Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Fahrerdaten im Fokus: Gerichtsurteil zu Fahrtenschreibern im Bußgeldverfahren
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlerhaften Eintragungen im Fahrtenschreiberschaublatt?
- Wie kann ich mich gegen ein Bußgeldverfahren aufgrund von Fahrtenschreiber-Eintragungen verteidigen?
- Welche Rolle spielen Fahrtenschreiberschaublätter bei der Fahreridentifizierung?
- Was sind die häufigsten Fehler bei der Nutzung des Fahrtenschreibers und wie können diese vermieden werden?
- Welche Vorschriften und Gesetze regeln die Nutzung von Fahrtenschreibern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Betroffene erhielt eine Geldbuße aufgrund eines Verstoßes gegen den erforderlichen Sicherheitsabstand im Straßenverkehr.
- Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug wurde als erheblich zu gering eingestuft.
- Der Fahrer bestritt, selbst gefahren zu sein, und machte geltend, dass ein Bekannter das Fahrzeug gesteuert habe.
- Es konnten jedoch keine Beweise oder weitere Indizien für diese Behauptung vorgelegt werden.
- Die Abstandsmessung wurde als ordnungsgemäß und nach den Vorgaben eines standardisierten Messverfahrens durchgeführt anerkannt.
- Das verwendete Messsystem ermöglicht eine präzise Auswertung von Geschwindigkeiten und Abständen anhand einer Videoaufzeichnung.
- Das Gericht stellte fest, dass der Betroffene trotz der reduzierte Abstandsregelung den Vorschriften nicht nachkam.
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen rechtfertigten keine geringere Bußgeldhöhe oder Ratenzahlung.
- Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und der eindeutigen Messmethodik.
- Das Urteil hat Auswirkungen auf zukünftige Bußgeldverfahren, in denen ähnliche Messverfahren zur Anwendung kommen.
Fahrerdaten im Fokus: Gerichtsurteil zu Fahrtenschreibern im Bußgeldverfahren
Im Bußgeldverfahren ist es entscheidend, die Verantwortlichkeiten von Verkehrsteilnehmern genau zu bestimmen. Insbesondere bei Lkw-Fahrern spielt der Einsatz von Fahrtenschreibern eine zentrale Rolle. Diese Geräte zeichnen alle relevanten Fahrdaten auf, darunter Geschwindigkeit, Lenk- und Ruhezeiten sowie die Identität des Fahrers. Ein korrektes und vollständiges Fahrtenschreiberschaublatt ist somit nicht nur ein wichtiges Dokument, sondern auch eine wesentliche Grundlage für die rechtliche Bewertung möglicher Verstöße.
Die Nichteinhaltung von Vorschriften kann erhebliche Folgen haben, nicht nur in Form von Bußgeldern, sondern auch hinsichtlich der Fahrerlaubnis oder sogar strafrechtlicher Konsequenzen. Die Erfassung und Dokumentation der Fahrerdaten durch den Fahrtenschreiber dient dem Schutz von Lkw-Fahrern und anderen Verkehrsteilnehmern. Missverständnisse oder Fehler in diesem Zusammenhang können die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldverfahrens beeinflussen und zur Diskussion über die Beweiskraft dieser Daten führen.
Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der aufzeigt, wie die Eintragungen im Fahrtenschreiberschaublatt in einem Bußgeldverfahren rechtlich bewertet wurden und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen wurden.
Fahreridentifizierung im Bußgeldverfahren? Wir kennen Ihre Rechte.
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Der Fall vor Gericht
Fahrlässige Unterschreitung des Sicherheitsabstands auf der A1
Ein Lkw-Fahrer wurde vom Amtsgericht Lüdinghausen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.
Der Vorfall ereignete sich am 8. Dezember 2014 um 11:39 Uhr auf der Bundesautobahn 1 bei Ascheberg in Fahrtrichtung Dortmund. Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw bei einer Geschwindigkeit von 88 km/h mit einem Abstand von lediglich 33 Metern hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug her.
Tatbestand und Beweisführung
Die Abstandsmessung erfolgte mittels des Verkehrskontrollsystems VKS 3.01 mit der Softwareversion 3.1 „Select“ des Herstellers V. GmbH. Dieses System gilt als standardisiertes Messverfahren, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Das Gericht stützte sich auf die Videoaufzeichnung des Vorfalls, die mittels eines Computerprogramms ausgewertet wurde. Die ermittelte Geschwindigkeit betrug 91 km/h, von der ein Toleranzabzug von 3 km/h vorgenommen wurde, was zu einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 88 km/h führte.
