Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per einfacher E-Mail nicht den formalen Anforderungen genügt und deshalb unzulässig ist. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur oder anderen sicheren Übertragungsweg erfüllt nicht die notwendige Schriftform.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 582 OWi 39/23 ➔
Übersicht
- ✔ Kurz und knapp
- Einspruch per E-Mail: Gerichtsurteil klärt über Formvoraussetzungen auf
- ✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Köln
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Köln
✔ Kurz und knapp
- Ein einfacher E-Mail-Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist formunwirksam.
- Um als Einspruch im Bußgeldverfahren zu gelten, muss der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen.
- Eine „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte Signatur genügt nicht den Formvoraussetzungen für einen wirksamen Einspruch.
- Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Ausdruck der E-Mail rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist durch die Behörde erfolgt und dokumentiert ist.
- Ein späterer Ausdruck nach Fristablauf führt nicht zur Wahrung des Formerfordernisses.
- Erfolgt der Einspruch nicht formgerecht, ist er als unzulässig zu verwerfen.
- Irrelevant sind dabei mögliche Verfahrensweisen in anderen Bußgeldverfahren.
- Bei fehlendem formwirksamen Einspruch kommt es nicht mehr auf die inhaltliche Berechtigung des Bußgeldbescheids an.
Einspruch per E-Mail: Gerichtsurteil klärt über Formvoraussetzungen auf

Bußgeldverfahren sind ein häufig anzutreffender Teil des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts. Wenn Verkehrsteilnehmer gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, können von den zuständigen Behörden Bußgelder verhängt werden. In solchen Fällen haben die Betroffenen die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Die genauen Formvoraussetzungen für einen wirksamen Einspruch sind dabei von großer Bedeutung. Insbesondere die Frage, ob ein Einspruch per einfacher E-Mail ausreicht oder ob besondere Formerfordernisse eingehalten werden müssen, ist in der Praxis häufig umstritten. Der folgende Beitrag analysiert ein aktuelles Gerichtsurteil zu dieser Thematik und beleuchtet die wesentlichen Aspekte des Bußgeldrechts näher.
Ihr Recht auf Einspruch im Bußgeldverfahren
Sind Sie mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert und zweifeln dessen Rechtmäßigkeit an? Die Einhaltung der korrekten Form Ihres Einspruchs ist entscheidend und kann oft komplex und belastend sein. Als erfahrene Rechtsberater im Verkehrsrecht verstehen wir die Nuancen solcher Verfahren genau. Fordern Sie jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung an, um sicherzustellen, dass Ihr Einspruch wirksam ist und Ihre Rechte vollständig gewahrt bleiben. Lassen Sie sich nicht durch formale Fehler benachteiligen – eine fundierte juristische Beratung könnte entscheidend sein, um Ihre rechtlichen Herausforderungen effektiv zu bewältigen.
✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Köln
Sachverhalt im Bußgeldverfahren wegen formunwirksamem Einspruch per E-Mail
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass der Einspruch einer Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid formunwirksam war, da er lediglich per einfacher E-Mail eingelegt wurde. Die Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde C., datiert auf den 19. August 2021 und zugestellt am 26. August 2021, Einspruch eingelegt. Der Einspruch erfolgte durch eine einfache E-Mail am 6. September 2021. Das Gericht prüfte von Amts wegen, ob der Einspruch den formalen Anforderungen genügt, wie es § 70 Abs. 1 OWiG vorsieht.
Juristische Bewertung und gerichtliche Entscheidungsfindung
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die einfache E-Mail nicht den Anforderungen der Schriftform genügte, wie sie in § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG festgelegt sind. Trotz der Möglichkeit,die Schriftform durch elektronische Einreichung zu ersetzen (§§ 110c OWiG, 32a StPO), erfüllt eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur oder anderen sicheren Übertragungsweg nicht diese Anforderungen. Die Rechtsprechung und die Kommentierungen im Ordnungswidrigkeitengesetz, wie die von Krumm und anderen, unterstützen diese Auslegung, dass eine solche E-Mail, wenn überhaupt, nur dann ausreichen würde, wenn sie innerhalb der Einspruchsfrist rechtzeitig und dokumentiert von der Behörde ausgedruckt worden wäre.
