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Bußgeldverfahren – Nichtführen Lebensakte bei Geschwindigkeitsmessgeräten

AG Castrop-Rauxel – Az.: 6 OWi – 262 Js 458/16 – 62/16 – Beschluss vom 15.07.2016

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

Gründe

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Behörde, insbesondere das Polizeipräsidium Münster hier ihrer Pflicht nach § 31 des Mess- und Eichgesetzes nicht nachgekommen ist.

Aus gegebenem Anlass sei hier noch angemerkt, dass die Einstellung insbesondere deshalb erfolgte, weil Zweifel an der Vollständigkeit der Lebensakte bestehen. Das Gericht hält es für nahezu ausgeschlossen, dass von 2007 bis Ende 2015 sich aus der Lebensakte keine einzige Besonderheit ergibt. Die Lebensakte stellt insoweit lediglich eine tabellarische Auflistung der am Messgerät durchgeführten Eichungen dar. Dem Gericht ist aus zahlreichen anderen Verfahren, in welchen die Behörden Lebensakte für die Messgeräte geführt haben bekannt, dass durchaus Besonderheiten an Messgeräten auftreten. So kann es z.B. geschehen, dass die Foto – Einheit eines Messgerätes wegen eines defekten Blitzes ausgetauscht werden muss. Dass ausgerechnet an dem hier verwendeten Geräte keine einzige Reparatur oder sonstige Besonderheit ersichtlich sein soll, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Im Übrigen hat das Gericht um eine amtliche Erklärung der Behörde gebeten, dass die Lebensakte insoweit vollständig sei und sich keiner weiteren Besonderheiten ergeben. Mit Schreiben der Behörde vom 11.07.2016 wurde lediglich bestätigt, dass sich alle relevanten Angaben aus der bereits übersandten Geräteakte ergäben. Das ist zum einen unglaubwürdig und stellt in dem Sinne auch keine amtliche Erklärung dar. Das Schreiben vom 11.07.2016 teilt insoweit lediglich eine Information mit, nämlich dass die Polizei Münster davon ausgeht, dass alle relevanten Angaben in der Akte enthalten sind.

Zweifel an den Angaben der Behörde hat das Gericht insoweit, als hier in einem Gutachten vom 02.05.2016 (Aktenzeichen des Gerichts: 6 OWi 133/15, durchgeführt durch den Sachverständigen S. von der Dekra in Essen) festgestellt wurde, dass jedenfalls bei dem Messgerät mit der Seriennummer … im Rahmen der Eingangskontrolle bei der Eichung im November 2015 eine Beschädigung an der eichamtlichen Sicherungsmarke auf der Rückseite der Tatkamera festgestellt wurde. Auch nach Kontaktierung durch den Sachverständigen teilte das Polizeipräsidium Münster hierzu keine weiteren Informationen zu mit.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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