Identifizierung des Fahrers und Beweislage
Der Betroffene bestritt zunächst seine Fahrereigenschaft und gab an, ein mittlerweile verstorbener Bekannter sei am Steuer gewesen. Das Gericht sah jedoch die Fahrereigenschaft des Betroffenen als erwiesen an. Ausschlaggebend waren drei Indizien: Der Namenseintrag des Betroffenen auf dem Fahrtenschreiberschaublatt, sein Eigentum am Fahrzeug und ein Schild mit seinem Namen hinter der Windschutzscheibe. Diese Beweise wurden durch hochwertige Frontalaufnahmen des Fahrzeugs untermauert, die von einer zusätzlichen, mit dem Messsystem synchronisierten Kamera angefertigt wurden.
Rechtliche Einordnung und Urteilsbegründung
Das Gericht wertete den Verstoß als fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 3, 49 StVO und 24 StVG. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für einen solchen Verstoß eine Regelgeldbuße von 80 Euro vor. Aufgrund von Voreintragungen des Betroffenen erhöhte das Gericht die Geldbuße angemessen auf 100 Euro. Konkret war der Betroffene am 31. Juli 2014 wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 90 Euro verurteilt worden.
Technische und rechtliche Aspekte der Beweiserhebung
Das Gericht betonte die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit des eingesetzten Messverfahrens. Das System war gültig geeicht, und der durchführende Polizeibeamte war speziell für dessen Einsatz ausgebildet. Die durchgehende Videoaufzeichnung wurde als zulässige Observationsmaßnahme gemäß § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestuft. Die zur Fahreridentifizierung dienenden Aufnahmen wurden als verwertbar erachtet, da das Select-System Abstandsverstöße selbstständig erkennt und erst dann eine Täteridentifizierungskamera aktiviert, ohne eine Daueraufnahme aller Fahrzeugführer durchzuführen.
Der Betroffene wurde zusätzlich zur Geldbuße zur Übernahme der Verfahrenskosten und seiner notwendigen Auslagen verurteilt. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Sicherheitsabständen im Straßenverkehr und zeigt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen auf.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit standardisierter Messverfahren wie des VKS 3.01 zur Abstandsmessung im Straßenverkehr. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Sicherheitsabständen und zeigt, dass auch indirekte Beweise wie Fahrtenschreiberdaten zur Fahreridentifikation herangezogen werden können. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass Voreintragungen zu einer Erhöhung des Bußgeldes führen können, selbst bei vergleichsweise geringen Verstößen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Lkw-Fahrer müssen Sie diesem Urteil zufolge besonders auf die korrekte Führung Ihrer Fahrtenschreiberschaublätter achten. Diese gelten als wichtiges Beweismittel in Bußgeldverfahren und können zusammen mit anderen Indizien wie Fahrzeugeigentum und Namensschildern zur Fahreridentifizierung herangezogen werden. Beachten Sie auch, dass moderne Abstandsmesssysteme wie das VKS 3.01 als zuverlässig und rechtlich einwandfrei gelten. Unterschreitungen des Sicherheitsabstands werden präzise erfasst und können zu empfindlichen Geldbußen führen, besonders bei Voreintragungen. Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es ratsam, stets ausreichend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten und alle Fahrtendokumentationen sorgfältig und wahrheitsgemäß zu führen.
FAQ – Häufige Fragen
Du wurdest geblitzt, hast ein Knöllchen bekommen oder bist im Straßenverkehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Bußgeldverfahren im Straßenverkehr sind komplex und können schnell verwirrend sein. Unsere FAQ-Rubrik bietet dir zuverlässige und verständliche Antworten auf deine Fragen rund um das Thema.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlerhaften Eintragungen im Fahrtenschreiberschaublatt?
- Wie kann ich mich gegen ein Bußgeldverfahren aufgrund von Fahrtenschreiber-Eintragungen verteidigen?
- Welche Rolle spielen Fahrtenschreiberschaublätter bei der Fahreridentifizierung?
- Was sind die häufigsten Fehler bei der Nutzung des Fahrtenschreibers und wie können diese vermieden werden?
- Welche Vorschriften und Gesetze regeln die Nutzung von Fahrtenschreibern?
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlerhaften Eintragungen im Fahrtenschreiberschaublatt?
Fehlerhafte Eintragungen im Fahrtenschreiberschaublatt können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Schaublatt dient als offizielles Dokument zur Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten und unterliegt daher strengen gesetzlichen Vorgaben. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben drohen in der Regel Bußgelder, deren Höhe von der Art und Schwere des Fehlers abhängt.
