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Bußgeldverfahren – Fragen und Antworten

1. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe sofort eine „Geldbuße“ bezahlt. Ist das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren damit beendet? Ja. Wenn ein geringfügiger Verkehrsverstoß vorliegt, kann die Polizei eine Verwarnung erteilen. Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5,00 € und 35,00 € (eine kostenfreie Verwarnung ist ebenfalls möglich).

2. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe die „Geldbuße“ nicht bezahlt. Wie geht es weiter? Normalerweise bekommt man nun von der Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen zugesandt. In machen Fällen bekommt man auch sofort einen Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zugesandt. Wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird durch die Verwaltungsbehörde entschieden, ob der Erlass eines Bußgeldbescheids oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Soweit genügend Beweise für die „Schuld“ des Betroffenen vorliegen, wird durch die Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bußgeldbescheid ausdrücklich aufgeführt.

3. Seit der Verkehrsordnungswidrigkeit sind über 3 Monate vergangen. Ist die Angelegenheit verjährt? Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 26 Abs. 3 StVO grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Diese Frist gilt jedoch nur, solange wegen des Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Begehung des Verstoßes. Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs und Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,8-Promille-Regelung verjähren erst nach 1 Jahr. Verstößen gegen die 0,5-Promille-Regelung verjähren erst nach 6 Monaten.

4. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, bin mit dem Fahrzeug jedoch nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (z.B. Ehefrau, Ehemann, Kind etc.). Muss ich angeben wer das Fahrzeug gefahren ist? Nein. Auch im Bußgeldverfahren hat man bei nahen Familienangehörigen ein Aussageverweigerungsrecht.

5. Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten. Was mache ich jetzt? Gegen den Bußgeldbescheid kann gem. § 67 OWiG innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonders Bevollmächtigter. Einzureichen ist der Einspruch bei der Bußgeldbehörde. Er muß nicht begründet werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Behörde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Sie beginnt auch zu laufen, wenn der Bußgeldbescheid bei der Post niedergelegt und der Betroffene benachrichtigt wird. Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann noch bis zum Ablauf (24 Uhr) des ersten darauffolgenden Werktags Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann jederzeit wieder zurückgenommen werden.

6. Ich habe die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, Urlaubs oder auswärtiger Beschäftigung versäumt. Was kann ich tun? Man kann „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Der Antrag ist innerhalb von 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig ist auch das zunächst versäumte Rechtsmittel nachzuholen, also z.B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

7. Was macht die Bußgeldbehörde nachdem ich Einspruch eingelegt habe? Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt prüft die Bußgeldbehörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Nimmt die Bußgeldbehörde den Bescheid nicht zurück, wird die Bußgeldkte an die jeweilige Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Dieses entscheidet über die weitere Vorgehensweise. In der Regel wird ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht bestimmt.

8. Was geschieht im Hauptverhandlungstermin bei Gericht? Wenn der Hauptverhandlungstermin angesetzt ist, wird das Gericht zu diesem Termin alle für die Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Zeugen laden. Ist das Gericht der Auffassung, daß dem Betroffenen der zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, so verkündet es einen Freispruch. Die im Bußgeldbescheid ausgewiesene Geldbuße entfällt, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen (auch die Kosten des Verteidigers) sind dann grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen.

9. Muss ich als Betroffener persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen? Ja. Der Betroffene ist grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann ihn jedoch unter Umständen vom persönlichen Erscheinen entbinden.

10. Kann ich Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil einlegen? Ja. Man kann Rechtsbeschwerde einlegen bzw. man kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen.

11. Ist eine Erhöhung der Regelgeldbuße möglich? Ja. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße ist bei einschlägigen Voreintragungen im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg möglich. Gleiches gilt für die Erhöhung von Fahrverboten.

12. Wann gibt es Punkte? Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in der Regel im Verwarnungsgeldbereich (5,00 € bis 35,00 €) keine Punkte vergeben. Für Verstöße im Bußgeldbereich (ab 40,00 €) ist zusätzlich zum Bußgeld mit 1 bis 4 Punkten und bei Straftaten sogar mit 5 bis 7 Punkte zu rechnen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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