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Bußgeldverfahren – Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

OLG Düsseldorf, Az.: IV-1 RBs 16/16, Beschluss vom 12.04.2016

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts L. vom 25. September 2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht L. den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises M. vom 30. Januar 2015, mit dem gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 120,00 Euro verhängt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt und mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das durch Beschluss des Einzelrichters vom 12. April 2016 – unter Übertragung der Sache auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat – zugelassene Rechtsmittel (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, § 80a Abs. 3 OWiG) ist unbegründet.

I.

Die Sachrüge führt bei Verwerfungsurteilen, die keinen Schuldspruch beinhalten, nur zur Prüfung der Frage, ob es an einer Verfahrensvoraussetzungen fehlt oder ob etwaige Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage [2012], § 74 Rn. 48a, 48b und § 79 Rn. 27c m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall.

II.

Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe einen von dem Betroffenen selbst gestellten Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs. 2 OWiG) „nicht mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis genommen“. Infolge fehlerhafter Nichtbescheidung dieses Antrags sei der Einspruch zu Unrecht ohne Sachprüfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und hierdurch das rechtliche Gehör verletzt worden.

1. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde:

Im Vorfeld der Hauptverhandlung teilte der Verteidiger des Betroffenen mit einem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 30. Juli 2015 – unter Vorlage einer die Befugnis zur Vertretung in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG umfassenden Strafprozessvollmacht – wörtlich Folgendes mit:

In der Bußgeldsache gegen soll die Hauptverhandlung stattfinden am 25.09.2015 um 09:00 Uhr. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gibt der Verteidiger eine Erklärung des Betroffenen weiter:

Mit dem Bußgeldbescheid vom 30.01.2015 hat der Kreis M. gegen mich den Vorwurf erhoben, ich hätte am 03.11.2014 um 00:06 Uhr in H. und dort auf dem O. (Fahrtrichtung L.) mit dem PKW K die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten. Diese Behauptung bestreite ich, weil ich so schnell keineswegs gefahren bin. Es muss irgendein Fehler vorliegen.

Im Bußgeldbescheid ergibt sich, dass das Geschwindigkeitsmesssystem VDS M5 des Herstellers VDS Verkehrstechnik GmbH in Löbau. Insoweit finde ich es mit meinem Verteidiger schon äußerst bemerkenswert, dass man der Verwaltungsbehörde imstande ist, Eichscheine nicht vollständig zur Akte zu nehmen. Der Eichschein vom 08.10.2014 (Blatt 3) soll nämlich eine Anlage enthalten. Diese Anlage findet sich nicht in der Akte. Man kann insoweit nur befürchten, dass es sich nicht nur um ein Versehen sondern Absicht handeln könnte, sofern man bei dem Kreis M. bestimmte Dinge möglicherweise verschleiern will, beispielsweise den Inhalt der Seite 2 beziehungsweise der Anlage, soweit sich daraus möglicherweise ergibt, dass das Messsystem dieses Herstellers eingesetzt war, zu dem eine Digitalkamera gehört. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Messprotokoll, da im Vordruck immerhin das Digitalkamera-Modul mit der Seriennummer 000800DAD 5D110 erwähnt wird.

Da anzunehmen ist, dass es sich um die Digitalkamera handelt, ist die Akte nicht vollständig. Es fehlt nämlich ein ordnungsgemäßes Beweisfoto. Auch bei diesem System verhält es sich so, dass nach Maßgabe der Bauartzulassung der Physikalisch-technischen Bundesanstalt in Verbindung mit den anerkannten Regeln der Technik, die von der PTB in den PTB-Anforderungen für Messgeräte im Straßenverkehr niedergelegt worden sind, zwingend als Ausdruck einer authentischen, ordnungsgemäß zusammengerechneten, unverfälschten und in jeder Beziehung einwandfreien Datei das Sicherheitssymbol auf dem Beweisfoto zu sehen sein muss.