Grundsätzlich werden fehlerhafte oder unvollständige Eintragungen als Ordnungswidrigkeit gewertet. Dies kann zu Bußgeldern zwischen 30 und 250 Euro führen. In besonders schweren Fällen, etwa wenn durch die Fehler eine Kontrolle unmöglich gemacht wird, kann das Bußgeld sogar bis zu 500 Euro betragen. Zusätzlich zum Bußgeld können auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden.
Bei der Bemessung des Bußgeldes spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Dazu gehören unter anderem die Art des Fehlers, ob er vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt. Auch die Dauer des Verstoßes wird berücksichtigt. So kann beispielsweise für jeden 24-Stunden-Zeitraum, in dem ein Fehler fortbesteht, ein separates Bußgeld verhängt werden.
Zu den häufigsten Fehlern zählen das Nichtmitführen des Schaublatts, das vorzeitige Entnehmen oder die Verwendung über den zulässigen Zeitraum hinaus. Auch das Nichtaushändigen des Schaublatts bei einer Kontrolle oder die Nichtaufbewahrung über den vorgeschriebenen Zeitraum können geahndet werden. Besonders schwerwiegend sind Manipulationen am Fahrtenschreiber oder den Aufzeichnungen, die als Fälschung von Beweismitteln strafrechtlich verfolgt werden können.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht nur der Fahrer, sondern auch das Unternehmen für Verstöße haftbar gemacht werden kann. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Fahrer ordnungsgemäß in die Benutzung des Fahrtenschreibers eingewiesen werden und die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Versäumt ein Unternehmen diese Pflichten, kann es ebenfalls mit Bußgeldern belegt werden.
In bestimmten Fällen können fehlerhafte Eintragungen auch weitreichendere Folgen haben. Wenn beispielsweise durch falsche Aufzeichnungen Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten verschleiert werden, kann dies zu zusätzlichen Bußgeldern und in schweren Fällen sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Auch versicherungsrechtliche Konsequenzen sind möglich, wenn es aufgrund von Übermüdung zu einem Unfall kommt und die Aufzeichnungen manipuliert wurden.
Für Unternehmen und Fahrer ist es daher von großer Bedeutung, die korrekte Führung der Fahrtenschreiberschaublätter sicherzustellen. Regelmäßige Schulungen und interne Kontrollen können dazu beitragen, Fehler zu vermeiden und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden, um die rechtlichen Konsequenzen im Einzelfall genau einschätzen zu können.
Wie kann ich mich gegen ein Bußgeldverfahren aufgrund von Fahrtenschreiber-Eintragungen verteidigen?
Bei einem Bußgeldverfahren wegen fehlerhafter Eintragungen im Fahrtenschreiber stehen Lkw-Fahrern verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Eine zentrale Strategie ist die genaue Überprüfung der Messmethoden und der erhobenen Daten. Dabei sollte insbesondere die korrekte Funktionsweise und Eichung des Fahrtenschreibers hinterfragt werden. Fehlerhafte oder nicht ordnungsgemäß gewartete Geräte können zu falschen Aufzeichnungen führen.
Auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die kontrollierenden Behörden ist ein wichtiger Ansatzpunkt. Hier kann geprüft werden, ob die Kontrolle rechtmäßig durchgeführt wurde und alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Fehler im Verfahrensablauf oder bei der Dokumentation können die Verwertbarkeit der Beweise in Frage stellen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Richtigkeit der Eintragungen selbst anzuzweifeln. Hierbei kann argumentiert werden, dass technische Störungen oder menschliche Fehler zu falschen Aufzeichnungen geführt haben. In manchen Fällen lassen sich plausible Erklärungen für scheinbare Verstöße finden, etwa wenn besondere Verkehrssituationen oder Notfälle vorlagen.
Die Prüfung der Zuordnung der Eintragungen zum betroffenen Fahrer ist ebenfalls relevant. Gerade bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden, kann die eindeutige Zuordnung der Aufzeichnungen zu einem bestimmten Fahrer schwierig sein.
Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Verhältnismäßigkeit des Bußgeldes. Hier kann argumentiert werden, dass die Höhe der Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zum Verstoß steht, insbesondere wenn es sich um einen einmaligen oder geringfügigen Verstoß handelt.
Die Berufung auf entlastende Umstände oder mildernde Faktoren kann ebenfalls Teil der Verteidigungsstrategie sein. Dazu gehören beispielsweise eine bisher tadellose Fahrweise, besondere berufliche oder persönliche Umstände oder die Vermeidung einer konkreten Gefährdung trotz des Verstoßes.
Eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Fahrten und Arbeitszeiten kann präventiv helfen, sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zu verteidigen. Im Falle eines Bußgeldverfahrens können diese Aufzeichnungen als Gegenbeweis dienen.
Die Erfolgsaussichten dieser Verteidigungsstrategien hängen stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Verstoßes, die Qualität der Beweise und die Bereitschaft der Behörden, auf Argumente der Verteidigung einzugehen. In vielen Fällen kann zumindest eine Reduzierung des Bußgeldes oder eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren komplex sein kann und juristische Fachkenntnisse erfordert. Die genaue Prüfung aller Unterlagen und eine sorgfältige Vorbereitung der Argumentation sind entscheidend für den Erfolg der Verteidigung.
Welche Rolle spielen Fahrtenschreiberschaublätter bei der Fahreridentifizierung?
Fahrtenschreiberschaublätter sind ein wichtiges Beweismittel zur Identifizierung von Fahrern bei Verkehrsverstößen im Güter- und Personenverkehr. Sie dienen der lückenlosen Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten sowie der eindeutigen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrer.
Auf den Schaublättern müssen Fahrer zu Beginn ihrer Schicht ihren vollständigen Namen eintragen. Diese Namenseintragung ist rechtlich verbindlich und kann bei Verkehrsverstößen zur Identifizierung des verantwortlichen Fahrers herangezogen werden. Fehlt der Namenseintrag oder ist er unleserlich, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Schaublätter enthalten neben dem Namen weitere fahrerbezogene Daten wie Datum, Fahrzeugkennzeichen, Kilometerstand bei Fahrtbeginn und -ende sowie die aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten. Diese Informationen ermöglichen es den Behörden, den Fahrer zum Zeitpunkt eines Verstoßes zu ermitteln.
Im Bußgeldverfahren gelten die Eintragungen auf dem Schaublatt als Beweismittel. Die Behörden können anhand der Aufzeichnungen nachvollziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat. Der eingetragene Name in Verbindung mit den aufgezeichneten Daten schafft eine starke Vermutung für die Fahreridentität.
Fahrer sind verpflichtet, die Schaublätter korrekt und vollständig zu führen. Fehlerhafte oder unvollständige Eintragungen können die Beweiskraft mindern. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Fahrer, seine Unschuld zu belegen, wenn die Schaublätter ihn als verantwortlichen Fahrer ausweisen.
Unternehmen müssen die Schaublätter zwei Jahre lang aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorlegen. Dies ermöglicht auch nachträgliche Kontrollen und die Identifizierung von Fahrern bei später festgestellten Verstößen.
Bei digitalen Fahrtenschreibern erfolgt die Fahrerzuordnung über die persönliche Fahrerkarte. Diese enthält die Identifikationsdaten des Fahrers und wird zu Beginn der Fahrt in das Kontrollgerät eingesteckt. Die gespeicherten Daten dienen ebenfalls der eindeutigen Fahreridentifizierung.
Die korrekte Führung der Schaublätter bzw. die ordnungsgemäße Verwendung der Fahrerkarte liegt in der Verantwortung des Fahrers. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können mit Bußgeldern geahndet werden. Im Wiederholungsfall drohen auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Fahrtenbuchauflage.
Für Fahrer ist es daher essentiell, die rechtlichen Anforderungen an die Führung der Schaublätter genau zu kennen und einzuhalten. Nur so können sie sich vor ungerechtfertigten Anschuldigungen schützen und ihre Rechte im Bußgeldverfahren wahren.
Was sind die häufigsten Fehler bei der Nutzung des Fahrtenschreibers und wie können diese vermieden werden?
Was sind die häufigsten Fehler bei der Nutzung des Fahrtenschreibers und wie können diese vermieden werden?
Ein häufiger Fehler bei der Nutzung des Fahrtenschreibers ist die unvollständige oder falsche Eingabe von Daten. Dies kann durch Unachtsamkeit oder mangelnde Kenntnis der korrekten Bedienung entstehen. Um dies zu vermeiden, ist es wichtig, dass Fahrer gründlich in der Handhabung des Geräts geschult werden und vor jeder Fahrt die Eingaben sorgfältig überprüfen.
Fehlerhafte Einstellungen der Uhrzeit stellen ein weiteres Problem dar. Der digitale Fahrtenschreiber muss auf die koordinierte Weltzeit (UTC) eingestellt sein, wobei maximal eine Abweichung von 20 Minuten zulässig ist. Eine regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur der Uhrzeit verhindert Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen.
