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Bußgeldverfahren – zur Verfügungstellung der gesamten Messserie

In einem richtungsweisenden Urteil hat das Amtsgericht Beckum die Rechte von Verkehrssündern gestärkt und der Bußgeldstelle die Herausgabe vollständiger Messdaten inklusive Rohdaten einer Geschwindigkeitskontrolle auferlegt. Damit unterstreicht das Gericht die Bedeutung der umfassenden Akteneinsicht für eine effektive Verteidigung und räumt dem Recht auf ein faires Verfahren Vorrang vor datenschutzrechtlichen Bedenken ein. Der Fall könnte Signalwirkung für zukünftige Verfahren haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Beckum
  • Datum: 11.01.2024
  • Aktenzeichen: 20 OWi 136/23 (b)
  • Verfahrensart: Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Datenschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Verteidigung des Betroffenen: Die Verteidigung argumentiert, dass der Betroffene die vollständigen Messdaten benötigt, um konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche fehlerhafte Messung vortragen zu können. Ohne diese Möglichkeit würde das Recht des Betroffenen, aktiv am Verfahren mitzuwirken, unangemessen beschnitten.
  • Verkehrsbußgeldstelle des Kreises Warendorf: Die Behörde ist aufgefordert, die angeforderten Messdaten zur Verfügung zu stellen, damit die Verteidigung die Möglichkeiten der Messung auf Fehler überprüfen kann.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene wurde wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit angeklagt. Zur Verteidigung fordert er die vollständige Reihe unverschlüsselter Rohmessdaten des Tattages von der Verkehrsbehörde, um die Messungen auf Fehler zu überprüfen.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann der Betroffene darauf bestehen, dass ihm die komplette Rohmessdatenreihe zur Verfügung gestellt wird, um die Geschwindigkeitsmessungen der Behörde auf Fehler zu überprüfen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Dem Betroffenen müssen die vollständigen Messdaten der gesamten Messreihe zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
  • Begründung: Die Bereitstellung der Messdaten ist erforderlich, damit der Betroffene in der Lage ist, eventuelle Fehler im standardisierten Messverfahren nachzuweisen. Datenschutzrechtliche Bedenken sind unbegründet, da die Messreihe anonymisiert werden kann. Der Ausgang dieser Überprüfung kann auch an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie Zweifel aufkommen lassen.
  • Folgen: Die Entscheidung ermöglicht es dem Betroffenen, die Messungen zu überprüfen und zu hinterfragen, ob die behauptete Ordnungswidrigkeit auf korrekten Messungen basiert. Weitere Rechtsmittel sind nicht möglich, da die Entscheidung unanfechtbar ist.

Rechte der Autofahrer im Bußgeldverfahren: Ein prägender Fallbericht

Bußgeldverfahren sind eine gängige Maßnahme im Verkehrsrecht, um Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen zu ahnden. Im Rahmen solcher Verfahren können Messdaten von Radarfallen oder anderen Messgeräten als Beweismittel herangezogen werden, um den Betroffenen eine Strafe, beispielsweise in Form eines Bußgeldbescheids oder sogar eines Fahrverbots, aufzuerlegen. Es ist wichtig, dass die Rechte der Autofahrer gewahrt bleiben, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Anhörung und Akteneinsicht im Vorverfahren.

Ein zentraler Punkt in vielen Konflikten rund um Bußgeldverfahren ist die Bereitstellung der gesamten Messserie. Hier kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, wenn Betroffene Einspruch einlegen wollen oder eine Verteidigung aufbauen möchten. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Thematik umfassend behandelt.

Der Fall vor Gericht


Amtsgericht stärkt Verteidigungsrechte bei Geschwindigkeitsmessungen

USB-Stick wird über Laptop gehalten, der Geschwindigkeitmessdaten und Grafiken anzeigt.
Rechte der Verteidigung bei Geschwindigkeitsmessungen | Symbolfoto: Flux gen.

