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Bußgeldverfahren – Einspruchsbeschränkung auf Rechtsfolge

OLG Rostock – Az.: 21 Ss OWi 24/22 – Beschluss vom 14.04.2022

1. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

2. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 08.12.2021 aufgehoben.

3. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 24.08.2021 im Schuldspruch und im Ausspruch über die Geldbuße dahingehend abgeändert, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt ist.

4. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.

5. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch werden die Gerichtsgebühren der Rechtsbeschwerde um ein Drittel ermäßigt. Im selben Umfang werden die dem Betroffenen durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Amtsgericht Güstrow verurteilte den Betroffenen mit dem im Tenor bezeichneten Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480,00 €. Zudem ordnete es als weitere Rechtsfolge ein Fahrverbot gegen den Betroffenen von einem Monat an. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene bereits in der Beschwerdeschrift vom 31.08.2021 die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hat, hat das Amtsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss als unzulässig verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 346 Abs. 1 StPO). Daraufhin hat der Betroffene binnen einer Woche auf Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angetragen (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 346 Abs. 2 S. 1 StPO). Dieser Antrag hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erzielt auf die Sachrüge hin den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise eingelegt. Dass der Betroffene über die Beschwerdeschrift hinaus sein Rechtsmittel nicht weiter begründet hat, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.12.2021 zu Unrecht erging und aufzuheben war.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

Keinen Erfolg erzielt das Rechtsmittel allerdings mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts, da diese Rüge nicht weiter ausgeführt ist und somit nicht den Anforderungen von § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Das Amtsgericht hat gegen ein von Amts wegen vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachtendes Befassungsverbot verstoßen. Bereits vor dem Urteil des Amtsgerichts stand fest, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist.

Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Landkreis Rostock erließ gegen den Betroffenen am 23.11.2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften am 17.08.2020 um 31 km/h nach Toleranzabzug einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße von 190,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat vorsah. Dabei stützte sich die Bußgeldstelle auf §§ 3 Abs. 3, 49 StVO und §§ 24, 25 StVG sowie Nr. 11.3.6 des am Tattag gültigen Bußgeldkatalogs i. V. m. § 4 Abs. 1 BKatV und führte zur Begründung der Höhe der Geldbuße aus, dass der im Tatbestandskatalog vorgesehene Regelsatz wegen drei zu berücksichtigender Eintragungen im Fahreignungsregister um 30,00 € erhöht wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene fristgemäß Einspruch eingelegt, so dass es zum amtsgerichtlichen Verfahren kam. Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.04.2021 an den Verteidiger des Betroffenen wurde dieser u. a. darauf hingewiesen, dass im Fall des Tatnachweises angesichts der erheblichen relativen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht komme. In der Hauptverhandlung am 24.08.2021, für die der Betroffene zuvor von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war, ließ er sich durch einen in Untervollmacht für seinen Verteidiger auftretenden Rechtsanwalt vertreten. Diese Vertretung umfasste vermittelt über die Vertretungsbefugnis seines Verteidigers auch die ausdrückliche Ermächtigung, den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken. Nachdem das Gericht in der Hauptverhandlung seinen rechtlichen Hinweis aus dem Schreiben vom 15.04.2021 bezüglich einer möglichen Vorsatzverurteilung wiederholt hatte, erklärte der Unterbevollmächtigte: „Ich beschränke den Einspruch auf die Rechtsfolge.“

Das Amtsgericht sah diese Erklärung als unwirksam an. Dazu führte es noch in der Hauptverhandlung aus, dass eine Beschränkung allein auf die Rechtsfolge dann regelmäßig unwirksam sei, wenn statt der im Bußgeldbescheid angenommenen Fahrlässigkeit tatsächlich eine vorsätzliche Begehung in Betracht komme und das Gericht darauf vor der Erklärung der Einspruchsbeschränkung hingewiesen habe. Dementsprechend verurteilte es den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Dies hält der Nachprüfung nicht stand. Der Betroffene hat seinen Einspruch wirksam auf die Rechtsfolge beschränkt. Der Unterbevollmächtigte war dazu hinreichend ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO entspr.).