Gerichtliche Praxis und vergleichbare Rechtsprechung
In der Urteilsbegründung zitierte das Gericht mehrere Entscheidungen anderer Gerichte, wie das OLG Jena und das AG Stuttgart, die ähnliche Fälle behandelt haben. Diese Urteile betonen die Notwendigkeit einer qualifizierten Form der elektronischen Übermittlung, um der gesetzlichen Schriftform zu entsprechen. Das Gericht merkte auch an, dass die C. bekannt dafür ist, ihre Bußgeldakten elektronisch zu führen und erst bei Aktenvorlage auszudrucken, was in diesem Fall erst nach Ablauf der Einspruchsfrist geschah.
Verfahrensausgang und Kostenentscheidung
Aufgrund des formunwirksamen Einspruchs entschied das Gericht, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit des Bußgeldbescheides nicht mehr ankommt. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen und die Betroffene trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, entsprechend den §§ 46, 109 Abs. 2 OWiG, 464 Abs. 1 StPO. Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, dass Einsprüche gegen Bußgeldbescheide den formalen gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen, um eine rechtliche Überprüfung des Falles zu ermöglichen.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass der Einspruch per einfacher E-Mail gegen den Bußgeldbescheid unzulässig ist, da die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG nicht gewahrt wurde. Auch die Möglichkeit der elektronischen Einreichung gemäß §§ 110c OWiG, 32a StPO erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen anderen sicheren Übertragungsweg, die bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung formaler Anforderungen im Rechtsverkehr, insbesondere bei der Einlegung von Rechtsmitteln. Ein Verstoß gegen diese Formvorschriften kann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen, unabhängig von den inhaltlichen Argumenten.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Welche formalen Anforderungen gelten für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
Für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gelten in Deutschland spezifische formale Anforderungen, die im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgelegt sind. Gemäß § 67 OWiG muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden.
Die Schriftform ist dabei zwingend erforderlich. Dies bedeutet, dass der Einspruch entweder handschriftlich oder maschinell (z.B. per Schreibmaschine oder Computer) verfasst und eigenhändig unterschrieben sein muss. Eine einfache E-Mail genügt den formalen Anforderungen nicht, da sie nicht die erforderliche Schriftform erfüllt.
Es ist auch möglich, den Einspruch elektronisch einzureichen, sofern dies über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) geschieht und die Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Die Frist von zwei Wochen ist strikt einzuhalten. Der Einspruch gilt als fristgerecht eingelegt, wenn er innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist bei der zuständigen Behörde eingeht. Versäumt der Betroffene diese Frist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten.
Zusammengefasst müssen Einsprüche gegen Bußgeldbescheide schriftlich und fristgerecht erfolgen. E-Mails sind ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht zulässig.
Wie muss ein Einspruch elektronisch eingereicht werden, um den Anforderungen zu entsprechen?
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss in Deutschland bestimmten formalen Anforderungen genügen, um rechtlich wirksam zu sein. Insbesondere im Kontext des elektronischen Rechtsverkehrs sind spezifische Voraussetzungen zu beachten:
- Qualifizierte elektronische Signatur: Ein Einspruch muss als signiertes elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies bedeutet, dass das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss, die der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist.
- Übermittlung über spezielle elektronische Postfächer: Der Einspruch muss über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) eingereicht werden. Diese Postfächer gewährleisten einen sicheren Übermittlungsweg, der die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.
- Unzulässigkeit anderer elektronischer Übermittlungswege ohne Signatur: Die Übermittlung eines Einspruchs per einfacher E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur, entspricht nicht den Formvorschriften und führt dazu, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird. Auch die Übermittlung per Fax erfüllt nicht die Anforderungen für elektronische Dokumente im Rechtsverkehr.
- Rechtliche Grundlagen und Ausnahmen: Die Anforderungen basieren auf den §§ 67, 100c OWiG in Verbindung mit § 32d StPO. Es gibt Ausnahmen, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In solchen Fällen kann ausnahmsweise die Übermittlung in Papierform zulässig sein.
