Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Cannabis am Steuer
- Der ursprüngliche Vorwurf: Fahren unter Drogeneinfluss
- Gesetzgeber greift ein: Neuer THC-Grenzwert tritt in Kraft
- Rechtsgrundsatz: Das mildeste Gesetz gilt
- Prüfung weiterer möglicher Verstöße
- Verfahrensrechtliche Konsequenz: Einstellung des Verfahrens
- Kostenentscheidung: Staatskasse trägt die Last
- Bedeutung der Entscheidung für Betroffene
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml auch für bereits laufende Bußgeldverfahren?
- Was bedeutet „Fahrunsicherheit“ im Zusammenhang mit dem Fahren unter Cannabiseinfluss und wie wird sie festgestellt?
- Welche Konsequenzen drohen Fahranfängern, wenn sie unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führen?
- Wer trägt die Kosten, wenn ein Bußgeldverfahren wegen des neuen THC-Grenzwertes eingestellt wird?
- Wie kann ich vorgehen, wenn ich meine, dass ein Bußgeldbescheid wegen THC am Steuer trotz eines neuen Grenzwertes zu Unrecht ergangen ist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24) | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Büdingen
- Datum: 10.09.2024
- Aktenzeichen: 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24)
- Verfahrensart: Bußgeldsache
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), Strafprozessordnung (StPO), Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Gegen eine Autofahrerin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, weil bei ihr ein THC-Wert von 3,1 Nanogramm/Milliliter Blut festgestellt wurde. Ihr Führerschein wurde am 07.03.2019 ausgestellt, sie ist also keine Fahranfängerin mehr.
- Kern des Rechtsstreits: Es war zu klären, ob die festgestellte THC-Konzentration nach einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung noch als Ordnungswidrigkeit gilt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Verfahren gegen die Betroffene wird eingestellt.
- Begründung: Der gesetzliche Grenzwert für THC im Blut wurde zum 22.08.2024 auf 3,5 Nanogramm/Milliliter angehoben. Da der bei der Betroffenen gemessene Wert von 3,1 ng/ml unter diesem neuen Grenzwert liegt, ist die Handlung nicht mehr mit einem Bußgeld bedroht. Nach dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 OWiG) muss bei einer Gesetzesänderung vor der Gerichtsentscheidung das mildere Gesetz angewendet werden. Eine spezielle Regelung für Fahranfänger (§ 24c StVG) griff nicht, da die Betroffene ihren Führerschein schon länger besitzt. Wenn eine Handlung durch eine Gesetzesänderung nicht mehr bußgeldbewährt ist, muss das Verfahren eingestellt werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206b StPO).
- Folgen: Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen (z.B. Anwaltskosten) muss die Staatskasse tragen.
Der Fall vor Gericht
Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen Cannabis am Steuer

Das Amtsgericht Büdingen hat ein Bußgeldverfahren gegen eine Autofahrerin eingestellt. Der Vorwurf lautete auf Fahren unter Cannabiseinfluss gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Grund für die Einstellung war eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung, die den relevanten Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum neu festlegte. Die Entscheidung fiel am 10. September 2024 unter dem Aktenzeichen 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24).
Der ursprüngliche Vorwurf: Fahren unter Drogeneinfluss
Der Betroffenen wurde vorgeworfen, ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl sie unter der Wirkung von Cannabis stand. Eine Blutuntersuchung hatte eine Konzentration von 3,1 Nanogramm THC pro Milliliter (ng/ml) Blutserum ergeben. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage hätte dies ausgereicht, um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu begründen und ein Bußgeld sowie weitere Maßnahmen nach sich zu ziehen.
Gesetzgeber greift ein: Neuer THC-Grenzwert tritt in Kraft
Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war eine Gesetzesänderung, die am 22. August 2024 wirksam wurde. Mit dieser Änderung wurde der Grenzwert für THC im Straßenverkehr auf 3,5 ng/ml festgelegt. Dieser Wert gilt nun als Schwelle, ab der eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG angenommen wird, sofern keine Fahrunsicherheit vorliegt.
Rechtsgrundsatz: Das mildeste Gesetz gilt
Das Gericht wandte den Rechtsgrundsatz des § 4 Absatz 3 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) an. Dieser besagt, dass bei einer Gesetzesänderung vor der gerichtlichen Entscheidung stets das für den Betroffenen günstigere, also das „mildeste“ Gesetz anzuwenden ist. Als milder gilt ein Gesetz insbesondere dann, wenn es dazu führt, dass eine Handlung nicht mehr mit einer Geldbuße bedroht ist.
Anwendung im konkreten Fall
Da die bei der Betroffenen gemessene THC-Konzentration von 3,1 ng/ml unter dem neu eingeführten Grenzwert von 3,5 ng/ml lag, erfüllte ihr Verhalten nach der neuen Rechtslage nicht mehr den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG. Die Handlung war somit nicht mehr bußgeldbewährt.
Prüfung weiterer möglicher Verstöße
Das Gericht prüfte auch, ob die Tat möglicherweise nach § 24c StVG zu ahnden sei. Diese Vorschrift sieht ein absolutes Drogenverbot für Fahranfänger in der Probezeit bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres vor. Da die Betroffene ihren Führerschein jedoch bereits am 07. März 2019 erworben hatte, galt sie nicht mehr als Fahranfängerin. Somit fand auch § 24c StVG keine Anwendung.
Verfahrensrechtliche Konsequenz: Einstellung des Verfahrens
Aufgrund der Gesetzesänderung lag ein sogenanntes Verfahrenshindernis vor. Die Handlung war rechtlich nicht mehr als Ordnungswidrigkeit einzustufen. In solchen Fällen sehen die § 46 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 206b Strafprozessordnung (StPO) vor, dass das Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluss einzustellen ist. Genau dies tat das Amtsgericht Büdingen.
Kostenentscheidung: Staatskasse trägt die Last
Die Kosten des eingestellten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen (beispielsweise Anwaltskosten) wurden der Staatskasse auferlegt. Das Gericht stützte diese Entscheidung auf § 467 Absatz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG. Es stellte klar, dass Ausnahmeregelungen, die der Betroffenen die Kosten auferlegen könnten (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO), in dieser Konstellation nicht greifen.
Bedeutung der Entscheidung für Betroffene
Direkte Auswirkungen der Gesetzesänderung
Diese Entscheidung des Amtsgerichts Büdingen verdeutlicht die unmittelbaren Auswirkungen der Neuregelung des THC-Grenzwertes. Personen, gegen die Bußgeldverfahren wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss laufen oder liefen, könnten profitieren, wenn ihre gemessene THC-Konzentration unter dem neuen Grenzwert von 3.5 ng/ml liegt und das Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (22.08.2024) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.
Anwendung des Günstigkeitsprinzips
Der Fall unterstreicht die Bedeutung des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 OWiG). Ändert sich die Rechtslage zugunsten eines Betroffenen, muss dies im laufenden Verfahren berücksichtigt werden. Dies kann zur Einstellung des Verfahrens führen, selbst wenn die Handlung zum Tatzeitpunkt noch bußgeldbewährt war.
Klare Grenze, aber Vorsicht geboten
Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml THC schafft eine klarere Linie für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Es ist jedoch wichtig zu verstehen: Dieser Wert bezieht sich nur auf die Ordnungswidrigkeit bei Fahren ohne Ausfallerscheinungen. Liegt eine tatsächliche Fahrunsicherheit vor, kann unabhängig vom THC-Wert eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) gegeben sein, die weitaus härter bestraft wird.
Keine Änderung für Fahranfänger
Die Entscheidung bestätigt zudem, dass für Fahranfänger weiterhin die strengeren Regeln des § 24c StVG gelten. Für sie gilt in der Regel eine Null-Toleranz-Grenze bezüglich Drogen im Straßenverkehr. Der neue 3,5 ng/ml-Grenzwert findet auf diesen Personenkreis keine Anwendung.
Kostenübernahme bei Einstellung
Positiv für Betroffene in ähnlichen Konstellationen ist die im Beschluss bestätigte Kostenregelung. Wird ein Verfahren aufgrund einer solchen Gesetzesänderung eingestellt, trägt in der Regel die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Dies schafft finanzielle Entlastung für Personen, deren Verhalten durch die Gesetzesänderung entkriminalisiert wurde.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass bei einer Gesetzesänderung immer das mildere Gesetz anzuwenden ist – in diesem Fall führte die Herabsetzung des THC-Grenzwerts auf 3,5 Nanogramm/Milliliter dazu, dass das Verfahren eingestellt werden musste, da der gemessene Wert von 3,1 ng/ml nicht mehr bußgeldbewehrt ist. Besonders relevant ist, dass bei einer solchen Verfahrenseinstellung sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen der betroffenen Person von der Staatskasse getragen werden müssen. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie von rechtlichen Änderungen profitieren können, selbst wenn ihr Verfahren bereits läuft.
Benötigen Sie Hilfe?
Unterstützung bei Vorwürfen rund um Cannabis am Steuer
Viele Betroffene sehen sich plötzlich mit dem Vorwurf konfrontiert, unter Cannabiseinfluss gefahren zu sein – oft basierend auf Messwerten, deren rechtliche Bewertung nach aktuellen Gesetzesänderungen fraglich ist. Eine präzise Einschätzung, ob diese Vorwürfe heute noch Bestand haben, ist entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Unsere Kanzlei prüft sorgfältig die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Entwicklung der Gesetzeslage, um fundiert und sachlich die Möglichkeiten für eine Einstellung zu ermitteln. So lassen sich belastende Konsequenzen häufig vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml auch für bereits laufende Bußgeldverfahren?
Ja, der neue THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum (ng/ml) kann auch für bereits laufende Bußgeldverfahren gelten, sofern diese noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
Das Günstigkeitsprinzip: Das mildere Gesetz gilt
Hier greift ein wichtiger Grundsatz im deutschen Recht: das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Es ist in § 4 Absatz 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) verankert.
Dieser Grundsatz besagt vereinfacht: Ändert sich ein Gesetz, nachdem eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, aber bevor das Verfahren dazu endgültig abgeschlossen ist, muss immer das Gesetz angewendet werden, das für den Betroffenen günstiger (also milder) ist.
Da der neue gesetzliche Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum höher ist als der Wert, der zuvor von Gerichten oft als Grenze für eine Ordnungswidrigkeit angesehen wurde (häufig 1,0 ng/ml), stellt die neue Regelung eine für Betroffene günstigere Gesetzeslage dar.
Voraussetzung: Verfahren noch nicht abgeschlossen
Die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des neuen Grenzwertes ist, dass das Bußgeldverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
- Was bedeutet „rechtskräftig abgeschlossen“? Ein Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, wenn die Entscheidung (z.B. der Bußgeldbescheid oder ein Gerichtsurteil) endgültig ist. Das ist der Fall, wenn keine Rechtsmittel (wie Einspruch oder Rechtsbeschwerde) mehr eingelegt werden können, entweder weil die Fristen dafür abgelaufen sind oder weil alle möglichen Instanzen durchlaufen wurden.
Solange Ihr Verfahren also noch offen ist – beispielsweise weil Sie fristgerecht Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt haben und darüber noch nicht entschieden wurde, oder weil ein Gerichtsverfahren noch läuft – muss die zuständige Behörde oder das Gericht prüfen, ob die neue, für Sie günstigere Regelung anzuwenden ist.
Liegt der bei Ihnen festgestellte THC-Wert unter dem neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml, muss das Verfahren in Bezug auf den Verstoß gegen § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze, hier angewendet auf Cannabis) eingestellt werden, da die Handlung nach neuem Recht nicht mehr ordnungswidrig wäre.
Was bedeutet „Fahrunsicherheit“ im Zusammenhang mit dem Fahren unter Cannabiseinfluss und wie wird sie festgestellt?
„Fahrunsicherheit“ bedeutet, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihr Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Ihr Fahrverhalten oder Ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sind durch den Einfluss von Cannabis so beeinträchtigt, dass eine Gefahr für Sie selbst oder andere besteht.
Es ist wichtig, zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat zu unterscheiden:
Ordnungswidrigkeit: Fahren unter Cannabiseinfluss (§ 24a StVG)
Hier geht es um das reine Fahren unter der Wirkung von Cannabis, auch wenn Sie sich vielleicht noch fahrtüchtig fühlen. Entscheidend ist hier in der Regel der Nachweis einer bestimmten Menge des Wirkstoffs THC (Tetrahydrocannabinol) in Ihrem Blut. Wird der gesetzlich festgelegte THC-Grenzwert überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot geahndet werden, selbst wenn Sie keine konkreten Fahrfehler gemacht haben oder keine Ausfallerscheinungen zeigen.
Straftat: Trunkenheit im Verkehr infolge Cannabiskonsums (§ 316 StGB)
Eine Straftat liegt vor, wenn Sie fahrunsicher sind und trotzdem fahren. Hier kommt es nicht allein auf den gemessenen THC-Wert an. Selbst wenn der THC-Wert unter dem Grenzwert für die Ordnungswidrigkeit liegt, können Sie sich strafbar machen, wenn nachgewiesen wird, dass Sie aufgrund des Cannabiskonsums nicht mehr sicher fahren konnten. Umgekehrt bedeutet ein Wert über dem Grenzwert nicht automatisch eine Straftat, wenn keine Fahrunsicherheit festgestellt wird. Bei einer nachgewiesenen Fahrunsicherheit droht eine Strafverfolgung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) und in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.
Wie wird Fahrunsicherheit festgestellt?
Die Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) prüfen, ob Anzeichen für eine Fahrunsicherheit vorlagen. Diese können sein:
- Auffälliges Fahrverhalten: Zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, grundloses starkes Bremsen oder Beschleunigen, extreme Langsamkeit, Missachten von Verkehrsregeln oder Verursachen eines Unfalls.
- Körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen: Diese werden oft bei einer Verkehrskontrolle festgestellt. Beispiele hierfür sind:
- Gerötete Augen, erweiterte Pupillen
- Verwaschene Sprache
- Verlangsamte Reaktionen
- Gleichgewichtsstörungen (z.B. beim Gehen oder Stehen auf einem Bein)
- Konzentrations- oder Koordinationsschwierigkeiten (z.B. beim Finger-Nase-Test)
- Orientierungslosigkeit
Die Polizei dokumentiert diese Beobachtungen. Zusätzlich können standardisierte Tests zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit durchgeführt und eine Blutprobe zur Bestimmung des THC-Wertes sowie zur Feststellung anderer Substanzen angeordnet werden. Ein Arzt kann ebenfalls hinzugezogen werden, um Ausfallerscheinungen medizinisch zu beurteilen.
Für Sie bedeutet das: Selbst wenn der reine THC-Wert im Blut unter einem bestimmten Grenzwert liegt, können konkrete Anzeichen für eine Fahrunsicherheit (wie Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen) dazu führen, dass statt einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat verfolgt wird. Die tatsächliche Beeinträchtigung Ihrer Fahrtüchtigkeit ist entscheidend für die Frage der Strafbarkeit.
Welche Konsequenzen drohen Fahranfängern, wenn sie unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führen?
Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt beim Führen von Fahrzeugen eine strikte Null-Toleranz-Regel für Cannabis und Alkohol. Das bedeutet, dass Sie als Fahranfänger oder junger Fahrer gar nicht unter dem Einfluss von Cannabis stehen dürfen, wenn Sie ein Fahrzeug steuern.
Wer ist betroffen?
Diese besonderen Regeln gelten für Sie, wenn:
- Sie sich noch in der Probezeit befinden (diese dauert in der Regel zwei Jahre nach Erwerb der Fahrerlaubnis).
- Sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unabhängig davon, ob die Probezeit bereits abgelaufen ist.
Was besagt die Null-Toleranz-Regel (§ 24c StVG)?
Gesetzlich ist dies in § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Anders als bei erfahrenen Fahrern über 21 Jahren, für die ein bestimmter THC-Grenzwert im Blut toleriert wird (derzeit 1,0 ng/ml, Stand Anfang 2024, wobei eine Anhebung diskutiert wird), dürfen Fahranfänger und Fahrer unter 21 kein THC im Blut haben, das auf einen zeitnahen Konsum schließen lässt. Schon der Nachweis geringster Mengen THC, die auf eine Wirkung hindeuten könnten, stellt einen Verstoß dar.
Welche Folgen hat ein Verstoß?
Wenn bei Ihnen als Fahranfänger oder Fahrer unter 21 THC im Blut nachgewiesen wird, hat das ernste Konsequenzen, selbst wenn der gemessene Wert unter dem allgemeinen Grenzwert für erfahrene Fahrer liegt:
- Bußgeld und Punkte: Der Verstoß gegen die Null-Toleranz-Regel wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies führt in der Regel zu einem Bußgeld (oft 250 Euro oder mehr), mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg).
- Probezeitmaßnahmen (falls Sie in der Probezeit sind): Ein solcher Verstoß während der Probezeit wird als schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß) eingestuft.
- Beim ersten A-Verstoß wird die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.
- Zusätzlich wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar (eine spezielle Nachschulung für Fahranfänger) angeordnet.
Können noch weitere Konsequenzen drohen?
Ja, unabhängig von Bußgeld und Probezeitmaßnahmen können weitere Schritte folgen:
- Zweifel an der Fahreignung: Die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) wird über den Vorfall informiert. Sie kann Zweifel an Ihrer grundsätzlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben. Dies kann zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) führen. Das Ergebnis der MPU entscheidet darüber, ob Sie Ihre Fahrerlaubnis behalten dürfen.
- Straftat statt Ordnungswidrigkeit: Wenn nicht nur THC nachgewiesen wird, sondern Sie auch konkrete Ausfallerscheinungen zeigen (z.B. Schlangenlinien fahren, verlangsamte Reaktion) oder ein sehr hoher THC-Wert gemessen wird, kann die Tat auch als Straftat (Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) gewertet werden. Dies zieht deutlich härtere Strafen nach sich, wie hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafe, mehrere Punkte und in der Regel den Entzug der Fahrerlaubnis.
Es ist also entscheidend zu verstehen, dass für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren besondere und strengere Regeln bezüglich Cannabis am Steuer gelten. Die Diskussionen über eine mögliche Anhebung des allgemeinen THC-Grenzwertes ändern nichts an dieser Null-Toleranz-Vorgabe für diese Fahrergruppe.
Wer trägt die Kosten, wenn ein Bußgeldverfahren wegen des neuen THC-Grenzwertes eingestellt wird?
Wenn ein Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Cannabis und Autofahren aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen zum THC-Grenzwert eingestellt wird, stellt sich die Frage, wer für die entstandenen Kosten aufkommt.
Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens
Wird das Bußgeldverfahren eingestellt, weil sich die Rechtslage geändert hat (wie durch die Einführung eines neuen THC-Grenzwertes), trifft die Behörde oder das Gericht eine Entscheidung über die Kosten. Diese Entscheidung richtet sich nach den Regeln der Strafprozessordnung (§ 467 StPO), die über das Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 46 OWiG) auch für Bußgeldverfahren gelten.
Wer zahlt was?
Die Regelung in § 467 Absatz 1 StPO besagt vereinfacht gesagt: Wird das Verfahren eingestellt, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. Das sind zum Beispiel Gebühren oder Kosten für Gutachten, die vom Gericht oder der Behörde beauftragt wurden.
Zusätzlich trägt die Staatskasse in der Regel auch die notwendigen Auslagen der betroffenen Person. Der wichtigste Posten hierbei sind üblicherweise die Kosten für einen Rechtsanwalt, sofern dieser zur Verteidigung notwendig war.
Was bedeutet das für Sie?
Für Sie als betroffene Person bedeutet das: Wird Ihr Bußgeldverfahren wegen des neuen THC-Grenzwertes offiziell eingestellt, müssen Sie die Verfahrenskosten (z.B. Gebühren der Behörde) normalerweise nicht bezahlen.
Auch Ihre notwendigen Auslagen, insbesondere die Anwaltskosten, werden in der Regel von der Staatskasse übernommen. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung eines Anwalts als notwendig angesehen wird, was in Bußgeldsachen häufig der Fall ist. Die Entscheidung darüber trifft die Behörde oder das Gericht, das das Verfahren einstellt.
Wie kann ich vorgehen, wenn ich meine, dass ein Bußgeldbescheid wegen THC am Steuer trotz eines neuen Grenzwertes zu Unrecht ergangen ist?
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und Zweifel an dessen Richtigkeit haben – zum Beispiel weil Sie glauben, dass der neue THC-Grenzwert nicht korrekt berücksichtigt wurde – gibt es festgelegte Wege, um dagegen vorzugehen. Das wichtigste Instrument hierfür ist der Einspruch.
