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Cannabis trotz THC-Grenzwert: Video-Rezept genügt hier

Rote Kelle, Blutprobe, THC-Wert deutlich über dem Grenzwert. Seine einzige Rettung: ein Rezept, das nie einen Arzt zu Gesicht bekam – per Video-Sprechstunde verschrieben. Doch genügt der digitale Klick den Richtern?
Smartphone mit Videoanruf und ärztliches Rezept in der Hand eines Autofahrers, Cannabis-Dose in der Mittelkonsole.
Die Medikamentenklausel erlaubt unter engen Voraussetzungen das Führen eines Fahrzeugs trotz THC-Werten über dem Grenzwert. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 ORbs 87/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG Hamm kippt das Verbot: Cannabis-Verschreibung braucht keinen persönlichen Arztkontakt.
  • Das Gericht hob das Bußgeldurteil auf und schickte die Sache zurück.
  • Ein Videotelefonat schließt die Medikamentenklausel nicht automatisch aus.
  • Der Patient darf sich auf die ärztliche Verschreibung grundsätzlich verlassen.
  • Berufsrechtliche Fehler des Arztes schlagen nicht ohne Weiteres auf den Patienten durch.

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 28.04.2026
  • Aktenzeichen: 5 ORbs 87/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Cannabisrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Ärzte, Patienten mit Cannabisrezept

Wann greift die Medikamentenklausel für Cannabis im Straßenverkehr?

Gemäß § 24a Abs. 4 StVG begeht ein Autofahrer keine Ordnungswidrigkeit, wenn der gesetzliche THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum überschritten wird, dies jedoch auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels beruht. Eine solche ärztliche Verschreibung setzt voraus, dass die Einnahme für einen konkreten Krankheitsfall medizinisch indiziert ist und nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft erfolgt. Die genauen Anforderungen an diese Verordnungen werden bislang weder durch das Straßenverkehrsgesetz noch durch den § 3 MedCanG – das Medizinal-Cannabisgesetz, das die Verschreibung und Abgabe von medizinischem Cannabis auf Bundesebene regelt – im Detail geregelt.

Die praktische Anwendung dieser sogenannten Medikamentenklausel stand im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 5 ORbs 87/26). Ein Autofahrer hatte am 9. Mai 2025 beim Linksabbiegen von einem Schnellrestaurant-Parkplatz auf eine Straße einen von links kommenden Verkehrsteilnehmer übersehen und einen Unfall verursacht. Mit einem Blutwert von 11 ng/ml THC wurde er daraufhin vom Amtsgericht Hattingen zu einer Geldbuße von 500 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Mann verteidigte sich mit einem ärztlichen Privatrezept vom 30. März 2025 – also einer Verschreibung, die der Patient selbst bezahlt, weil viele gesetzliche Krankenkassen Cannabis nur zögerlich oder nach langem Genehmigungsverfahren erstatten –, das ihm aufgrund von Schlafstörungen, Reaktionen auf schwere Belastungen, abnormer Gewichtsabnahme und Neurasthenie für 60 Tage täglich bis zu 1,50 Gramm Cannabisblüten (aufgeteilt in 10 Einzeldosen zu je 0,15 Gramm) für einen Verdampfer verordnete. Das Oberlandesgericht hob die strafrechtliche Verurteilung auf, da die Ausnahmevorschrift trotz des hohen Blutwertes durchaus anwendbar sein konnte.

