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Bußgeldverfahren – Wirksamkeit einer telefonischen Einspruchseinlegung

Ein Anruf genügt – Gericht erklärt telefonischen Einspruch gegen Bußgeldbescheid für zulässig. In letzter Minute widersprach ein Betroffener per Telefon der Strafe wegen Alkohol am Steuer seines Elektrofahrzeugs. Nun hat das Landgericht entschieden: Der Einspruch ist wirksam, auch wenn er nicht schriftlich erfolgte.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Qs 112/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Landgericht Kaiserslautern hob den Beschluss des Amtsgerichts auf, der den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen hatte.
  • Der Betroffene hatte telefonisch bei der Bußgeldstelle fristgerecht Einspruch eingelegt, was die schriftlichen und formalen Anforderungen erfüllte.
  • Der telefonische Einspruch wurde durch einen Telefonvermerk dokumentiert, der die notwendigen Informationen enthielt.
  • Das Amtsgericht hatte den Einspruch als unzulässig verworfen, da er angeblich nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
  • Das Landgericht entschied, dass der telefonische Einspruch form- und fristgerecht war, gemäß § 67 OWiG, da er schriftlich dokumentiert wurde.
  • Die Niederschrift wurde zwar nicht handschriftlich unterschrieben, aber der maschinenschriftliche Vermerk wurde als ausreichend anerkannt.
  • Das Gericht erkannte an, dass elektronische Aktenführung eine handschriftliche Unterschrift oft nicht ermöglicht und eine elektronische Signatur nicht zwingend erforderlich ist.
  • Der Vermerk war eindeutig und ließ keinen Zweifel daran, dass die Erklärung des Betroffenen korrekt dokumentiert wurde.
  • Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
  • Diese Entscheidung bestätigt die Möglichkeit, Einsprüche auch telefonisch wirksam einzulegen, wenn die formalen Dokumentationsanforderungen erfüllt sind.

Telefonischer Einspruch gegen Bußgeldbescheid ist rechtsgültig

Bußgelder sind ein wichtiger Bestandteil unseres Rechtssystems. Sie dienen dazu, Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu ahnden und Bürger zu einem regelkonformen Verhalten anzuhalten. Allerdings gibt es in manchen Fällen Unsicherheiten darüber, wie Betroffene rechtlich korrekt vorgehen können. Eine zentrale Frage ist dabei, ob ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auch formlos, etwa per Telefon, eingereicht werden kann.

Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die Rechtslage zu diesem Thema geben. Er analysiert ein aktuelles Gerichtsurteil, das wichtige Erkenntnisse zu den Möglichkeiten der Einspruchseinlegung liefert. Dadurch erhalten Leser eine fundierte Orientierung in dieser komplexen Materie.

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Kaiserslautern


Einspruch gegen Bußgeldbescheid per Telefon möglich

Der Betroffene A. J. erhielt einen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle wegen fahrlässigen Führens eines Elektrokleinstfahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Gegen den am 28.01.2022 zugestellten Bescheid legte er am 11.02.2022, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, telefonisch Einspruch ein. Die Mitarbeiterin der Bußgeldstelle fertigte einen entsprechenden Telefonvermerk mit dem Aktenzeichen des Verfahrens und ihrer maschinengeschriebenen Unterzeichnung.

Amtsgericht verwirft Einspruch als unzulässig

Das Amtsgericht verwarf den Einspruch mit Beschluss vom 02.09.2022 als unzulässig, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Dagegen wendete sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde und führte aus, dass fristgerecht telefonisch Einspruch eingelegt wurde.

Landgericht hebt Verwerfungsbeschluss auf

Das Landgericht Kaiserslautern gab der sofortigen Beschwerde statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Es stellte fest, dass der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde. Laut § 67 OWiG kann der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erfolgen. Dabei wird im Ordnungswidrigkeitenverfahren abweichend zum Strafverfahren auch die Zulässigkeit einer telefonischen Einlegung grundsätzlich anerkannt.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück mit der Niederschrift bestimmte Angaben enthält und vom beurkundenden Beamten oder Angestellten unterschrieben wird. Der Vermerk vom 11.02.2022 erfüllte diese Anforderungen. Es war unschädlich, dass keine handschriftliche, sondern nur eine maschinenschriftliche Unterzeichnung erfolgte, da die Bußgeldstelle ihre Akten elektronisch führt.

Es bestanden keine Zweifel, dass das Schriftstück von der zuständigen Sachbearbeiterin stammt. Es trug denselben Namen wie die übrigen Dokumente der Akte und war unter dem korrekten Aktenzeichen abgefasst. Damit war auch unzweifelhaft, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelte. Dies bestätigte sich auch dadurch, dass die Sachbearbeiterin den Telefonvermerk später im Rahmen der Akteneinsicht dem Verteidiger zukommen ließ.

