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Bußgeldverfahren – erster Terminverlegungsantrag – Ablehnung zulässig?

OLG Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 314/20 (254/20) – Beschluss vom 22.09.2020

In der Bußgeldsache wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 22. September 2020 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2020 wird aufgehoben.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat mit Bußgeldbescheid vom 6. Juni 2019 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindesten 44 km/h auf eine Geldbuße von 160,00 € erkannt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Mit dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 3. Mai 2019 gegen 10:33 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen B-IL 1453 auf der Bundesautobahn 24, zwischen Anschluss Neuruppin Süd und RTK Walsleben, Fahrtrichtung Hamburg, die dort bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 44 km/h überschritten zu haben.

Nach form- und fristgerecht erhobenem Einspruch hat die Bußgeldrichterin mit Verfügung vom 2. Januar 2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. März 2020 um 10:30 Uhr anberaumt. Die Terminladung wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 13. Januar 2020 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Januar 2020 beantragte der Verteidiger des Betroffenen Terminverschiebung, da er an dem avisierten Hauptverhandlungstermin bereits als Verteidiger in einer Strafsache bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen geladen war. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 teilte die Bußgeldrichterin dem Verteidiger mit, dass sie dem Antrag auf Terminverlegung nicht stattgeben könne und führte zur Begründung aus, dass „ bei der Vielzahl von Einsprüchen in Owi-Sachen“ ausgeschlossenen sei, Termine wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen.

Zu dem Hauptverhandlungstermin am 16. März 2020 erschien weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Hierauf verwarf das Bußgeldgericht mit Urteil vom selben Tag den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 6. Juni 2019 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Entschuldigungsgründen seien nicht ersichtlich.

Das Urteil wurde dem Betroffenen am 1. April 2020 förmlich zugestellt. Mit dem bei Gericht am selben Tag angebrachten Anwaltsschriftsatz hat der Betroffenen gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 hat das Amtsgericht Neuruppin den „Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde“ gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. März 2020 als unzulässig verworfen, da das eingelegte Rechtsmittel nicht begründet worden sei.

Mit dem bei Gericht am 7. Mai 2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Betroffene sein Rechtmittel (weiter) begründet. Mit der Verfahrensrüge wendet er sich gegen die Ablehnung der Terminverlegung, in der er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht bzw. des fairen Verfahrens sowie eine Verletzung des Rechts, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger zu bedienen.

Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 12. Mai 2020 hat der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2020 Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG beantragt und hierzu ausgeführt, dass der Verwerfungsbeschluss zur Unzeit ergangen sei, nämlich „deutlich“ vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Die Rechtsbeschwerde sei fristgerecht begründet worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 beantragt, auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtbeschwerdegerichts den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2020 aufzugeben und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochtene Urteil vom 16. März 2020 ebenfalls aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuruppin zurückzuverweisen.

II.

Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg; die Rechtsmittel des Betroffenen haben (vorläufigen) Erfolg.

1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 346 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3OWiG statthaft und form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses vom 5. Mai 2020. Denn das Amtsgericht hätte die am 1. April 2020 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil vom 16. März 2020 nicht als unzulässig verwerfen dürfen.

Dem Amtsgericht sind gleich mehrere gravierende Fehler unterlaufen. Zunächst geht das Amtsgericht verfehlt davon aus, dass der Betroffene einen „Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde“ eingelegt habe. Tatsächlich hat der Betroffene gegen das Urteil vom 16. März 2020 richtigerweise Rechtsbeschwerde eingelegt.

Es folgt ein Doppelfehler: Zum einen verkennt das Amtsgericht, dass der Betroffene mit der Einlegung des Rechtsmittels dasselbe zugleich hinreichend begründet hat. Zum anderen wird die Frist zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels bei einem Abwesenheitsurteil fehlerhaft berechnet.