Die Beschränkung des Einspruchs gemäß § 67 Abs. 2 OWiG ist grundsätzlich zulässig. Insbesondere ist auch eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (allg. Meinung – vgl. statt vieler sowie m.w.N. OLG Bamberg, NStZ-RR 2008, 119; KG Berlin, NZV 2002, 466; BayObLG, NZV 2000, 50/51; OLG Oldenburg, Beschluss v. 07.03.2016, Az.: 2 Ss (OWi) 55/16, 2 Ss OWi 55/15, Rn. 7 (zitiert nach juris)). Ist dies der Fall, steht der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform enthält, sofern die Verfolgungsbehörde ihrer Tatahndung – wie hier – offensichtlich die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zugrunde gelegt hat. Denn die Beträge des Bußgeldkatalogs, an den die Behörde grundsätzlich gebunden ist, gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV).

Setzt die Verwaltungsbehörde für einen dem Katalog entsprechenden Tatbestand ohne Weiteres die dort vorgesehene Regelgeldbuße fest oder legt sie diese – wie hier – ihrer Entscheidung zugrunde, gibt sie damit zu erkennen, dass sie dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last legt. Auch das Amtsgericht hat daher in den Fällen der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen und nur noch zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 16. August 2001, Rn. 22 (zitiert nach juris)).

Dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, die Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung sei schon vor der entsprechenden Erklärung für den Betroffenen dadurch entfallen, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes in Betracht kam und das Amtsgericht darauf bereits hingewiesen hatte, ist rechtsfehlerhaft.

Die mit § 67 Abs. 2 OWiG in der Fassung vom 26.01.1998 zum Gesetz gewordene erweiterte Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung verfolgt die Ziele der Verfahrensvereinfachung sowie der Entlastung der Gerichte (BT-Drs. 13/5418 S. 2, 7). In erster Linie soll damit den Erfahrungen der Praxis Rechnung getragen werden, dass gerade in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die den Großteil der Bußgeldsachen ausmachen, der zugrunde liegende Verkehrsverstoß zwar häufig eingeräumt wird, der Betroffene jedoch eine andere Sanktion erreichen will. Insbesondere geht es häufig um die Verhinderung der Verhängung eines Fahrverbotes. Nach der zuvor geltenden Gesetzeslage musste in diesen Fällen gleichwohl ein unbeschränkter Einspruch eingelegt und der Vorwurf daraufhin im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang nachgeprüft, insbesondere also eine vollständige Beweisaufnahme zur Sache durchgeführt werden. Dieses Verfahren kann mit der geschaffenen Zulässigkeit der Beschränkung deutlich gestrafft und vereinfacht werden. Denn wenn die Feststellungen des Bußgeldbescheids rechtskräftig feststehen, muss vor Gericht nur noch zum Rechtsfolgenausspruch verhandelt und entschieden werden (vgl. OLG Rostock a.a.O.; OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 10 (zitiert nach juris)).

Zwar tritt der gewünschte Effekt der Gerichtsentlastung weniger stark auf, sofern die Beschränkung des Einspruchs erst nach der Beweisaufnahme erfolgt. Allerdings entfällt dieser Effekt nicht vollständig. Denn infolge der Beschränkung des Einspruchs verringert sich sowohl der Aufwand des Amtsgerichts im Rahmen der Urteilsabfassung als auch der Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts.

Darüber hinaus erscheint es ganz grundsätzlich nicht möglich, die Wirksamkeit einer Einspruchsbeschränkung vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und einen daraufhin ergangenen rechtlichen Hinweis des Gerichts abhängig zu machen, weil es zu diesem Zeitpunkt an bindenden Feststellungen zum Tathergang noch fehlt. Solange dies so ist, bleibt die Möglichkeit des Betroffenen bestehen, dem Amtsgericht die Prüfungskompetenz für diese Feststellungen zu entziehen. Das Amtsgericht muss in dieser Konstellation von der im Bußgeldbescheid – zumindest konkludent – zum Ausdruck kommenden Tatvariante ausgehen (OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 11 (zitiert nach juris); aA OLG Frankfurt, Einzelrichterbeschluss v. 23.03.2016, 2 Ss-OWi 52/16, Rn. 14 (zitiert nach juris)).

Soweit dies der Senat in seiner unveröffentlichten Einzelrichterentscheidung vom 21.12.2020, Az.: 21 Ss (OWi) 248/20, im Ergebnis und ohne nähere Ausführungen zu dieser Frage anders gesehen hat, hält er daran nicht fest.

