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Bußgeldverfahren – verjährungsunterbrechende Handlung

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

OLG Düsseldorf – Az.: 2 RBs 221/21 – Beschluss vom 10.01.2022

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 460 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde, mit welcher er insbesondere geltend macht, dass bereits im behördlichen Verfahren Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

Bußgeldverfahren - verjährungsunterbrechende Handlung
(Symbolfoto: r.classen/Shutterstock com)

Der Erörterung bedarf lediglich, ob die dreimonatige Verfolgungsverjährung (Tatzeit: 18. Januar 2019) durch die am 17. April 2019 getroffene Anordnung der Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde, den Betroffenen als beschuldigten Fahrzeugführer zu dem Tatvorwurf schriftlich anzuhören, unter Berücksichtigung der damaligen Verdachtslage gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist. Dies ist zu bejahen, so dass der Einwand des Betroffenen, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, nicht durchgreift.

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine bestimmte Person ist ein Anfangsverdacht erforderlich, d.h. es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 152 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Umschreibung des Anfangsverdachts („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung auf den Einzelfall auch subjektive Wertungen der Ermittlungsperson einfließen können. Der Ermittlungsbehörde ist daher bei der Prüfung des Anfangsverdachts ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BGH NStZ 1988, 510, 511; Peters in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 152 Rdn. 49; zu § 100a StPO: BGH NJW 1995, 1974, 1975). Insofern ist die gerichtliche Nachprüfung von vornherein auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt.

Diese Einschränkung gilt erst recht für die Beurteilung, ob die Verfolgungsverjährung vorliegend durch die Anordnung vom 17. April 2019 unter Berücksichtigung der damaligen Verdachtslage gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist. Denn nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. BGH NJW 1981, 133; Gertler in: BeckOK, OWiG, 32. Edition 2021, § 33 Rdn. 167). Die Anordnung vom 17. April 2019 müsste sich als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit ihre Wirksamkeit entfiele. Davon kann indes keine Rede sein. Es war bei der damaligen Verdachtslage jedenfalls vertretbar, einen Anfangsverdacht zu bejahen und das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen einzuleiten.

Da das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung auf die zulässige Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen hat, kann es für die Beurteilung auf den gesamten Akteninhalt zurückgreifen (vgl. BGH NStZ 2018, 45; OLG Brandenburg BeckRS 2011, 16790),

Das Messfoto zeigte als Fahrer eine männliche Person mittleren Alters. Die Halterin des Fahrzeugs reagierte auf den zweimal übermittelten Zeugenanhörungsbogen nicht. Unter ihrer Wohnanschrift in D. konnte kein Lebenspartner identifiziert werden. Im Melderegister wurde die Halterin mit dem Familienstand ledig geführt. Mit E-Mail vom 16. April 2019, 14.31 Uhr, hat die Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde bei der Bußgeldstelle der Stadt D. unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit um Auskunft gebeten, „ob ggf. aus dortigen Verfahren Erkenntnisse über andere Nutzer/innen“ des Fahrzeugs vorliegen. Diese Anfrage wurde mit E-Mail vom 16. April 2019, 15.40 Uhr, dahin beantwortet, dass zu dem Fahrzeug bei der Bußgeldstelle der Stadt D. nur Parkverstöße bearbeitet wurden. Dazu heißt es weiter: „Einzahler der Verwarngelder war teilweise ein Herr …“ (es folgen Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen).

Am 17. April 2019, 06.59 Uhr, hat die Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde das an den Betroffenen gerichtete Anhörungsschreiben unter ihrem Namen im EDV-System erstellt und die Versendung an dessen vorgenannte Anschrift veranlasst. In dem Anhörungsschreiben wurde dem Betroffenen die Tat als Fahrzeugführer unter Bezeichnung von Zeitpunkt, Tatort und Kfz-Kennzeichen konkret zur Last gelegt.

Das Anhörungsschreiben war geeignet, den Betroffenen zu erreichen. Es ist nicht in Rücklauf gelangt. Unter derselben Anschrift wurde dem Betroffenen am 17. Juli 2019 der Bußgeldbescheid zugestellt. Bereits am 10. Juli 2019 hatte sich der Verteidiger für den Betroffenen bestellt.

Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Pkw Porsche Cayenne. Wenn ein Pkw auf eine Halterin zugelassen ist und eine männliche Person der Fahrer war, liegt es nahe, den Fahrer zunächst im familiären Umfeld der Halterin (je nach Alter ggf. Ehemann oder Sohn) zu suchen. Hier ergab die Abklärung der Personenstands- und Meldedaten im familiären Umfeld der ledigen Halterin keinen Hinweis auf den Fahrer.

Die Mitteilung der Bußgeldstelle der Stadt D. vom 16. April 2019, dass der Betroffene bei mit dem Pkw begangenen Parkverstößen „teilweise“ als Einzahler von Verwarngeldern in Erscheinung getreten war, ließ darauf schließen, dass der Betroffene das Fahrzeug neben der Halterin als Fahrer mitbenutzt hat. Denn es drängte sich auf, dass der Betroffene nicht fremde Verbindlichkeiten übernommen, sondern die Verwarngelder für selbst begangene Parkverstöße entrichtet hat. Auch passte das aus dem mitgeteilten Geburtsdatum hervorgehende Alter des Betroffenen (Jahrgang …) zu dem Messfoto, das eine männliche Person mittleren Alters zeigte.

Auf die offene Frage nach „anderen Nutzer/innen“ war allein der Betroffene benannt worden war. Die Bezeichnung „teilweise“ bezog sich mangels Bezeichnung weiterer sonstiger Einzahler offensichtlich nicht auf eine Personengruppe, sondern auf den Betroffenen in Abgrenzung zur Halterin. Es wäre auch ungewöhnlich, wenn deren Pkw Porsche Cayenne, der zur SUV-Luxusklasse gehört, von mehreren Personen einer Gruppe gefahren worden wäre. Jedenfalls bestanden hierfür – etwa für eine Nutzung als Firmenfahrzeug durch mehrere Betriebsangehörige – keine Anhaltspunkte.

Dass die Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde einen Anfangsverdacht gegen den Betroffenen bei dieser Sachlage bejaht hat, war jedenfalls vertretbar. Die am 17. April 2019 getroffene Anordnung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) beruhte ersichtlich nicht auf einer groben Fehlbeurteilung oder gar auf (objektiver) Willkür. Die später gewonnene Erkenntnis, dass es sich bei dem Betroffenen um den Verlobten der Halterin handelte, hat den Schluss bestätigt, dass nur sehr wenige Personen Zugriff auf das Fahrzeug haben konnten und der Einzahler der Verwarngelder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer in Betracht kam.

Dass die Verfolgungsverjährung auch in der Folgezeit jeweils rechtzeitig unterbrochen worden ist, hat das Amtsgericht zutreffend dargelegt. Nach Erlass des Verwerfungsurteils vom 19. August 2020 (§ 74 Abs. 2 OWiG) konnte gemäß § 32 Abs. 2 OWiG keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten. Durch die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Ablaufhemmung nicht nachträglich entfallen (vgl. OLG Hamm BeckRS 2008, 18098 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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