Für Cannabis-Patienten im Straßenverkehr heißt das konkret: Führen Sie bei jeder Fahrt das Originalrezept und möglichst eine kurze ärztliche Bescheinigung über Diagnose und verordnete Dosierung mit. Diese Dokumente ermöglichen es Ihnen, bei einer Verkehrskontrolle den medizinischen Hintergrund Ihres Cannabiskonsums sofort zu belegen – selbst wenn der THC-Wert deutlich über dem Grenzwert von 3,5 ng/ml liegt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Anwendbarkeit der Medikamentenklausel bei der Einnahme von medizinischem Cannabis im Straßenverkehr setzt nicht zwingend voraus, dass die ärztliche Verschreibung auf einem persönlichen, physischen Kontakt zwischen Arzt und Patient beruht.
  2. Mögliche berufsrechtliche Verstöße des behandelnden Arztes, etwa bei einer rein telemedizinischen Behandlung, führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Verschreibung im Rahmen des straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmetatbestandes.
  3. Patienten dürfen grundsätzlich auf die fachgerechte Ausstellung eines ärztlichen Rezepts vertrauen und sind nicht verpflichtet, die Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben durch den Arzt zu überprüfen, solange keine offensichtlichen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bestehen.
Infografik (Do's und Don'ts): Erlaubtes Vertrauen in Cannabis-Rezepte im Verkehr ohne Pflicht zur ärztlichen Prüfung.
Rezept genügt meist: Vertrauen richtig nutzen

Darf die Verschreibung von medizinischem Cannabis via Telemedizin erfolgen?

Nach den bundesweiten Vorgaben der ärztlichen Berufsordnung ist eine ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien durchaus erlaubt, sofern dies im Einzelfall ärztlich vertretbar ist und die notwendige Sorgfalt gewahrt bleibt. Ein Regierungsentwurf vom Oktober 2025 zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes sah zwar zwingend einen physischen Kontakt zwischen Arzt und Patient sowie eine mindestens jährliche Kontrolle vor, wurde jedoch bis zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung nicht verabschiedet. Grundsätzlich richtet sich der Behandlungsstandard in der Telemedizin nach dem jeweiligen Krankheitsbild des Patienten und nicht nach den verwendeten technischen Hilfsmitteln.

Das Fehlen einer direkten Untersuchung vor Ort führte in der Vorinstanz zunächst zu einer strengen Bewertung des ärztlichen Rezepts. Der betroffene Fahrer hatte mit seinem verschreibenden Arzt lediglich per Videotelefonat kommuniziert. Für das Amtsgericht war dieses digitale Verfahren der ausschlaggebende Grund, die Verschreibung als unzureichend abzulehnen, da es an einer persönlichen Anamnese fehle. Das Oberlandesgericht widersprach dieser generellen Ablehnung und betonte, dass eine wirksame Dokumentation für die Medikamentenklausel nicht zwingend einen direkten Kontakt voraussetzt.

Es überspannt jedoch die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet wird, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. – so das Oberlandesgericht Hamm

Muss der Patient die ärztliche Verschreibung bei Cannabis prüfen?

Die Einhaltung berufsrechtlicher Regelungen und die korrekte Erhebung medizinischer Befunde liegen in der alleinigen Verantwortung des behandelnden Arztes. Ein Patient darf im Regelfall darauf vertrauen, dass eine medizinische Verschreibung nach den gültigen Regeln der ärztlichen Wissenschaft ausgestellt wurde. Selbst wenn ein Mediziner gegen regionale Vorschriften verstößt, bewirkt dies nicht automatisch, dass ein Rezept in Bezug auf das Straßenverkehrsrecht ungültig wird.

Für den beurteilten Unfallfahrer bedeutete diese Trennung der Verantwortlichkeiten einen wesentlichen rechtlichen Schutz. Während das erstinstanzlich entscheidende Gericht die Verordnung wegen mangelnden Vor-Ort-Kontakts schlichtweg nicht anerkannte, ordnete das Oberlandesgericht den Sachverhalt der Behandlungsstandards neu ein. Die Richter stellten klar, dass eventuelle berufsrechtliche Verfehlungen des in Bayern ansässigen Arztes hinsichtlich der dort strengeren telemedizinischen Vorschriften dem Patienten nicht als Last angerechnet werden dürfen. Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, darf ein Rezeptinhaber auf die Wirksamkeit vertrauen.

