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Bußgeldverfahren – Übergehen des Entbindungsantrags von Erscheinenspflicht in Hauptverhandlung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 261/19 (148/19) – Beschluss vom 13.06.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom 10. August 2018 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h (nach Toleranzabzug), was am 12. April 2018 um … Uhr auf der Bundesautobahn …, bei km … in Fahrtrichtung Autobahndreieck …, mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 145,00 € festgesetzt und gemäß § 4 Abs. 2 BKatV wegen Vorbelastung ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nachdem der Betroffene dagegen form- und fristgerecht Einspruch erhoben hat, hat die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Potsdam mit Verfügung vom 22. November 2018 Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2019, 11:30 Uhr, anberaumt und den Betroffenen sowie seinen Verteidiger förmlich geladen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Februar 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag um 13:24 Uhr, hat Verteidiger des Betroffenen unter Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde und unter Einrückung im Text und Hervorhebung durch Fettdruck beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2019 zu entbinden. In dem Anwaltsschriftsatz wird dargelegt, dass der Betroffene die Fahrereigenschaft einräume und erkläre, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter einzulassen. Darüber hinaus ist der Betroffene der Auffassung, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt und daher das Verfahren einzustellen sei. Die Bußgeldrichterin hat den Antrag auf Entbinden von der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht beschieden.

Nachdem weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin am 28. Februar 2019 erschienen waren, hat das Amtsgericht Potsdam mit Urteil vom selben Tag gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 10. August 2018 verworfen. Unter dem Datum des 16. April 2019 vermerkte die Bußgeldrichterin, dass ihr der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Februar 2019 mit dem Antrag des Betroffenen auf Entbinden von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vor dem Hauptverhandlungstermin nicht „zur Kenntnis gelangt“ sei.

Das Verwerfungsurteil wurde dem Betroffenen und seinem Verteidiger jeweils am 5. März 2019 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz ebenfalls vom 5. März 2019 hat der Betroffene Rechtsbeschwerde erhoben und diese mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 12. April 2019 begründet und mit Anträgen versehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Potsdam zurückzuverweisen.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO iVm. § 79 Abs. 3 Satz 1OWiG form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann als Prozessurteil, das naturgemäß keine Ausführungen zu Sache enthält, nur mit der Verfahrensrüge beanstandet werden.

a) Die auf die Verletzung rechtlichen Gehörs zielende Antragsbegründung enthält eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechende Verfahrensrüge. Denn soweit im Grundsatz bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen ist, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dieser Grundsatz dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer unterbliebenen oder auf einer rechtsunwirksamen Ablehnung, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht nur dann verletzt, wenn der Betroffene daran gehindert wird, zu den für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, sondern auch dann, wenn das Gericht eine Stellungnahme des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt (vgl. dazu Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt, Art. 103, Rdnr. 94; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. September 2005, 2 Ss (OWi) 148 Z/02; ständige Senatsrechtsprechung, statt vieler: Senatsbeschluss vom 1. November 2013, 1 Z – 53 Ss-OWi 471/13 – 271/13; Senatsbeschluss vom 1. August 2011, 1 Z – 53 Ss-OWi 239/11 – 134/11). Der Betroffene trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor, das Amtsgericht hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern es hätte ihn auf seinen Antrag von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden und auf Grund der Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Damit führt er zugleich in ausreichender Weise aus, dass das Recht auf Gehör unter dem zweiten der beiden genannten Aspekte verletzt worden sei.

b) Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs – vorläufigen – Erfolg.

aa) Mit der Verfahrensrüge trägt die Verteidigung zutreffend vor, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung durch seinen bevollmächtigten Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 erklärt habe, zur Tatzeit und an der im Bußgeldbescheid bezeichneten Örtlichkeit der Fahrer des eingemessenen Kraftfahrzeugs gewesen zu sein und darüber hinaus sich in der Hauptverhandlung nicht einlassen zu wollen. Hierauf gerichtet hat er beantragt, von der Verpflichtung zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden zu werden.

Damit hat der Betroffene einen wirksamen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gestellt. Ein solcher Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht, dass das Antragsvorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen will (KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 73 Rdnr. 16; Göhler/Seitz, OWiG, 17. Aufl., § 73 Rdnr. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. März 2009 – 2 Ss OWi 1326/2008; OLG Brandenburg, Beschl. vom 05. November 2008 – 2 Ss (OWi) 180 B/08, OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2011 -2 Ss (OWi) 50/11 I 63/11, zit. jew. nach juris).

Über diesen Entbindungsantrag hat das Amtsgericht nicht entschieden. Darin, dass das Amtsgericht den rechtzeitig angebrachten Entbindungsantrag übergangen und gleichwohl den Einspruch des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör begründet (Senatsbeschl. vom 1. November 2013, 1 Z – 53 Ss-OWi 471/13 – 271/13; Senatsbeschl. vom 30. Mai 2011, 1 Ss-OWi 83 Z/11; Senatsbeschluss vom 1. August 2011, 1 Z – 53 Ss-OWi 239/11 – 134/11; OLG Hamm NZV 2003, 588; BayObLG DAR 2000, 578), wobei allein entscheidend ist, dass es eine verfahrenserhebliche Erklärung des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen und nicht darüber förmlich entschieden hat.

