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Bußgeldverfahren wegen Teilnahme an illegalem Autorennen

OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss OWi 295/16 – Beschluss vom 24.10.2016

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 6. Juli 2016 wird mit der Maßgabe auf seine Kosten als unbegründet verworfen, dass der Betroffene wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 25 Abs. 2 a StVG – Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen – verurteilt wird.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot zur Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 € verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 11. Januar 2016 gegen 00:50 Uhr als Führer des PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … die … Straße ab E.. O.. H.. Straße bis zum … – Markt. Er fuhr die Strecke gemeinsam mit einem anderen Verkehrsteilnehmer. Beide Kraftfahrer fuhren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Sie taten dies, um die Höchstgeschwindigkeit ihrer Kraftfahrzeuge zu erzielen und sich vorzuführen. Auf einem Parkplatz kamen sowohl der Betroffene als auch der weitere Verkehrsteilnehmer zum Stehen. Beide unterhielten sich. Es roch nach Gummi und stark beanspruchten Bremsen.

Das Amtsgericht hat gemeint, der Betroffene habe zumindest fahrlässig gegen § 29 Abs. 1 StVO verstoßen.

Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts trügen den Urteilsausspruch nicht. Insbesondere sei dem Verhalten des Betroffenen kein wettbewerblicher Charakter zu entnehmen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Zuschrift den Erwägungen des Beschwerdeführers insoweit beigetreten, als dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht von einer Leistungsprüfungsfahrt ausgegangen werden könne. Sie beantragt, mit dem Rechtsbeschwerdeführer, das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Cloppenburg zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Bußgeldverfahren wegen Teilnahme an illegalem Autorennen
(Symbolfoto: Adil Celebiyev StokPhoto/Shutterstock.com)

Der Betroffene hat nach den rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen des Amtsgerichts an einem Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO teilgenommen. Das ist das Ergebnis der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Rennen“ in § 29 Abs. 1 StVO.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO bindet die Gerichte nicht. Sie ist jedoch als Hilfe zur Auslegung des in § 29 StVO zum Ausdruck kommenden Willens des Verordnungsgebers heranzuziehen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. September 2004 – 1 Ss 139/04 –, zitiert nach juris Rn.9). Nach der Verwaltungsvorschrift handelt es sich bei Rennen um Wettbewerbe oder um Veranstaltungen, die der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dienen (vgl. BHHJJ – Janker/Hühnermann, StVO, 24. Auflage, § 29 Rn.2). Auch nicht organisierte, sog. „wilde“ Rennen von nur zwei Kraftfahrern füllen den Tatbestand aus (OLG Bamberg, NZV 2011, 208). Reine Leistungsprüfungsfahrten fallen unter den Rennbegriff, wenn es den Beteiligten auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt (vgl. BHHJJ – Janker/Hühnermann, StVO, 24. Auflage, § 29 Rn.2). Dies gilt auch dann, wenn es den Beteiligten nicht um die Ermittlung eines Siegers geht (vgl. OLG Hamm NZV 2013, 403). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zutreffend, dass die Verwaltungsvorschrift sowohl den Begriff des Wettbewerbes als auch denjenigen der Veranstaltung unter den Rennbegriff zieht. Während der Wettbewerb die Notwendigkeit der Ermittlung eines Siegers impliziert, ist dies im Rahmen einer Veranstaltung, bei der mehrere Kraftfahrer lediglich zum Zwecke der gegenseitigen Leistungsprüfung ihre Höchstgeschwindigkeit zu erreichen versuchen, ohne im Wettbewerb zu stehen, nicht notwendig. Um eine derartige Veranstaltung handelte es sich vorliegend.

So hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es dem Betroffenen sowie dem weiteren Kraftfahrzeugführer darauf ankam, Höchstgeschwindigkeit zu erzielen und dem jeweils anderen vorzuführen. Mithin hat auch der Betroffene eine Leistungsprüfungsfahrt mit dem Ziel durchgeführt, Höchstgeschwindigkeiten zu erreichen sowie dem weiteren Teilnehmer vorzuführen.

Soweit der Betroffene aus der zivilrechtlichen Entscheidung des OLG Bamberg (Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 U 161/09 –, zitiert nach juris) herleiten möchte, dass ein Rennen im Sinne einer „Veranstaltung“ nicht vorgelegen habe, verkennt er, dass es im dortigen Sachverhalt den Beteiligten nicht darauf ankam, sich gegenseitig die Höchstgeschwindigkeiten ihrer Fahrzeuge vorzuführen.

Den Schuldspruch hat der Senat in eine vorsätzliche Tatbegehung geändert, nachdem das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 29 StVO verurteilt hat.

Daran war der Senat nicht gehindert, weil der auch im Bußgeldverfahren geltende Grundsatz der reformatio in peius gemäß §§ 72 Abs. 1 OWiG, 358 Abs. 2 StPO einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegensteht (BGH, NZV 2013, 199; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 37 m.w.N.).

Überdies war die Änderung geboten, weil die rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen des Amtsgerichts die Verurteilung wegen einer Vorsatztat rechtfertigen. Der festgestellte Tathergang sowie das Nachtatverhalten des vertrauten Zusammenseins sowie der Unterhaltung unmittelbar nach dem Rennen, lassen allein den Schluss zu, dass es dem Betroffenen sowie dem weiteren Beteiligten gerade darauf ankam, die Höchstgeschwindigkeitsfahrt gewollt und gerade in der Absicht einer jeweiligen Vorführung begangen zu haben.

Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts, der von der Regelbuße ausgeht, keinen Bedenken.

Das Fahrverbot ist mit dieser Entscheidung rechtskräftig. Der Führerschein ist spätestens am 24. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg als der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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