Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Bußgeldverfahren: Widerspruch rechtzeitig einlegen und Chancen nutzen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Fristen gelten für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
- Wie kann ich nachweisen, dass ich meinen Einspruch rechtzeitig abgeschickt habe?
- Was bedeutet „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und wann wird sie gewährt?
- Welche Rechtsmittel habe ich, wenn mein Einspruch als unzulässig verworfen wurde?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde als unzulässig verworfen, da er nicht fristgerecht eingereicht wurde.
- Die betroffene Person gab an, den Einspruch fristgemäß abgegeben zu haben, jedoch konnte dies nicht nachgewiesen werden.
- Der Bußgeldbescheid wurde ordnungsgemäß zugestellt, was für die Berechnung der Frist entscheidend war.
- Eine Wiederherstellung des vorherigen Standes wurde vom Gericht nicht genehmigt.
- Der Gerichtsbeschluss stellt klar, dass fehlende Nachweise und fehlende fristgerechte Einreichung die Entscheidung der Verwaltungsbehörde rechtfertigen.
- Die Betroffene hat während des Verfahrens keine weiteren relevanten Stellungnahmen eingebracht, obwohl dazu Gelegenheit bestand.
- Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass die betroffene Person die Kosten des Verfahrens selbst tragen muss.
- Das Gericht hat die Angelegenheit nach umfassender Prüfung der Argumente der Betroffenen entschieden.
- Diese Entscheidung könnte für die Betroffene Konsequenzen hinsichtlich zukünftiger Bußgeldbescheide und deren Bearbeitung haben.
- Der Fall verdeutlicht die hohe Bedeutung der Einhaltung von Fristen und der korrekten Dokumentation im Bußgeldverfahren.
Bußgeldverfahren: Widerspruch rechtzeitig einlegen und Chancen nutzen
Im deutschen Verwaltungsrecht spielt das Bußgeldverfahren eine zentrale Rolle, insbesondere im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten, die durch Verkehrsverstöße oder anderen rechtlichen Regelungen entstehen können. Wenn ein Bußgeldbescheid ergeht, haben Betroffene die Möglichkeit, innerhalb einer festgelegten Einspruchsfrist aktiv gegen die Entscheidung vorzugehen. Hierbei ist es wichtig, sich mit den Formvorschriften für den Einspruch vertraut zu machen, um einen wirksamen Widerspruch einzulegen. Ein sorgfältig ausgearbeiteter schriftlicher Einspruch ist nicht nur ein Zeichen der rechtlichen Auseinandersetzung, sondern auch ein Ausdruck des Rechtsanspruchs, der die Grundlage für eine mögliche Bußgeldabwehr bildet.
Die Fristen zur Einlegung des Einspruchs sind entscheidend, denn sie bestimmen, ob der Einspruch als rechtzeitig angesehen wird. Ein verspäteter Einspruch wird in der Regel nicht berücksichtigt und kann dazu führen, dass die im Bußgeldbescheid festgelegten Strafen zur endgültigen Realität werden. Zudem obliegt es dem Einspruchsteller, die Beweislast zu tragen, was die Notwendigkeit einer gründlichen juristischen Beratung unterstreicht. Ein konkreter Fall, der die Herausforderungen und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der nachweislichen Einspruchseinlegung beleuchtet, wird im Folgenden näher vorgestellt und analysiert.
Der Fall vor Gericht
Verspäteter Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Gericht verwirft Antrag
Ein Amtsgericht hat den Antrag einer Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen, nachdem ihr Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes als unzulässig abgelehnt wurde. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung fristgerechter Einsprüche und die strengen Anforderungen an Wiedereinsetzungsanträge im Bußgeldverfahren.
Chronologie eines verspäteten Einspruchs
Am 12.06.2023 erließ die Landesdirektion Sachsen einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene wegen eines am 13.03.2023 begangenen Geschwindigkeitsverstoßes. Der Bescheid wurde am 15.06.2023 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete somit am 29.06.2023.