Zusammengefasst muss der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid elektronisch über das beA oder beBPo eingereicht werden und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um den formalen Anforderungen zu genügen. Einfache E-Mails oder Faxe erfüllen diese Kriterien nicht und führen zur Unzulässigkeit des Einspruchs.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein formunwirksamer Einspruch?
Ein formunwirksamer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid hat mehrere rechtliche Konsequenzen, die für den Betroffenen sowohl finanziell als auch rechtlich nachteilig sein können:
-
- Rechtskraft des Bußgeldbescheids: Ein formunwirksamer Einspruch führt dazu, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Das bedeutet, dass der Bescheid wirksam bleibt und die darin geforderten Sanktionen, wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote, vollstreckt werden können.
- Keine Überprüfung des Falles: Da der Einspruch als unzulässig verworfen wird, erfolgt keine materielle Überprüfung des Falles durch die Behörde oder das Gericht. Eventuelle Fehler im Bußgeldbescheid oder entlastende Umstände werden somit nicht berücksichtigt.
- Kostenbelastung: Wenn ein Einspruch unzulässig ist, fallen in der Regel die Kosten des Verfahrens dem Einspruchsführer zur Last. Dies umfasst nicht nur die ursprünglichen Bußgeldkosten, sondern kann auch zusätzliche Gerichtskosten einschließen. Die Gerichtskosten betragen zehn Prozent der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 55 Euro. Sollte der Einspruch in einer Hauptverhandlung zurückgenommen werden, belaufen sich die Gerichtskosten auf 0,25 Prozent des Bußgeldes, mindestens jedoch 17 Euro.
- Verlust der Frist: Ein formunwirksamer Einspruch führt dazu, dass die Einspruchsfrist verstrichen ist, ohne dass ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt wurde. Dies verhindert, dass ein neuer, formgerechter Einspruch eingelegt werden kann, da die Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bereits abgelaufen ist.
Zusammengefasst hat ein formunwirksamer Einspruch zur Folge, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, keine Überprüfung des Falles stattfindet, zusätzliche Kosten entstehen können und die Möglichkeit, den Fall neu aufrollen zu lassen, verloren geht. Es ist daher essentiell, dass der Einspruch den formalen Anforderungen entspricht und fristgerecht eingereicht wird.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Regelung zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid, der schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erfolgen muss. Dieser Punkt ist zentral, da der Fall die Unzulässigkeit eines Einspruchs per einfacher E-Mail thematisiert, was die Bedeutung der Einhaltung dieser Vorschrift unterstreicht.
- § 70 Abs. 1 OWiG: Pflicht des Gerichts, die Zulässigkeit eines Einspruchs von Amts wegen zu prüfen. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob der formunwirksame Einspruch den gesetzlichen Anforderungen entsprach, was für die Entscheidungsfindung entscheidend war.
- §§ 110c OWiG, 32a StPO: Ermöglichen die elektronische Einreichung zur Wahrung der Schriftform. Der Fall hebt hervor, dass eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht ausreichend ist, was die Bedeutung dieser gesetzlichen Möglichkeiten und deren korrekte Anwendung verdeutlicht.
- §§ 46, 109 Abs. 2 OWiG, 464 Abs. 1 StPO: Regeln die Kostenentscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Im genannten Fall wird die Kostenlast auf die Betroffene übertragen, nachdem ihr Einspruch als unzulässig verworfen wurde. Dies zeigt, wie die Kostenregelungen das Risiko eines formunwirksamen Einspruchs beeinflussen können.
- Rechtsprechung zur Schriftform bei elektronischer Kommunikation: Die ständige Rechtsprechung, die eine „einfache“ E-Mail nicht als ausreichend für die Wahrung der Schriftform ansieht, prägt die rechtliche Handhabung in ähnlichen Fällen. Dieser Aspekt verdeutlicht, wie Gerichte die Anforderungen an die Form eines Einspruchs interpretieren und anwenden, was für die Rechtssicherheit in Bußgeldverfahren von Bedeutung ist.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Köln
AG Köln – Az.: 582 OWi 39/23 – Beschluss vom 03.08.2023
In dem Rechtsstreit (…) wird der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der C. vom 19.08.2021 – AZ N01 – als unzulässig verworfen.