Wichtige Klarstellung zur Wirksamkeit telefonischer Einsprüche

Das Landgericht Kaiserslautern stellt mit seiner Entscheidung klar, dass im Bußgeldverfahren auch telefonisch wirksam Einspruch eingelegt werden kann, wenn bestimmte Formerfordernisse eingehalten werden. Dazu genügt ein entsprechender Vermerk der Bußgeldstelle, der die wesentlichen Angaben enthält und die Beurkundung erkennen lässt.

Eine handschriftliche Unterschrift ist bei elektronischer Aktenführung nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass keine Zweifel an der Urheberschaft und dem Charakter als finale Niederschrift bestehen. Damit wird den Betroffenen die Wahrung ihrer Rechte im Bußgeldverfahren erleichtert.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil stellt klar, dass im Bußgeldverfahren ein Einspruch auch telefonisch wirksam eingelegt werden kann, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk mit den wesentlichen Angaben fertigt. Damit erleichtert die Entscheidung Betroffenen die Wahrung ihrer Rechte, da die Schriftform nicht zwingend eingehalten werden muss. Für die Wirksamkeit des Einspruchs kommt es darauf an, dass die Niederschrift den formellen Mindestanforderungen genügt und zweifelsfrei als finale Beurkundung der Behörde zu erkennen ist.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Telefonischer Einspruch gegen Bußgeldbescheid wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Wie lange hat man, um einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen?

Gegen einen Bußgeldbescheid hat man in der Regel eine zweiwöchige Frist, um Einspruch einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids und ist zwingend einzuhalten. Innerhalb der zwei Wochen muss der Einspruch bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

Die genaue Einhaltung der Einspruchsfrist ist von größter Bedeutung. Ein verspäteter Einspruch wird regelmäßig als unzulässig verworfen. Lediglich bei einer unverschuldeten Fristversäumnis, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Hierfür müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist dient der Rechtssicherheit und Klarheit für alle Beteiligten. Wird die Frist versäumt und der Bußgeldbescheid somit rechtskräftig, müssen die darin festgelegten Sanktionen akzeptiert werden. Daher ist es essenziell, die Frist präzise im Blick zu behalten und fristgerecht Einspruch einzulegen, sofern man die Sanktionen nicht hinnehmen möchte.


Wie kann man einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen?

Gegen einen Bußgeldbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erfolgen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörde sind dem Bescheid zu entnehmen.

Eine telefonische Einspruchseinlegung ist grundsätzlich möglich, allerdings müssen bestimmte Formerfordernisse eingehalten werden. Der Anrufende muss der Behörde unmissverständlich klar machen, dass er Einspruch einlegt und nicht nur ankündigt, Einspruch einlegen zu wollen. Die Behörde muss den Einspruch dann zur Niederschrift aufnehmen. Es empfiehlt sich, den Einspruch schriftlich einzulegen, um Formfehler zu vermeiden.

Für den Einspruch ist keine Begründung erforderlich. Es genügt zunächst, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist mitzuteilen, dass man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt. Eine Begründung ist jedoch ratsam, da sie die Erfolgsaussichten erhöhen kann.

Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. Das bedeutet, die Geldbuße muss vorerst nicht gezahlt und ein eventuell angedrohtes Fahrverbot nicht hingenommen werden. Die Behörde prüft den Fall erneut und kann dem Einspruch stattgeben, ihn ablehnen oder das Verfahren an das Amtsgericht abgeben.


Wie muss ein telefonischer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gestaltet sein?

Ein telefonischer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Erklärung des Betroffenen wird von einem Beamten oder Angestellten der Behörde niedergeschrieben. Dieses Protokoll muss die Verwaltungsbehörde, das Datum der Einlegungserklärung, die Person des Erklärenden und den Inhalt seiner Erklärung angeben. Zudem muss sich die Beurkundung ausdrücklich darauf erstrecken, dass der Rechtsbehelf fernmündlich eingelegt wurde. Eine handschriftliche Unterschrift ist bei elektronischer Aktenführung nicht zwingend erforderlich.

Der Betroffene sollte deutlich zum Ausdruck bringen, dass er gegen den konkreten Bußgeldbescheid Einspruch einlegt. Dabei genügt die Angabe des Aktenzeichens oder der Vorgangsnummer. Eine Begründung ist für den Einspruch selbst nicht erforderlich, kann dem Gericht aber die Prüfung erleichtern. Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde eingeht. Die bloße Absendung reicht nicht aus.


Wie wird der telefonische Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dokumentiert?