Erst nach mehreren Mahnungen und einer Vollstreckungsankündigung meldete sich die Betroffene am 05.10.2023 telefonisch bei der Behörde und behauptete, Einspruch eingelegt zu haben. Am 11.10.2023 übersandte sie per E-Mail ein auf den 22.06.2023 datiertes Einspruchsschreiben.
Behördliche und gerichtliche Entscheidungen
Die Verwaltungsbehörde verwarf den Einspruch am 12.10.2023 als unzulässig, da er nicht fristgerecht eingegangen war. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde konkludent abgelehnt. Die Betroffene legte daraufhin Widerspruch ein, woraufhin die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde und verwarf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Es begründete dies damit, dass der Einspruch nicht fristgemäß eingelegt wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei.
Rechtliche Bewertung und Begründung des Gerichts
Das Gericht stellte fest, dass die Betroffene die Einspruchsfrist nicht gewahrt hatte. Es betonte, dass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Nachweis erforderlich sei, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.
Die Betroffene konnte nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft machen, dass sie das Einspruchsschreiben tatsächlich rechtzeitig zur Post gegeben hatte. Das Gericht führte aus: „Hier hat die Betroffene jedoch noch nicht einmal vorgetragen, an welchem Tag sie ihr Einspruchsschreiben vom 22.06.2023 zur Post aufgegeben hat, geschweige denn hat sie glaubhaft gemacht, dass sie das Einspruchsschreiben wirklich abgesandt hat.“
Das Gericht betonte die Notwendigkeit eines Nachweises für die rechtzeitige Aufgabe des Einspruchs, etwa durch einen Einlieferungsschein bei Einschreiben. Es argumentierte: „In Fällen der vorliegenden Art ist im Interesse der Rechtssicherheit zu verlangen, dass die Rechtsbehelfsschrift wenigstens mittels eingeschriebenen Briefes aufgegeben wird.“
Konsequenzen für die Betroffene
Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. Die Betroffene muss die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen. Der ursprüngliche Bußgeldbescheid bleibt bestehen, und die darin verhängten Sanktionen werden vollstreckbar.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Handhabung von Einspruchsfristen im Bußgeldverfahren. Sie verdeutlicht, dass für eine erfolgreiche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein konkreter Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe erforderlich ist. Die Rechtsprechung setzt hier hohe Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht der Betroffenen, indem sie bei fristgebundenen Schreiben den Versand per Einschreiben als Mindeststandard für die Glaubhaftmachung einer rechtzeitigen Absendung fordert.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide äußerst sorgfältig vorzugehen. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, müssen Sie den Einspruch nachweisbar innerhalb von zwei Wochen einlegen. Am sichersten ist es, den Einspruch per Einschreiben zu versenden und den Einlieferungsbeleg aufzubewahren. Ein einfacher Brief oder eine spätere Behauptung, den Einspruch rechtzeitig abgeschickt zu haben, reichen vor Gericht nicht aus. Versäumen Sie die Frist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und Sie müssen die Strafe zahlen sowie mögliche weitere Konsequenzen wie einen Führerscheinentzug hinnehmen. Zusätzlich tragen Sie im Falle eines erfolglosen Antrags auf gerichtliche Entscheidung die Verfahrenskosten. Es ist daher ratsam, bei Erhalt eines Bußgeldbescheids umgehend zu handeln und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und wissen nicht, ob und wie Sie dagegen vorgehen können? Fristgerechte Einsprüche im Bußgeldverfahren sind essenziell, um Ihre Rechte zu wahren. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Ablauf, den möglichen Einspruchgründen und den Folgen eines Versäumnisses.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Fristen gelten für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
- Wie kann ich nachweisen, dass ich meinen Einspruch rechtzeitig abgeschickt habe?
- Was bedeutet „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und wann wird sie gewährt?
- Welche Rechtsmittel habe ich, wenn mein Einspruch als unzulässig verworfen wurde?
