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Bußgeldverfahren – unangekündigte Erhöhung des Bußgeldes

OLG Dresden – Az.: OLG 23 Ss 168/18 (B) – Beschluss vom 14.03.2018

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 05. Dezember 2017 wird zugelassen, soweit sie gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtet ist.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das oben genannte Urteil als unbegründet verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 4 Satz 3 OWiG.

3. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 05. Dezember 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Zittau zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene am 05. Dezember 2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 €.

Hiergegen richtet sich der form- und fristgerecht eingegangene Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts, den sie u.a. mit der Verletzung rechtlichen Gehörs begründet.

II.

Das Rechtsmittel erzielt einen vorläufigen Teilerfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen Versagung rechtlichen Gehörs zulässig, soweit er den Rechtsfolgenausspruch betrifft.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 07. März 2018 insoweit wie folgt ausgeführt:

„Gegen die Betroffene ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zuzulassen, als das Urteil – im Rechtsfolgenausspruch – wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Eine weitergehende Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet hingegen aus.

Soweit die Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, indem das Amtsgericht ohne die Erteilung eines richterlichen Hinweises in seiner Entscheidung die im Bußgeldbescheid vom 15. Mai 2017 verhängte Regelgeldbuße iHv 75,00 € auf 250,00 € und damit um mehr als dreifach erhöht, ist die den Anforderungen an §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Rüge begründet.

Das Amtsgericht hat mit der unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes eine nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen hat. Dass das Gericht seine Erhöhungsabsicht nicht angekündigt hat, ergibt sich nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 274 Satz 1 StPO daraus, dass das Hauptverhandlungsprotokoll einen solchen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erteilenden und zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens gehörenden Hinweis (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 22. Mai 2007, Az. 1 Ss 346/06, juris Rdnr. 13) nicht verzeichnet.

Jedoch wäre ein richterlicher Hinweis auf die beabsichtigte Erhöhung des Regelsatzes erforderlich gewesen.

Eine Gehörsverletzung i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist gegeben, wenn Art. 103 Abs. 1 GG missachtet worden ist, der den Verfahrensbeteiligten das Recht gewährt, sich sowohl zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 1980, Az. 1 BvR 505/78, BVerfGE 64, 135, [143 f.]). Diese Verpflichtung des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten (auch) Gelegenheit zu Rechtsausführungen zu geben, erstreckt sich zwar grundsätzlich nicht auch darauf, mit ihnen Rechtsgespräche zu führen und zu diesem Zweck auf eigene Rechtsansichten hinzuweisen (vgl. BVerfGE 54, 110, [117]. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises ist aber dann nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten, wenn sie der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient. Eine solchermaßen verbotene Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben hat, mit welcher der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, wobei es auf eine Überraschungsabsicht des Gerichts nicht ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2009, Az. 3 Ss OWi 622/09, juris Rdnr. 1 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist für das Straf- und Bußgeldverfahren in § 265 StPO einfachgesetzlich ausgeprägt, wobei allerdings Art. 103 Abs. 1 GG eine noch darüber hinausgehende – und für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche – Gewährleistung enthält.

So liegt der Fall hier. Eine Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises ist im Protokoll nicht vermerkt. Ferner erging auch nicht außerhalb der Hauptverhandlung, insbesondere nicht mit der Ladung ein entsprechender Hinweis. Es sind auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Umstände ersichtlich, die einen gerichtlichen Hinweis auf die beabsichtigte Erhöhung der Regelgeldbuße ausnahmsweise entbehrlich machten, etwa weil aufgrund der Erörterung und des Verlaufs der Hauptverhandlung der Betroffenen klar sein musste, dass eine mehr als dreifache Erhöhung im Raum stand. Vielmehr ging es, das wird anhand des vernommenen Messbediensteten und dem gestellten Beweisantrag erkennbar, um die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung.

Da die Verletzung rechtlichen Gehörs hier nur den Rechtsfolgenausspruch betrifft, ist die Rechtsbeschwerde auch nur insoweit zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2009, Az. 3 Ss OWi 622/09, juris Rdnr. 16; KK-WiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 80 Rdnr. 52).“

Dem schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.

2.

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 2 StPO führt im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Gemäß § 265 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO hätte die Betroffene darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Erhöhung des im Bußgeldbescheid vom 15. Mai 2017 festgesetzten Bußgeldes in Betracht komme. Es kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass dann die Betroffene sich anders verteidigt hätte (vgl. BGH StraFo 2015, 517). Die Sache bedarf im Hinblick auf die Rechtsfolge deshalb erneuter Verhandlung.

III.

Eine weitere Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils insoweit zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG).

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