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Bußgeldverfahren – Überlassung von unverschlüsselten Messreihen und Statistikdateien

AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 27/19 – Beschluss vom 23.05.2019

Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, dem Betroffenen über seinen Verteidiger spätestens nach Abschluss der Ermittlungen folgende Unterlagen, Daten und Information gegen Überlassung eines Datenträgers zukommen zu lassen soweit tatsächlich vorhanden oder von anderen Behörden beiziehbar:

  • Kopie der Gerätebegleitkarte
  • Auswerteprotokoll
  • Beschilderungsplan bzw. verkehrsrechtliche Anordnung mit Angabe der Größen nach VwV zu § 39 StVO
  • Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung des Messgeräts Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Soweit der Antrag des Betroffenen erfolgreich war trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen, im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h ein Bußgeldbescheid erlassen. Mit Schriftsatz vom 5. März 2019 hatte er über seinen Verteidiger einen umfassenden Akteneinsichtsantrag gestellt, u.a. um Einsicht in die gesamten Messdaten des Tattages zu erhalten. Die Verwaltungsbehörde hat dem Antrag insgesamt nicht stattgegeben und die Akte auf Antrag des Betroffenen gem. § 62 OWiG vorgelegt, um eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Übermittlung von nicht in den Bußgeldakten befindlichen Informationen und Unterlagen nicht unter dem Gesichtspunkt des Akteneinsichtsrechts nach § 46 OWiG iVm. § 147 StPO. Nach dem sog. formellen Aktenbegriff bezieht sich das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen im Bußgeld- und im Strafverfahren auf die tatsächlich vorhandene Akte, nicht auf solche Unterlagen und Dateien, die nicht Aktenbestandteil geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 139; Cierniak/Niehaus, zfs 2014, 2, 3; so auch SaarlVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – 1 Lv 1/18, juris Rn. 32). Solche Dateien und Unterlagen werden indes hier verlangt. Die verlangten Unterlagen und Dateien stellen indes potentielle Beweismittel dar. Der Betroffene im Bußgeldverfahren hat gem. § 46 OWiG iVm. § 163a Abs. 2 StPO das Recht Beweiserhebungen auch im Ermittlungsverfahren zu beantragen. Diesen Anträgen muss die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihr Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nachkommen, wenn sie für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind. Dem Betroffenen steht nicht nur das Recht zu Beweisanträge im engeren Sinn zu stellen; es sind auch Beweisermittlungsanträge und Beweisanregungen möglich (vgl. KK-StPO/Griesbaum, 8. Aufl. 2019, StPO § 163a Rn. 8, Burhoff, OWi-Verfahren, Rn. 503 f.).

Einen Beweisantrag im engeren Sinn hat die Betroffene über ihre Verteidigerin nicht gestellt. Ausweislich des Antrags und dessen Begründung geht es bei dem Verlangen auf Übersendung der Unterlagen und Dateien um die Zurverfügungstellung von Material, dass erst dazu dienen soll, eine eventuelle Fehlfunktion, Fehlbedienung oder Fehlkonstruktion des eingesetzten Messgeräts Vitronic Poliscan FM 1 u.U. mit Hilfe eines Sachverständigen zu entdecken, um solche eventuellen Fehler ggf. gegen das allgemein als standardisiertes Messverfahren zugelassene Verfahren geltend zu machen. Damit handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag.

Nach der neueren Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (aaO.) steht dem Betroffenen, der sich einem drohenden Tatnachweis über ein standardisiertes Messverfahren gegenübersieht, aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG) ein Einsichtsrecht in die Quellen der Sachverhaltsfeststellung zu (dazu gehören die lesbaren Messdaten, die die Betroffene vorliegend bereits erhalten hat). Der Grundsatz des fairen Verfahrens reduziert in dieser Situation das grundsätzliche Ermessen der Verwaltungsbehörde, dem Beweisermittlungsantrag im Ermittlungsverfahren nachzugehen, denn soweit sich die Behörde auf ein standardisiertes Messverfahren beruft, kommen ihr Erleichterungen zu Gute. Zugleich ist es nicht sachdienlich, die Entscheidung über die Beiziehung der fraglichen Unterlagen erst der Hauptverhandlung zu überlassen, die nicht zuletzt für den Betroffenen weitere Kostenrisiken bereit hält, ohne dass er im Vorfeld abschätzen kann, ob Einwände gegen das Messverfahren erfolgversprechend sind.

Aus diesem Grund kann der Betroffene spätestens mit Abschluss der Ermittlungen Einsicht in die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Unterlagen verlangen. Die Verwaltungsbehörde hat dem Akteneinsichtsgesuch insgesamt nicht abgeholfen, weswegen die Einsichtnahme in die dort aufgeführten Unterlagen und Daten im Wege gerichtlicher Entscheidung anzuordnen war.