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Welche Fristen gelten für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Zustellung nicht mitzuzählen. Der Einspruch muss innerhalb dieser zwei Wochen bei der Bußgeldbehörde eingehen.
Berechnung der Einspruchsfrist
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Bußgeldbescheids. Wenn Sie den Bescheid beispielsweise am Montag, den 1. September erhalten, beginnt die Frist am Dienstag, den 2. September, und endet am Dienstag, den 16. September um 24:00 Uhr.
Zustellung des Bußgeldbescheids
Der Bußgeldbescheid wird in der Regel per Post mit Zustellungsurkunde übermittelt. Als zugestellt gilt der Bescheid:
- Bei persönlicher Übergabe: Am Tag der Übergabe
- Bei Einwurf in den Briefkasten: Am Tag des Einwurfs
- Bei Hinterlegung beim Postamt: Am dritten Tag nach der Benachrichtigung
Fristwahrung
Für die Fristwahrung ist der Eingang des Einspruchs bei der Behörde entscheidend, nicht das Datum des Poststempels. Wenn Sie den Einspruch per Post versenden, sollten Sie dies rechtzeitig tun, um die Frist sicher einzuhalten.
Ausnahmen und Wiedereinsetzung
Haben Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, können Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dies ist möglich, wenn Sie beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub verhindert waren, den Einspruch rechtzeitig einzulegen. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Folgen eines verspäteten Einspruchs
Wenn Sie die Einspruchsfrist versäumen und keine Wiedereinsetzung möglich ist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Sie können dann in der Regel keine Einwände mehr gegen den Bescheid vorbringen, und die festgesetzte Geldbuße wird fällig.
Wie kann ich nachweisen, dass ich meinen Einspruch rechtzeitig abgeschickt habe?
Um nachzuweisen, dass Sie Ihren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid rechtzeitig abgeschickt haben, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:
Einschreiben mit Rückschein
Die sicherste Methode ist das Einschreiben mit Rückschein. Hierbei erhalten Sie einen Beleg über den Versand sowie eine Empfangsbestätigung mit Datum der Zustellung. Bewahren Sie beide Dokumente sorgfältig auf, da sie als Nachweis für die fristgerechte Absendung dienen.
Fax mit Sendebericht
Eine weitere zuverlässige Option ist die Übermittlung per Fax. Der Sendebericht, der Datum und Uhrzeit der erfolgreichen Übertragung dokumentiert, gilt als Nachweis für den rechtzeitigen Versand. Drucken Sie den Sendebericht aus und heften Sie ihn zusammen mit einer Kopie Ihres Einspruchsschreibens ab.
Persönliche Abgabe
Sie können den Einspruch auch persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Lassen Sie sich in diesem Fall den Eingang mit Datum auf einer Kopie Ihres Schreibens bestätigen.
Einwurf-Einschreiben
Eine kostengünstigere Alternative zum Einschreiben mit Rückschein ist das Einwurf-Einschreiben. Hierbei erhalten Sie einen Beleg über den Versand, jedoch keine Empfangsbestätigung. Dieser Beleg kann als Indiz für die rechtzeitige Absendung dienen.
Wichtig: Beachten Sie, dass für die Fristwahrung der Eingang bei der Behörde entscheidend ist, nicht das Datum der Absendung. Planen Sie daher genügend Zeit für den Postweg ein. Bei knappen Fristen empfiehlt sich die persönliche Abgabe oder die Übermittlung per Fax.
Unabhängig von der gewählten Methode sollten Sie stets eine Kopie Ihres Einspruchsschreibens aufbewahren. Notieren Sie darauf das Datum und die Art der Versendung. Diese Dokumentation kann im Zweifelsfall hilfreich sein, um die fristgerechte Einlegung des Einspruchs zu belegen.
Was bedeutet „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und wann wird sie gewährt?
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein rechtliches Instrument, das Ihnen die Möglichkeit gibt, eine versäumte Frist nachträglich einzuhalten. Sie kommt im Bußgeldverfahren zur Anwendung, wenn Sie unverschuldet die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid versäumt haben.
