AG Helmstedt, Az.: 15 OWi 904 Js 44705/17, Urteil vom 30.01.2018
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h zu einer Geldbuße von 160,- € verurteilt.
Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG wird bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG.
Gründe
Der Betroffene hat keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
Am 31.05.2017 um 14:46 Uhr befuhr der Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe Kilometer … war zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Schaltung der 207 Meter davor befindlichen Schilderbrücke die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h begrenzt. Der Betroffene achtete nicht genügend auf diese Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 172 km/h.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, dem in Augenschein genommenen Messfoto der Geschwindigkeitsmessanlage mit den verlesenen Dateneinblendungen, der Aufbauskizze vom Messort mit der verlesenen Vermaßung, dem verlesenen Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie dem verlesenen Eichschein.
Der Betroffene hat sich dazu bekannt, das Fahrzeug geführt zu haben. Er hat keine weiteren Angaben zur Sache gemacht. Die im Termin für den Hauptbevollmächtigten anwesende Rechtsanwältin hat die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage bestritten.
An der genannten Stelle auf der Autobahn ist eine Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax TraffiStar S 330 mit Anbindung an die Wechselverkehrszeichenanlage installiert. Diese Anlage ist gültig geeicht. Ausweislich des Messfotos wurde das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug am 31.05.2017 um 14:46 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 178 km/h (abzüglich der Toleranz 172 km/h vorwerfbar) gemessen. Die entsprechende Einblendung im Messfoto weist auch aus, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Schaltung der Schilderbrücke auf 130 km/h begrenzt war. Die Anlage war gültig geeicht, wobei sich die Eichung auch auf die Anbindung der Messanlage an das Wechselverkehrszeichen bezieht; dies ergibt sich aus dem verlesenen Eichschein. Schon aus diesem Grunde muss also von einer tatsächlich angezeigten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 130 km/h ausgegangen werden. Zusätzlich hat das Gericht jedoch auch das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verwertet. Dieses Schaltprotokoll listet die Rückmeldungen der Schilderbrücke über die jeweiligen Schaltzustände und nicht etwa die von der Zentrale ausgesendeten Schaltbefehle auf; danach war im Zeitraum vom 14:35 Uhr und fünf Sekunden bis 15:08 Uhr und vier Sekunden eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h an der genannten Schilderbrücke angezeigt. Die entsprechende Schaltung der Schilderbrücke ist somit sowohl durch das Messfoto als auch durch das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr übereinstimmend aufgezeichnet worden.
Die beantragte Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. statt vieler nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 Ss (OWi) 71/13 -, Rn. 22, juris). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97 -, Rn. 27, juris). Dies entbindet das Gericht selbstverständlich nicht von der Prüfung, ob die konkrete Messung zuverlässig ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 1 SsBs 12/12 -, Rn. 8, juris). Das Gericht würde jedoch die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn es ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können deshalb nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Dies ist die Konsequenz aus der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens, bei dem durch Einhaltung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, also Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), gültige Eichung des Messgeräts im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung, Ausschluss etwaiger Anhaltspunkte für eine Fehlmessung und Vornahme des erforderlichen Toleranzabzugs, die Richtigkeit der Messung gewährleistet ist, was wiederum seinen Grund darin hat, dass zum einen der Bauartzulassung durch die PTB die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt, durch das die generelle Eignung des Messgeräts überprüft und anerkannt wurde, und zum anderen durch die Eichung, durch welche die Zuverlässigkeit des verwendeten Messgeräts bestätigt wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 04. April 2016 – 3 Ss OWi 1444/15 -, Rn. 20, juris). Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich; im Einzelnen ist insoweit auszuführen wie folgt:
Soweit vorgebracht wird, die Dauer der Auslöseverzögerung sei nicht bekannt, weshalb unklar sei, wie gemessene Fahrzeuge in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit […] positioniert sein müssen (unter I. des Verteidigerschriftsatzes), so war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Auf dem Messfoto ist gut zu erkennen, dass die Vorderräder des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs den in Fahrtrichtung letzten der drei Messsensoren überschritten haben; wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf das Messfoto (Blatt 1) verwiesen. Die Geschwindigkeitsmessanlage arbeitet, wie dem Gericht aus der Vielzahl anderer, dieselbe Messstelle betreffender Verfahren bekannt geworden ist, mit einer festen Fotoverzögerungszeit; dies hat zur Folge, dass der Abstand der Vorderräder des gemessenen Fahrzeugs zu dem in Fahrtrichtung letzten der drei Messsensoren umso größer ist, je höher die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges ist. Ausweislich des Messfotos wurde das vom Betroffenen geführte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 178 km/h (abzüglich der Toleranz 172 km/h vorwerfbar) gemessen. Der Abstand der Vorderräder des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs zu dem in Fahrtrichtung letzten der drei Messsensoren entspricht dem, was nach der Erfahrung zu erwarten ist.
