Skip to content
Menü

Bußgeldverfahren – vollständige Aufklärung aller erheblichen Tatsachen in der Hauptverhandlung

OLG Karlsruhe, Az.: 2 (10) SsBs 740/16 – AK 265/16, Beschluss vom 08.02.2017

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 27. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau verurteilte den Betroffenen, der seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe – Zentrale Bußgeldstelle – vom 24.06.2015 auf die Rechtsfolgen beschränkt hatte, mit Urteil vom 27.09.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 56 km/h – bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h – zu der Geldbuße von 240,- Euro und setzte zudem – unter Einräumung der Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG – ein (Regel-)Fahrverbot von einem Monat fest.

Gegen das ihm am 26.10.2016 mit den Gründen zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit der am 29.09.2016 per Fax beim Amtsgericht Freiburg eingegangenen und am 28.11.2016 mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts sowie unter Ausführung einzelner Verfahrensrügen begründeten Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat demgegenüber beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Dem Rechtsmittel kann schon aufgrund der erhobenen Sachrüge ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht versagt bleiben.

Auch wenn an die Gründe eines Urteils im Bußgeldverfahren keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, müssen sie doch zumindest so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 43). Dem genügt das angefochtene Erkenntnis nicht in jeder Hinsicht. Die im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs erfolgte Beweiswürdigung teilt nämlich die Einlassung des Betroffenen widersprüchlich und damit nicht in einem Umfang mit, der es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, zu überprüfen, ob und inwieweit das Amtsgericht die Einlassung rechtsfehlerfrei bewertet hat (vgl. hierzu Göhler/Seitz, aaO, § 71 Rn. 43; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 28).

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Betroffenen mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erforderlich, damit das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugung Bildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweismittel des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 16.09.2015 – 2 StR 483/14 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 30.12.2014 – 2 StR 403/14 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Dies gilt im Bußgeldverfahren jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit naheliegt, dass der Betroffene sich in bestimmter Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2006 – 1 Ss 55/06 -, VRS 111, 427 (2006), juris Rn. 4; BayObLG DAR 1972, 335, juris Rn. 3; OLG Koblenz VRS 71, 42 (1986), juris). Auch hinsichtlich der Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es dieser Mitteilung der Einlassung des Betroffenen, denn nur in diesem Fall kann der Senat prüfen, ob der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, welche es ausnahmsweise gebieten, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, juris Rn. 7).

Diesbezüglich wird in den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Augenblicksversagens zur Einlassung des Betroffenen Folgendes ausgeführt (vgl. UAS 5):

In Bezug auf den Betroffenen A. B. ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen D. zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass dieser vor Beginn der Messung jedenfalls ein Vorschriftszeichen hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung passiert hat. Der Betroffene hat sich jedoch nicht darauf berufen, dieses Verkehrszeichen übersehen zu haben. In der Hauptverhandlung wurde lediglich die Tatsache erwähnt, dass aufgrund der Aussage des Zeugen D. von einem, durch den Betroffenen passierten, die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichen auszugehen ist.

Diese teils passivische Formulierung des Amtsgerichts lässt zunächst bereits nicht erkennen, ob es sich bei der „erwähnten Tatsache“ um die Einlassung des Betroffenen oder gegebenenfalls den Vortrag seines Verteidigers handelt. Insbesondere wird jedoch ein Kontext, im Rahmen dessen diese Tatsache erwähnt worden sein soll, nicht mitgeteilt. So dürfte es – entsprechend den Ausführungen der Rechtsbeschwerde – dabei eher naheliegen, dass diese „Erwähnung“ im Zusammenhang mit der Behauptung eines Übersehens des nach den Feststellungen lediglich einen passierten Verkehrszeichens – und damit einer gegebenenfalls in Betracht kommenden einfachen Sorgfaltspflichtverletzung (Augenblicksversagen; vgl. hierzu BGHSt 43, 241, juris) – zu sehen ist; denn anders wäre die bloße Erwähnung dieses Umstands nicht recht verständlich. Eine abschließende Bewertung ist dem Rechtsbeschwerdegericht jedoch auf der Grundlage der mitgeteilten Urteilsgründe letztlich nicht möglich.

