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Bußgeldverfahren: Entbindung von der Pflicht zum persönliches Erscheinen und Nichtberücksichtigung schriftlichen Vortrags

OLG Dresden, Az.: OLG 25 Ss 364/17 (Z)

Beschluss vom 23.05.2017

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 14. Februar 2017 wird wegen Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 14. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Plauen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Bußgeldverfahren: Entbindung von der Pflicht zum persönliches Erscheinen und Nichtberücksichtigung schriftlichen Vortrags
Symbolfoto: yanc/ Bigstock

Mit Urteil vom 14. Februar 2017 hat das Amtsgericht Plauen den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt … vom 26. Juli 2016, mit dem gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen und anschließend das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde, die der Senat wegen Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zugelassen hat, hat zumindest vorläufig Erfolg.

Die erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe dem Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, zu Unrecht nicht entsprochen und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist in der Form des § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2017 hierzu wie folgt ausgeführt:

„Einem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist stattzugeben, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert hat oder erklärt, dass er sich zur Sache nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist es dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen. Hat das Gericht die Anträge des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen abgelehnt und deshalb sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung als nicht genügend entschuldigt angesehen mit der Folge, dass das schriftliche Vorbringen des Betroffenen zur Sache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. August 2006 – 3 Ss OWi 1064/2006 -, juris).

Rechtsfehlerhaft sind vorliegend die Erwägungen des Amtsgerichts Plauen im gerichtlichen Hinweis vom 10. Februar 2017, wonach der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden werden könne, weil eine erhebliche Erhöhung der Geldbuße sowie ein Fahrverbot in Betracht komme und das Gericht daher für seine Entscheidung alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung seien, inwieweit der Betroffene zwingend auf seinen Führerschein angewiesen sei, benötige. Denn der Betroffene hatte mit Verteidigerschriftsatz vom 9. Februar 2017 gegenüber dem Amtsgericht Plauen dargelegt, dass der Betroffene die Fahrereigenschaft einräume, aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Mit Verteidigerschriftsatz vom 13. Februar 2017 wurde diese dahingehend konkretisiert, dass der Betroffene vollumfänglich, also auch betreffend seine persönlichen Verhältnisse, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Bei dieser Sachlage war die Verwerfung durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit eine weitere Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte durch das persönliche Erscheinen des Betroffenen gleichwohl noch erforderlich war.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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