LG Wuppertal – Az.: 26 Qs 230/22 – Beschluss vom 11.11.2022
In dem Beschwerdeverfahren hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Kammer für Bußgeldsachen auf die Beschwerde des Betroffenen vom 28.10.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 21.10.2022 – Az: 34 OWi 97122 – am 11.11.2022 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 21.10.2022 und der Termin zur Hauptverhandlung vom 01,12.2022, 15:00 Uhr aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 21.10.2022 sowie zur Aufhebung des anberaumten Hauptverhandlungstermins vom 01.12.2022 um 15:00 Uhr.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist eine ablehnende Verfügung der Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick § 305 Abs. 1 StPO in der Regel unanfechtbar (Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl., § 213 Rn. 8 m.w.N.). Sie ist jedoch nach der von der Kammer geteilten herrschenden Meinung ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessenausübung getroffene Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt, weil sie zum Beispiel das Recht des Betroffenen beeinträchtigt, sich des Beistands eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, und die angefochtenen Verfügung daher rechtswidrig ist. Dies macht der Betroffene vorliegend geltend, indem er vorträgt, sein Recht auf die freie Wahl eines Verteidigers werde durch die Ablehnung der Terminsverlegung eingeschränkt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Auch in einem Bußgeldverfahren hat der Betroffene regelmäßig das Recht, sich durch einen Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen. Diese Gewährleistung ist Ausdruck seines von Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren (BayObLG, BeckRS 2020, 35554; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 35233; OLG Köln, BeckRS 2005, 13580; BayObLG, BeckRS 2001, 8950). Die Terminierung ist zwar Sache der Vorsitzenden. Die Vorsitzende ist aber gehalten, über Terminsverlegungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BayObLG, BeckRS 2020, 35554; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 35233; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, Az. 2 Ss OWi 209/11). In die Abwägung einzustellen sind insbesondere die Bedeutung der Sache, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalles, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und damit zusammenhängend die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung.
Gemessen an diesen Anforderungen leidet die Entscheidung hier an einem Ermessensfehler. Denn das Amtsgericht hat sich bei Ablehnung der Terminsverlegung maßgeblich darauf gestützt, dass der Termin bereits mehrfach verlegt worden sei und der Betroffene einen anderen Verteidiger wählen könne. Vorliegend ist der Betroffene durch den Bußgeldbescheid nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Punkt im Fahreignungsregister belegt worden, was keine ganz unerhebliche Sanktion darstellt. Zudem droht dem Betroffenen hierdurch der (erneute) Verlust der Fahrerlaubnis, da er bereits mehrfach einschlägig vorbelastet ist. In dieser Lage kann dem Betroffenen nicht verwehrt werden, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens, der ihn bereits seit längerer Zeit vertritt, vertreten zu lassen. Auch ist keine auf Prozessverschleppung ausgerichtete Verteidigungsstrategie erkennbar, da der Verteidiger ausdrücklich eine telefonische Terminsabsprache angeboten hat, das Amtsgericht diese Möglichkeit jedoch nicht in Betracht gezogen hat. Eine Verjährung droht — auch vor dem Hintergrund einer nicht näher dargelegten „angespannten Terminslage“ des Amtsgerichts – ebenfalls noch nicht, da eine absolute Verjährung erst im Februar 2024 eintreten kann.
Da die Vorsitzende somit von dem ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessen keinen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, waren der angefochtene Beschluss und der Hauptverhandlungstermin vom 01.12.2022 aufzuheben. Da vorliegend aufgrund der Terminskollision des Wahlverteidigers nur eine Aufhebung bzw. Verlegung des Termins vom 01.12.2022 in Betracht kommt, kann die Kammer als Beschwerdegericht diese Entscheidung auch selbst treffen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.