Dieser wird sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StGB zu berufen. – so das Oberlandesgericht Hamm

Praxis-Hinweis: Vertrauensschutz als entscheidender Hebel

Das Urteil kippte zugunsten des Fahrers, weil das Gericht den Vertrauensschutz des Patienten in den Vordergrund stellte. Für Ihre eigene Situation bedeutet das: Solange Sie ein ärztliches Rezept vorlegen können und es keine offensichtlichen Anzeichen für einen Missbrauch gibt (etwa den Erwerb über dubiose Plattformen ohne echtes Arztgespräch), müssen Sie nicht selbst prüfen, ob der Arzt alle telemedizinischen Berufsregeln perfekt eingehalten hat. Das Risiko eines berufsrechtlichen Fehlers liegt beim Arzt, nicht bei Ihnen.

Wann schützt Telemedizin beim Cannabis-Rezept?

Aufgrund des potenziellen Missbrauchsrisikos erfordert die Ausnahme für verordnete Cannabisprodukte für den Straßenverkehr eine sorgfältige und restriktive Auslegung. Eine Verschreibung verlangt eine fundierte medizinische Prüfung und darf keinesfalls generalklauselartig erfolgen. Gleichzeitig ist eine ordnungsgemäße Untersuchung über digitale Wege nach aktuellen rechtlichen Maßstäben nicht pauschal als ärztlicher Kunstfehler zu bewerten, der dem Betroffenen den rechtlichen Schutz entzieht.

Praktisch bedeutet das für Sie: Die Medikamentenklausel schützt nur bei individuell geprüfter Verschreibung. Wer Cannabis über Telemedizin bezieht, sollte sicherstellen, dass der Arzt eine ausführliche Anamnese erhoben hat – nicht nur einen kurzen Online-Fragebogen. Je oberflächlicher die Diagnosedokumentation, desto angreifbarer ist das Rezept vor Gericht. Achten Sie bei der Arztwahl darauf, dass ein echtes Arztgespräch mit vollständiger Dokumentation stattfindet.

Die angerufenen Richter in Hamm entschieden aufgrund der fallübergreifenden Relevanz zunächst, die Rechtsbeschwerde des Mannes zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Das bedeutet konkret: Eine Rechtsbeschwerde ist ein besonderes Rechtsmittel, bei dem ein höheres Gericht nur dann die Entscheidung eines unteren Gerichts überprüft, wenn der Fall über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat – hier also grundsätzlich klärt, wie telemedizinische Cannabis-Rezepte im Straßenverkehr zu bewerten sind. Im finalen Schritt hob der Senat das Urteil der ersten Instanz mitsamt aller Feststellungen auf, da die Argumentationskette des Amtsgerichts rechtlich eine Lücke aufwies. Die pauschale Annahme, eine Verordnung per Videoanruf reiche nicht aus, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Der gesamte Sachverhalt wurde mitsamt der Entscheidung über die Kosten zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen. Das heißt: Das OLG hat den Fahrer nicht selbst freigesprochen, sondern das Amtsgericht angewiesen, den Fall unter Beachtung der korrigierten Rechtsmaßstäbe komplett neu zu verhandeln.

Achtung Falle: Bestimmungsgemäße Einnahme

Der Schutz der Medikamentenklausel gilt nur, wenn das Cannabis auch tatsächlich bestimmungsgemäß eingenommen wird. Das Urteil ist kein Freibrief für den Straßenverkehr: Wer deutlich mehr konsumiert als im Rezept vorgesehen, die verschriebene Dosierung ignoriert oder das Medikament offensichtlich zweckentfremdet, verliert diesen Schutz. Die Gerichte werden im Einzelfall weiterhin streng prüfen, ob der Konsum der medizinischen Indikation entspricht.

Was Cannabis-Patienten jetzt mitführen müssen

Das Oberlandesgericht Hamm hat als Berufungsinstanz entschieden, dass telemedizinisch ausgestellte Cannabis-Rezepte grundsätzlich unter die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG fallen können. Das Urteil hat jedoch keine endgültige Rechtskraft für andere Fälle: Der Senat verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Hattingen zurück, und andere Amts- und Landgerichte in Deutschland sind an diese Entscheidung nicht gebunden. Ob sich die Rechtsauffassung des OLG Hamm bundesweit durchsetzt, bleibt abzuwarten.

