ist, dass die analytischen Grenzwerte für THC und Amphetamin beim Betroffenen jeweils nicht erreicht worden sind, seine Wertung, dieser habe zum Tatzeitpunkt gleichwohl „unter der Wirkung“ der aufgenommenen Substanzen gestanden, im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Betroffene den die Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten durch seine erweiterten Pupillen aufgefallen sei. Diese seien „ein Anhaltspunkt dafür, dass die Rauschmittel durchaus im menschlichen Körper noch Wirkung entfalteten“. Auch hätten die mit den Blutuntersuchungen befassten gerichtsmedizinischen Sachverständigen darauf hingewiesen, dass die festgestellten Konzentrationen – sowohl von THC als auch von Amphetamin – auf eine „zeitlich etwas weiter zurückliegende“ Rauschmittelaufnahme hinwiesen und ein aktueller Einfluss beider Substanzen zum Blutentnahmezeitpunkt zwar nicht anzunehmen, „eine Restwirkung jedoch nicht auszuschließen“ sei. Hinzu trete, dass beim Betroffenen „nicht nur ein, sondern zwei in der Anlage zu § 24a StVG benannte berauschende Mittel im Blut feststellbar waren, nämlich THC und Amphetamin“. Wie diese beiden Mittel auf die Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers in ihrer Kombination einwirkten, sei zwar nicht abschließend wissenschaftlich geklärt. Dies könne vorliegend aber dahinstehen, da die analytischen Grenzwerte den Anhaltspunkt dafür gäben, ab wann sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen und damit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit, auf die es indes – anders als bei § 316 StGB – im Bußgeldverfahren nicht ankomme, zu rechnen sei.

Diese Ausführungen sind schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie die Funktion der analytischen Grenzwerte als Qualitätsstandards verkennen, welche die jeweilige Untergrenze sicherer Nachweisbarkeit von Substanzen beschreiben. Ist der analytische Grenzwert einer Substanz nicht erreicht, ist ein nach derzeitigen wissenschaftlichen Maßstäben zuverlässiger und damit eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG tragender Nachweis der Substanz im Blut nicht erbracht. In diesem Falle sind weitere Ausführungen über Anzeichen für eine persistierende Drogenwirkung weder veranlasst noch zulässig, was teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche die Funktion der analytischen Grenzwerte als bloße Qualitätsstandards betont, außer Acht gelassen wird (vgl. OLG München, a.a.O.).

Eine Entscheidung nach dem Prinzip des „Entweder-oder“ in Bezug auf das Erreichen der analytischen Grenzwerte ist darüber hinaus deshalb geboten, weil es unterhalb dieser Grenzwerte – anders etwa als bei Alkohol im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille – keine Erfahrungssätze des Inhalts gibt, dass bestimmte (Ausfall-)Erscheinungen Folge fortbestehender Rauschmittelwirkung sind.

Da im vorliegenden Fall für beide analysierten Substanzen lediglich Konzentrationen weit unterhalb der jeweiligen analytischen Grenzwerte festgestellt worden sind, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG schon mangels eines hinreichend sicheren wissenschaftlichen Nachweises der Drogenwirkstoffe THC und Amphetamin im Blut des Betroffenen nicht in Betracht.

Im Übrigen wäre das angefochtene Urteil auch dann als lückenhaft aufzuheben, wenn man eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG bei Wirkstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Grenzwerte nicht – wie der Senat – von vornherein ausschließen würde. Denn den Urteilsausführungen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Tatrichter wegen der erweiterten Pupillen des Betroffenen bei der Verkehrskontrolle und gestützt auf die Angaben der Sachverständigen eine persistierende Wirkung der festgestellten Substanzen auf den Betroffenen zum Tatzeitpunkt angenommen hat. Ob und inwieweit diese „Restwirkung“ aufgrund eines auch nach Einschätzung der Sachverständigen länger zurückliegenden Drogenkonsums überhaupt noch geeignet war, die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen zu beeinträchtigen, teilt das Urteil nicht mit. Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer nach wie vor bestehenden drogenbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit weder aus den im Urteil wiedergegebenen sachverständigen Einschätzungen noch (allein) aus dem Umstand, dass der Betroffene erweiterte Pupillen hatte.

Auch soweit der Tatrichter im Rahmen der Begründung des Schuldspruchs berücksichtigt hat, dass beim Betroffenen zwei psychoaktive Substanzen nachgewiesen worden sind, ist das Urteil sachlich fehlerhaft. Denn eine verstärkende Wechselwirkung beider Substanzen hat der Tatrichter – wie im Urteil ausdrücklich angeführt wird – gerade nicht festzustellen vermocht. Finden sich – wie hier – Nachweise mehrerer relevanter Drogenwirkstoffe, die jeweils unterhalb der analytischen Grenzwerte liegen, dürfen diese im Übrigen nicht einfach addiert werden (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG Rn. 21a m.w.N.). Ebenso darf eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Kombinationswirkung verschiedener psychoaktiver Substanzen nicht ohne weiteres unterstellt werden, zumal diese – wie etwa THC und Amphetamin – durchaus entgegengesetzte Wirkungsrichtungen (z.B. stimulierend oder dämpfend) haben können (vgl. OLG Koblenz NJW 2009, 1222).

d) Schließlich lässt sich dem Urteil, soweit es die subjektive Tatseite betrifft, auch nicht entnehmen, dass der Betroffene hätte erkennen können, dass die aufgenommenen Substanzen zum Tatzeitpunkt noch nicht bis zur Wirkungslosigkeit (bzw. bis zu einer seine Verkehrstüchtigkeit nicht mehr beeinträchtigenden Wirkungslosigkeit) abgebaut waren.

Das Urteil ist daher auf die erhobene Sachrüge insgesamt aufzuheben. Die Voraussetzungen für die von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragte freisprechende Sachentscheidung des Senats nach § 79 Abs. 6 OWiG sind gegeben, da bei den im Blut des Betroffenen festgestellten Wirkstoffkonzentrationen von THC und Amphetamin jeweils unterhalb der analytischen Grenzwerte nach der hier vertretenen Auffassung des Senats der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht erfüllt ist. Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht käme im Übrigen auch dann nicht in Betracht, wenn man das angefochtene Urteil nur in Bezug auf die darin enthaltenen lückenhaften Feststellungen zur Fortwirkung der eingenommenen Substanzen und deren weiterbestehenden Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen für rechtsfehlerhaft hielte. Da schon das vom Tatrichter zu dieser Frage eingeholte Sachverständigengutachten kein hinreichend deutliches Ergebnis erbracht hat, ist nicht ersichtlich, welche weitergehenden Erkenntnisse hierzu aufgrund einer neuen Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache gewonnen werden könnten.

Im Hinblick darauf ist die vom Senat vertretene Auffassung, nach der der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG in keinem Fall erfüllt sein kann, wenn die festgestellte Konzentration einer Substanz im Blut des Betroffenen deren jeweiligen analytischen Grenzwert unterschreitet, letztlich nicht entscheidungserheblich. Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG wegen Abweichens von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ist daher schon aus diesem Grunde nicht veranlasst.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der in beiden Rechtszügen dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen sind nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

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