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Bussgeldverfahren – Unterbrechung Verfolgungsverjährung

Fahrverbot trotz Haft? Was zunächst absurd klingt, ist jetzt richterlich bestätigt. Denn auch hinter Gittern droht Rasern Post von der Verkehrsbehörde – sogar ein Fahrverbot, wenn der Bußgeldbescheid dem Anwalt zugestellt wird.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 40/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 31.03.2025
  • Aktenzeichen: 2 ORbs 40/25
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerde in einem Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht, Verfahrensrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Legte Rechtsbeschwerde ein, nachdem sein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vom Amtsgericht verworfen wurde, weil er zum Termin nicht erschien. Machte geltend, die Tat sei verjährt und das Vorgehen des Amtsgerichts fehlerhaft.
  • Generalstaatsanwaltschaft: Beantragte im Rechtsbeschwerdeverfahren die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und die Zurückverweisung der Sache.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid (210 €, 1 Monat Fahrverbot) wegen zu schnellen Fahrens außerorts (Tat vom 1. November 2022). Sein Einspruch dagegen wurde vom Amtsgericht Bernau bei Berlin am 11. September 2024 verworfen, da er nicht zur Hauptverhandlung erschien. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die Verwerfung des Einspruchs durch das Amtsgericht korrekt war und ob die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits verjährt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. September 2024 wird aufgehoben.
  • Folgen: Die Angelegenheit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bernau bei Berlin zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden.

Der Fall vor Gericht


OLG Brandenburg: Fahrverbot trotz Haft? Zustellung Bußgeldbescheid an Anwalt heilt Fehler und unterbricht Verjährung

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 31. März 2025 (Az.: 2 ORbs 40/25) entschieden, dass ein Bußgeldbescheid auch dann wirksam zugestellt sein kann und die Verjährung unterbricht, wenn der Betroffene im Gefängnis sitzt und der Bescheid stattdessen seinem Anwalt zugeht.

Bußgeldbescheid Zustellung Anwalt. Verkehrsrecht, Verjährung, Einspruch.
Wirksame Zustellung von Bußgeldbescheid während Haft | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Gleichzeitig hob das Gericht ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Einspruch des Autofahrers gegen den Bußgeldbescheid wegen dessen Abwesenheit im Gerichtstermin verworfen hatte. Der Fall muss nun neu verhandelt werden.

Ausgangslage: Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Einspruch des Autofahrers

Ein Autofahrer wurde beschuldigt, am 1. November 2022 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell gefahren zu sein. Daraufhin erließ der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg als zuständige Bußgeldbehörde am 16. Februar 2023 einen Bußgeldbescheid. Dieser setzte ein Bußgeld von 210 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest. Gegen diesen Bescheid legte der Autofahrer über seinen Verteidiger fristgerecht Einspruch ein. Damit war der Fall zunächst Sache des zuständigen Amtsgerichts.

Amtsgericht Bernau verwirft Einspruch: Fehlende Anwesenheit des Autofahrers im Termin nach § 74 Abs. 2 OWiG

Das Amtsgericht Bernau bei Berlin beraumte einen Termin zur Hauptverhandlung an. Zu diesem Termin erschien der betroffene Autofahrer jedoch nicht. Das Amtsgericht war der Auffassung, der Autofahrer sei ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Gemäß § 74 Absatz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) kann das Gericht in einem solchen Fall den Einspruch verwerfen, ohne die Sache selbst weiter zu prüfen. Genau das tat das Amtsgericht Bernau mit Urteil vom 11. September 2024. Der Einspruch des Autofahrers galt damit als erfolglos, der Bußgeldbescheid mit Bußgeld und Fahrverbot wäre rechtskräftig geworden.

Rechtsbeschwerde zum OLG Brandenburg: Streit um Verjährung und Verfahrensfehler bei der Einspruchsverwerfung

Der Autofahrer wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und ließ durch seinen Anwalt Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg einlegen. Dies ist ein Rechtsmittel, mit dem überprüft wird, ob das untergeordnete Gericht Rechtsfehler gemacht hat. Der Anwalt machte hauptsächlich zwei Punkte geltend:

  1. Eintritt der Verfolgungsverjährung: Er argumentierte, die Ordnungswidrigkeit sei mittlerweile verjährt und dürfe daher gar nicht mehr verfolgt werden.
  2. Fehlerhaftes Verfahren nach § 74 Abs. 2 OWiG: Er beanstandete die Art und Weise, wie das Amtsgericht den Einspruch wegen Ausbleibens im Termin verworfen hatte.

Auch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die in solchen Verfahren als Vertreterin der Anklagebehörde auftritt, schloss sich im Ergebnis der Rechtsbeschwerde an und beantragte, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Ist die Verfolgung verjährt? Die Frage der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids während der Haft

Ein zentraler Punkt der Rechtsbeschwerde war die Frage der Verfolgungsverjährung. Ordnungswidrigkeiten können nur innerhalb bestimmter Fristen verfolgt werden. Für die hier relevante Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt die Frist gemäß § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) grundsätzlich drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben ist. Diese Frist kann jedoch durch bestimmte Handlungen der Behörden oder Gerichte unterbrochen werden, wodurch sie jeweils neu zu laufen beginnt (§ 33 OWiG).

