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Bußgeldverfahren – Kostentragung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens

LG Berlin, Az.: 502 Qs 49/10, Beschluss vom 28.04.2010

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Betroffene geht mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. März 2010 vor. In diesem hatte das Amtsgericht die Erinnerung des Betroffenen zurückgewiesen, mit der sich dieser gegen die in der Kostenrechnung vom 3. März 2010 ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten wandte.

Hinsichtlich des in dem Verfahren zwischen dem Amtsgericht Tiergarten und dem Verteidiger des Betroffenen geführten Schriftverkehrs wird auf die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. März 2010 verwiesen.

Der Betroffene wendet sich gegen die Einschaltung eines anthropologischen Sachverständigen bereits vor der Hauptverhandlung und der dadurch verursachten Kosten. Er habe in jedem Stadium des Verfahrens das Recht, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Durch die Vorgehensweise des Amtsgerichts werde er jedoch gezwungen seine Fahrereigenschaft einzuräumen, um einem möglichen Kostenrisiko zu entgehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Betroffene schuldet die Sachverständigenkosten gemäß § 27 GKG. Zu den Kosten gehören neben den Gebühren die entstandenen Auslagen, § 1 GKG.

Die im vorliegenden Fall durch die Beauftragung des anthropologischen Sachverständigen Dr. … entstandenen Auslagen sind keine Kosten im Sinn des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Amtsgericht hat die Sache nicht unrichtig behandelt. Die vorsorgliche Beauftragung des Sachverständigen war im Sinne der Prozessökonomie das probate Mittel, um eine zügige Bearbeitung des Falles zu gewährleisten. Ebenso wie der Betroffene – worauf der Verteidiger zutreffend hinweist – in jedem Verfahrensstadium das Recht zur Aussageverweigerung hat, ist es die Aufgabe des Gerichts den Sachverhalt aufzuklären und die Wahrheit insbesondere auch mit dem Ziel zu erforschen, den Betroffenen von einem gegen ihn eventuell zu Unrecht erhobenen Vorwurf freizusprechen. Hierzu hat es die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen. Angesichts der Antwort des Verteidigers auf die entsprechenden vorherigen Anfrage des Gerichtes, in welche Richtung der Einspruch geführt werde, musste das Gericht davon ausgehen, dass die Fahrereigenschaft bestritten wird. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher angesichts des nicht vollständig scharfen Bildes, auf dem der Fahrer nicht unzweideutig zu erkennen ist, ein angemessenes Mittel, um dem Gericht die notwendige Sachkunde bei der Identitätsprüfung zu verschaffen. Dass der Verteidiger sich angesichts seines eigenen Beklagens im Schriftsatz vom 30. November 2009 („Aus meiner langjährigen Erfahrung vor Gericht habe ich die Erfahrung gemacht, dass Richter anhand von Bildern, – auf denen ich selbst nur Nebel sehe – Personen einwandfrei identifizieren können.“) nun gegen dieses Bemühen des Gerichts um eine bestmögliche Erkenntnis, die auch zugunsten seines Mandanten ausgehen kann, stellt, erscheint ambivalent.

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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