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Bußgeldverfahren -Einstellung wegen Verjährung bei fehlerhafter Zustellung

Eine Autofahrerin in Karlsruhe wurde wegen eines Rotlichtverstoßes geblitzt, doch die Justiz konnte ihr den Bußgeldbescheid nicht zustellen. Wegen einer falschen Hausnummer verlief die Zustellung im Sande und der Fall verjährte, bevor die Fahrerin belangt werden konnte. Ein Amtsgericht in Karlsruhe stellte daraufhin das Verfahren ein – ein Sieg für die Autofahrerin, aber auch ein Beispiel für die Tücken im deutschen Rechtssystem.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Karlsruhe
  • Datum: 25.08.2023
  • Aktenzeichen: 6 OWi 260 Js 8092/23
  • Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffene: Person, die einen Rotlichtverstoß begangen haben soll. Ihr Verteidiger hat die Einstellung des Verfahrens beantragt mit der Begründung, dass ihr der Bußgeldbescheid nie wirksam zugestellt wurde, da sie an einer anderen Adresse wohnt.
  • Staatskasse: Trägt die Kosten des Verfahrens, während die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst tragen muss.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Betroffene soll am 11.09.2022 in Karlsruhe einen Rotlichtverstoß begangen haben. Die Bußgeldbehörde sandte ein Informationsschreiben und später einen Bußgeldbescheid an die Adresse der Betroffenen, die jedoch falsch war. Der Bußgeldbescheid kam nicht als unzustellbar zurück. Der Verteidiger der Betroffenen legte Einspruch ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens unter Berufung auf Verfolgungsverjährung, da die Betroffene nie eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erhielt.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Verjährung der Ordnungswidrigkeit wirksam unterbrochen wurde, obwohl der Bußgeldbescheid nicht an die korrekte Anschrift der Betroffenen zugestellt wurde und ob die Akteneinsicht durch den nicht ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger die Zustellung heilen konnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Verfahren wurde eingestellt, da die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
  • Begründung: Die Verjährungsfrist wurde nicht wirksam unterbrochen, da der Bußgeldbescheid aufgrund falscher Adressierung nie ordnungsgemäß zugestellt wurde. Ohne eine wirksame Zustellung konnte die Akteneinsicht durch den nicht bevollmächtigten Verteidiger die Zustellung nicht heilen.
  • Folgen: Die Staatskasse übernimmt die Verfahrenskosten, während die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Zustellung von Bußgeldbescheiden und die Grenzen der Verjährungsunterbrechung.

Bußgeldverfahren: Verjährung und fehlerhafte Zustellung im Fokus eines Falls

Bußgeldverfahren sind ein zentrales Element des Verkehrsrechts und beschäftigen sich mit Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen werden. Ein Bußgeldbescheid stellt dabei einen Verwaltungsakt dar, der dem Betroffenen eine bestimmte Zeit zur Anhörung einräumt, ehe möglicherweise rechtliche Maßnahmen wie der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ergriffen werden. Ein entscheidendes Thema in diesem Zusammenhang sind die Verjährungsfristen, die festlegen, wie lange ein Bußgeldverfahren dauern darf, bevor es nicht mehr verfolgt werden kann.

Ein wichtiger Aspekt ist die fehlerhafte Zustellung des Bußgeldbescheids, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann. Diese Fehler können etwa in der Adressierung oder der Fristsetzung liegen und eröffnen Möglichkeiten für Rechtsmittel. Nun wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese rechtlichen Zusammenhänge anschaulich illustriert und die Möglichkeiten der Verteidigung im Bußgeldverfahren beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Unzustellbarkeit des Bußgeldbescheids führt zu Verjährung eines Rotlichtverstoßes

Postbote mit falsch adressiertem Brief
(Symbolfoto: 123rf.com)

Ein vermeintlich klarer Rotlichtverstoß in Karlsruhe endete für die betroffene Autofahrerin mit der Einstellung des Verfahrens. Das Amtsgericht Karlsruhe stellte fest, dass aufgrund von Zustellungsproblemen Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Vorfall ereignete sich am 11. September 2022 um 1:32 Uhr auf der B 10 in Karlsruhe auf Höhe der Keßlerstraße in Richtung Kriegsstraße.