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 23.03.2016 (25 Owi 52/16, NJW-RR 2016, 153) überzeugen den Senat nicht, wonach infolge eines rechtlichen Hinweises des Gerichts, dass eine vorsätzliche Begehung in Betracht komme, der Betroffene seinen Einspruch nicht mehr wirksam auf die Rechtsfolge beschränken könne, da es ihm verwehrt sei, „wie nach der Rosinentheorie“ sich die Punkte aus dem Tatgeschehen „herauszupicken“, die für ihn möglicherweise günstig sind, und alle diejenigen wegzubeschränken, die für ihn nachteilig sind.

Angesichts dessen, dass der Betroffene mit der Beschränkung seines Einspruchs den Schuldvorwurf aus dem Bußgeldbescheid gegen sich gelten lässt, kann keine Rede davon sein, dass er das Verfahren mit Blick auf das im Fall eines unbeschränkten Einspruchs regelmäßig gegebene Ziel, vom Vorwurf freigesprochen zu werden, mit seiner Einspruchsbeschränkung nur auf ihm günstige Punkte des Tatgeschehens im Stile einer Rosinenpickerei reduziert.

Dem weiteren vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main angeführten Begründungsansatz, die Schuldform und die Rechtsfolgen seien „auf das Engste“ miteinander verbunden, so dass auch von daher eine Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge nach einem gerichtlichen Hinweis, es komme eine Vorsatzverurteilung in Betracht, ausscheide, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, und damit auch die Schuldform Grundlage für die Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG) und der weiteren Rechtsfolgen ist. Dieses Aufbauen aufeinander bedeutet jedoch nicht, dass es einem Gericht infolge eines Vorsatzhinweises nicht mehr möglich ist, die Rechtsfolge auf Grundlage der bereits im Bußgeldbescheid angenommenen Fahrlässigkeit zu bestimmen.

Darüber hinaus kann die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgrund der Rechtspflicht des Tatgerichts, rechtliche Hinweise möglichst frühzeitig zu erteilen, nämlich sobald sich erstmals die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung ergibt (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl., 2021, § 265 Rn. 32 m. w. N.), dazu führen, dass das Erreichen der mit der Neuregelung von § 67 Abs. 2 OWiG angestrebten gesetzgeberischen Ziele der Prozessökonomie und der Entlastung der Gerichte in erheblichem Maße eingeschränkt wird.

Das Abweichen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verpflichtete den Senat nicht, die Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 121 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 lit. a) GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.03.2016 handelt es sich um einen Einzelrichterbeschluss (§ 80a Abs. 1 OWiG), der als Grundlage für ein Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG nicht geeignet ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.07.2013, Az.: IV-1 Rbs 80/13, Rn. 12 (zitiert nach juris) und der ungeachtet seiner Veröffentlichung anders als die nunmehr durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern getroffene Entscheidung nicht mit dem Ziel ergangen sein kann, zur Fortbildung des Rechts beizutragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).

Im Ergebnis dessen war das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt ist.

Die vom Amtsgericht bestimmte Geldbuße beruht auf dem Rechtsfehler und konnte daher ebenfalls keinen Bestand haben.

Da die zugehörigen Feststellungen des Amtsgerichts vom Rechtsfehler jedoch nicht betroffen sind und der Geldbußenausspruch keine weiteren Rechtsfehler aufweist, konnte der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG gestützt auf die Feststellungen des Amtsgerichts unter Zugrundelegung des Fahrlässigkeitsvorwurfs über die Geldbuße selbst entscheiden. Ausgehend von der nach dem zur Tatzeit geltenden Bußgeldkatalog für die Ordnungswidrigkeit vorgesehenen Regelgeldbuße von 160,00 € hat der Senat diese insbesondere mit Blick auf die vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Voreintragungen des Betroffenen auf 320,00 € bestimmt.

Der Ausspruch über das Fahrverbot ist demgegenüber vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen. Auch bei fahrlässiger Begehungsweise stellt die Überschreitung der allgemein innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h sowohl objektiv als auch mit Blick auf den Betroffenen subjektiv einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers dar (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Angesichts der besagten Voreintragungen vermag der Senat zudem auszuschließen, dass das Amtsgericht vom Fahrverbot im Rahmen seiner vorgenommenen Ermessensentscheidung abgesehen hätte, wenn es dabei von einer fahrlässigen Begehungsweise der Tat ausgegangen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 S. 1 u. 2 StPO.

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