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Bußgeldverfahren – Zeitpunkt für Beginn der Wartezeit von 15 Minuten vor Einspruchsverwerfung

OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss OWi 21/12 – Beschluss vom 28.02.2012

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Regierungspräsidium Kassel hatte am 27.10.2010 gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsübertretung eine Geldbuße von 320 € und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Nach Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht am 11.3.2011 Hauptverhandlungstermin auf den 19.5.2011 bestimmt. Auf ein Terminverlegungsgesuch des Verteidigers hatte das Amtsgericht neuen Termin auf den 16.6.2011 bestimmt. Am Tage dieses Termins hatte der Betroffene sich mit einem eintägigen Krankenhausaufenthalt gerade an diesem Tage entschuldigt. Das Amtsgericht hatte den Termin daher aufgehoben und am 21.6.2011 neuen Hauptverhandlungstermin auf den 6.10.2011 um 14:00 Uhr bestimmt. Zu diesem Termin wurde der Betroffene am 28.6.2011, sein Verteidiger am 29.6.2011 geladen.

Am 6.10.2011 war weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Eine Entschuldigung lag nicht vor. Das Amtsgericht hat die Sache um 14:15 Uhr aufgerufen und den Einspruch des Betroffenen um 14.18 Uhr verworfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er neben der allgemeinen Sachrüge insbesondere die Rüge erhebt, dass das Amtsgericht den Einspruch in unzulässiger Weise verworfen habe, da es die erforderliche Wartezeit von 15 Minuten nicht eingehalten habe. Die Hauptverhandlung habe erst um 14:15 Uhr begonnen, der Einspruch sei bereits um 14.18 Uhr verworfen worden.

Der Betroffene habe sich mit seinem als Zeugen sistierten Bruder A – dieser sei der wirkliche Fahrer des Fahrzeugs gewesen – pünktlich um 14:00 Uhr vor dem Sitzungssaal des Amtsgerichts eingefunden. Nachdem die Sache um 14:10 Uhr noch nicht aufgerufen gewesen sei, habe er sich kurzzeitig vom Sitzungssaal entfernt, wohl wissend, dass das Gericht eine mindestens fünfzehnminütige Wartezeit einzuhalten habe und davon ausgehend, dass das Gericht dieser Obliegenheit auch nachkommen werde. Als er um 14:20 Uhr vor dem Sitzungssaal eingetroffen sei, habe er erfahren müssen, dass sein Einspruch verworfen worden war. Enttäuscht und erzürnt sei er mit seinem Bruder von dannen gezogen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Einzelrichter des Bußgeldsenates hat die Sache gem. § 80 a III OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der allein gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG vorgegangen werden kann, greift nicht durch.

Bleibt der zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtete Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen (§§ 73 Abs. 1, 74 Abs. 2 OWiG). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verteidiger und/oder der Betroffene ihr Interesse an einer Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins zum Ausdruck gebracht haben (KK-OWiG Senge, Rn 66 zu § 71 OWiG m.w.N.).

In derartigen Ausnahmefällen trifft das Gericht auch keine unbeschränkte Wartepflicht. Die vom Gericht einzuhaltende Wartezeit – üblicherweise 15 Minuten (KK-OWiG Senge, a. a. O.) – beginnt mit der festgesetzten Terminsstunde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, Rn 13 zu § 329; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.2001 – 2b Ss 370/00 – 99/00 I, NStZ-RR 2001, 303). Nur auf diesen Zeitpunkt können die Verfahrensbeteiligten ihr Verhalten abstellen. Er gilt sowohl für die Wartepflicht des pünktlich erschienenen Betroffenen, der nicht unbeschränkt auf einen verzögerten Aufruf der Sache warten muss (OLG Hamm, B. v. 8.6.2005 – 3 Ss 247/05, BeckRS 2005 30357791) als auch für den verspäteten Betroffenen, der darauf vertrauen darf, dass das Gericht eine kurze Zeit auf ihn warten werde.

Ohne Bedeutung für die vom Gericht einzuhaltende Wartezeit ist dagegen der für keinen der Beteiligten genau vorhersehbare Zeitpunkt des tatsächlichen Aufrufs der Sache (LG Aachen, B. v. 30.12.1992 – 63 Qs 298/92, NJW 1993, 2326). Soweit der Entscheidung des Senats vom 14. 12. 1999 – 2 Ss 351/99 (NStZ-RR 2001, 85) etwas anderes zu entnehmen sein könnte, hält er an dieser Auffassung nicht fest.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verfahren des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.

Bei Aufruf der Sache um 14:15 Uhr war der auf 14:00 Uhr geladene Betroffene nicht erschienen. Eine Entschuldigung lag nicht vor. Der Einspruch war daher zu verwerfen.

Die erhobene Sachrüge führt, da ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG keine materiell-rechtlichen Ausführungen enthält, lediglich zur Überprüfung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen. Diese sind hier indes gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 I OWiG i. V. m. § 473 I StPO.

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