Soweit vorgebracht wird, dass nicht ersichtlich sei, dass eine Wartung der Messanlage durchgeführt wurde (unter I. und II. des Verteidigerschriftsatzes), so war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Dem Gericht aus der Vielzahl anderer, dieselbe Messstelle betreffender Bußgeldverfahren und dort eingeholter Auskünfte bekannt geworden ist, dass der Sensorbereich der Messanlage mit Sensoren des Typs Roadtrax BL Traffic und dem intelligenten Piezovorverstärker (IPV) ausgestattet ist, weshalb entsprechend der Richtlinie zur Eichung des intelligenten Vorverstärkers IPV eine – halbjährige – Wartung nicht vorgesehen ist; dies ergibt sich auch aus der verlesenen Erklärung der PTB vom 23.06.2005.
Soweit unter Ziffer III. des Verteidigerschriftsatzes nur aufs Geratewohl vorgebracht wird, der Fahrbahnbelag sei nicht homogen, uneben und in einem beschädigten Zustand, es seien Spurrinnen vorhanden, die eine Tiefe von mindestens 1,5 cm aufweisen, es seien Fahrbahnaufwölbungen vorhanden, welche höher als 1 cm seien und der Belag sei unterschiedlich, nämlich einmal Asphalt und auf der anderen Seite Betonierung, so war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Dass die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung physikalisch möglicher Störquellen nur aufs Geratewohl angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung der Anlage nicht, um weitere Beweiserhebungen nahezulegen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23, juris).
Soweit unter Ziffer IV. des Verteidigerschriftsatzes nur aufs Geratewohl vorgebracht wird, der Fahrbahnbelag sei in seiner Stabilität geschwächt wurden und es seien Fahrbahnrisse vorhanden, so war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Dass die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung physikalisch möglicher Störquellen nur aufs Geratewohl angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung der Anlage nicht, um weitere Beweiserhebungen nahezulegen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23, juris).
Soweit unter Ziffer V. des Verteidigerschriftsatzes nur aufs Geratewohl vorgebracht wird, die Sensoren seien aufgrund der Kuppenabschleifungen nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Messung in der Lage, es seien zwischen den Sensoren Lücken und lose Abschnitte vorhanden, die Sensoren seien durch erhebliche Abschreibungen untauglich und die Sensoren würden Risse aufweisen, in welche Feuchtigkeit eingedrungen sei, so war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die Anlage war gültig geeicht, wobei sich die Eichung auch auf die Drucksensoren bezieht; dies ergibt sich aus dem verlesenen Eichschein. Dass die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung physikalisch möglicher Störquellen m aufs Geratewohl angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung der Anlage nicht, um weitere Beweiserhebungen nahezulegen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23, juris).
Soweit unter Ziffer V. des Verteidigerschriftsatzes ferner nur aufs Geratewohl vorgebracht wird, die Lage des in Fahrtrichtung gelegenen letzten Sensors sei nicht erkennbar, so war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Auf dem Messfoto ist in Fahrtrichtung letzte der drei Messsensoren sehr gut zu erkennen; wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf das Messfoto (Blatt 1) verwiesen.
Soweit unter Ziffer VII. des Verteidigerschriftsatzes nur aufs Geratewohl vorgebracht wird, die Sensoren seien nicht in dem vorgeschriebenen Abstand installiert und verlegt worden und die Streckenmesslänge sei nicht eingehalten, so war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die Anlage war gültig geeicht, wobei sich die Eichung auch auf die Drucksensoren bezieht; dies ergibt sich aus dem verlesenen Eichschein. Dass die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung physikalisch möglicher Störquellen lediglich aufs Geratewohl angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung der Anlage nicht, um weitere Beweiserhebungen nahezulegen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23, juris).
Soweit unter Ziffer VIII. des Verteidigerschriftsatzes nur aufs Geratewohl vorgebracht wird, die Messkabel sei nicht ordnungsgemäß auf die Fahrbahn aufgelegt und die Messkabel sei nicht richtig verspannt, so war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Dass die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung physikalisch möglicher Störquellen nur aufs Geratewohl angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung der Anlage nicht, um weitere Beweiserhebungen nahezulegen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23, juris).
Nach alledem war die beantragte Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.