Im konkreten Fall argumentierte die Verteidigung, die Verjährung sei eingetreten. Das OLG Brandenburg prüfte dies eingehend:

  • Die Tat geschah am 1. November 2022. Die dreimonatige Verjährungsfrist begann also zu laufen.
  • Am 13. Januar 2023 wurde der Autofahrer von der Bußgeldbehörde angehört. Diese Anhörung unterbrach die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG. Die Frist begann neu zu laufen.
  • Am 16. Februar 2023 wurde der Bußgeldbescheid erlassen. Die Zustellung eines Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung ebenfalls (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG).

Hier lag jedoch ein Problem: Am 17. Februar 2023 versuchte die Behörde, den Bußgeldbescheid an der Meldeanschrift des Autofahrers zuzustellen. Dies geschah durch Einlegen in den Briefkasten (sogenannte Ersatzzustellung). Diese Zustellung war jedoch unwirksam, weil der Autofahrer sich zu diesem Zeitpunkt – seit dem 7. Dezember 2022 – in einem anderen Bundesland („Land 01“ genannt) in Haft befand. An seiner Meldeanschrift konnte er den Bescheid also gar nicht persönlich empfangen.

Heilung des Zustellungsmangels: Zugang beim Anwalt entscheidend für Verjährungsunterbrechung gemäß § 8 VwZG

Wäre die Zustellung dauerhaft unwirksam geblieben, hätte sie die Verjährung nicht unterbrochen. Die Verteidigung argumentierte in diese Richtung. Das OLG Brandenburg sah dies jedoch anders und verwies auf die Möglichkeit der Heilung von Zustellungsmängeln.

Nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), der hier über Verweisungen aus dem OWiG (§ 51 Abs. 1 S. 1 OWiG) und dem brandenburgischen Landesrecht (§ 1 BbgVwZG) anwendbar ist, gilt ein Dokument trotz fehlerhafter Zustellung als zugestellt, wenn es der Person, an die zugestellt werden sollte (oder ihrem bevollmächtigten Vertreter), tatsächlich zugegangen ist. Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs ist dann der maßgebliche Zeitpunkt für die Wirkungen der Zustellung, also auch für die Unterbrechung der Verjährung.

Das OLG stellte fest, dass genau dies hier geschehen war:

  • Der Anwalt des Autofahrers hatte eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht. Er war also offiziell berechtigt, Post für seinen Mandanten in dieser Angelegenheit entgegenzunehmen.
  • Der Bußgeldbescheid ist dem Anwalt nachweislich tatsächlich zugegangen. Dies ergibt sich daraus, dass der Anwalt bereits am 24. Februar 2023 – also nur wenige Tage nach dem fehlerhaften Zustellversuch beim Autofahrer selbst – für seinen Mandanten Einspruch gegen den Bescheid einlegte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss er Kenntnis vom Inhalt des Bescheids gehabt haben.
  • Zusätzlich nahm der Anwalt später Akteneinsicht. Die Akte wurde am 27. März 2023 von ihm an die Bußgeldbehörde zurückgesandt. Spätestens mit der Einsichtnahme in die Akte, die den Bußgeldbescheid enthielt, war der tatsächliche Zugang beim empfangsberechtigten Anwalt bewiesen.

Das OLG Brandenburg entschied daher: Der Zustellungsmangel vom 17. Februar 2023 wurde geheilt, als der Bußgeldbescheid dem bevollmächtigten Anwalt tatsächlich zuging. Dies geschah spätestens im Zeitpunkt der Akteneinsicht (Rücksendung am 27. März 2023). Damit war auch die Unterbrechung der Verjährung durch den Bußgeldbescheid wirksam geworden. Das Gericht zitierte hierzu auch eine frühere Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 8. August 2017 – 3 RBs 106/17).

Fazit des OLG zur Verjährung: Die Verfolgung der Geschwindigkeitsüberschreitung war nicht verjährt. Die dreimonatige Frist wurde durch die Anhörung und anschließend wirksam durch den (über den Anwalt zugegangenen) Bußgeldbescheid unterbrochen.

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde: OLG hebt Verwerfungsurteil wegen Verfahrensfehlern auf

Obwohl das OLG Brandenburg den Einwand der Verjährung zurückwies, war die Rechtsbeschwerde des Autofahrers insgesamt erfolgreich. Das Gericht hob das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 11. September 2024 vollständig auf.

Der Grund hierfür muss in dem zweiten Kritikpunkt liegen, den der Anwalt vorgebracht hatte: die fehlerhafte Anwendung von § 74 Abs. 2 OWiG durch das Amtsgericht. Das OLG führte in dem veröffentlichten Teil des Beschlusses die genauen Gründe für die Aufhebung bezüglich dieses Punktes nicht detailliert aus. Da das Gericht das Urteil aber aufhob und die Sache zurückverwies, muss es zu dem Schluss gekommen sein, dass das Amtsgericht den Einspruch des Autofahrers nicht einfach wegen dessen Abwesenheit hätte verwerfen dürfen. Möglicherweise lag doch eine ausreichende Entschuldigung vor (z.B. die Haft), oder das Verfahren am Amtsgericht wies andere Mängel auf, die zur Aufhebung führten. Die Beanstandung des Verfahrens nach § 74 Abs. 2 OWiG durch den Verteidiger war also erfolgreich.