Die wenigen Unterlagen, die meinem Verteidiger zur Verfügung gestellt worden sind, lassen erkennen, dass die Sachbearbeiter bei dem Kreis M., bei der Bearbeitung der im System generierten Dateien, also bei der Vorbereitung der zu erlassenden Bußgeldbescheide, niemals die Sicherheitssymbole an den einzelnen Dateien zu sehen bekommen, also von vorneherein sozusagen „blind“ Bußgeldbescheide erlassen, obwohl sie nicht wissen und nicht wissen können, dass (oder ob überhaupt) ein ordnungsgemäßes Sicherheitssymbol vorliegt. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte soll dieses Messsystem, wie mir mein Verteidiger erklärt hat, zu den standardisierten Verfahren gehören. Das bedeutet für mich, dass ich nicht verpflichtet und auch nicht bereit bin, Einzelheiten zu einem solchen Messverfahren vorzutragen, weil alle Einzelheiten gerichtsbekannt sind.

Bereits aus der Anforderung von Unterlagen durch das Amt 32 bei dem Kreis M., also die Bußgeldstelle, gemäß dem Schreiben vom 10.12.2014 beweist hinlänglich, dass die Bearbeiter bei der Bußgeldstelle nicht über vollständige Unterlagen verfügen. Sachbearbeiterin war nämlich in meinem Fall Fr. E. (sie hat auch den Bußgeldbescheid erlassen), die erst im Hinblick auf den Schriftsatz meines Verteidigers vom 09.12.2014 mit Schreiben vom 10.12.2014 bei dem Amt 36 das Messprotokoll, den Eichschein nebst Prüfschein und zudem eine Beschreibung des Messverfahrens angefordert hat, wobei es sich bei der Beschreibung des Messverfahrens vermutlich um das jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild von dem Mitarbeiter Jabs des Kreises verfasste Papier „Beschreibung des Geschwindigkeitsmessverfahrens“ handelt. Damit ist nachgewiesen, dass die Sachbearbeiter jedenfalls in sämtlichen Fällen, in denen sich ein Verteidiger meldet, die Bußgeldbescheide blind und in Unkenntnis erlassen, ob überhaupt die Standards eines standardisierten Messverfahrens eingehalten worden sind.

Ich bin Taxifahrer und fahre bei meinem Taxibetrieb die Nachtschicht. Die Nachtschicht beginnt üblicherweise um 18:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr morgens. Natürlich bin ich nicht ununterbrochen unterwegs, was auch nicht zu verantworten wäre. Ich halte in der üblichen Weise das Taxi an Halteplätzen bereit. In den 12 Stunden sind also etliche Stunden an Wartezeit enthalten. Trotzdem ist die Arbeit anstrengend. Wenn ich nach Hause komme, pflege ich etwas zu essen. Ich lege mich dann sofort ins Bett, da ich regelmäßig sehr müde bin. Das bedeutet, dass ich den Termin vom 25.09.2015 keinesfalls wahrnehmen will, zumal er schon um 09:00 Uhr morgens ist. Ich würde dann praktisch nicht mehr ins Bett kommen. Das kann ich mir nicht zumuten. Ich habe Ihnen ohnehin alles gesagt, was ich zu sagen hatte. Den von mir vorgetragenen Hinweisen und Bedenken kann das Gericht auch nachgehen, indem es meine Ausführungen zur Kenntnis nimmt, sie erwägt und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme auch überprüft. Weitere Erklärungen gebe ich nicht ab.

Zum Ablauf der Hauptverhandlung vor der Verkündung des angefochtenen Verwerfungsurteils teilt das Sitzungsprotokoll vom 25. September 2015 mit:

Es wird festgestellt, dass der Betroffene nicht erschienen ist.

Der vollständige Eichschein gemäß Blatt 6 inklusive der dort genannten Anlage wird dem Verteidiger überreicht.

Der Verteidiger erklärt, dass er mit Schriftsatz vom 30.07.2015 einen Antrag auf Entbindung des Betroffenen gestellt habe, und zwar im letzten Absatz des Schreibens. Das Gericht weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Betroffenen die dortigen Ausführungen die als Zitat des Betroffenen im anwaltlichen Schreiben aufgeführt sind, nicht als Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen verstanden wurden und auch nicht zu verstehen sind.