Für Cannabis-Patienten mit gültigem Rezept ändert sich die Rechtslage damit nicht grundsätzlich, aber die Verteidigungsposition bei Verkehrskontrollen ist stärker geworden. Wer auf die Medikamentenklausel angewiesen ist, sollte drei Dinge sicherstellen: ein aktuelles Rezept mit individueller Dosierungsangabe stets mitführen, die verschriebene Tagesdosis nachweisbar einhalten und bei Telemedizin-Rezepten prüfen, ob der Arzt eine fundierte Anamnese dokumentiert hat – denn darauf kommt es vor Gericht an.


Cannabis-Rezept und Autofahren? Lassen Sie Ihre Situation jetzt rechtssicher prüfen

Das Urteil des OLG Hamm zeigt: Die Rechtslage für Cannabis-Patienten im Straßenverkehr ist komplex. Fehler bei Rezept oder Dosierung können zu Bußgeld, Fahrverbot oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihre persönliche Situation und zeigt Ihnen, ob die Medikamentenklausel Sie zuverlässig schützt.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Experten-Kommentar

In der Realität entfaltet der Vertrauensschutz bei einer nächtlichen Polizeikontrolle leider selten sofort eine schützende Wirkung. Beamte vor Ort sind meist hochgradig skeptisch und leiten trotz vorgelegtem Rezept fast immer ein Verfahren ein, welches umgehend die Führerscheinstelle alarmiert. Dort droht dann trotz eines strafrechtlichen Freispruchs der Entzug der Fahrerlaubnis über den bürokratischen Umweg einer MPU.

Deshalb empfehle ich dringend, sich nicht blind auf diesen juristischen Teilerfolg zu verlassen. Sichern Sie sich frühzeitig ab, indem Sie Ihre tatsächliche Fahrhistorie dokumentieren und Ihre therapeutische Eignung verkehrsmedizinisch untermauern lassen. Nur so lässt sich die Fahrerlaubnis im Nachgang auf Verwaltungsebene effektiv verteidigen.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf die Medikamentenklausel, wenn mein Blutwert weit über 3,5 Nanogramm liegt?

Ja, die Medikamentenklausel kann Sie auch bei einem THC-Wert deutlich über 3,5 Nanogramm pro Milliliter schützen, wenn der Konsum genau Ihrer ärztlichen Verordnung entspricht. Die absolute Höhe des Blutwerts schließt den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG nicht automatisch aus.

Entscheidend ist nicht nur der Messwert, sondern ob das Cannabis bestimmungsgemäß als verschriebenes Arzneimittel eingenommen wurde. Liegt eine medizinisch indizierte Verordnung vor und deckt die verordnete Dosierung den Konsum ab, kann auch ein hoher Wert wie 11 ng/ml unschädlich sein. Das OLG Hamm hat genau diesen Ansatz bestätigt und eine Verurteilung aufgehoben, weil die Ausnahme trotz des hohen THC-Werts anwendbar sein konnte. Für die Kontrolle ist wichtig, dass Sie Originalrezept und eine kurze ärztliche Bescheinigung zur Dosierung unmittelbar vorlegen können.

Die Klausel greift aber nur bei tatsächlicher bestimmungsgemäßer Einnahme, nicht bei Mehrkonsum, Zweckentfremdung oder fehlender medizinischer Indikation. Wer mehr konsumiert als verordnet oder keinen belastbaren Nachweis über die Verordnung hat, kann sich darauf regelmäßig nicht berufen.


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Gilt mein Cannabis-Rezept auch dann, wenn ich den Arzt nur per Videotelefonat gesprochen habe?

Ja, ein Cannabis-Rezept bleibt auch bei einem Videotelefonat grundsätzlich wirksam, wenn der Arzt eine echte medizinische Anamnese durchgeführt und dokumentiert hat. Allein der fehlende Präsenztermin macht das Rezept nicht ungültig, weder im Straf- noch im Verkehrsrecht.