Das Amtsgericht Beckum hat in einem wegweisenden Beschluss vom 11. Januar 2024 die Rechte von Betroffenen bei Geschwindigkeitsmessungen gestärkt. Das Gericht verpflichtete die Verkehrsbußgeldstelle des Kreises Warendorf, der Verteidigung die vollständigen Messdateien einschließlich der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messreihe vom 15. Juni 2023 zur Verfügung zu stellen.

Umfassender Zugang zu Messdaten durchgesetzt

Im Zentrum des Falls stand die Frage nach dem Zugang zu den kompletten Messdaten einer Geschwindigkeitskontrolle. Die Verteidigung hatte die Herausgabe der vollständigen Messdateien beantragt, um eine gründliche Überprüfung der Messung vornehmen zu können. Das Gericht gab diesem Antrag statt und betonte dabei die fundamentale Bedeutung der Akteneinsicht für die Verteidigung.

Grundlegende rechtliche Erwägungen

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Argumente. Bei einem standardisierten Messverfahren muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vortragen. Um dieser Anforderung gerecht werden zu können, benötigt die Verteidigung Zugang zu den Daten der gesamten Messserie. Das Gericht verwies dabei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18), der das Recht des Betroffenen betont, aktiv am Verfahren mitzuwirken.

Bedeutung der vollständigen Messreihe

Die Richter am Amtsgericht Beckum unterstrichen die Beweisrelevanz der gesamten Messserie. Sie argumentierten, dass bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen entstehen können. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Herausgabe der Messreihe wurden vom Gericht als nicht durchgreifend eingestuft, da die Interessen des Betroffenen ohne Zugang zur Messreihe nicht gewahrt werden können. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren.

Praktische Umsetzung und Kostenfolge

Der Beschluss sieht vor, dass die Messdaten auf einem geeigneten Speichermedium in die Kanzleiräume des Verteidigers übersandt werden müssen. Das Speichermedium ist dabei von der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Der Beschluss ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stärkt die Rechte von Betroffenen bei Geschwindigkeitsmessungen, indem es ihnen Zugang zu allen Messdaten einer kompletten Messreihe gewährt. Dies ist notwendig, damit Betroffene mögliche Messfehler nachweisen können. Ohne Zugang zu diesen Daten wäre eine effektive Verteidigung nicht möglich. Das Urteil unterstreicht das grundlegende Recht auf aktive Mitwirkung am Verfahren und stellt klar, dass Datenschutzbedenken diesem Recht nicht entgegenstehen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens erhalten, haben Sie das Recht, die kompletten Messdaten des gesamten Messtages anzufordern – nicht nur die Daten Ihrer eigenen Messung. Sie können diese Daten durch einen Fachanwalt oder Sachverständigen auf mögliche Fehler überprüfen lassen. Die Behörde muss Ihnen diese Daten zur Verfügung stellen, wenn Sie oder Ihr Anwalt einen entsprechenden Antrag stellen und ein geeignetes Speichermedium bereitstellen. Dies verbessert Ihre Chancen, sich effektiv gegen einen möglicherweise fehlerhaften Bußgeldbescheid zu wehren.


Zweifel an der Genauigkeit Ihrer Geschwindigkeitsmessung?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position und eröffnet Ihnen neue Möglichkeiten der Überprüfung. Die Herausgabe der vollständigen Messdaten kann entscheidend für Ihre Verteidigung sein. Gerade bei komplexen technischen Verfahren ist es oft ratsam, die Sachlage von Experten prüfen zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Fehlmessungen aufgedeckt werden.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind meine Rechte auf Akteneinsicht bei einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung?

Bei einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung haben Sie ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht nach § 49 OWiG. Dieses Recht erstreckt sich auf sämtliche Aktenbestandteile, die dem Gericht vorliegen würden.