Entscheidung des OLG Brandenburg: Urteil aufgehoben, Fall zurück ans Amtsgericht

Das OLG Brandenburg traf folgende abschließende Entscheidung:

  1. Das Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. September 2024 wird mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bernau bei Berlin zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden.

Ausblick: Neue Verhandlung am Amtsgericht Bernau erforderlich

Für den betroffenen Autofahrer bedeutet dies, dass der Fall nun wieder offen ist. Das Amtsgericht Bernau muss sich erneut mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid befassen. Es muss eine neue Hauptverhandlung durchführen und dabei prüfen, ob der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich zutrifft und ob das Bußgeld sowie das Fahrverbot angemessen sind. Dabei darf es den Einspruch nicht mehr (zumindest nicht aus den bisherigen Gründen) einfach wegen Ausbleibens des Autofahrers verwerfen. Die Frage der Verjährung ist durch die Entscheidung des OLG allerdings geklärt – die Tat ist nicht verjährt. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die korrekte Zustellung von amtlichen Dokumenten ist und wie Fehler dabei unter bestimmten Umständen „geheilt“ werden können, insbesondere wenn ein Anwalt eingeschaltet ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei unwirksamer Postzustellung eines Bußgeldbescheides tritt dennoch eine Heilung des Zustellungsmangels ein, wenn das Dokument dem bevollmächtigten Rechtsanwalt tatsächlich zugeht, der daraufhin Einspruch einlegt. Die Verjährung wird damit wirksam unterbrochen, auch wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung in Haft war. Für die Vollmacht des Verteidigers reicht eine konkludente Bevollmächtigung aus, die sich aus seinem Auftreten als Verteidiger im Verfahren ergibt, selbst wenn keine schriftliche Vollmacht vorliegt.

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt werden, wenn der Betroffene in Haft ist?

Ja, ein Bußgeldbescheid kann grundsätzlich auch dann wirksam zugestellt werden, wenn sich der Empfänger in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) oder einer ähnlichen Einrichtung befindet. Die Inhaftierung allein verhindert eine gültige Zustellung nicht. Es gibt jedoch spezielle Regeln, wie diese Zustellung erfolgen muss.

Wie erfolgt die Zustellung in der Haft?

  • Zustellung direkt in der Haftanstalt: Dies ist der übliche Weg. Der Bußgeldbescheid wird an die Leitung der JVA oder einen von ihr beauftragten Mitarbeiter übergeben. Diese Person ist dann gesetzlich verpflichtet, das Schriftstück unverzüglich an den inhaftierten Betroffenen weiterzuleiten. Rechtlich gilt die Zustellung bereits als erfolgt, wenn das Dokument an die Anstaltsleitung oder den Beauftragten übergeben wurde. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass der Bescheid den Betroffenen auch in der Haft erreicht.
  • Zustellung an einen Bevollmächtigten (z.B. Anwalt): Hat der Betroffene einen Rechtsanwalt beauftragt und der Behörde eine entsprechende Vollmacht vorgelegt, die auch den Empfang von Schriftstücken umfasst, muss der Bußgeldbescheid in der Regel direkt an diesen Anwalt zugestellt werden. Die Zustellung an den Anwalt ist dann für den Betroffenen wirksam.

Warum ist die Art der Zustellung wichtig?

Die wirksame Zustellung ist entscheidend, weil sie wichtige Fristen in Gang setzt. Die bekannteste Frist im Bußgeldverfahren ist die zweiwöchige Einspruchsfrist. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Die gesetzlichen Regelungen zur Zustellung – auch in der Haft – dienen dazu, sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis vom Bußgeldbescheid erhält. Nur so kann er seine Rechte wahrnehmen, insbesondere das Recht, Einspruch einzulegen und sich zu den Vorwürfen zu äußern (rechtliches Gehör). Eine Zustellung an eine alte Adresse, obwohl die Behörde von der Haft weiß oder wissen müsste, wäre beispielsweise in der Regel nicht wirksam.


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Was bedeutet Verfolgungsverjährung im Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid?

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr von den Behörden verfolgt und geahndet werden darf. Stellen Sie es sich wie ein „Haltbarkeitsdatum“ für die Verfolgung einer Tat vor. Ist dieses Datum überschritten, kann kein Bußgeld mehr gegen Sie festgesetzt werden.

Wie wird die Verjährungsfrist berechnet?

Die Berechnung der Verjährungsfrist ist klar geregelt:

  1. Beginn: Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde (§ 31 Abs. 3 OWiG). Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist das also der Tag, an dem Sie zu schnell gefahren sind.
  2. Dauer: Die Länge der Frist hängt von der Art der Ordnungswidrigkeit ab.
    • Bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Handy am Steuer) beträgt die Frist drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).
    • Bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen am Steuer (§ 24a StVG) gilt eine Frist von sechs Monaten.
    • Für andere, oft schwerwiegendere Ordnungswidrigkeiten können längere Fristen gelten (§ 31 Abs. 2 OWiG).

Was kann die Verjährung unterbrechen?

Die Verjährung läuft nicht immer einfach durch. Bestimmte Handlungen der Verfolgungsbehörde können die Frist unterbrechen. Das bedeutet: Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung komplett neu zu laufen (§ 33 OWiG).