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
Eine Wiedereinsetzung wird gewährt, wenn Sie ohne eigenes Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
- Sie sich im Krankenhaus befanden
- Eine unerwartete Geschäftsreise Sie daran hinderte, den Einspruch rechtzeitig einzulegen
- Der Bußgeldbescheid aufgrund einer Postverzögerung verspätet bei Ihnen eintraf
Wichtig: Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die Fristversäumnis nicht zu verantworten haben. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen, wie etwa ein ärztliches Attest oder Reiseunterlagen.
Antragstellung und Fristen
Um eine Wiedereinsetzung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dieser ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Gleichzeitig mit dem Antrag müssen Sie die versäumte Handlung, also den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, nachholen.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Wiedereinsetzung im Bußgeldverfahren findet sich in § 52 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung.
Auswirkungen einer erfolgreichen Wiedereinsetzung
Wird Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben, wird das Verfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor dem Ablauf der versäumten Frist befand. Das bedeutet, Ihr Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird so behandelt, als hätten Sie ihn fristgerecht eingelegt.
Bedenken Sie: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtssicherheit. Sie wird daher nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Wenn Sie eine Frist im Bußgeldverfahren versäumt haben, sollten Sie umgehend handeln und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in Ihrem Fall vorliegen.
Welche Rechtsmittel habe ich, wenn mein Einspruch als unzulässig verworfen wurde?
Wenn Ihr Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen wurde, stehen Ihnen zwei hauptsächliche Rechtsmittel zur Verfügung: der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Sind Sie der Meinung, dass Ihr Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen den Verwerfungsbescheid der Bußgeldbehörde.
Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Verwerfungsbescheids bei der Bußgeldbehörde eingehen. Er sollte schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, warum Sie der Ansicht sind, dass Ihr Einspruch doch zulässig war.
Das Gericht prüft dann, ob Ihr Einspruch tatsächlich rechtzeitig war. Stellt es fest, dass dies der Fall war, wird es den Verwerfungsbescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden.
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Haben Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dieser Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, das Sie an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert hat.
Bei diesem Antrag müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie ohne eigenes Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Stellen Sie sich vor, Sie waren im Krankenhaus und konnten deshalb den Einspruch nicht rechtzeitig einlegen. In einem solchen Fall müssen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise beifügen, beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung.
Grenzen der Rechtsmittel
Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Rechtsmittel nur in bestimmten Fällen erfolgversprechend sind. Wenn Sie die Frist tatsächlich ohne triftigen Grund versäumt haben, werden weder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch der Antrag auf Wiedereinsetzung Erfolg haben.
In solchen Fällen wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Das bedeutet, Sie müssen die festgesetzte Geldbuße bezahlen und eventuelle weitere Maßnahmen wie ein Fahrverbot akzeptieren.
Alternativen zur Konfliktlösung
Wenn die genannten Rechtsmittel nicht greifen, können Sie in manchen Fällen versuchen, mit der Bußgeldbehörde zu kommunizieren. Manchmal ist es möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder in Härtefällen eine Reduzierung der Geldbuße zu erreichen. Diese Möglichkeiten sind jedoch stark vom Einzelfall abhängig und liegen im Ermessen der Behörde.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Einspruch: Ein Einspruch ist ein Rechtsmittel, mit dem man gegen eine behördliche Entscheidung wie einen Bußgeldbescheid vorgeht. Er muss innerhalb einer bestimmten Frist und in der vorgeschriebenen Form eingelegt werden. Ein rechtzeitig eingereichter Einspruch führt dazu, dass der Bußgeldbescheid überprüft und das Verfahren erneut bewertet wird. Wird die Frist versäumt, wird der Einspruch in der Regel als unzulässig abgewiesen.
- Wiedereinsetzungsantrag: Dies ist ein Antrag, mit dem man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, wenn man eine Frist unverschuldet versäumt hat. Das bedeutet, dass man das Gericht bittet, so zu tun, als ob die Frist nicht verpasst wurde. Dafür muss man jedoch nachweisen, dass man die Frist aus einem triftigen und unverschuldeten Grund nicht einhalten konnte und dass man sofort gehandelt hat, als der Grund wegfiel.