Umfang der Akteneinsicht

Die Akteneinsicht umfasst:

  • Das Messprotokoll und Messdaten
  • Die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts
  • Das Blitzerfoto in Originalqualität
  • Die Rohdaten des Messgeräts
  • Alle beigezogenen Akten anderer Behörden
  • Mess- und Wartungsprotokolle des Geräts

Zeitpunkt der Akteneinsicht

Sie können die Akteneinsicht bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens beantragen. Eine Einsichtnahme ist möglich:

  • Nach Erhalt des Anhörungsbogens
  • Vor oder nach Einlegung eines Einspruchs
  • Nach Erhalt des Bußgeldbescheids

Praktische Durchführung

Die Akteneinsicht erfolgt kostenlos in den Räumen der Bußgeldstelle. Bei einem weiten Anreiseweg besteht die Möglichkeit, die Einsichtnahme bei einer örtlichen Polizeidienststelle zu beantragen.

Antragstellung

Ein formloser schriftlicher Antrag bei der zuständigen Bußgeldstelle genügt. Der Antrag muss enthalten:

  • Ihre persönlichen Daten
  • Das Aktenzeichen des Verfahrens
  • Den gewünschten Ort der Akteneinsicht

Die Behörde darf die Akteneinsicht nur verweigern, wenn der Untersuchungszweck gefährdet würde oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.


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Welche Messdaten muss die Behörde bei Geschwindigkeitsmessungen herausgeben?

Bei einer Geschwindigkeitsmessung müssen die Behörden auf Antrag sämtliche verfügbare Messdaten zur Überprüfung der Richtigkeit herausgeben. Dies gilt auch für Informationen, die sich nicht in der Bußgeldakte befinden.

Umfang der herauszugebenden Daten

Die Herausgabepflicht erstreckt sich auf:

  • Die komplette Messreihe des Tattages
  • Die Rohmessdaten der Messung
  • Die Lebensakte des Messgeräts
  • Den Eichschein des Geräts

Bedeutung für das Messverfahren

Die Herausgabe dieser Daten ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Messung. Besonders wichtig ist dabei die Einsicht in die gesamte Messreihe, da nur so festgestellt werden kann, ob beispielsweise eine Neujustierung des Gerätes während des Messeinsatzes erforderlich gewesen wäre.

Rechtliche Einschränkungen

Wichtig zu wissen: Es besteht keine Pflicht für die Behörden, ausschließlich Messgeräte einzusetzen, die eine Speicherung von Rohdaten vorsehen. Die Hersteller der Messgeräte sind ebenfalls nicht verpflichtet, eine Datenspeicherung zu ermöglichen.

Praktische Durchführung

Wenn Sie von einer Geschwindigkeitsmessung betroffen sind, können Sie die Herausgabe der Messdaten direkt bei der Bußgeldbehörde beantragen. Die Daten müssen in unverschlüsselter Form – gegebenenfalls anonymisiert – zur Verfügung gestellt werden.

Die Behörde muss die Daten auch dann herausgeben, wenn sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ergeben. Dies basiert auf dem grundsätzlichen Recht auf ein faires Verfahren.


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Ab wann kann ich Einsicht in die Messdaten verlangen?

Sie können unmittelbar nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheids die Einsicht in die Messdaten beantragen. Ein frühzeitiger Antrag ist dabei besonders wichtig, da die Messdaten nicht unbegrenzt gespeichert werden.

Zeitpunkt der Antragstellung

Bei Erhalt eines Bußgeldbescheids haben Sie eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist sollten Sie die Einsicht in die Messdaten beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids, wobei der Zustellungstag nicht mitgerechnet wird.

Umfang der Einsichtnahme

Der Antrag sollte sich auf folgende Unterlagen beziehen:

  • Die komplette Messreihe vom Tattag
  • Die Lebensakte des Messgeräts für den Zeitraum von der letzten bis zur nächsten Eichung
  • Den Eichschein des verwendeten Messgeräts
  • Die digitalen Falldateien einschließlich Token-Datei und Passwort

Rechtliche Grundlage

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.11.2020 festgestellt, dass Ihnen diese Einsichtnahme aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens zusteht. Die Verweigerung der Einsichtnahme stellt einen Verfahrensverstoß dar, der zur Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheids führen kann.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten, haben Sie in der Regel eine Woche Zeit für die Rücksendung. Nutzen Sie diese Zeit, um bereits jetzt die Einsicht in die Messdaten zu beantragen. Ein früher Antrag erhöht die Chance, dass die Daten noch verfügbar sind.