Das Gericht gibt dem Verteidiger Gelegenheit an dieser Stelle einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Vertreter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und erklärt, dass er eine Erklärung nicht abgibt.

2. Die Rüge ist unbegründet.

Die unterbliebene Entbindung des Betroffenen von seiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs. 2 OWiG) stellt keinen Verfahrensfehler dar, der der Einspruchsverwerfung ohne Sachprüfung (§ 74 Abs. 2 OWiG) entgegenstand. Mangels wirksamer Anbringung eines Entbindungsantrags bedurfte es auch keiner förmlichen Beschlussfassung zu § 73 Abs. 2 OWiG.

a) Zutreffenderweise hat das Amtsgericht die mit Verteidigerschriftsatz vom 30. Juli 2015 „weitergeleitete Erklärung des Betroffenen“ nicht als Entbindungsantrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG aufgefasst.

Nach der Konzeption des § 73 OWiG ist für Hauptverhandlungen über Bußgeldsachen eine Anwesenheit des Betroffenen die Regel. Hierbei korrespondiert die in Absatz 1 der Vorschrift festgelegte Pflicht zum Erscheinen zugleich mit einem Recht des Betroffenen auf Verhandlung in seiner Anwesenheit (vgl. Göhler aaO § 73 Rdnr. 17 m. w. N.). Für die ausnahmsweise mögliche Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bedarf es daher eines Antrags, der zwar keiner besonderen Formanforderung unterliegt und nicht ausdrücklich gestellt werden (OLG Rostock 2 Ss OWi 50/11 I 63/11 vom 27. April 2011 <juris Rz. 7>; BayObLG NZV 1999, 139, 140; Göhler aaO § 73 Rdnr. 4), aber jedenfalls in hinreichend eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen muss, dass der Betroffene auf sein Anwesenheitsrecht verzichten will (was bei bloßen Terminsverlegungsgesuchen nicht der Fall ist, vgl. OLG Hamm Ss OWi 803/04 vom 2. Februar 2005 <juris>).

Die mit Verteidigerschriftsatz vom 30. Juli 2015 „weitergeleitete Erklärung des Betroffenen“ erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Im letzten Absatz wird zwar mitgeteilt, dass der Betroffene als Taxifahrer in Nachtschicht arbeite und deshalb die anberaumte Hauptverhandlung „keinesfalls“ wahrnehmen „wolle“, „zumal“ sie bereits für 9:00 Uhr angesetzt sei. Ob diese Äußerung Ausdruck einer schlichten Verweigerung der Terminsteilnahme sein soll, ob dem Betroffenen eine Terminsverlegung – unter Umständen nur um einige Stunden – vorschwebte oder ob er tatsächlich einen Verzicht auf sein Anwesenheitsrecht erklären wollte, bleibt indes unklar; auch dem schwammig formulierten Hinweis, es sei „ohnehin alles gesagt“ und das Gericht könne die Ausführungen des Betroffenen zur Sache „gegebenenfalls“ (?) im Rahmen einer Beweisaufnahme überprüfen, kommt insoweit kein eindeutiger Aussagegehalt zu. Das gemäß § 73 Abs. 2 OWiG erforderliche Geständnis der Fahrereigenschaft zur Tatzeit wird zwar – freilich an ganz anderer Stelle eingangs der Erklärung – mit einem Halbsatz angedeutet („weil ich so schnell keineswegs gefahren bin“), dann jedoch im weiteren Verlauf mit Ausführungen zum Fehlen eines „ordnungsgemäßen Beweisfotos“ wieder relativiert.

