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Bußgeldverfahren – Zulässigkeit einer nachträglichen Urteilsbegründung

OLG Dresden – Az.: Ss 524/12 (B) – Beschluss vom 21.08.2012

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Grimma – Zweigstelle Wurzen – vom 04. April 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Grimma – Zweigstelle Wurzen – zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 04. April 2012 hat das Amtsgericht Grimma – Zweigstelle Wurzen – den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu 160,00 € Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben und diese mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge erfolgreich. Das Urteil war bereits deswegen aufzuheben, da die Urteilsausfertigung, welche am 05. April 2012 an die Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Gründe enthält. Sobald ein im Sinne von §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig aufgenommenes Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es auch innerhalb der Fünf-Wochen-Frist nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mehr verändert werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG zulässig (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. November 2011, 3 Ss OWi 1444/11 zitiert nach juris). Die Voraussetzungen für ein zulässigerweise abgekürztes Urteil gemäß § 77 b Abs. 1 OWiG liegen nicht vor. Weder hatte der Betroffene auf Rechtsmittel gegen ein in seiner Abwesenheit ergangenes Urteil verzichtet, noch war die Frist zur Einlegung des Zulassungsantrages bereits abgelaufen, als die Zustellung des abgekürzten Urteils verfügt wurde. Da das Urteil unzulässigerweise entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Gründe enthält, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler nicht möglich. Aus diesem Grund ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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