Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Karlsruhe stärkt Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren
- Hintergrund des Falls: Streit um Geschwindigkeitsmessung und Akteneinsicht
- Rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf Akteneinsicht entscheidend
- Keine generelle Überprüfungspflicht bei stabilen Messungen mit LTI 20/20 TruSpeed
- Kein Beweisverwertungsverbot wegen fehlender Rohmessdaten
- Teilerfolg für Betroffenen: Kompensation für Verfahrensverzögerung muss geprüft werden
- Bedeutung des Urteils für Betroffene von Bußgeldverfahren
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte habe ich als Betroffener in einem Bußgeldverfahren grundsätzlich?
- Was bedeutet „rechtzeitige“ Geltendmachung des Anspruchs auf Akteneinsicht?
- Wie stelle ich einen formell korrekten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 62 OWiG?
- Was kann ich tun, wenn mir die Akteneinsicht verweigert wird?
- Welche Bedeutung hat die Verwendung eines Stativs oder einer festen Unterlage bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät LTI 20/20 TruSpeed?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
- Datum: 05.11.2024
- Aktenzeichen: 2 ORbs 350 SsBs 574/24
- Verfahrensart: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Betroffener: Hat Rechtsbeschwerde eingelegt, da er sich in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sieht, insbesondere durch die Verweigerung der Einsicht in Messunterlagen. Er argumentiert möglicherweise mit einer unzulässigen Beschränkung seiner Verteidigung.
- Amtsgericht Freiburg im Breisgau: Hat das ursprüngliche Urteil gefällt.
- Bußgeldbehörde: War möglicherweise für die Geschwindigkeitsmessung und die Verweigerung der Akteneinsicht verantwortlich.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt. Er rügt, dass ihm die Einsicht in die Messunterlagen verweigert wurde und argumentiert, dass es bei der verwendeten Messtechnik (LTI 20/20 TruSpeed) durch Verwackeln zu Fehlmessungen kommen kann.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Verweigerung der Einsicht in die Messunterlagen einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren darstellt und ob bei der Geschwindigkeitsmessung Fehler aufgrund von Verwacklungen des Messgeräts möglich waren. Zudem geht es um die Kompensation einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Freiburg wurde aufgehoben, soweit keine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen wurde. In diesem Umfang wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
- Folgen: Das Amtsgericht Freiburg muss erneut über die Kompensation einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung entscheiden. Die Entscheidung zur Geschwindigkeitsüberschreitung an sich bleibt bestehen, sofern keine Verfahrensfehler vorliegen. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels im Umfang der Verwerfung der Rechtsbeschwerde.
Der Fall vor Gericht
OLG Karlsruhe stärkt Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 2 ORbs 350 SsBs 574/24) vom 5. November 2024 wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren und dem Anspruch auf Akteneinsicht präzisiert. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, inwieweit Betroffene das Recht haben, Messunterlagen einzusehen, um die Korrektheit einer Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen. Das Gericht befasste sich dabei auch mit der Bedeutung einer möglichen Verfahrensverzögerung und der Beweiskraft von Messungen mit dem Gerätetyp LTI 20/20 TruSpeed.
Hintergrund des Falls: Streit um Geschwindigkeitsmessung und Akteneinsicht
Dem Urteil lag ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung zugrunde. Der Betroffene hatte im Laufe des Verfahrens die Einsicht in die Messunterlagen beantragt, um die Messung überprüfen zu können. Dieser Antrag wurde jedoch offenbar nicht oder nicht vollständig gewährt. Das Amtsgericht Freiburg hatte in erster Instanz geurteilt, woraufhin der Betroffene Rechtsbeschwerde zum OLG Karlsruhe einlegte. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob die Verweigerung der Akteneinsicht die Rechte des Betroffenen verletzt und das Verfahren möglicherweise rechtsstaatswidrig beeinflusst hat.
Rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf Akteneinsicht entscheidend
Das OLG Karlsruhe stellte in seinem Beschluss klar, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht in Messunterlagen nicht schrankenlos gilt. Ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und eine damit verbundene unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch nicht gewährte Akteneinsicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene sich rechtzeitig um die Einsicht in die begehrten Unterlagen bemüht hat. Dies bedeutet, dass der Anspruch gegenüber der Bußgeldbehörde geltend gemacht werden muss, idealerweise durch einen Antrag nach § 62 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Wer zu lange wartet oder den Antrag nicht formell korrekt stellt, riskiert, dass der Anspruch auf Akteneinsicht verwirkt wird.
Keine generelle Überprüfungspflicht bei stabilen Messungen mit LTI 20/20 TruSpeed
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils betrifft die Messgeräte des Typs LTI 20/20 TruSpeed. Das OLG Karlsruhe äußerte sich zu der Problematik, dass es bei diesen Geräten durch Verwackeln zu ungenauen Messergebnissen kommen kann. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine nähere Überprüfung des Messergebnisses nicht erforderlich ist, wenn durch die Verwendung eines Stativs oder das Auflegen des Geräts auf eine feste Unterlage ein Verwackeln ausgeschlossen werden kann. Dies bedeutet, dass die Messung mit diesem Gerät grundsätzlich als zuverlässig gilt, sofern Vorkehrungen getroffen wurden, um Verwacklungen zu vermeiden.
Kein Beweisverwertungsverbot wegen fehlender Rohmessdaten
Das Gericht bekräftigte in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung seine Rechtsauffassung zum Thema Rohmessdaten. Der Senat stellte erneut fest, dass das Fehlen von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt und auch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren darstellt. Damit widerspricht das OLG Karlsruhe der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs, schließt sich aber der Linie zahlreicher anderer Oberlandesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts an, die in der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten keinen gravierenden Mangel sehen, der die Verwertbarkeit der Messergebnisse grundsätzlich in Frage stellt.
Teilerfolg für Betroffenen: Kompensation für Verfahrensverzögerung muss geprüft werden
Obwohl die Rechtsbeschwerde in wesentlichen Punkten verworfen wurde, erzielte der Betroffene einen Teilerfolg. Das OLG Karlsruhe hob das Urteil des Amtsgerichts Freiburg teilweise auf, da dieses es rechtsfehlerhaft unterlassen hatte, über eine mögliche Kompensation für eine Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu entscheiden. Das Gericht verwies die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Dies bedeutet, dass das Amtsgericht nun prüfen muss, ob im Verfahren eine unangemessene Verzögerung entstanden ist und ob dem Betroffenen dafür eine Entschädigung zusteht, beispielsweise in Form einer Reduzierung des Bußgeldes.
Bedeutung des Urteils für Betroffene von Bußgeldverfahren
Das Urteil des OLG Karlsruhe hat eine wichtige Bedeutung für alle, die mit Bußgeldverfahren konfrontiert sind, insbesondere wegen Geschwindigkeitsübertretungen. Es verdeutlicht einerseits die Pflicht der Betroffenen, ihre Rechte, insbesondere den Anspruch auf Akteneinsicht, rechtzeitig und formgerecht geltend zu machen. Andererseits stärkt es die Position der Betroffenen insofern, als es die Möglichkeit einer Kompensation bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen betont.
Rechtzeitig handeln und Akteneinsicht beantragen
Betroffene sollten aus diesem Urteil ableiten, dass es entscheidend ist, frühzeitig im Verfahren aktiv zu werden und den Antrag auf Akteneinsicht in die Messunterlagen zeitnah bei der Bußgeldbehörde zu stellen. Dies ermöglicht es, die Messung auf ihre Korrektheit zu überprüfen und gegebenenfalls Einwände gegen den Bußgeldbescheid vorzubringen. Das Urteil macht deutlich, dass ein später Einwand wegen fehlender Akteneinsicht möglicherweise nicht mehr berücksichtigt wird, wenn der Betroffene sich nicht rechtzeitig darum bemüht hat.