- Einspruchsfrist: Dies ist die Frist, innerhalb derer ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden muss. Im deutschen Recht beträgt diese Frist in der Regel zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Einspruch als unzulässig verworfen werden und der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig.
- Fristversäumnis: Hierbei handelt es sich um das Versäumnis, eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Frist einzuhalten. Eine Fristversäumnis kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, wie beispielsweise die Verwerfung eines Einspruchs oder die rechtskräftige Feststellung eines Bußgeldbescheids. Manchmal kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, um die Folgen der Fristversäumnis rückgängig zu machen.
- Glaubhaftmachung: Dies ist der Nachweis, dass Tatsachen, welche zur Begründung eines rechtlichen Antrags vorgetragen werden, wahrscheinlich sind. Im Kontext des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid bedeutet dies, dass man glaubhaft machen muss, dass der Einspruch rechtzeitig abgeschickt wurde, zum Beispiel durch Vorlage eines Einlieferungsscheins bei einem Einschreiben.
- Rechtskräftig: Eine Entscheidung wird rechtskräftig, wenn gegen sie kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid hat zur Folge, dass die festgesetzten Strafen endgültig sind und vollstreckt werden können. In unserem Fall bedeutete dies für die Betroffene, dass der Bußgeldbescheid ohne Möglichkeit der Anfechtung bestehen blieb.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten): Dieser Paragraph regelt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Demnach muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Zustellung des Bescheides. Im vorliegenden Fall wurde der Bußgeldbescheid am 15.06.2023 zugestellt, die Frist endete somit am 29.06.2023. Die Betroffene hat ihren Einspruch aber erst am 11.10.2023 der Behörde zugestellt, also deutlich nach Fristablauf.
- § 52 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist versäumt wurde. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs nach § 67 Abs. 1 OWiG ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass der Einspruch nicht mehr zulässig ist, wenn er nicht fristgerecht eingelegt wird. In Ausnahmefällen kann das Gericht diese versäumte Frist aber wiederherstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Fristversäumnis durch einen unabwendbaren Grund oder durch ein unverschuldetes Ereignis erklärt werden kann. Im vorliegenden Fall konnte die Fristversäumnis nicht auf einen unabwendbaren Grund oder ein unverschuldetes Ereignis zurückgeführt werden.
- § 46 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten): Dieser Paragraph regelt den Zeitpunkt, ab dem die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen im Ordnungswidrigkeitenrecht beginnen. Mit diesem Paragraphen wird die Fristberechnung im Ordnungswidrigkeitenrecht an die allgemeine Fristberechnung im Strafprozessrecht angepasst. Mit ihm ist der Tag der Bekanntgabe nicht mehr mit in die Frist eingerechnet, sondern nur noch der Tag der Zustellung, wie im Strafprozess nach § 43 StPO. Die Frist beginnt hier somit nicht mit dem 15.06., sondern mit dem 16.06.2023 und endet am 29.06.2023.
- § 43 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung): Dieser Paragraph legt fest, wie Fristen berechnet werden. Demnach ist die Frist der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zu begründen und zählt der Tag der Zustellung nicht mehr mit. In diesem Fall ist der Zustellungstermin des Bescheides am 15.06.2023 relevant, da der Tag der Zustellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Frist für die Einlegung des Einspruchs bestimmt.
- § 69 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten): Dieser Paragraph regelt die Folgen eines verspäteten Einspruchs. Wenn der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt wird, ist er unzulässig. Das bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde den Einspruch verwerfen kann. Das Gericht wird in diesem Fall den Antrag als unbegründet verwerfen, da der Einspruch, wie in § 67 Abs. 1 OWiG beschrieben, nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Das vorliegende Urteil
AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 707/23 – Beschluss vom 28.02.2024
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