Fehlerhafte Adressierung verhindert wirksame Zustellung

Die Bußgeldbehörde versandte am 4. Oktober 2022 zunächst ein Informationsschreiben an die Betroffene nach Frankreich. Dabei wurde fälschlicherweise die Hausnummer 28 statt der korrekten Hausnummer 26 verwendet. Nachdem keine Reaktion erfolgte, erließ die Behörde am 17. Oktober 2022 einen Bußgeldbescheid an dieselbe fehlerhafte Adresse. Weder kam der Bescheid als unzustellbar zurück, noch ging eine Zustellungsurkunde bei der Behörde ein.

Rechtliche Bewertung der Zustellungsproblematik

Das Gericht setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, ob eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt war. Zwar hatte ein Verteidiger am 27. Oktober 2022 vorsorglich Einspruch gegen einen „möglicherweise bereits erlassenen Bußgeldbescheid“ eingelegt, jedoch reichte dies nach Ansicht des Gerichts nicht als Nachweis für eine erfolgreiche Zustellung. Die Betroffene hatte den Anwalt nach eigenen Angaben bereits aufgrund des Informationsschreibens beauftragt, das ihr von einer Nachbarin ausgehändigt worden war.

Keine Heilung durch Akteneinsicht des Verteidigers

Eine mögliche Heilung der fehlerhaften Zustellung durch die am 8. November 2022 gewährte Akteneinsicht des Verteidigers lehnte das Gericht ab. Entscheidend war dabei, dass keine Vollmacht des Verteidigers – weder eine Zustellungsvollmacht noch eine sonstige Vertretungsvollmacht – zu den Akten gelangt war. Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, wonach eine Heilung der Zustellung nicht erfolgen kann, wenn der Verteidiger nicht bevollmächtigt ist, Zustellungen für den Betroffenen entgegenzunehmen.

Verjährungseintritt mangels wirksamer Unterbrechung

Die einzige wirksame Unterbrechung der dreimonatigen Verjährungsfrist erfolgte durch das Informationsschreiben vom 4. Oktober 2022. Da keine weiteren wirksamen Unterbrechungshandlungen festgestellt werden konnten, trat am 4. Januar 2023 Verfolgungsverjährung ein. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse. Die notwendigen Auslagen musste die Betroffene allerdings selbst tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Für die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten ist eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids entscheidend – eine fehlerhafte Adressierung oder der bloße Versand reichen nicht aus. Selbst wenn ein Anwalt eingeschaltet wird oder Akteneinsicht erhält, unterbricht dies die Verjährung nicht, solange keine ordnungsgemäße Zustellung an den Betroffenen erfolgt ist. Die Verjährungsfrist von drei Monaten läuft dabei ab der letzten wirksamen Unterbrechungshandlung weiter, auch wenn die Behörde von einer erfolgreichen Zustellung ausgeht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid unter einer falschen Adresse erhalten haben, könnte die Verfolgungsverjährung zu Ihren Gunsten eintreten – selbst wenn Sie einen Anwalt einschalten oder dieser Akteneinsicht nimmt. Entscheidend ist, dass der Bußgeldbescheid Ihnen persönlich zugestellt wurde oder Ihr Anwalt eine Zustellungsvollmacht hatte. Die Behörde muss dabei nachweisen können, dass Sie den Bescheid tatsächlich erhalten haben – Vermutungen oder die Weiterleitung durch Nachbarn reichen nicht aus. Nach drei Monaten ohne wirksame Zustellung oder andere Unterbrechungshandlungen tritt Verjährung ein und das Verfahren muss eingestellt werden.


