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Bussgeldverfahren/Strafverfahren – Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens nach Freispruch

LG Cottbus, Az: 24 Qs 167/08

Beschluss vom 08.08.2008

Bussgeldverfahren/Strafverfahren - Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens nach FreispruchAuf die sofortige Beschwerde vom 16. Oktober 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtgerichts Cottbus vom 12. Oktober 2006, Az.: 72 Ls 1420 Js 8467/04 (45/05), werden die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden weiteren notwendigen Auslagen auf 3.013, 62 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Der Beschwerdewert wird auf 3.013, 62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 28. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 21. Februar 2004 durch dieselbe Handlung eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs und eine fahrlässige Tötung begangen zu haben (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 222 StGB). Das Amtsgericht Cottbus – Schöffengericht – sprach ihn von diesem Vorwurf in der Hauptverhandlung vom 28. November 2005 frei. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auferlegte es der Staatskasse. Zur Hauptverhandlung hatte das Amtsgericht auch den von ihm geladenen Sachverständigen …, der im Auftrag des damaligen Angeklagten ein Gutachten erstattet hatte, vernommen und sich bei seiner Entscheidung auch auf dessen Ausführungen gestützt.

Am 22. August 2006 hat der Beschwerdeführer unter Beifügung der Sachverständigen-liquidation (Bl. 697 f d.A.) beantragt, die von ihm verauslagten Kosten für das Sachverständigengutachten … in Höhe von 3.103, 62 Euro zu erstatten. Am 12. Oktober 2006 (Bl. 702) wies das Amtsgericht Cottbus (Rechtspflegerin) den Antrag zurück mit der Begründung, die Kosten des Privatgutachtens seien nicht erstattungsfähig, weil eigene private Ermittlungen nicht notwendig gewesen seien. Vielmehr hätte der frühere Angeklagte Beweisanträge im Ermittlungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren stellen und damit seine prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen können.

Gegen diesen am 16.10.2006 dem Verteidiger zugestellten Beschluss richtet sich die beim Amtsgericht Cottbus am 16. Oktober 2006 eingegangene sofortige Beschwerde. Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, dass es nur durch das privat eingeholte Gutachten möglich gewesen sei, das bei den Gerichtsakten befindliche DEKRA-Gutachten, welches ihn im Ergebnis belastet habe, in Frage zu stellen. Nur durch die Einführung des Privatgutachtens sei die Ladung des Sachverständigen … zu erreichen gewesen. Aufgrund des bereits vorliegenden DEKRA-Gutachtens sei auch die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zu Ungunsten des Angeklagten in Frage gekommen.

Der Bezirksrevisor wurde gehört, Bl. 752 f. d.A..

II.

Die gemäß § 464 b StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch begründet.

1. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat zu Unrecht die Kosten für das vom Beschwerdeführer eingeholte Privatgutachten als nicht erstattungsfähige notwendige Auslagen behandelt.

a) Ob eigene private Ermittlungen eines Betroffenen gemäß § 464 a StPO erstattungsfähig sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 464 a Rn. 16 m.w.N., Jakubetz JB 99, 564 ff.). Einen allgemeinen Grundsatz, das einem nicht verurteilten Betroffenen unter allen Umständen sämtliche Auslagen zu erstatten sind, gibt es jedenfalls nicht (BVerfG, NJW 85, 726). Angesichts des Amtsermittlungsprinzips, des Beweisantragsrechts und des „in dubio„ – Grundsatzes werden eigene private Ermittlungen eines Betroffenen vielfach als in der Regel nicht notwendig angesehen, weil vorrangige prozessuale Möglichkeiten im Ermittlungs- und im gerichtlichen Verfahren auszuschöpfen seien, insbesondere durch zu stellende Beweisanträge bzw. Anregungen (vgl. OLG Celle, StV 06, 32; KK-Franke, StPO, 5. Auf., 2003, § 464 a Rn 7 m.w.N.; Meyer-Goßner aaO). Dem wird die Forderung nach Waffengleichheit im Strafprozess (Dahs, NStZ 91, 354) oder die Freiheit des Betroffenen, sich aktiv (nämlich z.B. durch Beibringung von Gutachten) zu verteidigen (vgl. OLG Düsseldorf StV 90, 362), entgegengesetzt. Allerdings wird aber auch – so auch von der Kammer (z.B. Beschlüsse vom 02.06.2008 in 24 Qs 208 und 267/07) – Einzelfall bezogen die Erstattungsfähigkeit sonstiger Auslagen jedenfalls dann anerkannt, wenn eigene Ermittlungen das Verfahren im besonderen Maße gefördert haben (vgl. LG Marburg, StV 90, 362; Meyer-Goßner aaO).

b) Dies ist ersichtlich hier der Fall gewesen. Denn durch die Vorlage des privaten Sachverständigengutachtens sah sich das Schöffengericht veranlasst, den Sachverständigen … zur Hauptverhandlung zu laden und diesen auch als Sachverständigen zur Frage des Bewegungsverhaltens des verunfallten PKW´s und der Insassen zu vernehmen. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung auch und vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen … gestützt hat. Denn es kam zu dem Ergebnis, dass nach den Ausführungen dieses Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht der Fahrer des verunfallten PKW gewesen sei, sondern lediglich der Beifahrer.

c) Angesichts dessen können keine Zweifel daran bestehen, dass das privat eingeholte Gutachten das Verfahren im besonderen Maße gefördert hat mit der Folge, dass die insoweit entstandenen Auslagen als notwendige zu qualifizieren und damit dem Grunde nach erstattungsfähig sind.

2. Soweit es um die Höhe der Liquidation des Sachverständigen … geht, ist sie nicht angegriffen worden und im Übrigen auch offensichtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

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