Die Unterbrechung von Ruhezeiten ist ein kritischer Fehler, der oft unbeabsichtigt geschieht. Beispielsweise kann das kurzzeitige Umparken des Fahrzeugs während einer Pause als Fahrtzeit registriert werden. Fahrer sollten daher besonders achtsam sein und Fahrzeugbewegungen während Ruhezeiten vermeiden.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Nichtbeachtung der Ein-Minuten-Regel. Kurze Fahrzeugbewegungen unter einer Minute werden vom Fahrtenschreiber nicht als Lenkzeit erfasst. Manche Fahrer nutzen dies aus, um längere Fahrzeiten zu generieren. Dies ist jedoch illegal und kann zu empfindlichen Strafen führen.
Die fehlende oder verspätete Meldung von Störungen des Fahrtenschreibers ist ebenfalls problematisch. Fahrer sind verpflichtet, Fehlfunktionen unverzüglich zu melden und das Gerät reparieren zu lassen. Eine regelmäßige Überprüfung des Geräts auf korrekte Funktion ist ratsam.
Manipulationen am Fahrtenschreiber gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen. Jegliche Eingriffe in die Funktionsweise des Geräts, wie etwa die Verwendung von Magneten zur Beeinflussung der Aufzeichnungen, sind streng verboten und führen zu hohen Bußgeldern.
Um diese Fehler zu vermeiden, sind regelmäßige Schulungen für Fahrer unerlässlich. Diese sollten nicht nur die technische Bedienung des Fahrtenschreibers umfassen, sondern auch die rechtlichen Konsequenzen von Fehlbedienungen verdeutlichen.
Klare betriebliche Richtlinien und Kontrollen durch den Arbeitgeber können zusätzlich helfen, Fehler zu minimieren. Unternehmen sollten ein System zur regelmäßigen Überprüfung der Fahrtenschreiberdaten implementieren, um Unregelmäßigkeiten frühzeitig zu erkennen.
Die Verwendung moderner Fahrtenschreiber mit automatischen Warnfunktionen kann ebenfalls zur Fehlervermeidung beitragen. Diese Geräte warnen den Fahrer beispielsweise vor dem Überschreiten der zulässigen Lenkzeiten oder erinnern an notwendige Pausen.
Sorgfältige Dokumentation aller manuellen Einträge ist essentiell. Fahrer sollten sich angewöhnen, jede manuelle Änderung oder Eingabe genau zu protokollieren und zu begründen. Dies erleichtert im Falle einer Kontrolle die Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen.
Die korrekte Handhabung der Fahrerkarte ist von großer Bedeutung. Sie muss zu Beginn jeder Schicht eingesteckt und am Ende wieder entnommen werden. Vergisst ein Fahrer, seine Karte einzustecken, werden keine persönlichen Daten aufgezeichnet, was als Verstoß gewertet wird.
Durch die Beachtung dieser Punkte und eine gewissenhafte Handhabung des Fahrtenschreibers können die meisten Fehler vermieden und potenzielle Bußgeldverfahren verhindert werden. Eine offene Kommunikationskultur im Unternehmen, in der Fahrer Unsicherheiten oder Probleme ohne Furcht vor Konsequenzen ansprechen können, trägt ebenfalls zur Fehlervermeidung bei
Welche Vorschriften und Gesetze regeln die Nutzung von Fahrtenschreibern?
Die Nutzung von Fahrtenschreibern wird durch ein komplexes Regelwerk aus nationalen und EU-weiten Vorschriften geregelt. Auf EU-Ebene bildet die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die zentrale Rechtsgrundlage. Sie legt detaillierte Bestimmungen für Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr fest. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und definiert einheitliche Standards für die gesamte Union.
In Deutschland wird die EU-Verordnung durch nationale Gesetze und Verordnungen ergänzt und konkretisiert. Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) bildet hierbei die wichtigste nationale Rechtsgrundlage. Es regelt die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten sowie die Verwendung von Fahrtenschreibern. Ergänzend dazu präzisiert die Fahrpersonalverordnung (FPersV) die Durchführungsbestimmungen und technischen Details.
Für Lkw-Fahrer besonders relevant sind die Vorschriften zur Nutzungspflicht von Fahrtenschreibern. Grundsätzlich müssen alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, die für den Gütertransport eingesetzt werden, sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Ab Juli 2026 wird diese Pflicht auf Fahrzeuge über 2,5 Tonnen ausgeweitet.