Wichtige Ereignisse, die die Verjährung unterbrechen können, sind zum Beispiel:

  • Die erste Vernehmung des Betroffenen.
  • Die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
  • Der Versand eines Anhörungsbogens an Sie als Betroffenen.
  • Der Erlass des Bußgeldbescheids, vorausgesetzt, er wird Ihnen innerhalb von zwei Wochen zugestellt. Wird er später zugestellt, unterbricht erst die Zustellung die Verjährung.
  • Die Zustellung des Bußgeldbescheids selbst. Dies ist ein sehr häufiger Unterbrechungsgrund.
  • Die Anberaumung einer Hauptverhandlung vor Gericht.

Wichtig: Die Verjährung kann nur einmal durch dieselbe Handlung unterbrochen werden. Zum Beispiel unterbricht der erste Anhörungsbogen die Verjährung, ein zweiter wegen derselben Tat aber nicht mehr.

Was passiert, wenn die Verjährung eintritt?

Tritt die Verfolgungsverjährung ein, bevor Ihnen zum Beispiel ein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wurde oder eine andere unterbrechende Handlung erfolgt ist, hat das klare Konsequenzen:

  • Die Ordnungswidrigkeit darf nicht mehr verfolgt werden.
  • Ein bereits laufendes Verfahren muss eingestellt werden.
  • Ein Bußgeldbescheid darf nicht mehr erlassen oder, falls erlassen, aber noch nicht zugestellt, nicht mehr wirksam werden.

Unterbrechung der Verjährung auch bei Haft?

Ja, die Verjährung kann auch unterbrochen werden, wenn sich der Betroffene in Haft befindet. Entscheidend ist, ob eine unterbrechende Handlung wirksam vorgenommen wird. Zum Beispiel kann ein Bußgeldbescheid auch wirksam zugestellt werden, wenn Sie in Haft sind. Dies geschieht oft durch Zustellung an einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt oder einen bestellten Zustellungsbevollmächtigten. Ist die Zustellung auf diese Weise wirksam, wird die Verjährungsfrist unterbrochen, unabhängig davon, ob Sie persönlich Kenntnis davon erlangen konnten oder nicht.

Gut zu wissen: Die Verjährung kann nicht unendlich oft unterbrochen werden. Es gibt eine sogenannte absolute Verjährungsfrist. Diese beträgt in der Regel das Doppelte der ursprünglichen Verjährungsfrist (also z.B. sechs Monate bei einer ursprünglichen Frist von drei Monaten), mindestens aber zwei Jahre (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Nach Ablauf dieser absoluten Frist ist die Verfolgung endgültig ausgeschlossen, egal wie oft die Verjährung zuvor unterbrochen wurde.


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Welche Bedeutung hat die Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Anwalt des Betroffenen?

Die Zustellung eines Bußgeldbescheids an Ihren Anwalt hat eine ganz wesentliche Bedeutung: Sie ist in der Regel genauso wirksam, als wäre der Bescheid direkt an Sie zugestellt worden. Das bedeutet, dass mit dem Eingang des Bescheids beim Anwalt wichtige Fristen zu laufen beginnen, insbesondere die zweiwöchige Frist für einen Einspruch.

Wann ist die Zustellung an den Anwalt wirksam?

Damit die Zustellung an Ihren Anwalt wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Anwalt muss von Ihnen beauftragt sein: Sie müssen dem Anwalt ein Mandat erteilt haben, Sie in dieser Bußgeldsache zu vertreten.
  2. Der Anwalt muss eine Zustellungsvollmacht haben: Ihr Anwalt benötigt die Befugnis, Schriftstücke wie einen Bußgeldbescheid für Sie entgegenzunehmen. Diese Befugnis kann Teil der allgemeinen Anwaltsvollmacht sein oder separat erteilt werden. Wichtig ist, dass die Behörde (z.B. die Bußgeldstelle) von dieser Vollmacht weiß. Meistens zeigt der Anwalt seine Bevollmächtigung bei der Behörde selbst an und reicht die Vollmachtsurkunde ein. Liegt der Behörde diese Vollmacht vor, kann und wird sie den Bußgeldbescheid wirksam an den Anwalt zustellen.

Benötigt der Anwalt eine spezielle Vollmacht?

Eine allgemeine Anwaltsvollmacht, die auch die Entgegennahme von Zustellungen (die sogenannte „Empfangsvollmacht“) umfasst, ist oft ausreichend. Der Anwalt prüft selbst, ob seine Vollmacht für die Entgegennahme des Bußgeldbescheids ausreicht. Entscheidend ist, dass die Behörde aufgrund der vorliegenden Vollmacht davon ausgehen darf, dass der Anwalt berechtigt ist, den Bescheid für Sie zu empfangen.

Welche Pflichten hat der Anwalt nach der Zustellung?

Sobald der Bußgeldbescheid beim Anwalt eingeht, hat er wichtige Pflichten:

  • Informationspflicht: Ihr Anwalt muss Sie unverzüglich über den Eingang des Bescheids informieren.
  • Weiterleitung: Er muss Ihnen den Inhalt des Bescheids zugänglich machen, also in der Regel eine Kopie zukommen lassen.
  • Fristenüberwachung: Der Anwalt muss die laufende Einspruchsfrist (zwei Wochen ab Zustellung bei ihm) beachten und Sie darüber aufklären.

