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Bußgeldverfahren – natürliche Handlungseinheit bei mehreren Verkehrsordnungswidrigkeiten

AG Neuwied – Az.: 15 OWi 2080 Js 8179/20 – Beschluss vom 14.04.2020

1. Das Verfahren wird gem. § 46 OWiG i. V. m. § 206 a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe

I.

Das Verfahren ist aufgrund entgegenstehender Rechtskraft einzustellen. Es liegt ein Verfahrenshindernis i. S. d. § 206 a StPO vor.

Gegen den Betroffenen wurden wegen einer Fahrt am 21.08.2019 drei Bußgeldbescheide erlassen (22.10.2019, 14.11.2019 und 11.12.2019). Der Bußgeldbescheid vom 14.11.2019 ist nach Einspruchsrücknahme am 06.12.2019 rechtskräftig geworden.

Mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 14.11.2019 am 06.12.2019 ist gemäß § 84 Abs. 1OWiG Strafklageverbrauch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eingetreten.

Es ist von einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer einheitlichen prozessualen Tat der vorgeworfenen Verstöße auszugehen.

Grundsätzlich stellen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugfahrers mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne dar (OLG Hamm, B. v. 09.06.2009 – 5 Ss Owi 287/09 m. w. N.).

Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn liegt jedoch ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unabhängigen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (OLG Hamm, B. v. 09.06.2009 – 5 Ss Owi 287/09 m. w. N.).

Dies ist beispielsweise bei Verstößen in demselben Autobahnabschnitt innerhalb höchstens einer Minute anzunehmen (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2018 – 1 OWi 6 SsBs 99/18).

Der rechtskräftige Bußgeldbescheid vom 14.11.2019 bezieht sich auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Fahrt am 21.08.2019, 18.03 Uhr, B 42 Neuwied, Gemarkung Heimbach-Weis.

Vorliegender Bußgeldbescheid vom 11.12.2019 bezieht sich auf eine Abstandsunterschreitung auf dieser Fahrt am 21.8.2019, 18.03 Uhr, Gemarkung Heimbach-Weis.

Bei dem Vergleich der Lichtbilder ergibt sich, dass die Abstandsunterschreitung um 18.03.29 Uhr begangen wurde, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 18.03.30 Uhr. Zwischen den jeweiligen Messungen liegt keine Sekunde. Aus der Kilometerangabe ergibt sich eine räumliche Entfernung von 60 Metern. Es ist damit aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe von einer einheitlichen Handlungseinheit auszugehen.

Mit der Einspruchsrücknahme im Verfahren 05.0504742.7 (Bescheid vom 14.11.2019) wurde der entsprechende Bußgeldbescheid rechtskräftig, so dass im Hinblick auf die hier vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit Strafklageverbrauch eingetreten ist. Das Verfahren war daher einzustellen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i. V. m. 467 Abs. 1 StPO.

Es wird nicht davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Der vorliegende Bußgeldbescheid wurde am 11.12.2019 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war der entgegenstehende Bußgeldbescheid vom 14.11.2019 bereits rechtskräftig. Das Verfahrenshindernis bestand daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides. Hierauf hatte der Verteidiger sogar mit Schreiben vom 06.12.2019 hingewiesen.

Besteht das Verfahrenshindernis jedoch bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides, kann die Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht greifen (vgl hierzu Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 105 OWiG, Rn 110).

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