Die Gesetze schreiben vor, dass Fahrer den Fahrtenschreiber korrekt bedienen und alle relevanten Daten aufzeichnen müssen. Dazu gehören insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten, zurückgelegte Strecken und Geschwindigkeiten. Fahrer sind verpflichtet, ihre persönliche Fahrerkarte zu verwenden und diese bei Kontrollen vorzulegen. Bei analogen Fahrtenschreibern müssen die Schaublätter ordnungsgemäß ausgefüllt und aufbewahrt werden.
Ein wichtiger Aspekt der gesetzlichen Regelungen betrifft die Aufbewahrungspflichten. Unternehmen müssen die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber für mindestens ein Jahr archivieren und auf Verlangen den Kontrollbehörden zur Verfügung stellen. Diese Pflicht dient der Nachvollziehbarkeit und ermöglicht effektive Kontrollen der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Die Gesetze sehen auch strenge Sanktionen bei Verstößen vor. Bußgelder können sowohl gegen Fahrer als auch gegen Unternehmen verhängt werden. Die Höhe der Bußgelder variiert je nach Art und Schwere des Verstoßes. Beispielsweise kann das Fahren ohne funktionierenden Fahrtenschreiber mit einem Bußgeld von bis zu 250 Euro für den Fahrer und bis zu 1.000 Euro für das Unternehmen geahndet werden.
Besondere Bedeutung kommt dem Schutz der aufgezeichneten Daten zu. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet auch auf die durch Fahrtenschreiber erfassten personenbezogenen Daten Anwendung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass diese Daten vertraulich behandelt und nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen einem stetigen Wandel, insbesondere durch technologische Entwicklungen. So sieht die EU-Gesetzgebung die schrittweise Einführung intelligenter Fahrtenschreiber vor, die zusätzliche Funktionen wie GPS-Ortung und Fernabfrage ermöglichen. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die Kontrollen zu erleichtern und Manipulationen vorzubeugen.
Für Lkw-Fahrer ist es essenziell, sich regelmäßig über Änderungen in den rechtlichen Bestimmungen zu informieren. Die korrekte Handhabung des Fahrtenschreibers und die genaue Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten sind nicht nur gesetzliche Pflichten, sondern tragen auch wesentlich zur Verkehrssicherheit bei. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann nicht nur empfindliche Bußgelder nach sich ziehen, sondern im Extremfall auch den Verlust der beruflichen Fahrerlaubnis zur Folge haben.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fahrlässige Ordnungswidrigkeit: Eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn jemand leichtfertig handelt und dadurch eine Rechtsnorm verletzt, ohne dies zu beabsichtigen. Im Straßenverkehr kann beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel aus Unachtsamkeit eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit darstellen.
- Standartisiertes Messverfahren: Ein standardisiertes Messverfahren ist ein Verfahren, das nach festgelegten Normen und Regeln abläuft, um unter gleichen Bedingungen stets vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. Im Straßenverkehr werden solche Verfahren beispielsweise zur Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung eingesetzt, um die Objektivität und Vergleichbarkeit der Messergebnisse zu gewährleisten.
- Toleranzabzug: Ein Toleranzabzug ist ein festgelegter Wert, der von einem Messergebnis abgezogen wird, um mögliche Messungenauigkeiten auszugleichen. Bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr wird beispielsweise ein Toleranzabzug von 3 km/h vorgenommen, um sicherzustellen, dass der Fahrer nicht zu Unrecht beschuldigt wird.
- Voreintragungen: Voreintragungen sind frühere Verstöße gegen Verkehrsregeln, die im Verkehrszentralregister gespeichert sind. Bei erneuten Verstößen können diese Voreintragungen dazu führen, dass das Bußgeld erhöht wird, da sie auf ein erhöhtes Risiko im Straßenverkehr hindeuten können.
- Indizien: Indizien sind Tatsachen oder Beweismittel, die einen bestimmten Sachverhalt wahrscheinlich machen, aber nicht zweifelsfrei beweisen. Im vorliegenden Fall waren der Namenseintrag im Fahrtenschreiberschaublatt, das Eigentum am Fahrzeug und das Namensschild Indizien dafür, dass der Betroffene der Fahrer war.
- Fahrereigenschaft: Die Fahrereigenschaft bezeichnet die Tatsache, dass eine bestimmte Person zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes der Fahrer eines Fahrzeugs war. Die Feststellung der Fahrereigenschaft ist entscheidend für die Zuordnung der Verantwortung und die Verhängung von Sanktionen. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrereigenschaft des Betroffenen durch mehrere Indizien belegt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph regelt den erforderlichen Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugen. Er besagt, dass der Abstand so groß sein muss, dass auch bei einer Bremsung des Vordermanns ein Auffahrunfall vermieden wird. Im vorliegenden Fall wurde der Lkw-Fahrer verurteilt, weil er diesen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.
