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Bussgeldverfahren – Verweisung auf einzelne Abbildungen eines Films

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 145/21 – 122 Ss 66/21 – Beschuss vom 21.06.2021

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. März 2021 gerichteten Rechtsbeschwerde wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Juni 2021 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Lediglich zur Bekräftigung der dem Verteidiger bekannten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wird angemerkt:

1. Dass die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre, liegt fern. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung, der zufolge es bei der Behandlung von Beweisanträgen regelmäßig und nachgerade zwingend an der Abstraktionsfähigkeit der Rechtsfrage fehlt, ist der Betroffene durch die dezidierte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Einzelnen hingewiesen worden. Auch die durch das Rechtsmittel erkannte „widersprüchliche Beweiswürdigung“ (RB S. 2) erfüllt keinen der in § 80 OWiG bezeichneten Zulassungstatbestände.

2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt gleichfalls fern. Das Amtsgericht hat das Beweisbegehren, ein Sachverständigengutachten über die Fehlerhaftigkeit der Messung einzuholen, nicht übergangen, sondern zunächst in der Hauptverhandlung beschieden und hiernach noch im Urteil begründet.Für einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ist insoweit nichts ersichtlich. Die Tatsache, dass das Amtsgericht das Vorbringen anders würdigt als der Rechtsmittelführer, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993 – 2 BvR 848/93 – [juris]).

3. An das Amtsgericht erlaubt sich der Senat den informatorischen Hinweis, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge auf Filme nicht nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden kann (vgl. BGHSt 57, 53), nicht dadurch umgangen werden darf, dass, wie hier geschehen, auf „einzelne Abbildungen … der Videoaufnahmen“ Bezug genommen wird. Sofern damit zur Akte genommene Videoprints, also einzelne körperliche Bilder, gemeint sein sollten, wäre dies im Grundsatz problemlos. Sollte das Amtsgericht aber, was hier anzunehmen ist, die einzelnen Bildsequenzen des auf dem Datenträger gespeicherten Films meinen, verstieße dies gegen die zu § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangene Rechtsprechung. Dies könnte den Bestand eines jedenfalls mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Urteils gefährden.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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