Der entscheidende Punkt ist: Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung an den Anwalt zu laufen, nicht erst, wenn Sie persönlich Kenntnis vom Bescheid haben.

Was gilt, wenn der Betroffene in Haft ist?

Die Zustellung eines Bußgeldbescheids an Ihren bevollmächtigten Anwalt ist auch dann wirksam, wenn Sie sich gerade in Haft befinden. Die Tatsache, dass Sie in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) sind, ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung an den Anwalt, solange dieser eine entsprechende Vollmacht hat und diese der Behörde bekannt ist.

Gerade in dieser Situation ist die Zustellung an den Anwalt oft sinnvoll. Er kann den Bescheid sicher empfangen und die Fristen im Blick behalten, während Sie in Haft möglicherweise nur eingeschränkten Zugang zu Post haben oder diese verzögert erhalten. Der Anwalt ist auch hier verpflichtet, Sie unverzüglich über den Bescheid zu informieren, was dann zum Beispiel durch einen Brief in die JVA oder bei einem Besuchstermin geschehen kann. Auch hier beginnt die Einspruchsfrist mit der Zustellung beim Anwalt.


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Kann ein Gericht einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verwerfen, wenn der Betroffene nicht zum Gerichtstermin erscheint?

Ja, das Gericht kann Ihren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid tatsächlich verwerfen, wenn Sie ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur angesetzten Gerichtsverhandlung (Hauptverhandlung) erscheinen. Dies ist eine wichtige Regelung im Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 74 Absatz 2 OWiG).

Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs

Damit das Gericht Ihren Einspruch aus diesem Grund verwerfen darf, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  1. Ordnungsgemäße Ladung: Sie müssen korrekt und rechtzeitig zum Gerichtstermin geladen worden sein. In der Ladung muss auch darauf hingewiesen worden sein, dass Ihr Einspruch verworfen werden kann, wenn Sie unentschuldigt fehlen.
  2. Keine Entbindung von der Anwesenheitspflicht: Das Gericht darf Sie nicht vorab von Ihrer Pflicht, persönlich zu erscheinen, entbunden haben. Manchmal ist eine solche Entbindung auf Antrag möglich.
  3. Kein Vertreter erschienen (falls zulässig): Wenn Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen, kann dieser in vielen Fällen für Sie am Termin teilnehmen. Ist aber Ihr persönliches Erscheinen angeordnet und Sie fehlen unentschuldigt, kann der Einspruch auch bei Anwesenheit eines Anwalts verworfen werden, wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen für unerlässlich hält. In der Regel genügt aber die Anwesenheit des Verteidigers, wenn Sie selbst nicht von der Anwesenheitspflicht entbunden wurden. Es kommt hier auf die Anordnung des Gerichts an.

Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen und Sie ohne genügende Entschuldigung fehlen, kann das Gericht Ihren Einspruch per Beschluss verwerfen.

Anerkannte Entschuldigungsgründe

Nicht jedes Fernbleiben führt automatisch zur Verwerfung. Sie müssen „genügend entschuldigt“ sein. Das bedeutet, der Grund für Ihr Fehlen muss nachvollziehbar und unverschuldet sein.

  • Typische Beispiele für anerkannte Entschuldigungsgründe:
    • Eine plötzliche, schwere Erkrankung, die Sie am Erscheinen hindert. Hierfür ist in der Regel ein aussagekräftiges ärztliches Attest notwendig, das die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt.
    • Ein unvorhersehbarer Unfall auf dem Weg zum Gericht.
    • Andere unabwendbare Ereignisse (z.B. schwere Unwetter, öffentliche Verkehrsstreiks, über die Sie nicht rechtzeitig informiert waren oder die keine Alternative zuließen).
  • Wichtig ist: Sie sollten das Gericht so früh wie möglich über den Grund Ihrer Verhinderung informieren und entsprechende Nachweise (z.B. Attest) vorlegen oder zumindest ankündigen.
  • Sonderfall Haft: Wenn Sie zum Zeitpunkt des Termins in Haft sind, kann dies ein Entschuldigungsgrund sein. Es ist jedoch kein automatischer Freibrief. Entscheidend ist, ob Sie alles Ihnen Mögliche und Zumutbare getan haben, um entweder zum Termin zu erscheinen (z.B. durch einen Antrag auf Vorführung bei Gericht) oder das Gericht rechtzeitig über Ihre Inhaftierung und Verhinderung zu informieren. Wurde Ihnen der Bußgeldbescheid oder die Ladung zum Termin wirksam während der Haft zugestellt, wussten Sie vom Verfahren. Allein die Tatsache der Haft entschuldigt das Nichterscheinen nicht, wenn Sie sich nicht um eine Teilnahme oder rechtzeitige Entschuldigung bemüht haben.

Was passiert nach der Verwerfung?

Wird Ihr Einspruch durch das Gericht verworfen, hat das zur Folge, dass der ursprüngliche Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Das bedeutet:

  • Die darin festgesetzte Geldbuße muss bezahlt werden.
  • Eventuelle Nebenfolgen, wie zum Beispiel ein Fahrverbot, werden wirksam.
  • Das Verfahren ist damit in dieser Instanz abgeschlossen, so als hätten Sie nie Einspruch eingelegt.