- § 49 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph definiert Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und legt fest, dass Verstöße gegen die StVO als solche gelten. Im konkreten Fall wurde die Unterschreitung des Sicherheitsabstands als Ordnungswidrigkeit gewertet, da sie gegen § 4 Abs. 3 StVO verstößt.
- § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten und legt fest, dass diese mit einer Geldbuße geahndet werden können. Im vorliegenden Fall wurde der Lkw-Fahrer aufgrund der Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO zu einer Geldbuße verurteilt.
- § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO (Strafprozessordnung): Dieser Paragraph erlaubt die Observation von Personen zur Aufklärung von Straftaten. Im vorliegenden Fall wurde die durchgehende Videoaufzeichnung des Verkehrs als zulässige Observationsmaßnahme gewertet, da sie der Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit diente.
- Bußgeldkatalogverordnung (BKatV): Diese Verordnung legt die Höhe der Geldbußen für verschiedene Verkehrsordnungswidrigkeiten fest. Im konkreten Fall sieht die BKatV für die Unterschreitung des Sicherheitsabstands eine Regelgeldbuße von 80 Euro vor. Das Gericht erhöhte diese Buße aufgrund von Voreintragungen des Betroffenen auf 100 Euro.
Das vorliegende Urteil
AG Lüdinghausen – Az.: 19 OWi – 89 Js 1028/15 – 77/15 – Urteil vom 20.07.2015 –
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Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 4 III,49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer: 104 636
Gründe
Der Betroffene ist geschieden und Vater eines Kindes im Alter von 3 Jahren, welches nicht in seinem Haushalt lebt. Von Beruf ist er Landmaschinenhändler. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.
Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene wie folgt vorbelastet:
Am 31.07.2014 (Rechtskraft:02.10.2014 ) setzte der Kreis Rotenburg/Wümme gegen d. Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 90 Euro fest.
Weitere Eintragungen sind tilgungsreif.
Am 08.12.2014 um 11:39 Uhr befuhr der Betroffenen mit seinem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die Bundesautobahn 1 in Ascheberg in Fahrtrichtung Dortmund. Im Bereich Kilometer 302, 450 betrug sein Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer nach Toleranzabzug von 3 km/h gefahrenen Geschwindigkeit von 88 km/h allenfalls 33 Meter. Bei Beobachtung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene anhand der Länge der Fahrtstrecke mit ähnlich geringem Abstand auch schon vor Eintritt in den Messbereich der Autobahnpolizei am Tatort erkennen können und müssen, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritt. Er wurde hier mittels gültig geeichten und entsprechend der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers von dem Polizeibeamten A eingesetzten Messgerätes VKS 3.01 – Softwareversion 3.1 „Select“ des Herstellers V. GmbH gemessen.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft bestritten und zur Sache ausgeführt, er sei auf der Tachoscheibe als Fahrzeugführer eingetragen und sei auch Fahrzeugeigentümer. Zudem sei es richtig, dass am Tattage hinter der Windschutzscheibe ein Schild mit dem Vornamen des Betroffenen gelegen habe. Fahrer sei aber ein Bekannter gewesen, der mittlerweile Suizid begangen habe. Dieser habe am Tattage gerne einmal das Fahrzeug fahren wollen. Beweismittel oder weitere Indizien hierfür könne er keine benennen.
Die Abstandsmessung selbst ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Abstandsmessung wurde durch den Polizeibeamten A mittels des Verkehrskontrollsystems des Herstellers V. VKS 3.01, Softwareversion 3.1, sog. „Select-System“ durchgeführt. Die Abstandsmessung mit dem Verfahren VKS 3.1 ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 (vgl. bereits OLG Dresden, VRR 2005, 315 zur alten Technik des VKS 3.0). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Das System ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen und deren Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen zu bestimmen. Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Die Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen werden im Tatvideo mit einer Messlinie durchgeführt, bei welcher es sich um eine in das Videobild gerechnete, quer zur Fahrbahn gelegte Linie handelt. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren VKS 3.01 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082; BayObLG NJW 2003, 1752).
Generelle Sicherheitsabschläge von dem festgestellten Abstandswert sind bei Anwendung des Messverfahrens VKS 3.1 nicht veranlasst. Der vom System vorgenommene Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit, die Zugrundelegung des jeweils für den Betroffenen günstigsten Wertes der Messlinie und der so ermittelten Abstände sowie die Außerachtlassung der Fahrzeugüberhänge sind ausreichend, um alle möglichen Betriebsfehlerquellen auszugleichen (vgl. zu alledem: OLG Dresden, DAR 2005, 637 = VRR 2005, 315; Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten, 2012, Rn. 584 m.w.N.).