Für einen wirksamen telefonischen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Schriftstück mit der Niederschrift des Gesprächs muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Die Verwaltungsbehörde, bei der der Einspruch eingelegt wird
  • Das Datum der Einlegung des Einspruchs
  • Die Person, die den Einspruch erklärt
  • Den Inhalt der Einspruchserklärung

Zusätzlich muss sich die Beurkundung ausdrücklich darauf erstrecken, dass der Rechtsbehelf fernmündlich eingelegt wurde. Das Schriftstück ist vom aufnehmenden Beamten oder Angestellten zu unterschreiben. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der telefonische Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wirksam.

Es ist ratsam, den Einspruch schriftlich einzulegen, da bei einem telefonischen Einspruch leicht Fehler unterlaufen können. Wird der Einspruch beispielsweise nicht ordnungsgemäß beurkundet, ist er unwirksam. Für den Betroffenen kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben, da der Bußgeldbescheid in diesem Fall bestandskräftig wird.


Wie wird der telefonische Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid überprüft?

Die Verwaltungsbehörde prüft, ob der telefonische Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam eingelegt wurde. Dafür muss das Schriftstück mit der Niederschrift des Gesprächs bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Es muss die Verwaltungsbehörde, bei der der Einspruch eingelegt wird, das Datum der Einlegung, die Person, die den Einspruch erklärt sowie den Inhalt der Einspruchserklärung enthalten. Zudem muss sich die Beurkundung ausdrücklich darauf erstrecken, dass der Rechtsbehelf fernmündlich eingelegt wurde. Das Schriftstück ist vom aufnehmenden Beamten oder Angestellten zu unterschreiben.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der telefonische Einspruch unwirksam. Die Verwaltungsbehörde prüft das Schriftstück sorgfältig auf Vollständigkeit und Korrektheit. Nur wenn alle Anforderungen erfüllt sind, ist der telefonische Einspruch form- und fristgerecht eingelegt.

Ein unwirksamer Einspruch kann für den Betroffenen schwerwiegende Folgen haben. Der Bußgeldbescheid wird in diesem Fall bestandskräftig und die verhängten Sanktionen wie Geldbuße, Punkte oder Fahrverbot treten in Kraft. Es ist daher ratsam, den Einspruch schriftlich einzulegen, da bei einem telefonischen Einspruch leicht formelle Fehler unterlaufen können.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Regelt die formalen Anforderungen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erfolgen. Das Gericht bestätigte, dass auch ein telefonischer Einspruch zulässig ist, wenn er korrekt dokumentiert wird.
  • § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Grundlage für die Anordnung eines Fahrverbots bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Im konkreten Fall wurde ein einmonatiges Fahrverbot wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss verhängt.
  • § 467 Strafprozessordnung (StPO): Bestimmt die Kostenentscheidung in Strafverfahren. Im vorliegenden Fall wurde diese Vorschrift analog angewendet, um die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
  • Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20.12.1979 – 1 StR 164/79: Anerkennt die Zulässigkeit eines telefonischen Einspruchs im Ordnungswidrigkeitenverfahren unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Rechtsprechung wurde herangezogen, um die formgerechte Einlegung des telefonischen Einspruchs zu bestätigen.
  • Elektronische Aktenführung: Bezieht sich auf die Praxis, dass Verwaltungsbehörden ihre Akten elektronisch führen. Im vorliegenden Fall war es daher nicht erforderlich, dass der Vermerk handschriftlich unterschrieben wurde, solange die Authentizität des Dokuments sichergestellt ist.
  • Amtsgericht Kaiserslautern: Erstinstanzliches Gericht, das den Einspruch ursprünglich als unzulässig verwarf, da es die Fristwahrung in Zweifel zog.
  • Landgericht Kaiserslautern: Zweitinstanzliches Gericht, das die Entscheidung des Amtsgerichts aufhob und den Einspruch als form- und fristgerecht anerkannt hat. Es entschied zugunsten des Betroffenen und erkannte die telefonische Einlegung des Einspruchs als wirksam an.
  • Verwaltungsbehörde: Im Kontext des Bußgeldverfahrens die zentrale Bußgeldstelle, die den Bußgeldbescheid erließ und den telefonischen Einspruch des Betroffenen dokumentierte.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Kaiserslautern

LG Kaiserslautern – Az.: 5 Qs 112/22 – Beschluss vom 14.10.2022

1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen A. J. wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2022 aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle hat mit Bußgeldbescheid vom 24.01.2022 gegen den Betroffenen als Führer des Elektrokleinstfahrzeuges 224WMD wegen einer am 31.10.2021 um 05:17 Uhr in K. begangenen Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (0,40 mg/l Atemalkoholkonzentration) eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € verhängt und gemäß § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 28.01.2022 (Bl. 21 f. d.A.) zugestellt.