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Wie kann ich die Herausgabe der vollständigen Messreihe durchsetzen?

Die Herausgabe der vollständigen Messreihe kann durch einen förmlichen Antrag nach § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO durchgesetzt werden.

Antragstellung und Begründung

Der Antrag sollte konkret die Herausgabe der gesamten Messreihe vom Tattag einschließlich aller Token fordern. Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze auf eine bestimmte Anzahl von Messungen ist nicht zulässig.

Rechtliche Durchsetzung

Falls die Bußgeldstelle die Herausgabe verweigert, kann ein Antrag nach § 62 OWiG beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Das Gericht kann dann die Bußgeldstelle zur Herausgabe der Daten verpflichten.

Begründete Notwendigkeit

Die Herausgabe ist erforderlich, da bei einem standardisierten Messverfahren der Betroffene konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen muss. Dies ist nur möglich, wenn eine vollständige Überprüfung der Messung durchgeführt werden kann, wofür alle vorhandenen Daten benötigt werden.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Herausgabe nicht entgegen. Die Daten können anonymisiert werden und werden nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis zur Verfügung gestellt. Die Daten entstehen ohnehin durch die freiwillige Teilnahme am Straßenverkehr.

Diese Rechtsauffassung wird von mehreren Obergerichten geteilt, unter anderem vom OLG Düsseldorf. Der Betroffene muss selbst die Messreihe sichten können, um mögliche Fehler in seiner Messung belegen zu können.


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Wer trägt die Kosten für die Herausgabe der Messdaten?

Die Kosten für die Herausgabe der Messdaten trägt grundsätzlich die Staatskasse, wenn die Herausgabe im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angeordnet wird. Dies umfasst sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Besonderheiten bei der Datenaufbereitung

Wenn die Messdaten anonymisiert werden müssen, können die dadurch entstehenden Aufwendungen dem Betroffenen in Rechnung gestellt werden. Die Entscheidung darüber liegt beim zuständigen Polizeiverwaltungsamt.

Sachverständigenkosten

Die Kosten für einen privaten Sachverständigen, der die Messdaten auswertet, müssen Sie zunächst selbst tragen. Diese Kosten können jedoch von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sofern Sie eine solche abgeschlossen haben.

Kostenverteilung bei erfolgreicher Akteneinsicht

Wenn Sie erfolgreich die Herausgabe der Messdaten beantragen, gilt:

Die Verwaltungsbehörde muss die gesamte Messreihe kostenfrei zur Verfügung stellen. Dies umfasst:

  • Die digitalen Falldatensätze
  • Die Statistikdatei zur Messserie
  • Den Public Key des Messgeräts

Die Behörde kann sich nicht darauf berufen, dass die Entschlüsselung der Daten nur durch den Hersteller möglich ist. Sie ist verpflichtet, die Rohdaten in unverschlüsselter Form zu beschaffen und diese dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bußgeldverfahren

Ein rechtliches Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, insbesondere im Straßenverkehr. Es wird von Behörden eingeleitet, wenn Verstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden. Das Verfahren beginnt meist mit einem Bußgeldbescheid und kann bei Einspruch vor Gericht verhandelt werden. Grundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Beispiel: Ein Autofahrer erhält nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid und kann dagegen Einspruch einlegen.


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Akteneinsicht

Das gesetzlich verankerte Recht (§ 147 StPO), alle Verfahrensunterlagen und Beweismittel einzusehen, die der Behörde vorliegen. Dies ermöglicht es dem Betroffenen oder seinem Verteidiger, das Verfahren zu überprüfen und eine effektive Verteidigung vorzubereiten. Die Akteneinsicht umfasst auch technische Daten wie Messprotokolle. Beispiel: Ein Anwalt beantragt Einsicht in die Messunterlagen einer Radarkontrolle, um die Richtigkeit der Messung zu überprüfen.