Die Zustellung von Bußgeldbescheiden ist ein komplexer Vorgang mit vielen Fallstricken. Gerade bei Unsicherheiten hinsichtlich der Zustellung ist es ratsam, die Hilfe von erfahrenen Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und prüfen, ob in Ihrem Fall möglicherweise die Verjährung eingetreten ist. Sichern Sie sich im Zweifel ab und lassen Sie Ihren individuellen Fall rechtlich bewerten. So können Sie mögliche Nachteile und unnötige Kosten vermeiden.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann läuft die Verjährungsfrist bei einem Bußgeldverfahren?

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Der Tattag selbst zählt dabei bereits als erster Tag der Frist.

Grundlegende Verjährungsfristen

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verfolgungsverjährung zunächst drei Monate. Diese Frist gilt, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch eine öffentliche Klage erhoben wurde.

Nach Erlass eines Bußgeldbescheids verlängert sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate.

Besondere Verjährungsfristen

Bei bestimmten Verstößen gelten abweichende Fristen:

  • Bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden: sechs Monate
  • Bei Fahrerflucht: fünf Jahre
  • Bei Verstößen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss: ein Jahr

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen werden:

  • Versendung eines Anhörungsbogens
  • Erste Vernehmung des Betroffenen
  • Erlass des Bußgeldbescheids
  • Anberaumung einer Hauptverhandlung

Wichtig: Zwischen dem Erlass des Bußgeldbescheids und seiner Zustellung dürfen nicht mehr als zwei Wochen liegen. Erfolgt die Zustellung später, tritt die Unterbrechung der Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung ein.

Praktische Berechnung

Die Frist endet am Tag vor dem entsprechenden Datum des letzten Fristmonats. Wenn Sie beispielsweise am 15. März einen Verstoß begehen, endet die dreimonatige Verjährungsfrist am 14. Juni.


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Welche Maßnahmen unterbrechen die Verjährungsfrist?

Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit wird durch verschiedene behördliche Maßnahmen unterbrochen, wodurch die Frist neu zu laufen beginnt.

Wichtigste Unterbrechungshandlungen

Die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbricht die Verjährung. Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Verjährungsfrist neu – selbst wenn dieser an eine falsche Adresse gesendet wurde und Sie ihn nicht erhalten haben.

Die Zustellung des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung, allerdings nur, wenn dieser innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zugestellt wird. Wenn Sie beispielsweise einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, muss dieser rechtzeitig bei Ihnen eingehen.

Weitere Unterbrechungsgründe

Richterliche Maßnahmen wie Vernehmungen von Zeugen oder die Anordnung von Durchsuchungen stoppen ebenfalls den Lauf der Verjährung. Auch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Ihrer Abwesenheit unterbricht die Verjährungsfrist.

Zeitliche Begrenzung

Die Verjährung kann zwar mehrfach unterbrochen werden, jedoch nicht unbegrenzt. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre seit der Tat. Bei einer gewöhnlichen Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Verjährungsfrist von drei Monaten bedeutet dies eine maximale Verfolgungsdauer von sechs Monaten.


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Was sind die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids?

Die rechtswirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids ist von entscheidender Bedeutung für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Sie markiert den Beginn der Einspruchsfrist und unterbricht die Verjährung. Folgende Voraussetzungen müssen für eine rechtswirksame Zustellung erfüllt sein:

Korrekte Adressierung und Identifizierung

Der Bußgeldbescheid muss an die richtige Adresse des Betroffenen gesendet werden. Eine eindeutige Identifizierung des Empfängers ist erforderlich. Kleine Schreibfehler im Namen sind unproblematisch, solange die Person eindeutig identifizierbar bleibt. Wenn Sie umgezogen sind, sollten Sie sicherstellen, dass Ihre aktuelle Adresse bei den Behörden hinterlegt ist.

Ordnungsgemäße Zustellungsform

Die häufigste Zustellungsform ist die Postzustellung mit Zustellungsurkunde, auch bekannt als „Gelber Briefumschlag“. Hierbei übergibt ein Postbediensteter den Bescheid persönlich oder legt ihn in den Briefkasten. Wichtig ist, dass der Zusteller die Zustellung auf der Urkunde vermerkt und unterschreibt. Fehlt diese Unterschrift, kann die Zustellung unwirksam sein.