Rechtsmittel gegen die Verwerfung

Wenn Ihr Einspruch verworfen wurde, weil Sie unentschuldigt gefehlt haben, gibt es Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wenn Sie ohne Ihr Verschulden daran gehindert waren, rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen oder das Gericht rechtzeitig über Ihren Entschuldigungsgrund zu informieren, können Sie einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellen (§ 44 ff. StPO in Verbindung mit § 46 OWiG).
    • Diesen Antrag müssen Sie innerhalb einer Woche stellen, nachdem der Grund für Ihr Fehlen weggefallen ist (z.B. nach Genesung von einer Krankheit).
    • Im Antrag müssen Sie glaubhaft machen, warum Sie unverschuldet gefehlt haben (z.B. durch Vorlage des ärztlichen Attests).
    • Gleichzeitig müssen Sie die versäumte Handlung nachholen, was hier bedeutet, die Gründe für Ihr Fehlen darzulegen und ggf. Ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem neuen Termin zu signalisieren.
  2. Sofortige Beschwerde: Gegen den Beschluss, mit dem der Einspruch verworfen wird, können Sie auch innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses „sofortige Beschwerde“ einlegen (§ 74 Abs. 4 OWiG, § 412 Satz 1 StPO). Diese Beschwerde ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie meinen, dass das Gericht bei der Verwerfung einen Fehler gemacht hat (z.B. wenn die Ladung nicht korrekt war oder das Gericht einen Entschuldigungsgrund zu Unrecht nicht anerkannt hat).

Beide Rechtsmittel müssen fristgerecht eingelegt und begründet werden.


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Welche Rechte habe ich, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalte, während ich in Haft bin?

Auch wenn Sie sich in Haft befinden, stehen Ihnen im Bußgeldverfahren grundsätzlich die gleichen Rechte zu wie jeder anderen Person. Die Zustellung eines Bußgeldbescheids ist auch in der Haft wirksam möglich, oft erfolgt sie über die Leitung der Justizvollzugsanstalt. Sobald Ihnen der Bescheid zugeht, beginnen wichtige Fristen zu laufen.

Ihre grundlegenden Rechte im Bußgeldverfahren

Unabhängig von der Haft haben Sie bestimmte Rechte, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten:

  • Recht auf rechtliches Gehör: Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft, die Sie betrifft (wie einen Bußgeldbescheid erlässt), muss sie Ihnen grundsätzlich die Möglichkeit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Oft geschieht dies schon vor Erlass des Bescheids durch einen Anhörungsbogen. Auch nach Erhalt des Bescheids können Sie sich im Rahmen eines Einspruchs äußern.
  • Recht auf Akteneinsicht: Sie haben das Recht, die Akten einzusehen, die die Behörde zu Ihrem Fall führt. Dies ist wichtig, um nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage der Bußgeldbescheid erlassen wurde. Die Akteneinsicht erfolgt in der Regel über einen Rechtsanwalt oder direkt bei der Behörde. Aus der Haft heraus kann die Organisation der Akteneinsicht erschwert sein.
  • Recht auf anwaltliche Vertretung: Sie dürfen sich in jeder Phase des Verfahrens von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen. Dieser kann für Sie zum Beispiel Akteneinsicht nehmen, Stellungnahmen verfassen oder Einspruch einlegen.
  • Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln (Einspruch): Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen vorgehen. Das wichtigste Rechtsmittel ist der Einspruch. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingehen. Diese Frist ist unbedingt zu beachten! Wird sie versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, das heißt, er ist dann bindend und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden.

Besonderheiten während der Haft

Die Inhaftierung kann die Wahrnehmung Ihrer Rechte erschweren:

  • Kommunikation: Der Kontakt nach außen, um beispielsweise Unterlagen zu beschaffen oder sich mit einem Anwalt abzustimmen, kann eingeschränkt sein.
  • Fristen: Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung in der Haftanstalt. Es ist entscheidend, den genauen Zustellungszeitpunkt zu kennen und die Frist nicht zu versäumen. Verzögerungen bei der Weiterleitung des Bescheids innerhalb der Anstalt können problematisch sein, ändern aber oft nichts am Beginn der Frist.
  • Akteneinsicht: Die Organisation der Akteneinsicht kann aus der Haft heraus komplizierter sein als in Freiheit.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie in Haft einen Bußgeldbescheid erhalten, ist es besonders wichtig, umgehend zu reagieren.

  • Prüfen Sie sofort das Zustelldatum, das auf dem Umschlag oder einem Begleitschreiben vermerkt sein sollte. Davon hängt die Einspruchsfrist ab.
  • Nutzen Sie die Ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon, Post, Besuche), um die notwendigen Schritte zur Wahrnehmung Ihrer Rechte einzuleiten.
  • Beachten Sie unbedingt die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch. Ein verspäteter Einspruch ist in der Regel unwirksam.