Rechtlich ist entscheidend, dass es sich um eine ärztliche Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall handelt und nicht nur um ein automatisiertes Online-Formular. Nach § 24a Abs. 4 StVG greift die Medikamentenklausel, wenn der THC-Wert auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels beruht. Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass dafür kein zwingender physischer Kontakt erforderlich ist. Ein Gericht prüft also vor allem, ob wirklich ein Arztgespräch stattgefunden hat und ob die Diagnose sowie die Dosierung nachvollziehbar dokumentiert sind.

Problematisch wird es bei reinen Klick-Fragebögen ohne erkennbares Arztgespräch oder bei Anbietern, die Rezepte ohne medizinische Prüfung ausstellen. In solchen Fällen kann der Vertrauensschutz entfallen, weil dann Zweifel an einer echten Verschreibung bestehen. Sicherer ist es, Unterlagen aufzubewahren, aus denen das Videogespräch, die Diagnose und die verordnete Menge hervorgehen.


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Bin ich verpflichtet zu prüfen, ob mein Arzt alle berufsrechtlichen Vorgaben beim Rezept einhält?

Nein, Sie müssen als Patient nicht prüfen, ob Ihr Arzt alle berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Für die ordnungsgemäße Verschreibung ist grundsätzlich der Arzt verantwortlich, nicht der Patient.

Der Vertrauensschutz des § 24a Abs. 4 StVG greift gerade deshalb, weil Laien nicht die rechtliche und medizinische Prüfung einer Verschreibung übernehmen sollen. Selbst wenn der Arzt gegen regionale Berufsregeln, etwa strengere Telemedizin-Vorgaben eines Bundeslands, verstößt, macht das Ihr Rezept im Straßenverkehr nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, dass das Arzneimittel ärztlich verordnet wurde und Sie sich auf eine fachgerechte Ausstellung verlassen durften. Eine Pflicht zur eigenen Rechtskontrolle würde die Sorgfaltsanforderungen an Patienten überspannen.

Nur wenn Ihnen offensichtliche Unregelmäßigkeiten auffallen, etwa ein erkennbar missbräuchliches Vorgehen ohne ernsthaftes Arztgespräch, kann der Vertrauensschutz entfallen. Bewahren Sie deshalb das Originalrezept und eine ärztliche Bescheinigung sorgfältig auf, statt das Rezept aus Sorge vor möglichen Arztfehlern zu verstecken.


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Verliere ich den rechtlichen Schutz, wenn ich mehr Cannabis konsumiere als im Dosierungsplan steht?

JA, wer mehr Cannabis konsumiert als ärztlich verordnet, verliert regelmäßig den Schutz der Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG. Eine eigenmächtige Dosissteigerung ist dann nicht mehr bestimmungsgemäße Einnahme, sondern rechtlich problematischer Eigenkonsum.

Der Schutz setzt voraus, dass das Cannabis genau so verwendet wird, wie es im Rezept und in der ärztlichen Dosierung vorgesehen ist. Überschreiten Sie diese Grenze, fehlt die medizinische Rechtfertigung für den konkreten Konsum, und ein erhöhter THC-Wert kann wieder als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder, bei weiteren Umständen, strafrechtlich relevant werden. Entscheidend ist nicht nur das Rezept als solches, sondern auch die tatsächliche Einhaltung der verordneten Menge und Anwendung. Gerichte prüfen im Einzelfall, ob der festgestellte Blutwert noch plausibel zur verordneten Tagesdosis passt.

Besonders riskant ist jede Abweichung, die sich nicht mehr mit einer ärztlichen Anordnung erklären lässt, etwa ein deutliches „Nachlegen“ an stressigen Tagen oder eine Nutzung außerhalb des verordneten Anwendungszwecks. Ein kleiner Mess- oder Schwankungsbereich kann im Einzelfall noch eine Rolle spielen, aber bewusste Überschreitungen gefährden den Schutz regelmäßig sofort.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 5 ORbs 87/26 – Beschluss vom 28.04.2026




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