Die Betroffene trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Gründe
Der Betroffenen wurde ausweislich Zustellungsurkunde am 26.08.2021 der o. g. Bußgeldbescheid zugestellt. Gegen diesen legte – wohl – die Betroffene mit E-Mail vom 06.09.2021 sinngemäß Einspruch ein.
Damit fehlt es – die Absendereigenschaft der Betroffenen unterstellt – bereits an einem formwirksamen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Dies ist – unabhängig von der Einschätzung der Behörde, was die angehörte Betroffene in ihrer Stellungnahme verkennt – durch das Gericht gem. § 70 Abs. 1 OWiG von Amts wegen zu prüfen (s. nur Krumm, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 70 Rn. 1).
Gegen den Bußgeldbescheid findet der Einspruch statt; dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einzulegen, § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG. Der durch §§ 110c OWiG, 32a StPO eröffneten Möglichkeit, die Schriftform durch elektronische Einreichung zu wahren, ist hier offensichtlich nicht genügt; die in Rede stehende E-Mail der Betroffenen ist eine sog. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur oder sonstige Einreichung auf einem sicheren Übertragungsweg.
Eine wie vorliegend „einfache“ E-Mail soll dem Schriftformerfordernis aber (wenn überhaupt) nur genügen können, wenn innerhalb der Einspruchsfrist ein rechtzeitiger und dokumentierter Ausdruck durch die Behörde erfolgt (so OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2017 – 1 OLG 145 SsBs 49/16; ebenso AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 – 18 OWi 73 Js 75232/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23).
Ob das nach der gesetzgeberischen Klärung zur Wahrung der Form nur mittels qualifizierter E-Mail heute überhaupt noch zutrifft, kann hier offenbleiben, da selbst diese Voraussetzungen ersichtlich nicht gewahrt sind. Aus dem Vorgang ergibt sich insbesondere nicht, wann die E-Mail der Betroffenen ausgedruckt und zum Vorgang genommen wurde (s. zum Ganzen: Blum/Stahnke, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 67 Rn. 21; Schneider/Krenberger, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Stand 46. EL 2022, Teil 12 C Rn. 91; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Auflage 2022, § 67 Rn. 33; OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2017 – 1 OLG 145 SsBs 49/16; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs 76/15 = ZfS 2016, 112; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Qs 65/12; LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019 – 9 Qs 6/19; LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.12.2018 – 6 Qs 8/19; AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 – 18 OWi 73 Js 75232/21; ausf. AG Baden-Baden, Beschluss vom 24.08.2020 – 14 OWi 308 Js 3503/20 und LG Baden-Baden, Beschluss vom 01.10.2020 – 2 Qs 105/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 4/23).
Dass eine „einfache“ E-Mail nicht die notwendige Form wahrt, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts (s. nur AG Köln, Beschlüsse vom 17.06.2021 – 583 OWi 113/21, vom 19.04.2022 – 582 OWi 12/22 mit LG Köln, Beschluss vom 03.06.2022 – 105 Qs 33/22 und vom 30.06.2022 – 582 OWi 21/22 mit LG Köln, Beschluss vom 15.09.2022 – 114 Qs 69/22). Ohnehin ist gerichtsbekannt, dass die C. ihre Bußgeldakten elektronisch führt und erst bei Aktenvorlage ausdruckt. Das war vorliegend ohne Zweifel erst deutlich nach Ablauf der Einspruchsfrist der Fall (vgl. dazu AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 – 18 OWi 73 Js 75232/21).
Auch die weiteren Erwägungen der angehörten Betroffenen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Insbesondere der Umstand, dass in einem anderen Bußgeldverfahren gegen eine mögliche Mitbetroffene anders verfahren werden mag, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Es handelt sich insoweit um eine hinzunehmende Folge verschiedener gerichtlicher Zuständigkeiten.
Fehlt es, wie ausgeführt, schon an einem formwirksamen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Behörde, kommt es auf die Frage, ob dieser inhaltlich zutrifft, d. h. zu Recht ergangen ist, nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46, 109 Abs. 2 OWiG, 464 Abs. 1 StPO.