Auch in Haft haben Sie das Recht, sich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen. Die besonderen Umstände der Haft erfordern jedoch oft schnelles und organisiertes Handeln, um die zur Verfügung stehenden Rechte und Fristen wahren zu können.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist die formelle Mitteilung einer Behörde (hier: Bußgeldbehörde), dass jemand eine Ordnungswidrigkeit (z. B. zu schnelles Fahren) begangen haben soll. Er nennt den Vorwurf und legt die Sanktionen fest, wie hier das Bußgeld von 210 Euro und das einmonatige Fahrverbot. Gegen diesen Bescheid kann man innerhalb einer Frist Einspruch einlegen, um ihn gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Erlass und insbesondere die Zustellung des Bußgeldbescheids sind wichtig, da sie die Verjährung unterbrechen können (§ 33 OWiG).


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Einspruch

Der Einspruch ist das Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 67 ff. OWiG). Legt der Betroffene (oder sein Anwalt) fristgerecht Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid nicht sofort rechtskräftig und vollstreckbar. Stattdessen muss sich das zuständige Amtsgericht mit dem Fall befassen und in einer Hauptverhandlung prüfen, ob die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen wurde. Im vorliegenden Fall wurde der Einspruch vom Amtsgericht zunächst verworfen, weil der Autofahrer nicht zur Verhandlung erschien (§ 74 Abs. 2 OWiG).


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Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung ist eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt und geahndet werden darf. Für die hier relevante Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt diese Frist grundsätzlich drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Bestimmte Handlungen der Behörde oder des Gerichts, wie die Anhörung des Betroffenen oder die Zustellung des Bußgeldbescheids, können die laufende Frist jedoch unterbrechen, sodass sie von Neuem beginnt (§ 33 OWiG). Im Fall war entscheidend, ob die Zustellung des Bußgeldbescheids die Verjährung rechtzeitig unterbrochen hat.


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Zustellung

Zustellung ist die förmliche Bekanntgabe eines Dokuments (z. B. eines Bußgeldbescheids) an eine Person nach strengen gesetzlichen Regeln (hier nach dem VwZG). Sie stellt sicher, dass der Empfänger das Schriftstück nachweislich erhalten hat oder zumindest die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Eine wirksame Zustellung ist oft Voraussetzung für den Beginn von Fristen (z. B. Einspruchsfrist) oder, wie hier, für die Unterbrechung der Verjährung (§ 33 OWiG). Scheitert die persönliche Übergabe, gibt es Ersatzformen wie die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten (Ersatzzustellung), die aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ist (hier war sie unwirksam, da der Empfänger in Haft war).


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Heilung von Zustellungsmängeln

Die Heilung von Zustellungsmängeln ist eine Regelung im Zustellungsrecht (§ 8 VwZG). Sie besagt, dass eine Zustellung, die ursprünglich fehlerhaft und damit unwirksam war (im Fall: Ersatzzustellung an der Wohnung trotz Haft), dennoch als wirksam gilt, wenn das Dokument der Person, für die es bestimmt war, oder ihrem bevollmächtigten Vertreter (hier: dem Anwalt) tatsächlich zugegangen ist. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs gilt dann als Zeitpunkt der Zustellung. Dadurch konnten im vorliegenden Fall die Wirkungen der Zustellung, insbesondere die Unterbrechung der Verjährung, doch noch eintreten.

Beispiel: Ein wichtiger Behördenbrief wird versehentlich an den Nachbarn zugestellt. Wenn der Nachbar den Brief aber nachweislich an den eigentlichen Empfänger weitergibt, ist der Zustellungsfehler geheilt und der Brief gilt ab dem Moment der tatsächlichen Übergabe als zugestellt.


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Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 79 ff. OWiG). Mit ihr kann eine Entscheidung des Amtsgerichts (hier: das Urteil, das den Einspruch verwarf) vom nächsthöheren Gericht, dem Oberlandesgericht (OLG), überprüft werden. Anders als bei einer Berufung in Strafsachen werden dabei grundsätzlich nur Rechtsfehler geprüft, also ob das Amtsgericht das Gesetz falsch angewendet oder Verfahrensvorschriften verletzt hat, nicht aber die Tatsachenfeststellung an sich. Im konkreten Fall war die Rechtsbeschwerde erfolgreich und führte zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 26 Abs. 3 StVG: Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Behörden die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgen und sanktionieren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betroffene argumentierte, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da zwischen der Tat (1. November 2022) und dem Urteil des Amtsgerichts (11. September 2024) mehr als drei Monate vergangen sind.
  • § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 9 OWiG: Die Verjährungsfrist kann jedoch durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden, beispielsweise durch die Anhörung des Betroffenen oder die Zustellung des Bußgeldbescheids. Durch die Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Verjährung durch die Anhörung des Betroffenen am 13. Januar 2023 und die Zustellung des Bußgeldbescheids am 16. Februar 2023 wirksam unterbrochen wurde.
  • § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 8 VwZG: Ein Zustellungsmangel, wie eine fehlerhafte Ersatzzustellung, kann geheilt werden, wenn das Dokument den Empfänger tatsächlich erreicht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter des Betroffenen das Dokument erhält. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die ursprüngliche Zustellung des Bußgeldbescheids fehlerhaft war, heilte der tatsächliche Zugang des Bußgeldbescheids beim Verteidiger des Betroffenen diesen Mangel.
  • § 74 Abs. 2 OWiG: Erscheint der Betroffene ohne genügende Entschuldigung nicht zum Hauptverhandlungstermin, so kann das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwerfen. Dies führt dazu, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hatte den Einspruch des Betroffenen verworfen, weil dieser unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Dies wurde jedoch vom Oberlandesgericht aufgehoben, da die Verwerfung des Einspruchs aufgrund eines Verfahrensfehlers erfolgte.
  • § 79 Abs. 3 OWiG: Gegen ein Urteil des Amtsgerichts in Bußgeldsachen ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht statthaft, wenn das Urteil Rechtsfehler enthält oder die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Rechtsbeschwerde dient der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein und machte Rechtsfehler geltend, was zur Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht führte.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Autofahrer mit Bußgeldbescheid bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Schnell ist es passiert: Ein Blitzerfoto liegt im Briefkasten, gefolgt von einem Bußgeldbescheid mit Punkten und vielleicht sogar einem Fahrverbot. Viele ärgern sich, zahlen aber zähneknirschend. Doch es lohnt sich, genauer hinzusehen, denn nicht jeder Bescheid ist korrekt.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Bußgeldbescheid genau prüfen und Fristen beachten
Nehmen Sie einen Bußgeldbescheid nicht einfach hin. Prüfen Sie alle Angaben sorgfältig: Stimmen Datum, Ort, Kennzeichen und die gemessene Geschwindigkeit? Schon kleine Fehler können den Bescheid angreifbar machen. Die wichtigste Frist ist die Einspruchsfrist: Sie beträgt nur zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids!