Ersatzzustellung

Ist der Empfänger nicht anzutreffen, kann eine Ersatzzustellung erfolgen. Diese ist möglich an:

  • Erwachsene Familienangehörige
  • In der Familie beschäftigte Personen
  • Erwachsene ständige Mitbewohner

Beachten Sie: Die Person muss nicht volljährig, aber in der Lage sein, den Bescheid zuverlässig weiterzugeben.

Einlegen in den Briefkasten

Ist auch eine Ersatzzustellung nicht möglich, kann der Bußgeldbescheid in den Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt der Bescheid als zugestellt, unabhängig davon, wann Sie ihn tatsächlich aus dem Briefkasten nehmen.

Niederlegung

Als letzte Option kann der Bescheid beim Zustellpostamt oder Amtsgericht niedergelegt werden. Sie erhalten dann eine Benachrichtigung über die Niederlegung. Der Bescheid gilt nach Ablauf von zwei Wochen als zugestellt, auch wenn Sie ihn nicht abholen.

Zustellung im Ausland

Für Zustellungen im Ausland gelten besondere Regeln. Hier kann die Zustellung über diplomatische oder konsularische Vertretungen erfolgen.

Öffentliche Zustellung

Nur wenn Ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, kann eine öffentliche Zustellung erfolgen. Dies geschieht durch Aushang oder Veröffentlichung und gilt nach zwei Wochen als bewirkt.

Formelle Anforderungen an den Bescheid

Der Bußgeldbescheid selbst muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen:

  • Vollständige Angaben zu Ihrer Person
  • Detaillierte Beschreibung des Tatvorwurfs
  • Angabe der Rechtsgrundlagen
  • Höhe der Geldbuße
  • Rechtsbehelfsbelehrung mit Informationen zu Einspruchsmöglichkeiten und -fristen

Beachtung von Fristen

Die Zustellung muss innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit erfolgen, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Verpassen die Behörden diese Frist, kann das Verfahren verjähren.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, prüfen Sie sorgfältig das Zustellungsdatum und die formellen Aspekte. Eine fehlerhafte Zustellung kann dazu führen, dass der Bescheid unwirksam ist oder die Einspruchsfrist nicht zu laufen beginnt. In komplexen Fällen kann eine genaue Prüfung der Zustellungsmodalitäten entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.


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Wann ist ein Zustellungsfehler nicht mehr heilbar?

Ein Zustellungsfehler ist nicht mehr heilbar, wenn der ursprüngliche Zustellungswille der Behörde auf eine andere Person als den eigentlichen Empfänger gerichtet war. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Bußgeldbescheid an „W.K.“ statt an „A.K.“ adressiert und zugestellt wurde.

Grundlegende Konstellationen nicht heilbarer Zustellungsfehler

Fehlender Bekanntgabewille macht eine Heilung unmöglich. Wenn die Behörde den Bescheid von vornherein an einen falschen Empfänger richten wollte, entsteht kein heilbares Rechtsverhältnis. Ein typisches Beispiel ist die Adressierung eines Bußgeldbescheids an den Vater statt an den Sohn als tatsächlichen Firmeninhaber.

Schwerwiegende Formverstöße

Bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften ist eine Heilung ausgeschlossen, wenn:

  • Die Zustellung an einer Adresse erfolgt, an der der Empfänger nicht wohnt
  • Ein Bescheid öffentlich zugestellt wird, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen
  • Die Zustellung an eine unberechtigte Person erfolgt

Verjährungsrelevante Aspekte

Besonders kritisch wird es, wenn durch einen nicht heilbaren Zustellungsfehler die Verjährung eintritt. In einem solchen Fall kann selbst eine spätere Kenntnisnahme durch den richtigen Empfänger den Fehler nicht mehr heilen. Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten beträgt in der Regel drei Monate und wird durch eine fehlerhafte Zustellung nicht unterbrochen.