Verfahrensverzögerung als Chance für Betroffene
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe unterstreicht auch, dass Verfahrensverzögerungen nicht folgenlos bleiben dürfen. Wenn ein Bußgeldverfahren unangemessen lange dauert und dies auf das Verschulden der Behörden zurückzuführen ist, kann dies zu einer Kompensation für den Betroffenen führen. Dies ist ein wichtiger Aspekt des Rechtsstaatsprinzips und stärkt die Rechte der Bürger gegenüber staatlichen Eingriffen. Betroffene sollten daher auf die Einhaltung angemessener Verfahrensdauern achten und gegebenenfalls eine Kompensation für erlittene Verzögerungen geltend machen.
Messgeräte LTI 20/20 TruSpeed: Stabilität ist entscheidend
Das Urteil gibt auch Hinweise im Umgang mit Messungen des Typs LTI 20/20 TruSpeed. Es zeigt, dass diese Geräte grundsätzlich als zuverlässig anerkannt sind, sofern ihre Stabilität bei der Messung gewährleistet ist. Betroffene sollten daher bei Anfechtungen von Messungen mit diesen Geräten prüfen, ob Anhaltspunkte für eine mögliche Verwacklung vorliegen, beispielsweise wenn kein Stativ verwendet wurde oder das Gerät nicht auf einer festen Unterlage platziert war. Ein bloßer Zweifel an der Messgenauigkeit ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Instabilität des Geräts wird jedoch in der Regel nicht ausreichen, um die Messung erfolgreich anzufechten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem LTI 20/20 TruSpeed muss man Einsicht in Messunterlagen rechtzeitig im Verwaltungsverfahren beantragen, bevor das Verfahren ans Gericht geht – ein späterer Antrag im Gerichtsverfahren ist wirkungslos. Die Speicherung von „Rohmessdaten“ ist nicht erforderlich, um die Messung rechtlich anzuerkennen. Messungen mit dem LTI 20/20 TruSpeed sind zuverlässig, wenn ein Stativ oder eine feste Unterlage verwendet wird, die ein Verwackeln ausschließt.
Benötigen Sie Hilfe?
Ihre Rechte im Bußgeldverfahren sicher wahren
Wer sich in einem Bußgeldverfahren befindet, kennt oft die Herausforderungen, wichtige Fristen einzuhalten und korrekt auf Verfahrensbedingungen zu reagieren. Insbesondere wenn es um den rechtzeitigen Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Bewertung von Messunterlagen geht, können präzise Details ausschlaggebend sein, um unnötige Nachteile zu vermeiden.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation rechtlich umfassend zu analysieren und die vorhandenen Möglichkeiten zur Wahrung Ihrer Rechte zu beleuchten. Durch eine sachliche und zielgerichtete Beratung erhalten Sie klare Informationen, um das Verfahren optimal zu begleiten und Ihre Interessen sicher zu vertreten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte habe ich als Betroffener in einem Bußgeldverfahren grundsätzlich?
Als Betroffener in einem Bußgeldverfahren haben Sie mehrere wichtige Rechte, die Ihnen helfen, Ihre Interessen zu schützen und sicherzustellen, dass das Verfahren fair abläuft.
Recht auf rechtliches Gehör
Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein grundlegendes Prinzip im deutschen Recht. Es bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben, sich zu den Vorwürfen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Dies geschieht oft durch die Übersendung eines Anhörungsbogens, auf dem Sie Ihre Stellungnahme abgeben können.
Recht auf Aussageverweigerung
Sie haben das Recht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Ein Schweigen kann Ihnen nicht negativ ausgelegt werden, was bedeutet, dass es keine Nachteile hat, wenn Sie sich nicht äußern.
Akteneinsicht
Sie können Akteneinsicht beantragen, um sich über die Beweislage zu informieren. Dies hilft Ihnen, Ihre Verteidigung besser zu planen.
Anwaltliche Vertretung
Sie haben das Recht auf anwaltliche Vertretung. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und Ihre Interessen im Verfahren zu vertreten.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids erfolgen.
Recht auf ein faires Verfahren
Das Recht auf ein faires Verfahren ist ebenfalls wichtig. Es gewährleistet, dass das Verfahren transparent und unparteiisch abläuft. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren aktiv zu verteidigen.