Denn wird ein Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nicht entschieden und ergeht ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, liegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des Betroffenen dessen Einlassung oder Aussageverweigerung, auf die der Entbindungsantrag gestützt wird (§ 73 Abs. 2 OWiG), zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in der Sache erwogen, sondern mit einem Prozessurteil den Einspruch des Betroffenen verworfen hat. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Erklärungen – seine Einlassung oder seine Aussageverweigerung – zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit in der Sache entscheidet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt sind (vgl. Senatsbeschl. vom 1. November 2013, 1 Z – 53 Ss-OWi 471/13 – 271/13; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2011 – 1 Ss (OWi) 83 Z/11 -; Senatsbeschluss vom 1. April 2009 – 1 Ss (OWi) 48/09 – ; Senatsbeschluss vom 22. November 2007 – 1 Ss (OWi) 251 B/07 -; Senatsbeschluss vom 25. September 2006 – 1 Ss (OWi) 172 B/06 -; Senatsbeschluss vom 3. Januar 2006 – 1 Ss (OWi) 270 B/05 – Senatsbeschluss vom 10. Juli 2009 – 1 Ss (OWi) 108 Z/09; ebenso: OLG Köln ZfS 2002, 254; BayObLG ZfS 2001, 185; OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2011 -2 Ss (OWi) 50/11 I 63/11 zit. n. juris). Hierbei ist unbeachtlich, dass ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden vom 16. April 2019 der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen die erkennende Richterin vor der Hauptverhandlung nicht mehr erreicht hat. Der Antrag ist nicht zur Unzeit bei Gericht eingegangen, es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Schriftsatz vor der Hauptverhandlung, mithin innerhalb von 24 Stunden, der erkennenden Richterin nicht hätte vorgelegt werden können. Das in der Sphäre der Justiz liegende Organisationsverschulden kann dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen.

bb) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Betroffene vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden gewesen wäre. Denn nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich im Termin nicht äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts (beispielsweise zur Klärung der Identität) nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat aaO.; ebenso: OLG Karlsruhe – Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17, zit. n. juris; OLG Koblenz NZV 2007, 251; KG VRS 111, 146; KG VRS 113, 63; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Dresden DAR 2005, 460).

Hat – wie hier – der Betroffene in seinem Entbindungsantrag zugestanden, zur fraglichen Zeit das Fahrzeug, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, geführt zu haben und weiter angekündigt, er werde in der Hauptverhandlung keine weiteren sachdienlichen Angaben machen, ist es in der Regel nahe liegend, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Dann ist nämlich von ihm eine weitere Aufklärung zum Schuldspruch nicht zu erwarten. Die mögliche Annahme, der Betroffene könne in einer Hauptverhandlung dazu gebracht werden, sein Prozessverhalten überdenken ist spekulativ und widerspricht dem erklärten Willen des Betroffenen und reicht nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu verweigern (vgl. KG VRS 111, 429, 430; KG VRS 113, 63).

cc) Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 5. Auflage, Einl. Rdnr. 130 m.w.N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehör dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn durch Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG anstatt durch Sachurteil zu entscheiden, stellt hier eine solche offenkundige Unrichtigkeit dar.

3. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine Verfolgungsverjährung eingetreten und daher die Einstellung des Verfahrens gegen den straßenverkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen nicht angebracht sein dürfte.

Ausweislich des Bußgeldbescheides soll die Ordnungswidrigkeit am 12. April 2018 begangen worden sein. Die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) endete mit Ablauf des 11. Juli 2018. Gemäß § 33 I Nr. 1 3. Alt. OWiG wird die Verfolgungsverjährung jedoch durch die Anordnung der schriftlichen Anhörung des Betroffenen unterbrochen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung genügt, dass der Ausdruck des Anhörungsbogens nicht auf der individuellen Willensentschließung eines menschlichen Sachbearbeiters, sondern durch ein EDV-Programm veranlasst wurde. Anerkannt ist ferner, dass der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens als die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens anzusehen ist, da die Behörde die von ihr vorprogrammierte Tätigkeit des Computers in ihren Willen aufgenommen hat (vgl. schon OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. März 1998, 2 Ss (OWi) 112B/97). Es entspricht auch obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der in den Akten befindliche Ausdruck der „Vorgangshistorie“ eine ausreichende Dokumentation für die Vornahme der Verjährungsunterbrechenden Handlung darstellt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 1998, 2 Ss (OWi) 74Z/98).

Ausweislich der Vorgangshistorie war die schriftliche Anhörung am 01. Juni 2018 angeordnet worden, so dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides am 10. August 2018 Verfolgungsverjährung nicht eingetreten war. Soweit in der Begründungsschrift ausgeführt worden ist, die Anhörung wäre schon am 26. April 2018 angeordnet worden, ist dies nicht zutreffend. Nach der Vorgangshistorie war am 26. April 2018 lediglich die Fahrerermittlung eingeleitet worden.

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