Auswirkungen auf das Verfahren

Ein nicht heilbarer Zustellungsfehler führt dazu, dass:

  • Das Verfahren eingestellt werden muss
  • Die Behörde die Auslagen des Betroffenen tragen muss
  • Ein neuer Bescheid erlassen und ordnungsgemäß zugestellt werden muss, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten einen Bußgeldbescheid, der an eine andere Person adressiert ist. In diesem Fall liegt ein nicht heilbarer Zustellungsfehler vor, selbst wenn Sie den Inhalt des Bescheids zur Kenntnis nehmen.


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Welche Rolle spielt die Bevollmächtigung eines Anwalts für die Zustellung?

Die Bevollmächtigung eines Anwalts ist für die wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids von entscheidender Bedeutung. Im Bußgeldverfahren muss die Zustellung entweder an den Betroffenen selbst oder an seinen Verteidiger erfolgen.

Arten der Vollmacht und ihre Wirkung

Eine Zustellung an den Verteidiger ist nur dann wirksam, wenn dieser durch eine entsprechende Vollmacht legitimiert ist. Dabei wird zwischen verschiedenen Vollmachtsformen unterschieden:

Eine reine Zivilrechtsvollmacht reicht für die wirksame Zustellung im Bußgeldverfahren nicht aus. Stattdessen ist eine spezielle Verteidigervollmacht für Ordnungswidrigkeiten erforderlich.

Nachweis der Bevollmächtigung

Die Vollmacht muss bei den Akten nachgewiesen sein. Eine bloße anwaltliche Versicherung, bevollmächtigt zu sein, umfasst nicht automatisch die Berechtigung zur Entgegennahme von Zustellungen.

Besonderheiten bei Anwaltssozietäten

Bei Anwaltssozietäten gelten besondere Regeln:

Eine Zustellung an die Kanzlei als solche ist unwirksam, wenn nur ein bestimmter Rechtsanwalt bevollmächtigt wurde. Wenn beispielsweise die Vollmacht auf „Rechtsanwalt Müller“ lautet, ist eine Zustellung an „Rechtsanwälte Müller & Partner“ nicht wirksam.

Bedeutung für die Verjährung

Die korrekte Bevollmächtigung hat erhebliche praktische Auswirkungen: Eine unwirksame Zustellung unterbricht nicht die Verfolgungsverjährung. Wenn der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann dies zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung führen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bußgeldbescheid

Ein behördlicher Bescheid, der bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen erlassen wird. Er legt die Höhe der Geldbuße und eventuelle Nebenfolgen wie Punkte oder Fahrverbote fest. Der Bescheid muss dem Betroffenen offiziell zugestellt werden und räumt eine Einspruchsfrist ein. Geregelt ist dies im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Beispiel: Ein Autofahrer erhält einen Bußgeldbescheid über 100 Euro wegen überhöhter Geschwindigkeit.


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Verfolgungsverjährung

Die gesetzliche Frist, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden kann. Bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt sie drei Monate ab Tatbegehung. Die Verjährung kann durch bestimmte Handlungen der Behörden (z.B. Anhörungsschreiben) unterbrochen werden. Geregelt in § 31 OWiG. Beispiel: Wird ein Bußgeldbescheid nicht rechtzeitig zugestellt und keine wirksame Unterbrechungshandlung vorgenommen, verjährt der Verstoß nach drei Monaten.


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Zustellung

Die förmliche Übergabe eines amtlichen Dokuments an den Empfänger nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Eine wirksame Zustellung ist Voraussetzung dafür, dass der Bescheid rechtliche Wirkung entfaltet und Fristen zu laufen beginnen. Die Behörde muss die erfolgreiche Zustellung nachweisen können. Beispiel: Ein Einwurf-Einschreiben mit Zustellungsurkunde an die korrekte Adresse des Empfängers.