Einen Anspruch auf die Überlassung der gesamten unverschlüsselten Messreihe und der diesbezüglichen Statistikdatei (soweit existent) hat der Betroffene hingegen auch nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens heraus (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG). Es handelt sich bei dem eingesetzten Messgerät um ein standardisiertes Messverfahren, so dass sich unter gleichen Voraussetzungen gleich Ergebnisse erwarten lassen (vgl. BGHSt 39, 291; 43 277, 283 f., konkret: OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2018, 156). Zum Konformitätsbewertungsverfahren eines hierfür eingesetzten Gerätes gehört die Durchführung von zahlreichen Testreihen auch unter atypischen Szenarien auf Zuverlässigkeit und Störungsresistenz. Das geprüfte Gerätemuster und die bauartgleichen und geeichten Geräte erbringen daher innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen zuverlässige Ergebnisse. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass keine verkehrsimmanenten Fehlerquellen vorliegen. Diese Wahrscheinlichkeit ist für die richterliche Überzeugungsbildung regelmäßig ausreichend; einer Gewissheit der Geschwindigkeitsüberschreitung oder der Dokumentation ihres exakten naturwissenschaftlichen Nachweises bedarf es nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, juris Rn 26 f. mwN.).

Weiter heißt es in dem Beschluss des OLG Koblenz (ab Rn. 28):

„Vor diesem Hintergrund kann die Beiziehung und Auswertung der Daten einer Messreihe nur dann veranlasst sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich aus derartigen Daten oder ihrer sachverständigen Untersuchung Umstände ergeben, welche die Richtigkeit der verfahrensgegenständlichen Messung in Frage stellen. Dies ist regelmäßig nicht der Fall. Vielmehr liegt entsprechenden Anträgen regelmäßig – wie auch im zugrunde liegenden Verfahren – die nicht tatsachengestützte und allgemein gehaltene Behauptung zugrunde, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät nicht zuverlässig funktioniere, etwa weil an ihm zwischen Eichung und Messung Veränderungen eingetreten sein könnten, die Einfluss auf das Messergebnis haben können, oder dass die konkrete Handhabung des Gerätes bei der Messung fehlerträchtig gewesen sein könnte. Zugleich wird behauptet, dass derartige Unregelmäßigkeiten aus der Untersuchung einer mehr oder weniger großen Anzahl verfahrensfremder Messvorgänge abzuleiten sein könnten, ohne dass hierfür Anhaltspunkte bezeichnet werden. Die Äußerung einer derartigen – doppelten – Vermutung begründet keine verfahrensrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Daten beizuziehen und auszuwerten oder sie dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Straf- und Bußgeldgerichte nicht verpflichtet, bei inkonkreten und spekulativen Behauptungen ins Blaue hinein Beweis-, Beweisermittlungsanträgen oder Beweisanregungen nachzukommen (BGH NStZ 2009, 226; NStZ 2006, 405; NStZ 1992, 397; NStZ 1993, 293; NStZ 1989, 334; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rdn. 20a m.w.Nachw.). Ebenso wenig existiert eine geschriebene Regelung oder ein ungeschriebener Grundsatz, der eine Verfolgungsbehörde oder ein Gericht verpflichtetet, einem Betroffenen bei der Suche nach möglichen Verteidigungsansätzen behilflich zu sein, indem ihm eine Vielzahl verfahrensfremder Daten zur Verfügung gestellt wird. Es trifft auch nicht zu, dass anderes aus angeblichen Besonderheiten beim Nachweis von Geschwindigkeitsverstößen abzuleiten sein könnte (so indes VerfGH Saarbrücken, Beschluss vom 27. April 2018 – 1 Lv 1/18; dagegen zutreffend OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 3 Ss OWi 626/18 [juris]; s. bereits OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320). Die Verfolgung straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten erfolgt auf Grundlage derselben Verfahrensgrundsätze wie in sonstigen Bußgeld- und Strafverfahren, namentlich unter Beachtung der Unschuldsvermutung und des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass es den Verfolgungsbehörden und Gerichten obliegt, einem Angeklagten oder Betroffenen eine Tatbegehung nachzuweisen. Die Voraussetzungen für einen derartigen Nachweis sind bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens weder herabgesetzt, noch besteht in diesem Fall eine – im Straf- und Bußgeldverfahren von vornherein ausgeschlossene – „Richtigkeitsvermutung“, die mit einer „Darlegungs- und Beibringungslast“ des Betroffenen einherginge (so indes VerfGH Saarbrücken a.a.O.). Vielmehr bieten die Zulassung oder Konformitätsbewertung von Geräten und Methoden, die Vornahme einer regelmäßigen Eichung und die Berücksichtigung eines Toleranzwertes eine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür, von der Richtigkeit des Messergebnisses auszugehen, es im Wege des Zeugen-, Urkunds- und/oder Augenscheinsbeweises in die Hauptverhandlung einzuführen und darauf beweiswürdigend eine Verurteilung zu stützen. Der Bußgeldrichter ist hierzu nicht anders legitimiert als ein Strafgericht, das eine unter Einsatz geprüfter Untersuchungsgeräte vorgenommene Bestimmung der Blutalkoholkonzentration, eines DNA-Profils, des Wirkstoffgehaltes von Betäubungsmitteln oder das Ergebnis anderweitiger chemischer, biologischer oder physikalischer Untersuchungen seiner Überzeugungsbildung zugrunde legt. Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) ist durch ein derartiges Vorgehen nicht suspendiert (s. auch § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Sie ist inhaltlich aber von vornherein darauf beschränkt, tatsächlich vorhandenen Ermittlungsansätzen nachzugehen, die ein zu Lasten des Angeklagten oder Betroffenen gehendes vorläufiges Ermittlungsergebnis entkräften könnten. Bieten sich solche nicht, ist ein Straf- oder Bußgeldgericht nicht gehalten, Ermittlungen vorzunehmen, die sich auf die nur theoretische, nicht tatsachengestützte Möglichkeit einer Entlastung gründen. Die Mitwirkungsrechte des Betroffenen reichen hierüber nicht hinaus; ihm steht weder ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf derartige Ermittlungen zu. Eine Darlegungs- oder gar Beweislast ist ihm hierdurch nicht auferlegt (OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 3 Ss OWi 626/18 [juris]). Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens ist nicht berührt (vgl. BGHSt 30, 131, bestätigt durch BVerfGE 63, 45). In tatsächlicher Hinsicht ist aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beiziehung und Auswertung verfahrensfremder Daten geeignet sein könnten, die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu beeinflussen. Der Begriff der „Messreihe“ ist unbestimmt. Hierunter werden gemeinhin die personen- und fahrzeugbezogenen Daten verstanden, die im Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Abbau eines mobilen Messgerätes am Tag und Ort der verfahrensgegenständlichen Messung von anderen Verkehrsteilnehmern zum Nachweis eines Verkehrsverstoßes gewonnen und gespeichert worden sind; ihre Anzahl kann sich zwischen Null und mehreren Tausend Datensätzen bewegen. Bei stationären Messanlagen in Dauerbetrieb hilft der Begriff nicht weiter; es müsste eine willkürliche Anzahl von Messvorgängen vor und nach der verfahrensgegenständlichen Messung herausgegriffen werden. Nur die Messdatei des konkreten Verkehrsvorganges bezieht sich auf den verfahrensgegenständlichen Vorwurf und ist Beweismittel für diesen. Warum die Messung eines anderen Verkehrsvorganges Aufschluss darüber geben, ob die verfahrensgegenständliche Messung zutreffend ist, erschließt sich ohne weiteres nicht. Die Daten einer Messreihe belegen allein, dass es neben dem Betroffenen noch weitere Personen gab, deren Fahrzeuge während eines bestimmten Zeitraumes mit demselben Gerät als zu schnell gemessen wurden. Daneben erlauben die statistischen Daten der anderweitigen Messungen die Aussage darüber, mit welcher Rate das Messgerät andere Messungen aufgrund einer internen Fehlerkontrolle storniert hat. Selbst eine hohe Annullierungsrate belegt aber nur, dass das Gerät bei anderen Messungen Unregelmäßigkeiten festgestellt und die Messung sodann verworfen hat. Einen Rückschluss darauf, dass die verfahrensgegenständliche Messung unzutreffend sei, lässt sich hieraus nicht ziehen; eher könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei nachweislicher Funktion der Selbstkorrektur des Gerätes bei der verfahrensgegenständlichen Messung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die das Gerät zu ihrer Verwerfung veranlassen konnten. Ein die Messreihe insgesamt betreffender Fehler, der sich in anderen Dateien abbildet, müsste dagegen auch in der Messdatei des konkreten Verkehrsverstoßes zu erkennen sein. So würde ein geräteimmanenter Mangel aus den Messdaten gleichermaßen hervorgehen, mithin auch aus der verfahrensgegenständlichen, so dass von der Auswertung verfahrensfremder Messdaten kein weiterreichender Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Gleiches gilt für etwaige Aufbaufehler, sofern sich solche – wie bei Einsatz von ES 3.0 regelmäßig nicht – überhaupt aus der Messdatei ablesen und nicht nur über die Aussagen oder Dokumentationen der Messbeamten feststellen ließen. Ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Daten keine Besonderheiten, kann daher von Besonderheiten in anderen Falldateien nicht ohne weiteres auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung geschlossen werden.“

Das Gericht hält diese Ausführungen (im Beschluss des OLG Koblenz nicht tragend) für die Entscheidung der hiesigen Frage für überzeugend. Sie sind auf das hier eingesetzte Messgerät übertragbar. Der Antrag auf Überlassung der gesamten Messdaten des Tattages war daher abzuweisen.

Eine Ortsskizze der Messörtlichkeit ist ausweislich des Messprotokolls nicht angefertigt worden, ebenso wurde der Abstand des Messgeräts zu den Verkehrsschildern nicht metergenau erfasst. Die diesbezüglichen Sachverhalte können ggf. mit dem Messbeamten in der Hauptverhandlung geklärt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG iVm. §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

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