Die beantragte Beiziehung einer Lebensakte war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um ein standardisiertes Messverfahren und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind vorliegend – wie bereits ausgeführt – weder dargetan noch ersichtlich. Dass die ordnungsgemäße Funktion der Geschwindigkeitsmessanlage lediglich aufs Geratewohl angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung nicht, um weitere Beweiserhebungen nahezulegen. Es ist im Übrigen werden dargetan noch ersichtlich, dass es eine Lebensakte überhaupt gibt. Eine Lebensakte eines Messgerätes kann denknotwendig allerdings nur dann beigezogen werden, wenn es eine solche überhaupt gibt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 2 Ss (OWi) 146/17 -, Rn. 9, juris). Eine Verpflichtung zum Führen einer Lebensakte ergibt nämlich sich weder aus § 31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. eingehend OLG Celle, a.a.O., Rn. 12 – 14 juris). Entgegen der von der Unterbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2017 – 2 Ss (OWi) 40/17 -, Rn. 17, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. September 2016 – (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16) -, Rn. 9, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. März 2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 -, Rn. 11, juris) verstößt die Ablehnung der Beiziehung einer Lebensakte auch nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens. Das Gericht folgt dem ausführlich begründeten Beschluss des OLG Bamberg vom 04.10.2017, wonach ein Antrag, der auf Beiziehung von außerhalb der Akten befindlichen Unterlagen gerichtet ist, den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht berührt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 04. Oktober 2017 – 3 Ss OWi 1232/17 -, Rn. 16, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81 -, BGHSt 30, 131-143 sowie BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 -, BVerfGE 63, 45-73). Nach § 147 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung zum Akteneinsichtsrecht zum Ausdruck gebracht, dass den berechtigten Verteidigungsinteressen und damit auch dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung ausreichend gedient ist, wenn dem Betroffenen das vorliegende Tatsachenmaterial offengelegt wird, weshalb sich ein Rückgriff auf die Generalklausel des fairen Verfahrens verbietet (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 04. Oktober 2017 – 3 Ss OWi 1232/17 -, Rn. 20, juris). Die Auffassung, dass ein Antrag, der auf Beiziehung von außerhalb der Akten befindlichen Unterlagen gerichtet ist, den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht berührt, der sich das Gericht anschließt, beruht entgegen der Auffassung einiger Amtsgerichte (AG Kassel, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 381 OWi 315/15 -, juris; AG Bergisch Gladbach, Beschluss vom 02. Oktober 2015 – 48 OWi 355/15 (b) -, juris; AG Emmendingen, Urteil vom 13. November 2014 – 5 OWi 530 Js 17298/13 -, juris; AG Landstuhl, Urteil vom 03. Mai 2012 – 4286 Js 12300/10 OWi -, juris) nicht auf einem Zirkelschluss. Die genannten amtsgerichtlichen Entscheidungen beruhen auf der Annahme, dass es dem Betroffenen bei einem standardisierten Messverfahren obliege, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung aufzuzeigen. Die – Rechtsstaatsprinzipien widersprechende (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 04. April 2016 – 3 Ss OWi 1444/15 -, Rn. 31, juris) – Annahme, dass es dem Betroffenen bei einem standardisierten Messverfahren obliege, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung aufzuzeigen, erweist sich allerdings als unzutreffend, denn auch bei einem standardisierten Messverfahren trifft das Gericht die Aufklärungspflicht aus § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO, wenngleich die Anforderungen an die tatrichterliche Untersuchung unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren geringer sind, als dies sonst der Fall ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 04. April 2016 – 3 Ss OWi 1444/15 -, Rn. 32, juris). Das Gericht hat auch bei einem standardisierten Messverfahren im Einzelfall zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung, welche der Annahme der Standardisierung des Messverfahrens zuwiderliefen, gegeben sind. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind vorliegend jedoch – wie bereits ausgeführt – weder dargetan noch ersichtlich. Dass die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage mit der Behauptung eines ungewöhnlich hohen Reparaturbedarfes (unter Ziffer IX. des Verteidigerschriftsatzes) nur aufs Geratewohl angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung der Anlage nicht, um weitere Beweiserhebungen nahezulegen. Im Übrigen sind in der Zeit zwischen der Eichung, die nach dem verlesenen Eichschein am 06.12.2016 stattfand, und der Messung keine Reparaturen oder Eingriffe vorgenommen worden, die einer erneuten Eichung bedurft hätten; dies folgt aus der verlesenen Erklärung des Landkreis Helmstedt vom 28.06.2017.
Die beantragte Beiziehung des gesamten Messfilmes (zur Inaugenscheinnahme und Überprüfung durch einen Sachverständigen) war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um ein standardisiertes Messverfahren und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind vorliegend – wie bereits ausgeführt – weder dargetan noch ersichtlich. Dass die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage mit der Behauptung, es sei aufgrund falscher Signale der Sensoren und Fahrbahnschwingungen zu gehäuften Annullierung von Messungen bzw. Fehlauslösungen gekommen (unter Ziffer VI. des Verteidigerschriftsatzes), nur aufs Geratewohl angezweifelt wird, genügt angesichts der nachgewiesenen gültigen Eichung der Anlage nicht, um weitere Beweiserhebungen nahezulegen.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 42 km/h begangen. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er die entsprechende Schaltung der Schilderbrücke nicht bemerkt hat. Es ist daher von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen.
Gegen den Betroffenen war ausgehend von der Bußgeldkatalogverordnung (Nr. 11.3.7) auf eine Geldbuße in Höhe von 160,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat zu erkennen. Dies entspricht der vorgesehenen Regelfolge. Es sind keine Gründe erkennbar geworden, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden. Dies gilt auch für das Fahrverbot. Der Betroffene hat durch die von ihm begangene Verkehrsordnungswidrigkeit einen Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbotes erfüllt. Es ist nichts erkennbar geworden, das es rechtfertigen würde, von der Verhängung des Fahrverbotes – auch gegen eine eventuelle Erhöhung der Geldbuße – abzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.