AG Wennigsen – Az.: 16 OWi 205/13 – Beschluss vom 14.11.2013
1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.08.2013 wird die Kostenrechnung der Region Hannover vom 14.08.2013 – 01.07336.346507.0 – aufgehoben.
2. Die Kosten dieses Rechtsbehelfsverfahrens sowie die Auslagen des Betroffenen in diesem Verfahren werden der Verwaltungsbehörde auferlegt.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.
Gemäß § 110 d Abs. 2 Satz 1 OWiG kann zwar Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Aktenausdruck den Anforderungen der §§ 110 dAbs. 1, 110 b Abs. 2 Satz 2 OWiG genügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar enthält der vorliegende Aktenausdruck den Vermerk darüber, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist (§ 110 dAbs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 110 b Abs. 2 Satz 2 OWiG).
Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 110 d Abs. 1 Satz 2 OWiG, wonach § 298 Abs. 2 ZPO entsprechend gilt. Demnach muss der Ausdruck weiterhin auch den Vermerk enthalten,
– welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes aufweist,
– wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
– welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur aufweist,
(Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.04.2013 – 207 OWi 88/13; Amtsgericht Duderstadt, Beschluss vom 01.02.2013 – 3 OWi 366/11; Amtsgericht Eutin, Beschluss vom 15.06.2009 – 36 OWi 4/09).
Ein solcher, den Anforderungen des § 298 Abs. 2 ZPO genügender Vermerk, fehlt vorliegend gänzlich.
Infolge dieses Mangels des übersandten Aktenausdrucks kann die Verwaltungsbehörde die Kostenpauschale derzeit nicht beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG.