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Bußgeldverfahren – Verjährungsunterbrechung durch Aufenthaltsermittlung

OLG Celle kippt Bußgeldbescheid: Raser kommt nach Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h aufgrund eines Verfahrensfehlers davon. Die Justiz scheitert an der Bürokratie: Verjährungsfrist verstrichen, da Behörden Aufenthaltsermittlung nicht rechtzeitig abschließen konnten. Ein Sieg für den Temposünder, der nun ungeschoren davonkommt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Bundesgerichtshof hat über die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten entschieden, insbesondere im Kontext von Abwesenheit des Betroffenen.
  • Der Fall beschäftigte sich mit einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei dem der Betroffene in den USA lebte.
  • Während seiner Abwesenheit wurden mehrfach Verfahren eingestellt und Aufenthaltsermittlungen angeordnet, was zu Verwirrungen hinsichtlich der Verjährungsfristen führte.
  • Das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben, da die Anwendung der Verjährungsmittel in diesem Fall nicht korrekt war.
  • Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass die Verjährung unter bestimmten Bedingungen auch während einer Abwesenheit des Betroffenen unterbrochen werden kann.
  • Das Gericht hätte auch die Einhaltung von Verfahrensschritten bei der Verjährungsunterbrechung prüfen müssen.
  • Die Rechtsbeschwerde diente der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung von Ordnungswidrigkeitenrecht in ähnlichen Fällen.
  • Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf künftige Verfahren, insbesondere bei der Berücksichtigung von Abwesenheiten in Bußgeldfragen.
  • Betroffene sollten sich über die Verjährungsfristen und deren Unterbrechungsmöglichkeiten informieren, um ihre Rechte besser einschätzen zu können.
  • Auch die Relevanz der Aufenthaltsermittlung und deren Einfluss auf die Verjährung wurde durch das Urteil deutlich hervorgehoben.

Bußgeldverfahren: Verjährung und Aufenthaltsermittlungen im Fokus eines Urteils

Im deutschen Rechtssystem nimmt das Bußgeldverfahren eine bedeutende Rolle ein, insbesondere wenn es um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht. Diese Verfahren betreffen häufig Verkehrsverstöße, die je nach Schwere mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder sogar Fahrverboten geahndet werden können. Ein wichtiger Gesichtspunkt im Bußgeldverfahren ist die Verjährung, die besagt, nach welcher Frist eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden kann. In bestimmten Fällen kann die Verjährung jedoch unterbrochen werden, was insbesondere bei der Aufenthaltsermittlung relevant wird.

Die Unterbrechung der Verjährung ist ein juristisches Instrument, das es Behörden ermöglicht, die Frist zu verlängern, wenn der Betroffene nicht greifbar ist oder aus anderen Gründen nicht erreicht werden kann. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn jemand beispielsweise seinen Wohnsitz wechselt oder im Ausland lebt. Die genauen Regelungen und Abläufe sind dabei komplex und erfordern ein Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen, die in solchen Situationen Anwendung finden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die verjährungsunterbrechende Wirkung von Aufenthaltsermittlungen im Kontext eines Bußgeldverfahrens beleuchtet und analysiert.

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Der Fall vor Gericht


Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit: OLG Celle klärt Unterbrechungsfragen

Im Zentrum eines vom Oberlandesgericht (OLG) Celle entschiedenen Falls stand die Frage der Verjährung bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Ein Betroffener war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu einer Geldbuße von 110 Euro verurteilt worden. Der Vorfall ereignete sich am 7. August 2013, als der Betroffene ein Mietfahrzeug der Firma S. GmbH & Co. KG führte.

Verlauf des Bußgeldverfahrens

Nach Ermittlung des Betroffenen als Fahrer leitete die Bußgeldbehörde das Verfahren ein. Da der Betroffene sich nicht äußerte und sich in den USA aufhielt, stellte die Behörde das Verfahren mehrfach wegen Abwesenheit des Betroffenen ein. Zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 erfolgten drei Einstellungen, jeweils gefolgt von erneuten Anhörungsversuchen und Aufenthaltsermittlungen. Am 3. März 2014 bat die Bußgeldbehörde die Polizei um eine persönliche Inaugenscheinnahme des Betroffenen zur Identifizierung anhand des Messfotos.

Rechtliche Bewertung der Verjährungsunterbrechung

Das OLG Celle befasste sich eingehend mit der Frage, unter welchen Umständen die Verjährung bei Abwesenheit eines Betroffenen unterbrochen wird. Der Senat schloss sich der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, wonach eine Maßnahme zur Aufenthaltsermittlung die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nur dann unterbricht, wenn das Verfahren noch eingestellt ist. Ist das Verfahren durch eine Ermittlungsanordnung zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden, kann eine aufenthaltsermittelnde Maßnahme die Verjährung nicht unterbrechen.

Beweissicherung als Verjährungsunterbrechung

Das Gericht erörterte zudem, dass nach einer Einstellung wegen Abwesenheit auch eine Ermittlungsanordnung zur Beweissicherung die Verjährung unterbrechen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Ermittlung dem Zweck dient, Beweismittel zu sichern, die bei weiterem Zeitablauf verloren gehen könnten. Im vorliegenden Fall sah das OLG diese Voraussetzung für die Identifizierung des Betroffenen anhand des Messfotos nicht als gegeben an, da innerhalb der Verjährungsfrist keine Gefahr eines Beweismittelverlustes bestand.

Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung

Das OLG Celle kam zu dem Schluss, dass die letzte wirksame Verjährungsunterbrechung mit der Einstellung des Verfahrens am 24. Januar 2014 erfolgte. Da bis zum Erlass des Bußgeldbescheides am 22. Juli 2014 mehr als drei Monate vergingen, war gemäß § 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Gericht hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und stellte das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Bedeutung für die Rechtspraxis

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Celle wichtige Klarstellungen zur Verjährungsunterbrechung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgenommen. Es betonte die Notwendigkeit einer noch bestehenden Verfahrenseinstellung für die verjährungsunterbrechende Wirkung von Aufenthaltsermittlungen und präzisierte die Voraussetzungen für eine Verjährungsunterbrechung durch Beweissicherungsmaßnahmen. Diese Auslegung dient der Rechtssicherheit und bietet Orientierung für die Handhabung ähnlicher Fälle in der Zukunft.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Celle hat präzisiert, dass Aufenthaltsermittlungen die Verjährung nur unterbrechen, wenn das Verfahren noch eingestellt ist. Ermittlungsanordnungen zur Beweissicherung können die Verjährung nur unterbrechen, wenn tatsächlich die Gefahr eines Beweismittelverlustes besteht. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Verjährungsunterbrechung in Bußgeldverfahren und stärkt die Rechte der Betroffenen, indem sie die Möglichkeiten der Behörden zur Verjährungsunterbrechung einschränkt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie mit einem Bußgeldverfahren konfrontiert sind, stärkt dieses Urteil Ihre Rechte. Es begrenzt die Möglichkeiten der Behörden, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Aufenthaltsermittlungen können die Verjährung nur unterbrechen, solange das Verfahren eingestellt ist. Wird das Verfahren wieder aufgenommen, läuft die Verjährungsfrist weiter. Auch Ermittlungen zur Beweissicherung unterbrechen die Verjährung nur, wenn tatsächlich Beweise verloren gehen könnten. Bei Geschwindigkeitsübertretungen ist dies für Fotos normalerweise nicht der Fall. Prüfen Sie daher genau, ob die Verjährungsfrist von drei Monaten eingehalten wurde. Ist sie abgelaufen, können Sie sich darauf berufen und eine Einstellung des Verfahrens erreichen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben ein Bußgeldverfahren erhalten und fragen sich, ob die Verjährung bereits eingetreten ist? Oder wollen Sie wissen, wie Sie sich gegen ein Bußgeld wehren können? Dann sind Sie hier genau richtig. In unseren FAQ finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf Ihre Fragen rund um Bußgeldverfahren und Verjährung.


Wann beginnt die Verjährungsfrist bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit?

Die Verjährungsfrist bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat. Bei einem Geschwindigkeitsverstoß wäre dies beispielsweise der Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug geblitzt wurde. Für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Diese ist in § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt.

Es gibt jedoch Faktoren, die den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussen oder diese unterbrechen können. Wenn zur Tatbestandserfüllung ein bestimmter Erfolg gehört, der erst später eintritt, beginnt die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt. Dies ist allerdings bei den meisten Verkehrsdelikten nicht relevant.

Wichtig zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist durch bestimmte Handlungen der Behörden unterbrochen werden kann. Eine solche Unterbrechung setzt die Frist neu in Gang. Zu den unterbrechenden Handlungen gehören unter anderem:

  • Die Zustellung eines Anhörungsbogens
  • Die Vernehmung des Betroffenen
  • Die Bekanntgabe, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde
  • Die Zustellung des Bußgeldbescheids

Verzögerungen im Verfahren, etwa durch Ermittlungen zur Fahreridentität, können somit dazu führen, dass sich der effektive Beginn der Verjährungsfrist nach hinten verschiebt. Die Behörden haben jedoch nicht unbegrenzt Zeit – spätestens zwei Jahre nach der Tat tritt die absolute Verjährung ein, sofern bis dahin kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.

Für Betroffene ist es ratsam, das Datum der Ordnungswidrigkeit zu notieren und die Dreimonatsfrist im Auge zu behalten. Erhalten sie innerhalb dieser Zeit keine behördliche Mitteilung, könnte die Tat verjährt sein. Allerdings sollten sie sich nicht darauf verlassen, da mögliche Unterbrechungen der Verjährung nicht immer offensichtlich sind.

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Was unterbricht die Verjährung in einem Bußgeldverfahren?

Die Verjährung in einem Bußgeldverfahren wird durch verschiedene Maßnahmen der zuständigen Behörden unterbrochen. Grundsätzlich regelt § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.

Zu den verjährungsunterbrechenden Handlungen gehören unter anderem:

Die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Auch die bloße Anordnung dieser Maßnahmen unterbricht bereits die Verjährung. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene die Vernehmung oder Bekanntgabe tatsächlich nicht erhält.

Jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen sowie die Anordnung solcher Vernehmungen führen ebenfalls zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder einen Richter unterbricht die Verjährung, sofern der Betroffene zuvor vernommen oder über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert wurde.

Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der Verfolgungsbehörde oder eines Richters sowie richterliche Entscheidungen, die diese Maßnahmen aufrechterhalten, unterbrechen die Verjährung.

Besonders relevant ist, dass auch Ermittlungen zur Aufenthaltsermittlung des Betroffenen die Verjährung unterbrechen können. Dies gilt insbesondere, wenn die Behörde aktiv versucht, den aktuellen Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln, um ihm behördliche Schreiben zustellen zu können.

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder einen Richter unterbricht ebenfalls die Verjährung. Gleiches gilt für jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung zur Fortführung des Verfahrens ergeht.

Wichtig zu beachten ist, dass nach jeder Unterbrechung die Verjährung erneut zu laufen beginnt. Die absolute Verjährungsfrist beträgt jedoch in der Regel das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber zwei Jahre seit Begehung der Ordnungswidrigkeit.

Für Betroffene bedeutet dies, dass selbst wenn längere Zeit seit dem Verstoß vergangen ist, das Verfahren möglicherweise noch nicht verjährt ist. Die Behörden haben durch die verschiedenen Unterbrechungsmöglichkeiten oft mehr Zeit zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit, als es auf den ersten Blick scheint.

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Wie lange dauert die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Die Verjährungsfrist für einfache Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt in der Regel drei Monate. Dies ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in § 26 Abs. 3 geregelt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Wurde beispielsweise am 1. März eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt, läuft die Verjährungsfrist bis zum 31. Mai.

Allerdings kann diese Frist durch bestimmte Maßnahmen der Behörden unterbrochen werden. Eine Unterbrechung führt dazu, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Zu den unterbrechenden Handlungen gehören unter anderem:

  • Die Zustellung eines Anhörungsbogens
  • Der Erlass eines Bußgeldbescheids
  • Die Vernehmung des Betroffenen
  • Die Anordnung einer Aufenthaltsermittlung

Nach einer Unterbrechung verlängert sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt auch, wenn bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Die maximale Verjährungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab Begehung der Ordnungswidrigkeit, unabhängig von zwischenzeitlichen Unterbrechungen.

Bei schwerwiegenderen Verstößen können längere Verjährungsfristen gelten. So verjähren Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen am Steuer erst nach einem Jahr.

Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, dass die Behörden aktiv werden müssen, um die Verjährung zu verhindern. Bloßes Abwarten führt zum Eintritt der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf kein Bußgeld mehr verhängt werden.

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Kann die Verjährung durch die Abwesenheit des Betroffenen unterbrochen werden?

Die Verjährung im Bußgeldverfahren kann durch Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung des Betroffenen unterbrochen werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) unterbricht eine Aufenthaltsermittlung die Verjährung, wenn das Verfahren zuvor wegen Abwesenheit des Betroffenen eingestellt wurde.

Wichtig ist, dass nicht die Abwesenheit selbst, sondern die behördlichen Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts die verjährungsunterbrechende Wirkung haben. Diese Maßnahmen müssen aktiv und zielgerichtet sein. Eine bloße Veranlassung von Aufenthaltsermittlungen ohne vorherige Einstellung des Verfahrens reicht für eine Verjährungsunterbrechung nicht aus.

Der Ablauf gestaltet sich typischerweise wie folgt: Zunächst stellt die Behörde fest, dass der Betroffene unter der bekannten Anschrift nicht erreichbar ist. Daraufhin wird das Verfahren offiziell eingestellt. Erst dann können Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung, wie etwa Nachfragen bei Einwohnermeldeämtern oder Nachbarn, die Verjährung unterbrechen.

Es ist zu beachten, dass die Verjährungsunterbrechung nicht eintritt, wenn das Verfahren bereits wieder aufgenommen wurde. In diesem Fall würden weitere Aufenthaltsermittlungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr entfalten.

Für Betroffene bedeutet dies, dass eine vorübergehende Abwesenheit oder ein Umzug ohne Mitteilung an die Behörden nicht automatisch zur Verjährung führt. Die Behörden haben die Möglichkeit, durch gezielte Ermittlungsmaßnahmen die Verjährungsfrist zu unterbrechen und somit zu verlängern.

Im Kontext eines Bußgeldverfahrens ist es daher ratsam, Adressänderungen zeitnah mitzuteilen und für behördliche Zustellungen erreichbar zu sein. Dies vermeidet nicht nur mögliche Verjährungsunterbrechungen, sondern stellt auch sicher, dass man über laufende Verfahren informiert bleibt und seine Rechte wahrnehmen kann.

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Was passiert, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist?

Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf die zuständige Behörde keinen Bußgeldbescheid mehr erlassen. Die Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr verfolgt oder geahndet werden. Der Betroffene hat in diesem Fall ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht. Das bedeutet, er muss das Bußgeld nicht mehr bezahlen, selbst wenn ein Bußgeldbescheid verspätet zugestellt wurde.

Die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt in der Regel drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Allerdings kann die Frist durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise die Vernehmung des Betroffenen, die Zusendung eines Anhörungsbogens oder die Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.

Um festzustellen, ob die Verjährung tatsächlich eingetreten ist, sollten Betroffene den genauen Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit dokumentieren. Zusätzlich ist es wichtig, alle behördlichen Schreiben und deren Zustelldatum aufzubewahren. Diese Informationen ermöglichen es, den Ablauf der Verjährungsfrist genau zu berechnen.

Es ist zu beachten, dass die Behörde auch nach Eintritt der Verjährung noch einen Bußgeldbescheid erlassen kann. Dieser ist jedoch rechtswidrig und kann erfolgreich angefochten werden. Betroffene sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und sich dabei auf die eingetretene Verjährung berufen.

Wichtig ist auch, dass die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, die Behörde muss selbst prüfen, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, bevor sie einen Bußgeldbescheid erlässt. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass diese Prüfung nicht immer sorgfältig durchgeführt wird.

Bei komplexeren Fällen, insbesondere wenn Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung ergriffen wurden, kann die Berechnung der Verjährungsfrist schwierig sein. In solchen Situationen kann es sinnvoll sein, die Akteneinsicht zu beantragen, um den genauen Verfahrensablauf nachzuvollziehen.

Es ist zu betonen, dass die Verjährung lediglich die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verhindert. Sie führt nicht dazu, dass die Tat als nicht begangen gilt. Wurde das Bußgeld bereits bezahlt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, auch wenn sich später herausstellt, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zahlung bereits eingetreten war.

Für Betroffene ist es ratsam, bei Erhalt eines Bußgeldbescheids stets zu prüfen, ob die Verjährungsfrist möglicherweise abgelaufen ist. Im Zweifelsfall kann die Konsultation eines Fachanwalts für Verkehrsrecht hilfreich sein, um die rechtliche Situation korrekt einzuschätzen und die eigenen Rechte optimal wahrzunehmen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Ordnungswidrigkeit: Eine Ordnungswidrigkeit ist ein weniger schwerwiegendes Vergehen als eine Straftat, wie beispielsweise Falschparken oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Sie wird in der Regel mit einem Bußgeld geahndet.
  • Bußgeldverfahren: Das Bußgeldverfahren ist ein rechtliches Verfahren, das eingeleitet wird, um eine Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Es beginnt in der Regel mit einem Anhörungsbogen und kann mit einem Bußgeldbescheid enden, wenn die Ordnungswidrigkeit nachgewiesen wird.
  • Verjährung: Die Verjährung ist ein Rechtsinstitut, das besagt, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr verfolgt werden kann. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Tag der Tat und endet nach einer gesetzlich festgelegten Zeitspanne.
  • Verjährungsunterbrechung: Die Verjährungsunterbrechung ist ein juristischer Mechanismus, der die Verjährungsfrist vorübergehend anhält. Bestimmte Handlungen der Behörden, wie z.B. die Zustellung eines Anhörungsbogens oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, können die Verjährung unterbrechen.
  • Aufenthaltsermittlung: Die Aufenthaltsermittlung ist eine Maßnahme der Behörden, um den aktuellen Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer Person festzustellen. Sie kann im Rahmen eines Bußgeldverfahrens relevant werden, wenn der Betroffene nicht auffindbar ist und die Zustellung von Schriftstücken nicht möglich ist.
  • Beweissicherung: Die Beweissicherung dient dazu, Beweismittel zu sichern, die für die Aufklärung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit relevant sein könnten. Dies kann beispielsweise durch die Sicherstellung von Gegenständen oder die Vernehmung von Zeugen geschehen. Im vorliegenden Fall ging es um die Sicherung eines Messfotos.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Dieser Paragraph regelt die Unterbrechung der Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten. Eine Unterbrechung tritt ein, wenn bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, wie z. B. die Anordnung der Anhörung des Betroffenen oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Im vorliegenden Fall wurde die Verjährung mehrfach durch die Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen unterbrochen.
  • § 26 Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph legt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten fest. Die Frist beträgt in der Regel drei Monate, kann aber in bestimmten Fällen länger sein. Im vorliegenden Fall war die Verjährungsfrist von drei Monaten abgelaufen, da zwischen der letzten wirksamen Unterbrechung und dem Erlass des Bußgeldbescheids mehr als drei Monate vergangen waren.
  • § 46 Abs. 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Dieser Paragraph ermächtigt die Verwaltungsbehörde zur Vornahme von Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts. Im vorliegenden Fall wurden Ermittlungen zur Identifizierung des Betroffenen durchgeführt, um festzustellen, ob er tatsächlich die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
  • § 154f StPO (Strafprozessordnung): Diese Paragraphen regeln die Beweiserhebung im Strafverfahren und sind auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar. Im vorliegenden Fall wurde die Beweiserhebung zur Identifizierung des Betroffenen mittels eines Messfotos durchgeführt.
  • § 79 Abs. 3 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Dieser Paragraph regelt die Einstellung des Verfahrens, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt, wie z. B. die Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, da die Verjährungsfrist abgelaufen war.

Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 2 Ss (OWi) 206/15 – Beschluss vom 23.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

2. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Das Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 18. März 2015 wird aufgehoben.

4. Das Verfahren wird eingestellt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 206 a StPO).

5. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 18. März 2015 wegen eines fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu einer Geldbuße von 110 € verurteilt.

Dagegen wendet sich der Betroffene. Er beruft sich auf Verjährung und beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist diesem Antrag entgegen getreten.

II.

Die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit erfolgte am 7. August 2013 mit einem Mietfahrzeug der Firma S. GmbH & Co. KG. Nachdem diese mitgeteilt hatte, Mieter des Tatfahrzeuges sei am Tattag der Betroffene gewesen, veranlasste die Bußgeldbehörde, der Landkreis Heidekreis, am 19. August 2013 dessen Anhörung und beauftragte anschließend die Polizei in H. mit seiner Identifizierung, nachdem er sich auf die Anhörung nicht geäußert hatte. Am 8. Oktober 2013 teilte der Betroffene mit, er halte sich in den USA auf und werde voraussichtlich nicht vor Mitte Dezember zurückkehren. Danach stellte die Bußgeldbehörde das Verfahren am 24. Oktober 2013 wegen Abwesenheit des Betroffenen gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ein und verfügte am 10. Dezember 2013 erneut seine Anhörung. Als der Betroffene sich darauf nicht äußerte, erfolgte am 6. Januar 2014 die erneute Einstellung wegen Abwesenheit und am gleichen Tag auch eine Aufenthaltsermittlung mit einer Meldeanfrage bei der der Freien und Hansestadt H. Diese Anfrage ergab die bekannte Anschrift, sodass die Bußgeldbehörde am 24. Januar 2014 die dritte Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen vornahm. Am 3. März 2014 richtete die Bußgeldbehörde ein als „Ermittlungsersuchen“ bezeichnetes Schreiben an die Polizei in H., mit dem sie „nochmals um eine persönliche Inaugenscheinnahme des Betroffenen“ bat, weil eine „Identifizierung anhand des anl. Passfotos“ aufgrund der Qualität des Messfotos nicht möglich sei. Am 25. April 2014 teilte die Polizei in H. mit, der Betroffene sei bei mehrfachen Besuchen, zuletzt am 23.04.2014, unter seiner Anschrift nicht angetroffen worden und man gehe davon aus, dass er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für längere Zeit nicht in H. aufhalte.

Eine erneute Einstellung erging danach nicht, vielmehr folgten am 23. April 2014 und am 22. Juli 2014 lediglich zwei weitere Anfragen zur Aufenthaltsermittlung bei der Freien und Hansestadt H.

Am 12. August 2014 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen mit einer Geldbuße von 110 €. Auf seinen Einspruch erfolgte die Abgabe der Sache an das Amtsgericht, das den Betroffenen am 18. März 2015 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilte und in den schriftlichen Urteilsgründen sinngemäß ausführt, dass die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG regelmäßig unterbrochen worden sei.

III.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, um das Urteil im Hinblick auf die Anwendung von § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG dahingehend zu überprüfen, ob die Verjährung wegen Abwesenheit eines Betroffenen mit einer Aufenthaltsermittlung durch die Bußgeldbehörde auch dann unterbrochen wird, wenn zu dieser Zeit das Verfahren noch eingestellt war oder auch dann, wenn zu dieser Zeit im Anschluss an eine Einstellung wegen der Abwesenheit des Betroffenen das Verfahren durch eine neue Ermittlungsmaßnahme gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 154 f StPO wieder aufgenommen worden war. Darüber hinaus war zu prüfen, wann eine Beweisaufnahme der Sicherung von Beweisen dient, die die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nach vorheriger Einstellung ebenfalls unterbricht.

Der Zulassung steht § 80 Abs. 5 OWiG nicht entgegen, wonach sie nicht zur Überprüfung eines Verfahrenshindernisses erfolgen soll, das bereits vor Verkündung des angefochtenen Urteils eingetreten ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann nicht, wenn gerade das Eingreifen dieses Verfahrenshindernisses einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BGHSt 42, 283; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 21; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 24; Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 60).

Zur Entscheidung war die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, § 80 a OWiG.

IV.

a) Ob nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG bei einem abwesenden Betroffenen bereits jede Aufenthaltsermittlung die Verjährung unterbricht oder ob dies nur bei einem – noch – eingestellten Verfahren der Fall ist, ist höchstrichterlich zuletzt durch das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluss vom 17. Dezember 1981 (VRs 62, 288) entschieden worden. Das BayObLG hat seinerzeit ausgeführt, dass eine Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthalts eines Betroffenen die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nur dann unterbricht, wenn das Verfahren noch eingestellt ist, nicht aber wenn zwischenzeitlich die Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgt war (dem zustimmend Graf in: Karlsruher Kommentar a. a. O. § 33 Rdnr. 56; Göhler-Gürtler a. a. O. § 33 Rdnr. 27).

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat auch aus heutiger Sicht an. Entscheidend für diese Auslegung spricht der Wortlaut des Gesetzes in § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, der die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Maßnahme zur Aufenthaltsermittlung unmittelbar an die zuvor ergangene Einstellung des Verfahrens bindet. Ist ein Verfahren nicht (mehr) eingestellt, weil es durch eine Ermittlungsanordnung zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde, kann eine aufenthaltsermittelnde Maßnahme die Verjährung nicht unterbrechen (ebenso BayObLG a. a. O., KK-Graf a. a. O.).

b) Allerdings kann nach einer Einstellung wegen Abwesenheit auch eine Ermittlungsanordnung zur Beweissicherung die Verjährung unterbrechen. Das Gesetz sieht in einer solchen Ermittlungsmaßnahme keine Wiederaufnahme des Verfahrens, sie soll lediglich die Möglichkeit einer Sicherung von Beweismitteln schaffen, die bei weiterem Zeitablauf verloren gehen könnten. Dass die Ermittlung einen solchen Zweck verfolgt, ist demnach Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Maßnahme.

Ob ein solcher Fall vorliegt, ergibt sich jeweils aus dem Einzelfall (Beispiele bei KK-Graf, a. a. O. § 33 Rdnr. 56 a. E.). Maßstab dafür ist die Gefahr eines Beweismittelverlustes bei weiterem Abwarten.

Jedenfalls für die Identifizierung eines  Betroffenen durch einen Vergleich seiner Person mit dem Messfoto besteht eine solche Gefahr in dem Zeitraum bis zur absoluten Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit regelmäßig nicht. Es mag Ausnahmen geben, dafür ist hier indessen nichts ersichtlich. Das Ermittlungsersuchen vom 03.03.2014 konnte demnach die Verjährung nicht unterbrechen.

V.

Danach erfolgte hier die letzte Verjährungsunterbrechung mit der Einstellung des Verfahrens am 24. Januar 2014. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides am 22. Juli 2014 vergingen mehr als drei Monate, sodass gem. § 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Deshalb war das Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 206 a StPO einzustellen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.


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