AG Wolfenbüttel, Az.: 13 OWi 908 Js 61202/15 Beschluss vom 04.04.2016
Den Beschwerden der Rechtsanwälte L. u. a. vom 29.03.2016 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig.
Im hier vorliegenden Fall müssen die streitige Fragen, ob § 305 StPO einer Anfechtbarkeit der Zurückweisung der Verteidiger entgegensteht (Nachweise zum Streitstand bei Satzger/Schluckebier/Widmaier-Beulke, StPO, § 146a, Rn. 16) oder ob der zurückgewiesene Verteidiger überhaupt in eigenem Namen Beschwerde einlegen darf (Löwe-Rosenberg-Lüderssen/Jahn, StPO, § 146a, Rn. 15) keiner Entscheidung.
Den Beschwerden fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht hat nämlich mit Schreiben vom 18.03.2016 darauf hingewiesen, dass bei Vorlage einer Vollmacht, die den Vorgaben des § 137 StPO entspricht, selbstverständlich wieder die vollen Verteidigerrechte wahrgenommen werden können.
Mit Ausnahme der Sozietät der Beschwerdeführer gehen sämtliche Kanzleien in denen mehr als 3 Rechtsanwälte tätig sind entweder so vor, dass diejenigen Anwälte die nicht Verteidiger sein sollen im Vollmachtsformular gestrichen werden oder dass sich nur ein Anwalt in einem Anschreiben legitimiert und auch nur er faktisch das Verfahren führt. Im hier vorliegenden Fall ergibt sich dies aus den Umständen gerade nicht, da Schriftsätze von unterschiedlichen Anwälten unterschrieben wurden. Selbst das Schreiben vom 02.03.2016 wonach (nur?) Rechtsanwalt B. die Wahl als Verteidiger angenommen haben soll, wurde von Rechtsanwalt K. unterschrieben.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass 5 Wahlverteidiger (L., O., T., A. und B.) gegen ihre Zurückweisung jeweils im eigenen Namen Beschwerde eingelegt haben und sich dies nicht mit dem Inhalt der Beschwerdeschriften in Übereinstimmung bringen lässt, sich selbst nie zum Verteidiger bestellt zu haben. Denn wenn dem so wäre, wären die Beschwerdeführer auch nicht in eigenen Rechten verletzt.