Am 11.02.2022 rief der Betroffene bei der Zentralen Bußgeldstelle an und erklärte, dass er möchte, dass die Mitarbeiterin telefonisch einen Einspruch aufnehme. Es wurde ein entsprechender Telefonvermerk gefertigt, der mit dem Aktenzeichen des Verfahrens überschrieben ist und in der Unterschriftszeile mit der maschinengeschriebenen Unterzeichnung „Im Auftrag Frau B.“ abschließt (Bl. 23 d.A.)

Mit Schreiben des Verteidigers vom 14.02.2022 (Bl. 24 d.A.) bei der Zentralen Bußgeldstelle am 14.02.2022 eingegangen, legte dieser nochmals Einspruch ein.

Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 02.09.2022 (Bl. 66 f. d.A.), zugestellt am 02.09.2022, den Einspruch als unzulässig verworfen, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei.

Die Verteidigung wendet sich hiergegen mit der sofortigen Beschwerde vom 05.09.2022 (Bl. 74 f. d.A.), eingegangen am 05.09.2022, und führt aus, dass fristgerecht telefonisch Einspruch eingelegt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (Bl. 81 d.A.).

II.

1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen A. J. hat auch in der Sache Erfolg. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig erfolgte zu Unrecht, da der Einspruch form – bzw. fristgerecht eingelegt wurde gem. § 67 OWiG.

Der Bußgeldbescheid vom 24.01.2022 wurde dem Betroffenen am 28.01.2022 zugestellt. Ablauf der Frist zur Einlegung des Einspruchs war der 11.02.2022. An diesem Tag legte der Betroffene telefonisch bei der Bußgeldstelle Einspruch ein. Dieser Einspruch erfolgte in der gem. § 67 OWiG vorgeschriebenen Form. Hiernach hat der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde zu erfolgen. In Abweichung zu den für das Strafverfahren gelten Grundsätzen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wird im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Zulässigkeit auch einer telefonischen Einlegung grundsätzlich anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.1979 – 1 StR 164/79, NJW 1980, 1290; OLG Karlsruhe VRS 54, 446; OLG Düsseldorf VRS 54, 361; BeckOK OWiG/Gertler, OWiG, § 67, Rn. 71; Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022, OWiG, § 67, Rn. 35). Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück, in dem die Erklärung des Betroffenen niedergeschrieben wird, die Verwaltungsbehörde, den Tag der Einlegungserklärung, die Person des Erklärenden und den Inhalt seiner Erklärung angibt und dieses vom beurkundenden Beamten oder Angestellten unterschrieben wird. Ebenso muss sich die Beurkundung auf die Tatsache erstrecken, dass der Rechtsbehelf fernmündlich eingelegt wurde (BGH, Beschluss vom 20.12.1979 – 1 StR 164/79, NJW 1980, 1290, 1291; OLG Karlsruhe VRS 54, 446).

Der Vermerk vom 11.02.2022 erfüllt vorliegend diese Anforderungen, wobei es unschädlich ist, dass die Niederschrift nicht von der beurkundenden Person handschriftlich unterschrieben ist, sondern dort lediglich maschinenschriftlich der Name der Sachbearbeiterin aufgeführt ist. Da die Zentrale Bußgeldstelle ihre Akten elektronisch führt, ist eine handschriftliche Unterschrift der beurkundenden Person schon grundsätzlich nicht möglich. Zwar ließe sich erwägen, Dokumente, die schriftlich abzufassen und zu unterschreiben sind, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person zu versehen. Dies würde indessen die Anforderungen an die Formvoraussetzungen eines wirksamen Einspruchs im Bußgeldverfahren überspannen. Es muss hiernach letztlich Gewissheit bestehen, von wem die Niederschrift aufgenommen wurde und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 54, 361; BeckOK OWiG/Gertler, 35. Ed. 1.7.2022, § 67 Rn. 72; KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl., § 67 Rn. 70). Dem wird die hier vorliegende Niederschrift gerecht. Es bestehen keine Zweifel, dass das Schriftstück von der zuständigen Sachbearbeiterin der Zentralen Bußgeldstelle stammt. Es trägt in der Unterschriftszeile denselben Namen wie die übrigen Schriftstücke in der Bußgeldakte und ist unter dem entsprechenden Aktenzeichen abgefasst. Da auch die o. g. inhaltlichen Formanforderungen gewahrt sind, ist auch unzweifelhaft, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt. Dies wird ferner daran ersichtlich, dass die zuständige Sachbearbeiterin im späteren Verlauf dem Verteidiger des Betroffenen im Rahmen der Akteneinsicht als Anlage die entsprechenden Schriftstücke zukommen lässt, wozu auch der Telefonvermerk vom 11.02.2022 gehört.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

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