Skip to content
Menü

Bußgeldverfahren – Einsicht in Lebensakte Geschwindigkeitsmessgerät

AG Landau (Pfalz) – Az.: 2 OWi 123/20 – Beschluss vom 08.05.2020

I. Das Polizeipräsidium …, wird angewiesen, dem Verteidiger des Betroffenen die Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung zur Verfügung zu stellen, sofern solche existieren. Ansonsten ist dem Verteidiger eine schriftliche Negativbescheinigung des Herstellers vorzulegen.

II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Ablehnung der … Bußgeldbehörde … auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte des Messgeräts … der Firma … im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der Geschwindigkeit.

Mit Schreiben vom 24.02.2020 hat die … Bußgeldstelle dem Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt, dass eine Lebensakte nicht existiert.

Mit Stellungnahme des Herrn PHK … vom 20.03.2020 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass es nach Angaben der Firma … seit der Eichung am 29.05.2019 keine Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät gegeben hat, die zu einer Aufbewahrungspflicht nach § 31 Abs.2 Nr. 4 MessEG geführt hätten.

Dies genügt nach Auffassung des Verteidigers nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 62 OWiG zulässig und begründet.

Zwar besteht ein Recht auf Einsicht in die Lebensakte schon deshalb nicht, weil eine solche nicht existiert. Dokumente, die nicht existieren, können von der Bußgeldbehörde auch nicht beigezogen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer Lebensakte besteht auch nicht.

Das Gericht versteht den Antrag im Zusammenhang mit der Antragsbegründung daher so, dass er sich (hilfsweise) auf die Beiziehung von Reparatur-und Wartungsbescheinigungen nach § 31 MessG richtet.

Die Verwaltungsbehörde hat jedoch Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)). Dies folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG: Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden (LG Trier, Beschl. v. 14.09.2017, 1 Qs 46/17).

Werden dem Betroffenen solche Unterlagen nicht zugänglich gemacht, hat er keine Möglichkeit, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden (LG Trier, a.a.O.).

Zwar hat die … Bußgeldstelle durch Herrn PHK … ausweislich des Vermerks vom 20.03.20 eine Auskunft des Herstellers eingeholt, wonach relevante Eingriffe, Wartungen und Reparaturen am Messgerät nicht stattgefunden haben sollen. Dies ist allerdings nicht ausreichend. Es bleibt unklar, wer wann seitens des Herstellers die Stellungnahme abgegeben hat und ob das richtige Gerät angefragt wurde. Letztlich ergibt sich durch den bloßen Vermerk der … Bußgeldstelle ein Wissensvorsprung seitens der Bußgeldbehörde in Bezug auf die (in welcher Weise?) getätigten Angaben des Herstellers. Nach Auffassung des Gerichts ist es daher erforderlich, eine schriftliche Auskunft des Herstellers selbst einzuholen und dem Verteidiger zugänglich zu machen, sodass dem Verteidiger eine Überprüfung der Herstellerauskunft möglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs.2 OWiG, 464 ff. StPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs.2 S.3 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!