Was ist ein Einspruch und wie funktioniert er?
Der Einspruch ist das offizielle Rechtsmittel, mit dem Sie mitteilen können, dass Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind. Wenn Sie Einspruch einlegen, wird der Fall von der zuständigen Behörde erneut geprüft.
- Wo einlegen? Der Einspruch muss bei der Behörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Adresse finden Sie meist direkt auf dem Bescheid.
- Wie einlegen? Sie können den Einspruch schriftlich (also per Brief oder manchmal auch per Fax/elektronisch, falls die Behörde dies anbietet) oder zur Niederschrift bei der Behörde einlegen. Das bedeutet, Sie gehen zur Behörde und geben den Einspruch mündlich zu Protokoll. Eine Begründung ist zunächst nicht zwingend erforderlich, kann aber später nachgereicht werden.
Welche Frist muss beachtet werden?
Dies ist ein sehr wichtiger Punkt: Für den Einspruch gibt es eine strikte Frist. Sie müssen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen einlegen, nachdem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Das Zustelldatum ist in der Regel auf dem gelben Umschlag vermerkt oder ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde.
Wird diese Zwei-Wochen-Frist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Das bedeutet, er ist dann in der Regel endgültig und das Bußgeld sowie eventuelle weitere Folgen (wie ein Fahrverbot) müssen akzeptiert werden.
Warum kann eine Prüfung des Bescheids wichtig sein?
Wenn Zweifel an einem Bußgeldbescheid bestehen, kann eine genaue Prüfung sinnvoll sein. Mögliche Gründe für Zweifel könnten beispielsweise sein:
- Die Höhe des gemessenen THC-Wertes wird angezweifelt.
- Es besteht Unsicherheit, ob der korrekte gesetzliche Grenzwert (insbesondere wenn es neue Regelungen gab) angewendet wurde.
- Es gibt Fragen zum Messverfahren oder zur Blutentnahme.
- Die Umstände der Fahrt oder der Kontrolle könnten relevant sein.
Ein Einspruch gibt Ihnen die Möglichkeit, dass diese oder andere Punkte von der Behörde nochmals überprüft werden.
Was passiert nach dem Einspruch?
Nachdem Sie fristgerecht Einspruch eingelegt haben, prüft die Verwaltungsbehörde den Fall erneut. Sie kann dabei dem Einspruch stattgeben und den Bußgeldbescheid zurücknehmen oder abändern. Hält die Behörde den Bescheid jedoch weiterhin für richtig, gibt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht ab. Dann würde das Gericht über den Fall entscheiden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit ist ein weniger schwerwiegender Rechtsverstoß als eine Straftat und wird deshalb nicht mit Strafe (wie Geld- oder Freiheitsstrafe), sondern mit einer Geldbuße geahndet. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Im konkreten Fall ging es um den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Fahren unter Drogeneinfluss), der aber wegen des neu festgelegten, höheren THC-Grenzwertes nicht mehr erfüllt war. Solche Verstöße gelten als Verletzungen von Verwaltungsvorschriften.
Beispiel: Typische Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind Falschparken oder geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen. Vor der Gesetzesänderung war auch das Fahren mit 3,1 ng/ml THC im Blut eine solche Ordnungswidrigkeit.
Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 OWiG)
Das Günstigkeitsprinzip, auch „Grundsatz des mildesten Gesetzes“ genannt, ist eine wichtige Regel im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 4 Abs. 3 OWiG). Es besagt: Ändert sich ein Gesetz nach der Tat, aber bevor eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde, muss immer das für den Betroffenen günstigere Gesetz angewendet werden. Im vorliegenden Fall war das neue Gesetz günstiger, weil es einen höheren THC-Grenzwert (3,5 ng/ml) festlegte. Da der gemessene Wert der Fahrerin darunter lag, war die Handlung nach neuem Recht nicht mehr bußgeldbewehrt, was zur Einstellung führte.