(1.) Der Betroffene hat mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Anwaltsschriftsatz vom 1. April 2020 sein Rechtsmittel insoweit begründet als er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Zwar handelt es sich bei der Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs.2 OWiG um ein reines Prozessurteil, das naturgemäß Feststellungen zur Schuld nicht enthält (vgl. BGH NJW 1967, 1476; BGH NStZ 2001, 440 ff.), so dass das Verwerfungsurteil in erster Linie mit der Verfahrensrüge anzugreifen ist. Denn gegen die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Beanstandung gehört werden, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs nicht vorgelegen hätten und/oder der Betroffene in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei. Bei einer solchen Verfahrensrüge muss die Rechtsbeschwerdebegründung den Verfahrenssachverhalt gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG so genau und vollständig wiedergeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungschrift prüfen kann, ob – die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen unterstellt – ein Verfahrensverstoß vorliegt oder nicht (vgl. schon OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275; OLG Köln VRS 72, 442, 443; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 344 Rdnr. 24 m.w.N.; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 344 Rdnr. 39). Dennoch eröffnet die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die nicht den hohen Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG unterliegt, in der Regel die Prüfung von Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernissen von Amts wegen, so dass auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu einer hinreichende Begründung einer Rechtsbeschwerde auch bei Vorliegen eine Verwerfungsurteils führt.

(2.) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat das Amtsgericht auch die Rechtbeschwerdebegründungsfrist von einem Monat (§§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 OWiG) fehlerhaft berechnet. Diese Frist beginnt erst nach Ablauf der einwöchigen Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist (§§ 341 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 OWiG). Die einwöchige Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist beginnt bei einer Verkündung eines Urteils in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers erst mit der Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG). Das Urteil vom 16. März 2020 wurde dem Betroffenen am 1. April 2020 förmlich zugestellt. Die einwöchige Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG mit Ablauf des 8. April 2020, dem schloss sich die einmonatige Begründungsfrist an, die mit Ablauf des 11. Mai 2020 endete, da das Fristende auf einen „Sonnabend“ (9. Mai 2020) fiel (§ 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG). Damit ist auch die am 7. Mai 2020 bei Gericht eingegangene (weitere) Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht erfolgt. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2020 erfolgte verfrüht und damit zur Unzeit. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig lagen nicht vor, weshalb der Beschluss vom 5. Mai 2020 auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann.

2.a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

b) Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Betroffenen das rechtliche Gehör verkürzt worden war. Denn die Verhinderung seines Verteidigers nimmt dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliches Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfG NJW 1984, 862; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss zuletzt vom 18. März 2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 131/20 (78/20), zit. n. juris; zuvor schon beispielsweise Senatsbeschluss vom 16. Juni 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 264/14 (143/14); Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 31/14 (32/14); Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-OWi 231/13 (143/13); ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2012, 2 RBs 253/12; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 – 2 ObOWi 194/94 — jew. zit. n. juris; OLG Köln VRS 83, 367; OLG Düsseldorf VRS 95, 104). Mithin hätte der Betroffene mit seinen Einwendungen gehört werden können.

Jedoch greift die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge durch, mit der er den Verstoß gegen das Recht beanstandet, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, 137 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Aber selbst im Strafverfahren hat nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 199, 527). In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019, 4 RBs 71/19, zit. n. juris). Dabei sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers hierzu u. Ä. in Rechnung zu stellen (vgl. BbgOLG, Beschluss vom 23. März 2012 -1 Z 54/12 – m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist der Betroffene durch den Bußgeldbescheid nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Fahrverbot belegt worden, was keine geringe Sanktion darstellt. Auch ist keine auf Prozessverschleppung ausgerichtete Verteidigungsstrategie erkennbar. Wie in der Rüge ausgeführt und durch den Akteninhalt belegt, handelte es sich um den ersten anberaumten Hauptverhandlungstermin, dessen Verlegung der Verteidiger wegen einer Terminkollision beantragt hatte.

Die Abwägung zwischen dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens und dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen fällt bei dieser Sachlage zugunsten des Betroffenen aus. Die starre Haltung der Bußgeldrichterin eine Terminverlegung wegen Terminkollision bei dem Verteidiger infolge „der Vielzahl von Einsprüchen in Owi-Sachen“ generell zu verweigern, ist jedenfalls dann nicht nachvollziehbar, wenn es sich um einen ersten (begründeten) Terminverlegungsantrag handelt und Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppung nicht ersichtlich sind.

Da bereits die Verfahrensrüge nach Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK, § 137 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zum Erfolg des Rechtsmittels führt, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren durch den Betroffenen erhobenen Rügen nicht.

3. Aufgrund der zahlreichen der Bußgeldrichterin in diesem Verfahren unterlaufenen Fehlern hat der Senat von der nach § 79 Abs. 6 OWiG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückverwiesen. Der neue Tatrichter wird sich angesichts der dem Betroffenen vorgeworfenen relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitung bei der deutlich herabgesetzten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn auch besonders sorgfältig mit dem subjektiven Tatbestand auseinandersetzen müssen.

 

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