⚠️ ACHTUNG: Versäumen Sie die zweiwöchige Einspruchsfrist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig – samt Bußgeld, Punkten und eventuellem Fahrverbot. Handeln Sie daher sofort.


Tipp 2: Bei Einspruch: Hauptverhandlungstermin unbedingt wahrnehmen
Wenn Sie Einspruch einlegen, kommt es in der Regel zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen, wenn das Gericht dies anordnet. Bleiben Sie ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann das Gericht Ihren Einspruch allein deshalb verwerfen – unabhängig davon, ob der ursprüngliche Vorwurf berechtigt war oder nicht.

⚠️ ACHTUNG: Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht auch dann, wenn Sie einen Anwalt beauftragt haben, es sei denn, das Gericht hat Sie ausdrücklich davon entbunden. Klären Sie dies unbedingt vorab mit Ihrem Anwalt oder dem Gericht.


Tipp 3: Mögliche Verjährung prüfen lassen
Auch Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen verjähren. Die normale Verjährungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tattag. Diese Frist kann jedoch durch verschiedene Handlungen der Behörde (z. B. Anhörungsbogen, Erlass des Bußgeldbescheids) unterbrochen werden und beginnt dann neu zu laufen. Die absolute Verjährung tritt spätestens nach der doppelten Regelverjährungsfrist, also meist nach sechs Monaten ein, wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid ergangen ist.

⚠️ ACHTUNG: Die Berechnung der Verjährung und ihrer Unterbrechungen ist komplex. Ob eine Verjährung tatsächlich eingetreten ist, sollte immer von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden.


Tipp 4: Verfahrensfehler können entscheidend sein
Nicht nur der eigentliche Verstoß, sondern auch das Verfahren selbst kann Fehler aufweisen, die zur Aufhebung eines Bußgeldbescheids oder eines Gerichtsurteils führen können. Dazu gehören Fehler bei der Zustellung von Bescheiden oder Ladungen, falsche Belehrungen oder eben die fehlerhafte Verwerfung eines Einspruchs durch das Gericht.

Beispiel: Wird die Ladung zur Hauptverhandlung nicht korrekt zugestellt und der Betroffene erscheint deshalb nicht, darf der Einspruch nicht ohne Weiteres verworfen werden.


Tipp 5: Anwaltliche Vertretung frühzeitig erwägen
Gerade wenn ein Fahrverbot droht oder Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids haben, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, mögliche Messfehler aufdecken, die Verjährung prüfen und Sie im gerichtlichen Verfahren vertreten. Er kennt die formalen Anforderungen und kann Fehler der Behörden oder des Gerichts erkennen.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Achten Sie besonders auf die korrekte Zustellung aller Schriftstücke. Wenn Sie z. B. umziehen oder länger abwesend sind, müssen Sie sicherstellen, dass Sie behördliche Post erreicht. Auch die Beauftragung eines Anwalts muss der Behörde bzw. dem Gericht korrekt angezeigt werden, damit Schriftstücke wirksam an den Anwalt zugestellt werden können. Fehler bei der Zustellung können erhebliche rechtliche Nachteile zur Folge haben.

Checkliste: Einspruch gegen Bußgeldbescheid

  • Bußgeldbescheid sofort nach Erhalt prüfen (Datum, Ort, Vorwurf, persönliche Daten).
  • Zweiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung unbedingt notieren und beachten.
  • Bei Einspruch: Gründe prüfen lassen (Messfehler, Verjährung, Verfahrensfehler).
  • Ladung zur Gerichtsverhandlung: Termin vormerken und Anwesenheitspflicht klären (ggf. Entbindung beantragen).
  • Frühzeitig überlegen, ob anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist (insbesondere bei Fahrverbot oder hohen Bußgeldern).

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 ORbs 40/25 – Beschluss vom 31.03.2025


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