Verfahrenshindernis
Ein Verfahrenshindernis ist ein rechtlicher Grund, der die Durchführung oder Fortsetzung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens verbietet. Liegt ein solches Hindernis vor, muss das Verfahren zwingend eingestellt werden. Im beschriebenen Fall entstand das Verfahrenshindernis dadurch, dass die Handlung der Fahrerin (Fahren mit 3,1 ng/ml THC) durch die Gesetzesänderung nicht mehr als Ordnungswidrigkeit galt. Die rechtliche Grundlage für die Einstellung wegen eines solchen Hindernisses findet sich in § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 206b StPO.
Staatskasse (im Kontext der Kostenentscheidung)
Die Staatskasse ist der finanzielle Haushalt des Staates (vertreten durch das jeweilige Bundesland), der die Kosten für Gerichtsverfahren und Behörden trägt. Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt, weil die Handlung des Betroffenen nicht (mehr) rechtswidrig ist, trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. Das bedeutet, der Staat bezahlt die angefallenen Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen, wie im Fall des AG Büdingen gemäß § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG entschieden wurde.
Notwendige Auslagen
Notwendige Auslagen sind Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter vernünftigerweise aufwenden musste, um seine Rechte wirksam zu verteidigen oder wahrzunehmen. Im Bußgeldverfahren gehören dazu vor allem die Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt, sofern dessen Einschaltung zur Verteidigung erforderlich erschien. Wenn das Verfahren eingestellt wird und die Staatskasse die Kosten trägt (wie hier nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG), werden dem Betroffenen diese notwendigen Auslagen erstattet. Nicht erstattungsfähig sind hingegen Kosten, die unnötig oder überhöht waren.
Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren ist das förmliche Verfahren zur Untersuchung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, dessen Ablauf im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt ist. Es beginnt meist mit Ermittlungen einer Verwaltungsbehörde (z. B. Polizei, Bußgeldstelle) und mündet oft in einen Bußgeldbescheid. Legt der Betroffene dagegen Einspruch ein, kann das Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht fortgesetzt werden, wie es hier beim Amtsgericht Büdingen der Fall war. Das Verfahren endet mit einer Entscheidung (z. B. Bußgeld, Freispruch oder wie hier Einstellung).
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 OWiG (Rückwirkende Gesetzesänderung): Diese Vorschrift besagt, dass bei einer Gesetzesänderung vor der gerichtlichen Entscheidung das mildere Gesetz anzuwenden ist. Ein Gesetz ist milder, wenn es die Strafbarkeit oder den Bußgeldtatbestand aufhebt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der neue THC-Grenzwert die Ordnungswidrigkeit für den gemessenen Wert entfallen lässt, muss das Verfahren eingestellt werden, weil die Handlung nicht mehr bußgeldbewehrt ist.
- § 206b StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (Einstellung wegen Verfahrenshindernisses): Diese Paragraphen regeln die Einstellung eines Verfahrens, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Ein solches Hindernis liegt vor, wenn die Tat nicht mehr mit einer Geldbuße bedroht ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gesetzesänderung zum THC-Grenzwert stellt ein solches Verfahrenshindernis dar, da die festgestellte THC-Konzentration nun unter dem Grenzwert liegt und somit keine Ordnungswidrigkeit mehr vorliegt.
- Neuer THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (Gesetzesänderung): Durch eine Gesetzesänderung wurde der Grenzwert für THC im Blut im Straßenverkehr auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter gesenkt. Diese Änderung trat am 22.08.2024 in Kraft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der bei der Betroffenen gemessene Wert von 3,1 ng/ml liegt unter dem neuen Grenzwert. Daher greift die neue Gesetzeslage, und die frühere Ordnungswidrigkeit entfällt.
- § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (Kosten des Verfahrens): Diese Vorschriften bestimmen, dass bei einer Verfahrenseinstellung die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt. Dies ist eine Folge der Einstellung des Verfahrens aus staatlichen Gründen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Weil das Verfahren aufgrund der Gesetzesänderung eingestellt wurde, muss der Staat die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Betroffenen übernehmen, wie z.B. Anwaltskosten.