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Heilung

Die nachträgliche Beseitigung eines Zustellungsmangels durch bestimmte Ereignisse wie den tatsächlichen Zugang des Dokuments beim Empfänger. Geregelt in § 8 VwZG. Eine Heilung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Empfänger den Inhalt tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte. Beispiel: Ein falsch adressierter Bescheid wird dem Empfänger von einem Nachbarn übergeben und dieser bestätigt den Erhalt.


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Zustellungsvollmacht

Eine besondere Form der Vollmacht, die einen Bevollmächtigten (meist einen Rechtsanwalt) berechtigt, amtliche Dokumente für den Vollmachtgeber rechtswirksam in Empfang zu nehmen. Geregelt in § 7 VwZG. Die Vollmacht muss der Behörde nachgewiesen werden. Beispiel: Ein Anwalt wird bevollmächtigt, Bußgeldbescheide für seinen Mandanten entgegenzunehmen.


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Unterbrechungshandlung

Behördliche Maßnahmen, die den Lauf der Verjährungsfrist stoppen und neu beginnen lassen. Im Ordnungswidrigkeitenrecht sind diese in § 33 OWiG aufgeführt. Dazu gehören etwa die erste Vernehmung, die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens oder der Erlass eines Bußgeldbescheids. Beispiel: Ein Anhörungsschreiben unterbricht die Verjährungsfrist, sodass diese neu zu laufen beginnt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Diese Vorschrift regelt die Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Sie besagt, dass die Verfolgungsverjährung bei solchen Ordnungswidrigkeiten drei Monate beträgt, solange kein Bußgeldbescheid erlassen oder öffentliche Klage erhoben wurde. Nach Erlass des Bescheides oder Erhebung der Klage verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Im vorliegenden Fall ist die ursprüngliche Frist von drei Monaten relevant, da die Zustellung des Bußgeldbescheids fehlerhaft erfolgte und somit eine ordnungsgemäße Verjährungsunterbrechung durch den Bescheid nicht stattgefunden hat.
  • § 33 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): Dieser Paragraph bestimmt, welche Handlungen die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrechen. Insbesondere unterbricht laut dieser Norm die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung der Vernehmung die Verjährungsfrist. Im vorliegenden Fall wird die Übersendung des Informationsschreibens an die Betroffene als Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gewertet und somit als erste Verjährungsunterbrechung.
  • § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG: Diese Vorschrift regelt, dass die Verjährung auch durch den Erlass eines Bußgeldbescheides und dessen Zustellung unterbrochen wird. Entscheidend ist hier der Begriff der Zustellung, da die bloße Übersendung des Bescheides an eine falsche Adresse die Verjährung nicht unterbricht. Im vorliegenden Fall scheiterte die Unterbrechung der Verjährung durch den Bußgeldbescheid aufgrund der fehlerhaften Zustellung an die falsche Hausnummer. Die Tatsache, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, führt dazu, dass die Verjährung nicht unterbrochen wurde.
  • § 206a Strafprozessordnung (StPO): Diese Norm erlaubt es dem Gericht, ein Verfahren einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt, wie beispielsweise die Verfolgungsverjährung. Hier wurde das Verfahren eingestellt, da die Verfolgungsverjährung aufgrund der fehlerhaften Zustellung des Bußgeldbescheides und der seit dem Rotlichtverstoß vergangenen Zeit eingetreten war. Die Verjährung war somit ein rechtliches Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens.
  • § 41 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 5 OWiG: Aufgrund der Regelung im § 5 OWiG gilt im Ordnungswidrigkeitenverfahren das VwZG analog. Die Normen des VwZG zur ordnungsgemäßen Zustellung sind hier von Bedeutung. Eine fehlerhafte Zustellung, wie im vorliegenden Fall an eine falsche Adresse, hat zur Folge, dass der Bescheid als nicht wirksam zugestellt gilt. Da eine ordnungsgemäße Zustellung unterblieb und auch keine wirksame Kenntniserlangung nachweisbar war, konnte der Bußgeldbescheid keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten.

Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Karlsruhe – Az.: 6 OWi 260 Js 8092/23 – Urteil vom 25.08.2023


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