Diese Rechte sind entscheidend, um sicherzustellen, dass Sie im Bußgeldverfahren fair behandelt werden und Ihre Interessen bestmöglich vertreten werden können.
Was bedeutet „rechtzeitige“ Geltendmachung des Anspruchs auf Akteneinsicht?
Die „rechtzeitige“ Geltendmachung des Anspruchs auf Akteneinsicht bedeutet, dass Sie Ihren Antrag auf Einsicht in die Akten so früh wie möglich stellen sollten, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Dies ist besonders wichtig in Verfahren wie Bußgeldverfahren, wo Sie möglicherweise unmittelbar nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder eines Bußgeldbescheids handeln sollten.
Wichtige Aspekte:
- Schriftliche Antragstellung: Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich, um eine klare Nachweisbarkeit zu gewährleisten. Dies hilft, Missverständnisse zu vermeiden und Ihre Rechte besser zu dokumentieren.
- Dokumentation: Bewahren Sie alle Schriftstücke und Korrespondenz bezüglich Ihres Antrags sorgfältig auf. Dies kann bei eventuellen Streitigkeiten oder Verzögerungen hilfreich sein.
- Verspätete Anträge: Beachten Sie, dass verspätete Anträge abgelehnt werden können, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gestellt werden. Daher ist es entscheidend, schnell zu handeln, um Ihre Interessen zu schützen.
Praktische Bedeutung:
Für Sie bedeutet dies, dass Sie aktiv werden sollten, sobald Sie von einem Verfahren erfahren. Wenn Sie beispielsweise einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie sofort prüfen, ob Sie Akteneinsicht beantragen möchten. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, sich angemessen auf das Verfahren vorzubereiten und Ihre Rechte effektiv wahrzunehmen.
Wie stelle ich einen formell korrekten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 62 OWiG?
Um einen formell korrekten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 62 OWiG zu stellen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Aktenzeichen und Datum: Beginnen Sie den Antrag mit dem Aktenzeichen des Verfahrens und dem Datum des Antrags.
- Persönliche Daten: Geben Sie Ihre vollständigen Personalien an, einschließlich Name, Adresse und ggf. Telefonnummer.
- Klare Formulierung des Antrags: Formulieren Sie den Antrag klar und präzise. Zum Beispiel: „Ich beantrage Akteneinsicht in die folgenden Unterlagen: Messprotokolle, Eichschein des Messgeräts, Rohmessdaten und Lebensakte des Messgeräts.“
- Begründung: Erklären Sie, warum die Einsicht in diese Unterlagen für Ihre Verteidigung notwendig ist. Zum Beispiel: „Die Einsicht in diese Unterlagen ist erforderlich, um die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen und mein Recht auf rechtliches Gehör zu wahren.“
- Unterschrift: Schließen Sie den Antrag mit Ihrer Unterschrift ab.
Hier ist ein Musterantrag ohne konkrete Daten:
Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 62 OWiG
Aktenzeichen: [Aktenzeichen einfügen] Datum: [Datum einfügen]
Name: [Name einfügen] Adresse: [Adresse einfügen] Telefonnummer: [Telefonnummer einfügen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich Akteneinsicht in die folgenden Unterlagen:
- Messprotokolle
- Eichschein des Messgeräts
- Rohmessdaten
- Lebensakte des Messgeräts
Die Einsicht in diese Unterlagen ist erforderlich, um die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen und mein Recht auf rechtliches Gehör zu wahren.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift] [Name]
Wichtiger Hinweis: Dieser Antrag dient als allgemeine Vorlage und sollte an Ihre spezifische Situation angepasst werden. Es ist ratsam, sich über die genauen Anforderungen und rechtlichen Grundlagen zu informieren.
Was kann ich tun, wenn mir die Akteneinsicht verweigert wird?
Wenn Ihnen die Akteneinsicht verweigert wird, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen diese Entscheidung vorzugehen. Hier sind einige Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:
Widerspruch einlegen: Wenn eine Behörde Ihren Antrag auf Akteneinsicht ablehnt, können Sie in der Regel Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss begründet werden, und die Behörde muss ihre Entscheidung ebenfalls begründen.