Hier konnte nach Inaugenscheinnahme des Videos des Vorfalls und der aus dem Video gefertigten Prints (auf denen die vorbezeichneten eingespiegelten Linien sichtbar waren) bzw. durch urkundsbeweisliche Verlesung des Computerausdrucks der von dem System ermittelten Messdaten nachfolgende Werte ermittelt werden:
ermittelte Geschwindigkeit: 91 km/h
Toleranzabzug von der ermittelten Geschwindigkeit: 3 km/h
vorwerfbare Geschwindigkeit: 88 km/h
vorwerfbarer Abstand: 33 m
Auch der genannte Messbeamte bestätigte diese Daten als die von dem Messgerät ermittelten Messwerte. Ausweislich des urkundsbeweislich verlesenen Eichscheins des Eichamtes Düsseldorf vom24.04.2014 ist das System am 23.04.2014 gültig bis zum 31.12.2015 geeicht worden. Der ordnungsgemäße Einsatz des Gerätes nach den Herstellerangaben konnte durch den Zeugen A bekundet werden. Er hat bestätigt, das ebenfalls urkundsbeweislich verlesene Einsatzprotokoll vom Tattage gefertigt und unterschrieben zu haben. Der Zeuge ist dem Gericht schon seit Jahren als zuverlässiger Polizeibeamter bekannt. Er ist eigens für das VKS, Version 3.01 der Firma V. ausgebildet worden.
Auf der auf dem in Augenschein genommenen Videofilm erkennbaren Strecke der Autobahn 1 von insgesamt ca. 500 Metern ist das vorausfahrende Fahrzeug nicht vor dem Fahrzeug des Betroffenen eingeschert. Vielmehr war klar zu erkennen, dass der Betroffene mit gleichbleibender Geschwindigkeit und gleichbleibenden Abstand die gesamte durch die Kamera einsehbare Strecke der Autobahn 1 hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug geblieben ist. Eine Verlangsamung des vor ihm fahrenden Fahrzeuges erfolgte nicht.
Die durchgehende Videoaufzeichnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO – es handelte sich nämlich dabei um eine zulässige Observationsmaßnahme. Soweit das Select-System mittels digitaler Videotechnik nur Fahreraufnahmen/Fahrzeugfrontkurzaufnahmen nach vorheriger Feststellung eines Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstands fertigt, ist zumindest § 100h StPO Ermächtigungsgrundlage hierfür (OLG Hamm NJW-Spezial 2010, 107). Die Heranziehung des § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für derartige Messungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, 2 BvR 1447/10 vom 12.8.2010.
Was die Fahreridentifizierung angeht, so gilt: Neben der für die Messung selbst erforderlichen Kamera ist noch eine weitere – mit den anderen Kameras synchronisierte – Kamera im Einsatz, die Frontalaufnahmen (sog. „Videoprints“) der Pkws vornimmt zwecks Fahreridentifizierung bzw. der Kennzeichen der passierenden LKW. Aus diesen in Augenschein genommenen qualitativ guten Lichtbildern/Prints ( Bl. 79 d.A.) lässt sich die Front des Fahrzeugs des Betroffenen gut erkennen. Auch das amtliche Kennzeichen des Betroffenen ist sichtbar und auch das hinter der Fahrerscheibe sichtbare Schild „XXX“. Dieser Name und das Kennzeichen wurden urkundsbeweislich verlesen.
Diese der Täteridentifizierung dienenden Bilder/Prints sind auch verwertbar. Das seit dem 1.1.2009 von der Polizei genutzte Select-System erkennt Abstandsverstöße nämlich selbstständig und schaltet erst dann eine Täteridentifizierungskamera an – diese fertigt automatisiert 8 Videostandbilder (also fotogleiche Abbildungen). Eine Daueraufnahme aller Fahrzeugführer findet also nicht statt.
Das Gericht konnte sich so von der Fahrereigenschaft überzeugen. Die drei Indizien „Fahrtenschreiberschaublatt“ mit Namenseintrag des Betroffenen, Eigentum am Fahrzeug und Schild mit Namen „XXX“ hinter der Windschutzscheibe reichen hierfür.
Damit war die – wenig glaubhafte – Einlassung des Betroffenen widerlegt.
Der Betroffene hat danach vorwerfbar zumindest fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gem. §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG begangen. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht hierfür eine Regelgeldbuße von 80 € vor, welche aufgrund der Voreintragungen angemessen auf 100 € zu erhöhen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.