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Rohmessdaten

Die ursprünglichen, unbearbeiteten Daten einer Geschwindigkeitsmessung, die vom Messgerät erfasst wurden. Sie enthalten alle technischen Details und Messwerte in ihrer Rohform, bevor sie durch Software aufbereitet werden. Diese Daten sind wichtig für die technische Überprüfung der Messung gemäß § 261 StPO (freie Beweiswürdigung). Beispiel: Die vom Messgerät gespeicherten Original-Sensordaten, die später zur Geschwindigkeitsberechnung verwendet werden.


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Standardisiertes Messverfahren

Ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenes und geeichtes Verfahren zur Geschwindigkeitsmessung. Es basiert auf § 39 MessEG und gilt als besonders zuverlässig. Bei standardisierten Messverfahren müssen konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorgetragen werden, um die Messung anzweifeln zu können. Beispiel: Eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage, die nach festgelegten technischen Standards arbeitet und regelmäßig geeicht wird.


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Notwendige Auslagen

Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens zwangsläufig entstehen und nach § 464a StPO erstattungsfähig sind. Dazu gehören etwa Anwaltskosten, Fahrtkosten oder Gebühren für Gutachten. Diese müssen bei einem erfolgreichen Einspruch von der Staatskasse übernommen werden. Beispiel: Die Kosten für einen Verteidiger, der die Interessen des Betroffenen im Bußgeldverfahren vertritt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 62 Abs. 2 S. 2 und 3 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz):
    Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere, dass die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen, wenn der Betroffene obsiegt. Zudem wird klargestellt, dass bestimmte Entscheidungen, wie hier die Verpflichtung zur Herausgabe der Messdaten, unanfechtbar sind.
    Im vorliegenden Fall dient die Vorschrift als Grundlage für die Kostentragungspflicht der Staatskasse, da das Gericht zugunsten des Betroffenen entschieden hat. Die Unanfechtbarkeit sichert die Rechtskraft der Entscheidung und verhindert Verzögerungen im Verfahren.
  • § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO (Strafprozessordnung):
    Diese Normen beziehen die Regeln der Strafprozessordnung auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO regelt, dass die Kosten eines Verfahrens demjenigen auferlegt werden, der unterliegt.
    Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass die Staatskasse die Kosten tragen muss, da das Gericht der Verteidigung Recht gab. Die Regelung ermöglicht eine klare Zuordnung der finanziellen Verantwortung.
  • Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz):
    Dieses Grundrecht garantiert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren. Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit haben, seine Rechte und Interessen umfassend wahrzunehmen.
    Der Bezug zum Fall ergibt sich daraus, dass dem Betroffenen durch die Entscheidung ermöglicht wird, die Messdaten auf Fehler zu überprüfen und damit aktiv Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Ohne diese Daten wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
  • BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18:
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Betroffenen im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens die Möglichkeit gegeben werden muss, konkrete Fehler bei der Messung aufzuzeigen. Andernfalls wird deren Verteidigungsrecht unzulässig eingeschränkt.
    Im Fall des Amtsgerichts Beckum stützt sich die Entscheidung auf diese Rechtsprechung, um die Herausgabe der vollständigen Messdaten anzuordnen. Damit wird sichergestellt, dass der Betroffene seine Verteidigung effektiv vorbereiten kann.
  • Datenschutzrechtliche Abwägung (DSGVO):
    Datenschutzrechtlich relevante Daten dürfen nur herausgegeben werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt. Dabei können Maßnahmen wie Anonymisierung die Interessen Dritter schützen.
    Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Herausgabe der Messreihe zulässig ist, da die Verteidigungsrechte des Betroffenen ohne die Daten nicht gewahrt werden können. Die Möglichkeit zur Anonymisierung der Messreihe minimiert datenschutzrechtliche Risiken.

Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Beckum – Az.: 20 OWi 136/23 (b) – Beschluss vom 11.01.2024


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