Gerichtliche Entscheidung beantragen: In einem Strafverfahren kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht ohne triftigen Grund verweigert. Dieser Antrag wird beim zuständigen Gericht eingereicht.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht: Wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist und die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen Bescheid erfolgt, können Sie Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht einlegen.
Verfahrensfehler: Die Verweigerung der Akteneinsicht kann einen Verfahrensfehler darstellen, der im weiteren Verlauf des Verfahrens relevant werden kann. In einem Bußgeldverfahren könnte dies sogar zur Aufhebung des Bescheids führen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Schritte je nach Art des Verfahrens (z.B. Straf- oder Verwaltungsverfahren) variieren können.
Welche Bedeutung hat die Verwendung eines Stativs oder einer festen Unterlage bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät LTI 20/20 TruSpeed?
Die Verwendung eines Stativs oder einer festen Unterlage bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem LTI 20/20 TruSpeed ist entscheidend, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Messung zu gewährleisten. Ein Stativ hilft, das Gerät stabil zu halten und Bewegungen oder Zittern zu vermeiden, die zu Messfehlern führen können. Insbesondere bei größeren Entfernungen ist die Verwendung eines Stativs unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Messung korrekt durchgeführt wird.
Warum ist das wichtig?
- Stabilität: Ein Stativ verhindert das natürliche Zittern der Hand, das bei manueller Handhabung auftreten kann. Dies ist besonders wichtig, da selbst geringe Bewegungen die Messergebnisse beeinflussen können.
- Entfernung: Ab einer Entfernung von etwa 500 Metern wird die Verwendung eines Stativs dringend empfohlen, um die Messgenauigkeit zu gewährleisten.
Wie können Zweifel an der Messung bestehen?
Zweifel an der Messung können bestehen, wenn offensichtliche Bedienfehler vorliegen, wie z.B. die Messung ohne Stativ bei größeren Entfernungen. In solchen Fällen kann die Messung als unzuverlässig angesehen werden. Wenn Sie als Betroffener den Verdacht haben, dass die Messung nicht korrekt durchgeführt wurde, können Sie dies im Rahmen eines Bußgeldverfahrens prüfen lassen.
Wie erkennen Sie, ob diese Vorkehrungen getroffen wurden?
Um zu erkennen, ob ein Stativ verwendet wurde, können Sie im Rahmen eines Bußgeldverfahrens auf die Dokumentation der Messung achten. Diese sollte Angaben dazu enthalten, ob das Gerät auf einem Stativ montiert war. Zudem können Sie im Verfahren beantragen, die Messmethoden und -bedingungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren ist ein rechtliches Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr. Es beginnt mit einem Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde und kann nach Einspruch in ein gerichtliches Verfahren übergehen. Im Gegensatz zum Strafverfahren handelt es sich um leichtere Rechtsverstöße, die mit Geldbußen geahndet werden. Das Verfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt und folgt bestimmten formellen Anforderungen.
Beispiel: Eine Autofahrerin erhält nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 70 Euro. Sie kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, woraufhin ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Akteneinsicht
Das Recht auf Akteneinsicht ermöglicht Betroffenen oder deren Verteidigern, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, um sich angemessen verteidigen zu können. Es ist ein grundlegender Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren und der Waffengleichheit im Prozess. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist dieses Recht in § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO verankert. Die Einsicht umfasst grundsätzlich alle entscheidungsrelevanten Unterlagen, einschließlich Messunterlagen, kann jedoch in bestimmten Fällen eingeschränkt werden.
Beispiel: Ein Betroffener beantragt nach einem Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Akteneinsicht, um die Messprotokolle und Kalibrierungsnachweise des Messgeräts zu überprüfen und mögliche Messfehler festzustellen.
Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Bußgeldverfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen eingelegt werden kann. Sie richtet sich nur gegen Rechtsfehler (nicht gegen die Tatsachenfeststellung) und wird beim zuständigen Oberlandesgericht eingereicht. Geregelt ist sie in den §§ 79 ff. OWiG. Die Rechtsbeschwerde muss bestimmte Formalien erfüllen und ist nur in bestimmten Fällen zulässig, etwa bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Beispiel: Nach einem für ihn nachteiligen Urteil des Amtsgerichts legt der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, weil ihm die Einsicht in Messunterlagen verweigert wurde, was er als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und faires Verfahren rügt.
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt vor, wenn ein Verfahren ohne sachlichen Grund über einen unangemessen langen Zeitraum andauert. Dies verstößt gegen den in Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Wird eine solche Verzögerung festgestellt, kann sie durch Reduzierung der Sanktion oder sogar Verfahrenseinstellung kompensiert werden. Die Gerichte müssen dies bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Beispiel: Ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zieht sich ohne erkennbaren Grund über drei Jahre hin. Das Gericht stellt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung fest und reduziert die ursprünglich festgesetzte Geldbuße um 20%.
Verwacklung (bei Geschwindigkeitsmessung)
Als Verwacklung bezeichnet man bei Geschwindigkeitsmessgeräten wie dem LTI 20/20 TruSpeed ungewollte Bewegungen des Messgeräts während der Messung, die zu Messfehlern führen können. Da diese Geräte manuell bedient werden, können Zittern oder unruhige Handhabung die Messgenauigkeit beeinträchtigen. Gemäß der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und entsprechender Rechtsprechung ist die Verwendung eines Stativs oder einer festen Unterlage notwendig, um Verwacklungen auszuschließen und die rechtliche Anerkennung der Messung zu gewährleisten.
Beispiel: Bei einer Geschwindigkeitsmessung hält der Polizeibeamte das LTI 20/20 TruSpeed-Gerät freihändig und nicht mit einem Stativ, wodurch die Messung durch leichtes Zittern verfälscht werden könnte – ein Umstand, den der Betroffene im Verfahren zur Anfechtung des Bußgeldbescheids vorbringen kann.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG): Dieses Grundrecht garantiert jedem Bürger ein faires und rechtsstaatliches Verfahren vor Gericht. Es beinhaltet unter anderem das Recht auf Waffengleichheit und die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betroffene beruft sich auf eine Verletzung dieses Rechts, da er argumentiert, dass ihm die Einsicht in die Messunterlagen verwehrt wurde, was seine Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig eingeschränkt habe.
- Anspruch auf Akteneinsicht im Bußgeldverfahren (§ 49 OWiG, § 147 StPO analog): Wer einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, hat das Recht, die Beweismittel der Behörden einzusehen. Dies dient der Vorbereitung einer angemessenen Verteidigung und der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betont, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht in Messunterlagen rechtzeitig gegenüber der Bußgeldbehörde geltend gemacht werden muss, was hier relevant ist, um die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht zu beurteilen.
- Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät LTI 20/20 TruSpeed: Die korrekte Anwendung und Funktionsweise von Messgeräten sind entscheidend für die Verwertbarkeit von Messergebnissen. Bei bestimmten Messgeräten, wie dem LTI 20/20 TruSpeed, können spezifische Fehlerquellen wie Verwacklungen relevant sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellt fest, dass bei Verwendung eines Stativs oder einer festen Unterlage das Risiko von Verwacklungen und damit einhergehenden Messfehlern bei diesem Gerät minimiert wird und somit keine generelle Überprüfung des Messergebnisses erforderlich ist.
- Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 79 OWiG, § 344 StPO): Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Bußgeldsachen. Sie dient der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch das Oberlandesgericht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt, um dieses auf Rechtsfehler prüfen zu lassen. Das OLG Karlsruhe hat im Rahmen der Rechtsbeschwerde das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
- Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG): Eine unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens kann einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellen. In solchen Fällen kann dem Betroffenen ein Anspruch auf Kompensation zustehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Karlsruhe hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt und das Amtsgericht angewiesen, über eine mögliche Kompensation für den Betroffenen zu entscheiden.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 2 ORbs 350 SsBs 574/24 – Beschluss vom 05.11.2024
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