- § 24a StVG (Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln für Fahranfänger): Diese Norm betrifft speziell Fahranfänger und legt für diese Gruppe besondere Regeln und niedrigere Grenzwerte für Alkohol und Drogen im Straßenverkehr fest. Sie soll sicherstellen, dass unerfahrene Fahrer besonders geschützt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellt fest, dass § 24a StVG nicht anwendbar ist, da die Betroffene keinen Fahranfängerstatus mehr hat. Dies grenzt den Anwendungsbereich der Entscheidung ein und betont, dass es hier um den allgemeinen Grenzwert geht, nicht um Sonderregelungen für Fahranfänger.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Autofahrer, die Cannabis konsumieren oder konsumiert haben zum Thema Neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr
Sie wurden vielleicht schon einmal im Straßenverkehr kontrolliert oder machen sich Gedanken über die rechtlichen Folgen von Cannabiskonsum beim Autofahren. Eine kürzliche Gesetzesänderung hat hier wichtige Neuerungen gebracht. Diese Tipps helfen Ihnen, die aktuelle Rechtslage besser zu verstehen.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Neuen THC-Grenzwert kennen
Seit dem 22. August 2024 gilt ein neuer gesetzlicher Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut von Autofahrern. Dieser liegt nun bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) Blutserum. Fahrten mit einem Wert darunter gelten grundsätzlich nicht mehr als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, solange keine Fahrauffälligkeiten vorliegen.
⚠️ ACHTUNG: Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt weiterhin eine Null-Toleranz-Grenze für Cannabis am Steuer (§ 24c StVG)! Auch unterhalb des Grenzwertes von 3,5 ng/ml können bei Fahrauffälligkeiten (z. B. Schlangenlinien fahren, Ausfallerscheinungen) weiterhin ernste Konsequenzen bis hin zur Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs drohen.
Tipp 2: Laufende Verfahren überprüfen lassen
Wenn gegen Sie ein Bußgeldverfahren wegen eines THC-Verstoßes läuft, das vor dem 22. August 2024 eingeleitet wurde, und der gemessene Wert unter dem neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml lag, muss dieses Verfahren eingestellt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass bei einer Gesetzesänderung zugunsten des Betroffenen immer das mildere Gesetz anzuwenden ist (§ 4 Abs. 3 OWiG).
⚠️ ACHTUNG: Stellen Sie sicher, dass die zuständige Bußgeldstelle oder das Gericht die neue Rechtslage berücksichtigt. Kontaktieren Sie gegebenenfalls die Behörde oder beauftragen Sie einen Anwalt, um die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen (z. B. Anwaltskosten) müssen dann in der Regel von der Staatskasse getragen werden.
Tipp 3: Vorsicht bei Mischkonsum und Fahrauffälligkeit
Der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC bezieht sich nur auf die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG bei Fahrten ohne Ausfallerscheinungen. Wenn Sie zusätzlich Alkohol konsumiert haben (Mischkonsum) oder fahrauffällig werden (z.B. unsichere Fahrweise), drohen unabhängig vom THC-Wert weiterhin empfindliche Strafen oder der Entzug der Fahrerlaubnis.
⚠️ ACHTUNG: Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch unabhängig von einem Bußgeldverfahren oder einer Straftat Ihre Fahreignung überprüfen (MPU anordnen), wenn Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, z. B. bei regelmäßigem Cannabiskonsum.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die wichtigste Unterscheidung betrifft Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren, für die weiterhin absolutes Cannabisverbot am Steuer gilt (§ 24c StVG). Zudem ist der reine THC-Wert nicht allein entscheidend: Wer unter Cannabis-Einfluss Fahrfehler begeht oder Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich auch bei Werten unter 3,5 ng/ml strafbar machen (§ 315c oder § 316 StGB). Die Fahrerlaubnis kann ebenfalls gefährdet sein.
✅ Checkliste: Cannabis und Autofahren nach neuer Rechtslage
- Grenzwert geprüft? Liegt mein THC-Wert sicher unter 3,5 ng/ml? (Für erfahrene Fahrer über 21)
- Fahranfänger/U21? Dann gilt striktes Alkoholverbot UND Cannabisverbot (0,0 ng/ml THC)!
- Laufendes Verfahren? Bei Altfällen mit Werten unter 3,5 ng/ml: Einstellung prüfen lassen!
- Fahrtüchtigkeit gegeben? Keine Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler trotz Konsum?
- Nur Cannabis konsumiert? Kein Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Drogen?
Das vorliegende Urteil
AG Büdingen – Az.: 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24) – Beschluss vom 10.09.2024
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