Zu Recht hat das Amtsgericht diese unklaren Äußerungen nicht im Sinne eines Entbindungsantrags auszulegen vermocht und hierbei auch den Umstand mitberücksichtigt, dass die „Erklärung des Betroffenen“ durch dessen Verteidiger mitgeteilt worden war, der zu klarstellenden oder ergänzenden Hinweisen keine Veranlassung gesehen hatte, obwohl er mit § 73 Abs. 2 OWiG und seinen Anwendungsvoraussetzungen ersichtlich vertraut ist und zu einer hinreichend eindeutigen Antragstellung selbst in der Lage gewesen wäre.

b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Amtsgericht – im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht – auch nicht gehalten, den Äußerungen des mit schriftlicher Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers in der Hauptverhandlung hinreichend klarstellende Wirkung beizumessen und auf dieser Grundlage über eine Entbindung des Betroffenen von seiner Pflicht zum Erscheinen zu befinden.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Inhalt des Verteidigerschriftsatzes vom 30. Juli 2015 nicht etwa versehentlich, sondern bewusst unklar gestaltet und auf Irreführung des Gerichts angelegt war. Bei seiner Abfassung bestand nicht ernsthaft die Absicht, eine Entbindung des Betroffenen von dessen Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu bewirken. Hierfür spricht bereits die äußere Form des Schriftsatzes: Während schon mit der Eingangsformulierung („gibt der Verteidiger eine Erklärung des Betroffenen weiter“) die bloße Mitteilung einer persönlichen Einlassung zur Sache suggeriert wird, kommt auch bei deren anschließender Wiedergabe eine beabsichtigte Antragstellung in keiner Weise durch textliche Hervorhebung zum Ausdruck. Eine solche Gestaltung wäre kontraproduktiv gewesen, hätte man tatsächlich die Wahrnehmung und Bescheidung eines Entbindungsantrags durch das Gericht erstrebt. Darüber hinaus bestand für den mit der Rechtslage vertrauten und ohne Weiteres zu einer ausdrücklichen Antragstellung befähigten Verteidiger kein sachlich begründeter Anlass, ein Entbindungsgesuch in das unkommentierte Zitat laienhafter, weitschweifiger sowie inhaltlich missverständlicher Äußerungen „des Betroffenen“ einzukleiden und hierdurch das eigentliche Anliegen zu verschleiern statt klarzustellen. Die hier gewählte Art der Darstellung zielt vielmehr offensichtlich darauf ab, dass antragsrelevantes Vorbringen von dem zur Entscheidung berufenen Gericht übersehen oder „missverstanden“ wird, um hierdurch die Grundlage für spätere Verfahrensrügen zu schaffen. Eine ähnliche Vorgehensweise liegt auch den Gehörsrügen desselben Verteidigers wegen Nichtbescheidung der in „persönlichen Erklärungen“ jeweils Betroffener enthaltenen „Entbindungsanträge“ in diversen weiteren, beim Senat anhängig gewordenen Verfahren zugrunde (IV-1 RBs 193/14, 135/14, 197/14, 56/15 und 119/15). Sie stellt sich als Missbrauch strafprozessualer Rechte dar, da sie verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken dient (vgl. hierzu im Allgemeinen BGHSt 38, 111, 113 und BGHSt 51, 88, 93; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage [2015], Einl. Rdnr. 111; zur Stellung verklausulierter „Entbindungsanträge“ OLG Rostock NJW 2015, 1770, 1771; OLG Hamm III-5 RBs 59/15 vom 19. Mai 2015 <juris>). Darüber hinaus ist ein derartiges Verhalten unvereinbar mit der Aufgabe des Verteidigers, der als selbständiges Organ der Rechtspflege mit dafür Sorge zu tragen hat, dass das Verfahrens sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen durchgeführt werden kann (BGHSt 38, 111, 115).

Angesichts dieser Sachlage war es vorliegend nicht Aufgabe des Gerichts, sondern die des Verteidigers, für eine hinreichend eindeutige Antragstellung Sorge zu tragen. Dies ist nicht geschehen. Von der ihm ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 mitgeteilte Begehren seines Mandanten zu konkretisieren oder selbst einen ausdrücklichen Entbindungsantrag zu stellen, hat der in der Hauptverhandlung allein erschienene Verteidiger – trotz schriftlicher Vertretungsvollmacht – keinen Gebrauch gemacht, sondern statt dessen erneut lediglich auf die bisherigen, bewusst unklar formulierten Ausführungen Bezug genommen. Die darin liegende Fortsetzung der auf Taktieren angelegten und damit missbräuchlichen Verteidigungsstrategie verdient keinen Rechtsschutz.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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