Ohne dass es angesichts dessen vorliegend für die Entscheidung noch von Belang wäre, tritt der Senat im Hinblick auf die geltend gemachten Aufklärungsrügen den insoweit zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft allerdings bei, dass diese nicht in zulässiger Form erhoben sind; konkrete Umstände, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen, wurden seitens der Rechtsbeschwerde nicht konkret angegeben (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 81).

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a. Soweit das Amtsgericht – wohl zur Begründung, weshalb von der Kenntnis des Betroffenen von der Geschwindigkeitsbeschränkung auszugehen ist – den Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Streckenabschnitt dem Betroffenen vertraut sei, als gerichtsbekannt annimmt, begegnet diese Form der Einführung von Beweistatsachen erheblichen Bedenken.

Nach der Definition des Bundesgerichtshofs ist gerichtskundig, was der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat. Da mit der Annahme von Gerichtskundigkeit als Unterfall der Offenkundigkeit der Unmittelbarkeitsgrundsatz eingeschränkt wird, bedarf es innerhalb dieser weiten Definition jedoch weiterer Differenzierung. So soll einerseits vermieden werden, dass das Verfahren durch Beweiserhebungen über gerichtsbekannte Tatsachen in überflüssigen Formalismus ausartet. Von daher ist Gerichtskundigkeit unbedenklich auf Gebieten anzunehmen, die im Hintergrund des Geschehens stehen und gleichsam den Boden für die Verübung einer größeren Zahl gleichartiger Straftaten abgeben. Tatsachen von allgemein kennzeichnender Bedeutung, die in einer wesentlich unveränderten Weise immer wieder mit strafrechtlich zu beurteilenden Vorgängen verknüpft sind, brauchen nicht jeweils erneut durch eine Beweisaufnahme ermittelt zu werden. Andererseits darf aber der in § 261 StPO enthaltene Grundsatz, dass die Hauptverhandlung die alleinige Erkenntnisquelle des Tatrichters ist, nicht durch ein zu weitreichendes Verständnis der Gerichtskundigkeit in seinem Kern angetastet werden. Deswegen wird allgemein vertreten, dass alle unmittelbar erheblichen Tatsachen, die Einzelheiten der Tatausführung – in subjektiver und objektiver Hinsicht – betreffen, stets in der Hauptverhandlung aufzuklären sind (zum Ganzen BGHSt 45, 354, juris Rn. 13, 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 52; h.M.). Die Gerichtskundigkeit beschränkt sich damit – ebenso wie die Allgemeinkundigkeit – auf mittelbar beweiserhebliche Tatsachen (sog. Hintergrundmaterial; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 51, 52). So liegt es im vorliegenden Fall jedoch nicht, nachdem die vom Amtsgericht als gerichtsbekannt festgestellte Kenntnis des Betroffenen vom gegenständlichen Streckenabschnitt der Autobahn von wesentlicher Bedeutung für den Grad der vorwerfbaren Sorgfaltswidrigkeit ist.

Dessen ungeachtet erschließt sich dem Rechtsbeschwerdegericht darüber hinaus auch nicht, worauf sich die Kenntnis des Amtsgerichts überhaupt gründet (zur Einführung sog. dienstlichen Wissens vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 261, Rn. 7).

b. Auch der Rückschluss des Amtsgerichts auf die Kenntnis des Betroffenen vom vorliegend befahrenen Streckenabschnitt aus den – im Urteil zitierten – schriftlichen Angaben des Arbeitgebers des Betroffenen (bundesweite Einsätze des Betroffenen im Außendienst, unter anderem in der Schweiz) stößt an die Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung. Zwar darf das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung nur auf rechtliche Fehler überprüfen und diese nicht durch eine eigene ersetzen. Jedoch muss die Beweiswürdigung die Tatsachenfeststellungen für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar machen; mangelnde Plausibilität ist als rechtsbeschwerderechtlich relevanter Rechtsfehler anzusehen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 337, Rn. 26). Vorliegend ist jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern sich allein aus den in den Gründen mitgeteilten Angaben bezüglich des – zudem nicht vor Ort wohnhaften – Betroffenen dessen Kenntnis der befahrenen Strecke ergeben soll.

c. Gegen die ausführlichen, die Grenzen tatrichterlichen Ermessens einhaltenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Ablehnung eines Härtefalls wäre – jedenfalls auf Basis der hierzu im Urteil getroffenen Feststellungen – demgegenüber nichts zu erinnern.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!