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Bußgeldverfahren – Schweigen des Betroffenen in Hauptverhandlung

OLG Dresden – Az.: OLG 21 Ss 260/16 (B) – Beschluss vom 17.06.2016

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 13. November 2015 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 13. November 2015 hat das Amtsgericht Dresden die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 160,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gegen sie verhängt.

Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und dieser mit der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Amtsgericht das Schweigen der Betroffenen zu deren Lasten gewertet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 06. Juni 2016 hierzu wie folgt ausgeführt:

„Der Rechtsbeschwerde der Betroffenen kann der vorläufige Erfolg nicht versagt werden. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Amtsgericht zu Lasten der Betroffenen gewertet hat, dass diese geschwiegen hat in der Hauptverhandlung. Verweigert jedoch die Betroffene im vollen Umfang die Einlassung in der Hauptverhandlung, so dürfen daraus keine für sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, abgebildet in der NStZ 95, 555. Es kann vorliegend deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht ohne Berücksichtigung des Schweigens der Betroffenen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Ausdrücklich hat das Amtsgericht das Schweigen der Betroffenen als Indiz für deren Schuld gewertet.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Aus dem Schweigerecht der Betroffenen folgt nicht nur ein Verwertungsverbot hinsichtlich erzwungener Aussagen, vielmehr darf das Schweigen als solches im Bußgeldverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz verwendet werden, wenn der Betroffene die Einlassung zur Sache im Verwaltungsverfahren oder während der Hauptverhandlung vollständig verweigert hat. Dass dies vorliegend der Fall war, wird von der Rechtsbeschwerde vorgetragen und von den Urteilsfeststellungen bestätigt.

Ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann des Weiteren auch nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Tatrichter weitere Indizien für die Schuld der Betroffenen anführt (anthropologisches Sachverständigengutachten, Haltereigenschaft). Er misst dem Schweigen der Betroffenen für die Überführung derselben jedenfalls tragende Bedeutung zu, wenn in den Urteilsgründen ausgeführt wird, die Enthaltung und der Verzicht auf sämtliche Einlassungen der Betroffenen seien ein starkes Indiz dafür, dass diese die ihr zu Last gelegte Ordnungswidrigkeit begangen habe. Der Senat kann daher nicht umhin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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